Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HG180034 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.09.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Klagt; Klagten; Verzug; Beklagten; Verzugszins; Recht; Parteien; Gericht; Klage; Verzugszinse; Bezahlen; Streitwert; Betrag; AnwGebV; Höhe; Verfügung; Klägers; Zinsen; Rechtsbegehren; Parteientschädigung; Verzugszinsen; Verfalltag; Entschädigung; Grundgebühr; Vertreten; Replik; Zahlung; Gemachte; Verpflichten; Schweizerische |
Rechtsnorm: | Art. 102 OR ; Art. 104 OR ; Art. 105 OR ; Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 223 ZPO ; Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 131 III 12; 80 II 337; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG180034-O U2/dz
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichter
Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Dr. h.c. Stephan Weber, Bruno Rüegg und Thomas Huonder sowie der Gerichtsschreiber Marius Zwicky
in Sachen
A. ,
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2.
gegen
B. SAS,
B. SAS,
Beklagte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. ,
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Y2.
betreffend Forderung
(act. 1 S. 2)
Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger CHF 350'000 nebst 5% Zins seit dem 21. Dezember 2017 zu bezahlen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
(act. 19 S. 2)
Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger auf CHF 350'000 einen Verzugszins von 5% ab dem 21. Dezember 2017 bis und mit dem 13. April 2018 im Betrag von CHF 5'417.80, zuzüglich Verzugszins von 5% auf diesem Betrag ab dem 14. April 2018, zu bezahlen; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Am 6. März 2018 (Datum Poststempel) reichte der Kläger die vorliegende Klage mit obigem Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1). Mit Verfügung vom
8. März 2018 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 17'800.- zu leisten (act. 4). Nach fristgemässem Eingang des Kostenvorschusses (act. 6), wurde den Beklagten mit Verfügung vom 16. März 2018 Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Mit Eingabe vom
4. Juni 2018 ersuchten die Beklagten um Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 223 ZPO (act. 9), welche ihnen mit Verfügung vom 5. Juni 2018 einmalig gewährt wurde (act. 10). Mit Klageantwort vom 26. Juni 2018 teilten die Beklagten dem hiesigen Gericht mit, dass sie dem Kläger den eingeklagten Betrag von CHF 350'000.- im April 2018 vergütet hätten und das Verfahren entsprechend gegenstandslos sei (act. 12; act. 13). Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sich zur Klageantwort der Beklagten - insbesondere zu dem mit der Klage geltend gemachten Zins sowie zu den Kostenund Entschädigungsfolgen - zu äussern (act. 14). Mit Schreiben vom
uni 2018 teilte der Kläger dem hiesigen Gericht mit, dass die Beklagten zwar die vierte Tranche des Kaufpreises von CHF 350'000.- am 13. April 2018 vergütet hätten, nicht jedoch den seit dem 21. Dezember 2017 geschuldeten Verzugszins
von 5%, welcher weiterhin gefordert werde (act. 16). Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit im Umfang von CHF 350'000.- als teilweise erledigt abgeschrieben; mit Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (act. 17); gleichzeitig wurde dem Kläger hinsichtlich des eingeklagten Mehrbetrages (Zins) Frist zur Replik angesetzt (act. 13 S. 4). Die Replik des Klägers datiert vom 13. August 2018 (act. 19). Mit Verfügung vom 15. August 2018 wurde den Beklagten Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (act. 20); diese ging am 27. August 2018 fristgemäss ein (act. 22). Das Verfahren erweist sich - nachdem die Parteien auf eine Hauptverhandlung verzichteten (vgl. Prot. S. 10 und act. 25) - als spruchreif.
Es ist unbestritten, dass die vierte Tranche des Kaufpreises in Höhe von CHF 350'000.- aus dem Share Purchase Agreement vom 21. Dezember 2015 zwischen den Parteien (act. 3/2) am 21. Dezember 2017 fällig wurde (vgl. act. 1 Rz. 10; act. 3/2 Rz. 2.4.3. S. 9; act. 22 S. 1). Die Beklagten machen jedoch geltend, entgegen dem Antrag des Klägers (vgl. act. 19 S. 2) habe der Lauf der Verzugszinsen erst mit Ablauf des 21. Dezembers 2017, also am 22. Dezember 2017, begonnen (act. 22 S. 1). Sodann sei die Zahlung der Beklagten über CHF 350'000.- am 13. April 2018 erfolgt, weshalb dieser Tag - entgegen den Berechnungen des Klägers - nicht mehr für den Zinsenlauf berücksichtigt werden dürfe. Entsprechend sei der vom Kläger geltend gemachte Betrag von CHF 5'417.80 um CHF 95.90 zu hoch.
Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 1 und 2 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinsen weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Beginn des Verzugszinsenlaufes ist in Art. 104 OR nicht geregelt, beginnt jedoch bei Verfalltagsgeschäften gemäss Lehre und Rechtsprechung am ersten Tag nach Ablauf des Verfalltages (vgl. BGE 80 II 337
E. 6; WEBER, in: Berner Kommentar, Band/Nr. VI/1/5, Die Folgen der
Nichterfüllung, 2000, Art. 97-109 OR, Art. 104 N. 39). Die Verzugszinspflicht endet dagegen, wenn sich der Schuldner nicht mehr im Leistungsverzug befindet,
d.h. mit Zahlung oder Hinterlegung. Im Falle der bargeldlosen Überweisung ist die Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Empfängerkonto massgebend, denn erst ab diesem Zeitpunkt kann der Gläubiger über das Geld verfügen (WEBER, a.a.O., Art. 104 N. 46 f.).
Verfalltag war in casu der 21. Dezember 2017. Der Verzugszinsenlauf begann somit - entgegen den Ausführungen des Klägers (vgl. act. 19 S. 2) - erst am 22. Dezember 2017, d.h. am ersten Tag nach dem Verfalltag. Die Bezahlung durch die Beklagten erfolgte dagegen mit Valuta 13. April 2018, d.h. an diesem Tag wurde das Geld auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben. Die Verzugszinspflicht endete somit am 13. April 2018. Für diesen Tag ist folgegerecht noch Verzugszins geschuldet.
Ausgangsgemäss sind die Beklagten deshalb zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 22. Dezember 2017 bis und mit dem 13. April 2018 einen Verzugszins von 5% auf CHF 350'000.-, entsprechend CHF 5'369.85, zu bezahlen (vgl. zur Berechnung: http://www.gerichtezh.ch/themen/zinsrechner.html).
Der Kläger verlangt in der Replik weiter die Bezahlung von 5% Verzugszins ab dem 14. April 2018 auf dem von ihm bereits eingeklagten Zinsbetrag von CHF 5'417.80 (act. 19 S. 2). Die Beklagten bestreiten, dass der vom Kläger auf dem Zinsbetrag an sich geltend gemachte Verzugszins (Zinseszins) geschuldet sei. Ein Verzugszins auf Zinsen könne erst mit entsprechender Klage oder Betreibung geltend gemacht werden (act. 22 S. 1).
Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 OR). Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden (Art. 105 Abs. 3 OR).
Die klägerische Verzugszinsforderung von 5% ab dem 14. April 2018 auf dem bereits eingeklagten Verzugszins läuft, wie die Beklagten zu Recht
ausführen, einerseits mangels Vorliegen einer entsprechenden Betreibung bzw. einer gerichtlichen Klage ins Leere. Andererseits legt der Kläger nicht dar, inwiefern in casu eine Ausnahme vom Verbot, Verzugszinsen von Verzugszinsen zu erheben (sog. Anatozismusverbot), vorliegen sollte bzw. inwiefern die Parteien eine solche Ausnahme vereinbart hätten (vgl. dazu: BGE 131 III 12 E. 9.3; KREN KOSTKIEWICZ, in: Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Schweizerisches Obligationenrecht, OFK-Kommentar, Art. 105 N. 5; HUGUENIN, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 2012, Rz. 941 S. 258). Unabhängig davon ist fraglich, ob das mit der Replik geänderte bzw. ergänzte Rechtsbegehren genügend bestimmt ist. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben (vgl. zur Bestimmtheit von Rechtsbegehren: Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO, sowie: PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 2. Aufl., 2016, Art. 221 N. 7).
Der sinngemässe Antrag des Klägers auf Zusprechung von 5% Verzugszins auf dem Betrag von 5'417.80 ab dem 14. April 2018 (Zinseszins) ist demzufolge abzuweisen.
3.1. Ausgangsgemäss werden die Beklagten (auch) in diesem Zusammenhang kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Der für die Höhe der Kosten und Entschädigung massgebende Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens sowie Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art.
91 Abs. 1 S. 2 ZPO). Selbstständig geltend gemachte Zinsforderungen fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Sind einzelne Zinsbetreffnisse streitig, bilden vielmehr diese den Streitwert. Dies gilt insbesondere für Zinsen, die als selbständige Forderung ohne das zugehörige Kapital eingeklagt werden (STEIN-WIGGER, in: SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 91 N. 31; DIGGELMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 91 N. 17).
Der Kläger beantragt, die Beklagten seien zu verpflichten, ihm auf CHF 350'000.- einen Verzugszins von 5% ab dem 21. Dezember 2017 bis und
mit dem 13. April 2018 in der Höhe von CHF 5'417.80 zu bezahlen. Es ist vorliegend somit nur noch ein selbständiges Zinsbetreffnis streitig. Dieses bildet den Streitwert. Der vom Kläger zusätzlich geltend gemachte Verzugszins von 5% auf dem Betrag von CHF 5'417.80 ab dem 14. April 2018 stellt dagegen kein selbständiges Zinsbetreffnis dar und wird gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO folgegerecht nicht zum Streitwert hinzugerechnet. Der Streitwert (Zins) beträgt vorliegend somit CHF 5'417.80.
Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Das Gericht kann die Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigen oder erhöhen (§ 2 Abs. 1 lit. c und d sowie § 4 Abs. 2 GebV OG).
Ausgehend von einem Streitwert von CHF 5'417.80 beträgt die Grundgebühr vorliegend rund CHF 1'100.-. Diese ist ausgangsgemäss den Beklagten - unter solidarischer Haftung - aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO) und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Dem Kläger ist in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagten einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Die Parteientschädigung richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs.
1 AnwGebV). Das Gericht kann die Grundgebühr unter Berücksichtigung der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwands der Vertretung und der Schwierigkeit des Falls ermässigen oder erhöhen (§ 2 Abs. 1 lit. c, d und e; § 4 Abs. 2 AnwGebV). Die so ermittelte ordentliche Gebühr deckt den Aufwand für die Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage und die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an
zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV).
Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass zwar ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, die Replik jedoch nur eine Seite umfasst (vgl. act. 19). Dies führt in Anwendung von
§§ 4 und 11 AnwGebV zu einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'300.-. Der Kläger macht keinen Mehrwertsteuerzuschlag geltend, weshalb ihm auch kein solcher zuzusprechen ist. Dementsprechend sind die Beklagten - unter solidarischer Haftung - zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'300.- zu bezahlen.
Die Beklagten werden verpflichtet, dem Kläger CHF 5'369.85 zu bezahlen.
Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'100.-.
Die Kosten werden den Beklagten unter solidarischer Haftung auferlegt und vorab aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Dem Kläger wird in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagten eingeräumt.
Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 1'300.- zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Kasse des Obergerichts.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 5'417.80.
Zürich, 20. September 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vizepräsident:
Roland Schmid
Gerichtsschreiber:
Marius Zwicky
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