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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HG150266: Handelsgericht des Kantons Zürich

Die A. GmbH hat Beschwerde gegen die Konkurseröffnung durch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG eingereicht. Die Schuldnerin hat Zahlungsfähigkeit durch Hinterlegung von Geldern und Vorschüssen glaubhaft gemacht. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde gutgeheissen, den Konkurs aufgehoben und die Kosten der Schuldnerin auferlegt. Der Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann hat das Urteil am 29. November 2016 gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts HG150266

Kanton:ZH
Fallnummer:HG150266
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG150266 vom 29.04.2016 (ZH)
Datum:29.04.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Beklagten; Klage; Parteien; Leasingvertrag; Gericht; Handelsgericht; Parteientschädigung; Leasingvertrags; Klageantwort; Sachverha; Tatsache; Schlussabrechnung; Vertrag; Aufhebung; Gerichtsgebühr; Streitwert; Kantons; Handelsrichter; Sachverhalt; Verfügung; Frist; Frist; Endentscheid; Streitigkeit; Anspruch; Entscheid; Bundesgericht; Tatsachen; Kommentar
Rechtsnorm:Art. 105 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 153 ZPO ;Art. 17 ZPO ;Art. 223 ZPO ;Art. 56 ZPO ;Art. 6 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 91 ZPO ;Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HG150266

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG150266-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Ersatzoberrichterin Nicole Klausner, Handelsrichter Fabio Oetterli, Handelsrichterin Ursula Suter und Handelsrichter Dr. Martin Liebi sowie der Gerichtsschreiber Adrian Joss

Urteil vom 29. April 2016

in Sachen

  1. AG,

    Klägerin

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    gegen

  2. SA,

Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2)

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 34'812.65 nebst 3.9% Zins seit 24. Juni 2014 zu bezahlen;

alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Sachverhalt und Verfahren
  1. Sachverhaltsübersicht

    1. Parteien und ihre Stellung

      Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C. und bezweckt den Import von Automobilen und Motorrädern (act. 3/5).

      Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D. Kauf und Verkauf von Automobilen.

    2. Prozessgegenstand

      und bezweckt den

      Gegenstand der vorliegenden Klage bildet eine Forderung der Klägerin gegen- über der Beklagten aus einem Leasingvertrag.

  2. Prozessverlauf

Am 9. Dezember 2015 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts Klage ein (act. 1). Den ihr mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 (act. 5) auferlegten Vorschuss für die Gerichtskosten leistete sie fristgemäss (act. 7). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen (act. 8). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Verfügung vom 9. März 2016 eine Nachfrist angesetzt unter der Androhung, dass bei Säumnis das Gericht einen Endentscheid trifft, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, zur Hauptverhandlung vorlädt (act. 12). Die Beklagte reichte auch innert der Nachfrist keine Klageantwort ein.

Erwägungen
  1. Formelles

    1. Zuständigkeit

      Das Handelsgericht ist als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von handelsrechtlichen Streitigkeiten zuständig (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m § 44 lit. b GOG). Die Kriterien der handelsrechtlichen Streitigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. a-c ZPO;

      § 44 lit b GOG) sind vorliegend: (i) die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien, (ii) beide Parteien sind im schweizerischen Handelsregister eingetragen und (iii) der behauptete vermögensrechtliche Anspruch übersteigt die Streitwertgrenze von CHF 30'000.--, weshalb ein Entscheid des Handelsgerichts als Entscheid letzter kantonaler Instanz mittels Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden kann. Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist somit sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aufgrund einer zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 ZPO; act. 3/7 Ziff. 25)

    2. Versäumte Klageantwort

      Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und - darüber hinaus -, dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur soweit be-

      rücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es zur Hauptsache -, wenn das Klagebegehren die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 223 m.w.H.; LEUENBERGER, IN: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/

      LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.

      2016, N. 5 zu Art. 223). Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, erweist sich die Angelegenheit als spruchreif, weshalb androhungsgemäss ein Endentscheid zu fällen ist.

  2. Unbestrittener Sachverha lt

    Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin (act. 1), an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/3-16), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

    Zwischen den Parteien wurde am 22. Juli 2013 ein Leasingvertrag geschlossen, wobei Vertragsgegenstand ein E. war. Die Parteien vereinbarten einen Nettopreis von CHF 90'299.bei einer Leasingdauer von 48 Monaten und einer jährlichen Fahrleistung von 10'000 km. Die monatlichen Leasingraten wurden auf CHF 1'287.30 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt. Für über die vertragliche jährliche Fahrleistung gefahrene Mehrkilometer vereinbarten die Parteien eine Entschädigung von CHF 0.74 pro Mehrkilometer. Der Leasingvertrag und die Leasingvertragsbedingungen wurden von F. , dem einzigen Mitglied der Beklagten mit Einzelunterschrift, für die Beklagte unterzeichnet.

    Nach Übergabe des Fahrzeugs erfuhr die Klägerin nach wenigen Monaten, dass das Leasingfahrzeug von der Beklagten abgestellt worden war. Umgehend teilte sie der Beklagten mit Schreiben vom 22. April 2014 mit, dass sie aufgrund der

    Tatsache der Rückgabe des Fahrzeugs den Leasingvertrag als definitiv aufgelöst betrachte und bestätigte die Kündigung des Leasingvertrags.

    Am 23. Mai 2014 erstellte die Klägerin gemäss Ziff. 16 der Leasingvertragsbedingungen die Schlussabrechnung des Leasingvertrages, was einen Saldo von CHF 34'812.65 zu ihren Gunsten ergab, und stellte diese der Beklagten zu. In der Folge blieb die Zahlung der Beklagten aus, worauf die Klägerin eine letzte Frist bis zum 23. Juni 2014 zur Bezahlung des Ausstandes ansetzte.

    Der Saldo von CHF 34'812.65 gemäss Schlussabrechnung setzt sich aus dem Buchwert von CHF 81'188.90 abzüglich des Verkaufserlöses des Fahrzeugs von CHF 48'000.zuzüglich der Vermarktungsgebühr von CHF 1'623.75 zusammen (act. 1 S. 7).

  3. Rechtliche s

    Durch den Leasingvertrag verpflichtet sich der Leasinggeber, dem Leasingnehmer gegen die Bezahlung eines Leasingzinses das Leasingobjekt zur freien Nutzung und Verwendung für einen bestimmten Zeitraum zu überlassen (HUGUENIN, Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Aufl. 2008, N. 1379). Der Leasingvertrag und die Leasingvertragsbedingungen sehen kein Kündigungsrecht der Beklagten vor, womit der Vertrag grundsätzlich mit Ablauf der festgelegten unkündbaren Vertragsdauer beendet wird (AMSTUTZ/MORIN, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], 6. Aufl. 2015, N. 79 und 85).

    Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf einen konkludent zustande gekommenen Aufhebungsvertrag (act. 1 S. 13). Sie macht geltend, die Beklagte habe das Leasingfahrzeug, ohne die Klägerin vorgängig zu informieren, vorzeitig zurückgegeben, was als Offerte zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu qualifizieren sei. Diese Offerte habe die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 22. April 2014 angenommen. In der Folge habe die Klägerin die von ihr geltend gemachten Kosten für die Aufhebung des Leasingvertrages mit Schlussabrechnung vom 23. Mai 2014 zugestellt, wobei kein Widerspruch seitens der Beklagten erfolgt sei. Diese Darstellung ist unbestritten geblieben, womit von einem konkludent abgeschlos-

    senen Aufhebungsvertrag auszugehen ist, gemäss welchem sich die Beklagte verpflichtete, die gemäss Leasingvertrag für eine vorzeitige Vertragsauflösung geschuldeten Kosten zu übernehmen.

    Die in der Schlussabrechnung vom 23. Mai 2014 erhobene Kostenaufstellung, welche entsprechend Ziff. 16 des Leasingvertrags berechnet wurde, sowie der vereinbarte Zinssatz von 3,9% sind unbestritten geblieben. Die Beklagte ist in Übereinstimmung mit Art. 102 ff. OR mit Ablauf der ihr bis zum 23. Juni 2014 angesetzen Zahlungsfrist in Verzug geraten.

    Damit ist die Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin CHF 34'812.65 nebst 3.9% Zins seit 24. Juni 2014 zu bezahlen.

  4. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1

      i.V.m. Art. 105 ZPO).

    2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m.

      § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

    3. Der Streitwert wird gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt und beträgt CHF 34'812.65

    4. Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 4'300.-. Vorliegend erscheint es insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts angemessen, die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG um rund einen Viertel zu re-

      duzieren und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 ZPO).

    5. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt rund CHF 5'600.- (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht u.a. mit der Erarbeitung der Begründung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'600.zu bezahlen.

Das Handelsgericht erkennt:
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 34'812.65 nebst 3.9% Zins seit 24. Juni 2014 zu bezahlen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'250.-.

  3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'600.zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 34'812.65.

Zürich, 29. April 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vizepräsident:

Roland Schmid

Gerichtsschreiber:

Adrian Joss

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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