Zusammenfassung des Urteils HG150024: Handelsgericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Rechtsöffnung entschieden, bei dem der Gesuchsteller die Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen forderte. Das Bezirksgericht Zürich hatte dem Gesuchsteller bereits Rechtsöffnung für einen Teilbetrag gewährt, gegen den der Gesuchsgegner Beschwerde einlegte. Das Obergericht wies die Beschwerde des Gesuchsgegners ab, da die Zahlungspflicht unabhängig von der Beziehung zum Kind besteht. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | HG150024 |
| Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 13.12.2016 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
| Schlagwörter : | Recht; Parteien; Gericht; Beklagten; Deposit; Agreement; Handelsgericht; Sachverhalt; Klage; Verfügung; Schweizer; Kantons; Verfahren; Rechtsbegehren; Schweizerischen; Verträge; Gerichtsgebühr; Oberrichter; Roland; Schmid; Vizepräsident; Gerichtsschreiber; Moritz; Vischer; Urteil; Limited; Rechtsanwalt; Entschädigungsfolgen; Datum; Frist |
| Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 6 ZPO ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG150024-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Hans Moser, Hans-Jürg Roth und Paul Josef Geisser sowie der Gerichtsschreiber
Dr. Moritz Vischer
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. , vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.
gegen
Beklagte
betreffend Forderung
(act. 1 S. 2)
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 5'381'944.45 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2009 zu bezahlen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Sachverhaltsübersicht
Parteien und ihre Stellung
Die Klägerin hat ihren Sitz in C. [Stadt in Nordwesteuropa], die Beklagte ih-
ren Sitz in D.
[Staat in Südosteuropa]. Bis zu einem Kontrollwechsel im
März 2010 gehörten die Parteien derselben Konzerngruppe an.
Prozessgegenstand
Gegenstand der vorliegenden Klage bildet ein Rückerstattungsanspruch der Klägerin aus einem Deposit Agreement.
Prozessverlauf
Am 9. Februar 2015 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage samt Beilagen mit obigen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-6). Den ihr mit Verfügung vom 10. Februar 2015 (act. 4) auferlegten Gerichtskostenvorschuss leistete sie fristgerecht (act. 6). Mit Verfügung vom 16. März 2015 (act. 9) wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort und zur Bezeichnung eines schweizerischen Zustelldomizils angesetzt. Die Verfügung ging der Beklagten rechtshilfeweise am 13. Juli 2016 zu (act. 10 B). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr wie angedroht durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 21). Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass das hiesige Gericht bei erneuter Säumnis entweder einen
Endentscheid treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, zur Hauptverhandlung vorladen werde. Die Beklagte blieb auch innert Nachfrist säumig. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO).
Zuständigkeit
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben vorliegend zu Recht unbestritten (act. 1 N 2 ff.; Art. 23 LugÜ [zur intertemporalrechtlichen Anwendung: BSK-BERGER, Art. 23 LugÜ N 19 m.w.H.] und Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG).
Unbestrittener Sachverhalt
Die Beklagte bestritt die Darstellung des Sachverhalts durch die Klägerin nicht. Demnach schloss die Klägerin mit der E. AG am 31. Juli 2007 ein Deposit
Agreement ab (act. 3/2), woraufhin die Klägerin der E.
AG USD 5 Mio.
überwies. Es wurde eine fixe Vertragslaufzeit vom 31. Juli 2007 bis zum
31. Januar 2009 vereinbart. Danach sollte das Deposit samt Zins von 5 Prozent
pro Jahr zurückerstattet werden (act. 1 N 12). Die Parteien und die E. AG
unterzeichneten am 31. Oktober 2008 ein Assignment Agreement (act. 3/5), gemäss welchem die Beklagte sämtliche Verpflichtungen und Schulden aus dem vorerwähnten Deposit Agreement übernahm. Trotz Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit am 31. Januar 2009 blieb eine Rückzahlung der Beklagten aus (act. 1 N 14 ff.).
Würdigung
Die Parteien trafen in den streitgegenständlichen Verträgen eine rechtsgültige Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts (act. 3/2 Ziffer 5; act. 3/5
S. 2). Unbestrittenermassen ist damit Schweizer Recht anwendbar. Die Forde-
rung der Klägerin ist durch die im Recht liegenden Verträge ausgewiesen. Dies
macht Ausführungen zur Rechtsnatur der genannten Verträge entbehrlich. Demnach schuldet die Beklagte der Klägerin USD 5'381'944.45, wovon ein Betrag von USD 381'944.45 auf die angehäuften Zinsen entfällt (act. 1 N 17). Mit Ablauf der vertraglich fixierten Laufzeit des Deposit Agreement am 31. Januar 2009 befindet sich die Beklagte ohne Weiteres per 1. Februar 2009 in Verzug. Seit diesem Datum schuldet sie daher der Klägerin Verzugszins in der Höhe von 5 Prozent.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Die Beklagte unterliegt vollumfänglich, weshalb sie kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem klägerischen Rechtsbegehren ist von einem Streitwert von USD 5'381'944.45 auszugehen. Die in Anwendung von § 11 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 140'000.-. Aufgrund der vorliegenden Verfahrenserledigung durch Säumnis ist sie auf CHF 70'000.zu reduzieren (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist vorab aus dem klägerischen Vorschuss zu beziehen. Angesichts der Verantwortung, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung der Klägerin gegenüber der Grundgebühr um einen Drittel auf CHF 46'000.zu senken (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Mangels Antrags ist keine Mehrwertsteuer geschuldet.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 5'381'944.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2009 zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 70'000.-; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'595.- Übersetzungskosten.
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 46'000.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt USD 5'381'944.45.
Zürich, 13. Dezember 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vizepräsident:
Roland Schmid
Gerichtsschreiber:
Dr. Moritz Vischer
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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