Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HG140183 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 12.11.2018 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_635/2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Recht; Klagten; Beklagten; Partei; Nebenintervenient; Abtretung; Parteien; Forderung; Nienten; Klage; Nebenintervenienten; Schweiz; Schweizer; Vertrag; Streit; Parteientschädigung; Widerklage; Gericht; Verfügung; Aktivlegitimation; Rechtsbegehren; Abgetreten; Kommentar; Person; Klägers; Frist |
Rechtsnorm: | Art. 105 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 116 IPRG ; Art. 145 IPRG ; Art. 164 OR ; Art. 165 OR ; Art. 18 OR ; Art. 224 ZPO ; Art. 229 ZPO ; Art. 236 ZPO ; Art. 6 ZPO ; Art. 76 ZPO ; Art. 93 ZPO ; Art. 94 ZPO ; Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 121 III 118; 124 III 207; 129 III 664; 130 III 417; 130 III 571; 131 III 217; 136 III 23; 139 III 24; |
Kommentar zugewiesen: | DOMEJ, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014 RAMER, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, 1986 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG140183-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichter Dr.
Daniel Schwander, die Handelsrichter Christian Zuber, Martin Fischer und Prof. Dr. Othmar Strasser sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati
in Sachen
A. L.L.C.,
B. ,
Kläger
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
C. AG,
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
sowie
1. ...
D. ,
Nebenintervenienten
2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z1. 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Z2.
betreffend Forderung
(act. 1, S. 2)
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die unter der Stammnummer 1 deponierten Vermögenswerte der Klägerin 1 zugunsten der Klä- gerin 1 freizugeben und ausschliesslich nach den Instruktionen des Klägers 2 zu überweisen;
vorsorglich sei der Beklagten zu untersagen, während der Dauer des Verfahrens über die genannten Vermögenswerte anderweitig als in dem seit 1.7.2013 getätigten Rahmen, bzw. auf Instruktion anderer Personen zu verfügen;
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.
(act. 91 S. 3)
2. Bei Gutheissung der Klage seien die Prozesskosten auf die Klä- ger und den Nebenintervenienten 2 zu verteilen und es sei der Beklagten eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Sachverhaltsübersicht
Parteien und ihre Stellung
Die Klägerin 1 ist eine nach den Gesetzen der Vereinigten Arabischen Emirate gegründete Limited Liability Company. Sie wurde am tt.mm.2000 in Dubai registriert. Zweck der Gesellschaft ist der Handel (General Trading) (vgl. act. 1
Rz. 7 f.).
Der Kläger 2 ist eine natürliche Person mit der Staatsangehörigkeit Grossbritanniens. Klägerseits wird vorgebracht, dass der Kläger 2 49% der Anteile an der Klä- gerin 1 halte und ihr alleiniger Geschäftsführer sei (vgl. act. 1 Rz. 21 ff.).
Die Beklagte ist eine als Aktiengesellschaft organisierte Schweizer Grossbank mit Sitz in Zürich.
Der Nebenintervenient 2 ist eine natürliche Person und Staatsbürger des Irans. Er war unbestrittenermassen für die Klägerin 1 im Zusammenhang mit der Kontoer- öffnung und zu Beginn der Bankbeziehung einzelzeichnungsberechtigt (vgl. act. 1 Rz. 12; act. 43 Rz. 7; strittig ist unter anderem, ob er immer noch bevollmächtigt ist).
Prozessgegenstand
Die Klägerin 1 eröffnete am 17. März 2011 bei der Beklagten unter der Stammnummer 2 ein Bankkonto und erweiterte die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten am 25. August 2011 um weitere Abreden (vgl. act. 1 Rz. 12; act. 43 Rz. 4, Rz. 8). Der Kläger 2 - der bis anhin in der Geschäftsbeziehung zwischen der Klä- gerin 1 und der Beklagten nicht in Erscheinung getreten war - zeigte 2013 der Beklagten an, dass er neu 49% der Gesellschaftsanteile halte, er zum alleinigen Geschäftsführer ernannt worden und neu als einzeln unterschriftsberechtigt auf-
zuführen sei (vgl. act. 1 Rz. 26; act. 43 Rz. 3 lit. b, Rz. 10). Die Kläger bringen vor, aufgrund verschiedener Wechsel auf Gesellschafterstufe im Zuge mehrerer Anteilsverkäufe sei es auch zu Änderungen auf der Managementebene gekommen. Entsprechend ausführlich fällt ihre Darstellung der Wechsel auf Gesellschafterebene aus (vgl. act. 1 Rz. 16 ff.). Namentlich sei E. - ursprünglich vertretungsberechtigter Manager bei der Klägerin 1 - ausgeschieden (vgl. act. 1
Rz. 23;). Sodann sei die Einzelzeichnungsberechtigung (bzw. jede Vertretungsberechtigung) des Nebenintervenienten 2 gelöscht worden (vgl. act. 1 Rz. 38;
act. 3/24; act. 43 Rz. 35). Folglich hätten sich auch die Vertretungsverhältnisse im Vergleich zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung geändert bzw. seien aufgrund von entsprechenden Beschlüssen geändert worden.
Als die Beklagte sich mit der neuen Situation konfrontiert sah, beschloss sie aufgrund widersprüchlicher Angaben mehrerer Personen, die der Klägerin 1 nahegestanden seien (vgl. beispielsweise act. 43 Rz. 11 f., Rz. 87), einstweilen keine Vermögensdispositionen betreffend die Guthaben der Klägerin 1 zuzulassen
(act. 43 Rz. 3 lit. e). Sie verweigerte in der Folge mehrere Anweisungen (vgl. act. 1 Rz. 28 ff., Rz. 36 ff.; act. 43 Rz. 15 f., Rz. 34) und führte aus, dass sie sich gezwungen sehe, keine Transaktionen vorzunehmen, um so einem möglichen Doppelzahlungsrisiko zu entgehen. Es sei unklar, wer die Klägerin 1 vertreten
könne (vgl. act. 43 Rz. 79). Die Beklagte bestreitet weiter die Aktivlegitimation des Klägers 2 (vgl. act. 43 Rz. 3 lit. i, Rz. 72; act. 91 Rz. 90). Sie stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass vorliegend einzig darüber zu entscheiden sei, ob ihr eine Vertragsverletzung vorzuwerfen sei (vgl. act. 43 Rz. 3 lit. h, Rz. 71 und act. 91 Rz. 86).
Die Beklagte und der Nebenintervenient 2 behaupten schliesslich mehrere Forderungsabtretungen. Die Geldwerte, die namens der Klägerin 1 auf dem Bankkonto bei der Beklagten lägen, seien als Forderung gegenüber der Beklagten von der Klägerin 1 an den Nebenintervenienten 2 abgetreten worden. Konkret behaupten die Beklagte und der Nebenintervenient 2 Abtretungen in den Jahren 2011 und 2012. Die Kläger bestreiten sinngemäss, dass es im Jahr 2012 überhaupt je zu einer Abtretung einer Forderung gekommen sei. Zu den behaupteten Abtretungen im Jahr 2011 äussern sie sich nicht.
Prozessverlauf
Die Kläger machten die Klage mit vorgenanntem Rechtsbegehren am 29. September 2014 (Datum Poststempel) beim Handelsgericht rechtshängig (act. 1). Den ihnen mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 (act. 4) auferlegten Gerichtskostenvorschuss leisteten sie fristgerecht (act. 6). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 stellte die Beklagte den Antrag, es seien die Kläger zu verpflichten, eine Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten zu leisten (act. 7). Nach erfolgter Fristansetzung zur Stellungnahme (act. 9), zeigten die Kläger an, dass sie keine Einwände gegen die Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten hätten und leisteten eine entsprechende Sicherheit (act. 11-12). Mit
Verfügung vom 31. Oktober 2014 wurden der Beklagten Fristen angesetzt, um sich zum Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zu äussern sowie um eine Klageantwort einzureichen (act. 13). Die Beklagte reichte ihre Stellungnahme zu den vorsorglichen Massnahmen mit Eingabe vom 21. November 2014 samt Beilagen fristgerecht ein und verkündete gleichzeitig mehreren (natürlichen) Personen den Streit (act. 15; act. 16/1-7). In der Folge wurde mit Verfügung vom 25. November 2014 den Klägern Frist angesetzt, um sich zum beklagtischen Antrag auf Fristabnahme für die Klageantwort zu äussern. Mit gleicher Verfügung wurde der Beklagten Frist angesetzt, um fehlende Zustelladressen zu benennen (act. 17). Die daraufhin erfolgten entsprechenden Eingaben der Parteien datieren vom
15. Dezember 2014 bzw. vom 17. Dezember 2014 (jeweils Datum Poststempel) (act. 19-20), wobei die Klägerin mehrere Verzichtserklärungen der streitberufenen Personen einreichte (act. 20/31-35). Mit Beschluss vom 24. Dezember 2014 wurde der Beklagten einstweilen unter Strafandrohung verboten, über die deponierten Vermögenswerte der Klägerin 1 zu verfügen. Weiter wurde der Beklagten die Frist zur Klageantwort abgenommen und ihr Frist angesetzt, um sich zum Verzicht der Streitberufenen zu äussern. Mit gleicher Verfügung wurde die Streitverkündung der Beklagten an E. und an D. vorgemerkt (act. 22). Die Beklagte nahm zum Verzicht mehrerer Streitberufener mit Eingabe vom
22. Januar 2015 Stellung und hielt an sämtlichen Streitverkündungen fest
(act. 25). Nachdem den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde (act. 26) und sie an ihrer Auffassung betreffend die Streitverkündungen festhielt (act. 28), teilten die Streitberufenen E. und D. mit, dass sie dem Streit beiträten (act. 30). Mit Verfügung vom 31. März 2015 wurde der Verzicht mehrerer Streitberufener vorgemerkt und der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 38). Die Klageantwort vom 12. Juni 2015 (Datum Poststempel) ging am 16. Juni 2015 samt Beilagen hierorts ein (act. 43; act. 44/16- 73). Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wurde den Nebenintervenienten E. und D. Frist angesetzt, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 45). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 zeigte der Nebenintervenient 2,
D. , seine Rechtsvertretung an und bezeichnete sein Zustelldomizil (act. 59). Nach mehreren Verfügungen und Parteieingaben im Zusammenhang mit der Zustellung an den Nebenintervenienten 1 (act. 65-75, E. ), wurde mit Verfü- gung vom 21. April 2016 vorgemerkt, dass der Nebenintervenient 1, E. , auf eine weitere Teilnahme am Verfahren verzichtet habe (act. 76). Am 2. November 2016 fand eine Vergleichsverhandlung statt, an welcher sich die Parteien nicht einigen konnten (Prot. S. 33 ff.). Das Verfahren wurde anschliessend informell bis zum 30. November 2016 sistiert (act. 84). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und den Klägern Frist angesetzt, um ihre Replik einzureichen (act. 85). Die Replik der Kläger ging mit Eingabe vom
27. Februar 2017 samt Beilagen beim hiesigen Gericht ein (act. 87; act. 88/45- 66). Nach erfolgter Fristansetzung (act. 89) gingen die Dupliken der Beklagten sowie des Nebenintervenienten 2 mit Eingabe vom 2. Juni 2017 bzw. mit Eingabe vom 5. Juni 2017 jeweils samt Beilagen beim hiesigen Gericht ein (act. 91-94). In der Duplik verlangte die Beklagte erstmals, es sei festzustellen, dass der Nebenintervenient 2 D. an den Vermögenswerten der Klägerin 1 bei der Beklagten unter der Verbindungsnummer 2 berechtigt sei und diese von der Beklagten ausschliesslich nach den Instruktionen des Nebenintervenienten 2 herauszugeben seien (act. 91; Rechtsbegehren 1b). Am 12. Juni 2017 wurde der Aktenschluss sowie die Zustellung der Dupliken an die Kläger verfügt (act. 95). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde, unter Androhung, dass bei Stillschweigen Verzicht auf die Hauptverhandlung angenommen würde (act. 97). Sämtliche Parteien haben auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet (act. 99-101). Der Prozess ist spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).
Örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie anwendbares Recht
Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ergibt sich vorliegend aus einer Gerichtsstandsvereinbarung in den Bank-AGB der Beklagten (vgl. act. act. 44/20-22, Ziffer 14 bzw. 15). Die
sachliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 44 lit. b GOG gegeben.
Das auf die sich stellenden Rechtsfragen anwendbare Recht wird bei der jeweils einschlägigen Rechtsfrage bestimmt.
Feststellungswiderklage der Beklagten
Die Beklagte verlangt in der Duplik erstmals, es sei festzustellen, dass der Nebenintervenient 2 D. an den Vermögenswerten der Klägerin 1 bei der Beklagten unter der Verbindungsnummer 2 berechtigt sei und diese von der Beklagten ausschliesslich nach den Instruktionen des Nebenintervenienten 2 herauszugeben seien (act. 91; Rechtsbegehren 1b).
Eine Widerklage ist weder Angriffsnoch Verteidigungsmittel, sondern Klage wie die Vorklage, ein gegen den Angriff geführter Gegenangriff, mit welchem die Beklagtenseite ein selbständiges Ziel verfolgt, indem sie einen von der Vorklage nicht erfassten, unabhängigen Anspruch ins Recht legt (BGE 124 III 207,
S. 208 E. 3a). Eine blosse Änderung des ursprünglich einzig auf Klageabweisung lautenden Rechtsbegehren der Beklagten liegt nicht vor. Die Beklagte begehrt mit ihrem neuen Rechtsbegehren etwas Selbständiges, vom klägerischen Begehren losgelöstes. Es handelt sich beim Rechtsbegehren 1b) der Beklagten um eine (Feststellungs-)Widerklage.
Die prozessrechtliche Zulässigkeit der Widerklage richtet sich nach
Art. 224 Abs. 1 ZPO: Eine beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist.
Die Beklagte äussert sich nicht zur (zeitlichen) Zulässigkeit der Widerklage. Sie geht einzig von einer Ergänzung ihres Rechtsbegehrens aus. Sie habe ein offensichtliches Interesse an einer Klärung der Situation, denn bei Abweisung der Klage stünde einzig fest, dass die Beklagte den Kläger 2 nicht als verfügungsberechtigte Person anerkennen müsse. Die ihr nunmehr vorliegenden Urkunden ermöglichten eine Ergänzung des Rechtsbegehrens (act. 91 Rz. 5). Wie aufgezeigt,
handelt es sich beim Rechtsbegehren 1b) der Beklagten nicht um eine blosse Ergänzung bzw. Änderung, sondern um eine Widerklage. Demnach ist zu prüfen, ob sie formell rechtzeitig erhoben wurde.
Der Gesetzgeber hat den Zeitpunkt für die Erhebung einer Widerklage in Art. 224 Abs. 1 ZPO gesondert und klar geregelt. Insbesondere wurde die (zeitliche) Zulässigkeit einer Widerklage nicht an den Aktenschluss im Sinne von
Art. 229 ZPO gekoppelt. Die Widerklage ist mit der Klageantwort zu erheben. Eine spätere Erhebung ist nicht zulässig (vgl. WILLISEGGER, Daniel, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., N 31 ff. zu Art. 224; LEUENBERGER, Christoph, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016,
N 20 f. zu Art. 224; PAHUD, Eric, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), DIKEKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 12 zu Art. 224).
Die Widerklage der Beklagten erfolgte erst in der Duplik und damit verspä- tet. Damit kann auch offen bleiben, ob die Beklagte ein Feststellungsinteresse hätte. Auf die Widerklage ist daher nicht einzutreten.
Der Nebenintervenient 2 stellt die identischen Rechtsbegehren wie die Beklagte (vgl. act. act. 93 S. 2). Es stellt sich die Frage, ob er damit eine eigenständige Widerklage erheben möchte, was ihm freilich als Nebenintervenienten versagt wäre (vgl. G ÖKSU, Tarkan, DIKE-Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 76
N 11) und ein Nichteintreten zur Folge hätte. Sachgerechter ist es indes, die Anträge des Nebenintervenienten nicht als selbständige Anträge zu qualifizieren, sondern als blosse Wiederholung der beklagtischen Anträge. Gemäss Art. 76 ZPO hat ein Nebenintervenient - zwar durchaus aus Eigeninteresse - eine bloss unterstützende Funktion. Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich. Wiederholt ein Nebenintervenient bloss die Anträge der unterstützten Partei, kommt darin einzig zum Ausdruck, dass der Nebenintervenient seine Partei unterstützen möchte. Daran ändert vorliegend auch nichts, dass der Nebenintervenient in seiner Eingabe entsprechend für eine Gutheissung der Widerklage argumentiert.
Frage der Aktivlegitimation des Klägers 2
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers 2. Der Kläger 2 stehe in keiner vertraglichen Beziehung zur Beklagten und auch ausserhalb des Vertragsrechts sei keine Rechtsgrundlage für eine Klage des Klägers 2 ersichtlich. Selbst wenn der Kläger 2 rechtmässiger Vertreter der Klägerin 1 wäre, stün- den nur der Klägerin 1 als Vertragspartnerin der Beklagten ein Anspruch auf Ausführung von Weisungen ihrer Vertreter zu (vgl. act. 43 Rz. 3 lit. i, Rz. 72; act. 91 Rz. 90). Die klagenden Parteien halten dem entgegen, der Kläger 2 sei kraft seiner Organstellung berechtigt, der Beklagten Weisungen zu erteilen, weshalb die Aktivlegitimation ebenfalls zu bejahen sei, zumal die Beklagte seine Organstellung missachte (act. 87 Rz. 44).
Die Aktivlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs ist nach den materiellen Normen zu beurteilen, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt wird (BGE 136 III 23, S. 26 E. 5 mit Hinweisen). Fehlt es an der Aktivlegitimation, ist die Klage durch Sachentscheid abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2017 vom 22. März 2018, E. 4.1). Bei internationalen Sachverhalten bestimmt sich die Aktivlegitimation nach dem nationalen Recht, das kollisionsrechtlich auf den geltend gemachten Anspruch anwendbar ist, d.h. der lex causae (BGE 136 III 23, S. 26 E. 5). Der Kläger 2 leitet seinen Anspruch aus seiner Organstellung bei der Klägerin 1 ab, mithin ist der Anspruch der Klägerin 1 entscheidend. Denn nach dem Verständnis des Klägers 2 folgt seine Aktivlegitimation zumindest sinngemäss aus dem Anspruch der Klägerin 1 gegenüber der Beklagten. Die Klägerin 1 leitet ihren Auszahlungsbzw. Herausgabeanspruch (und darin enthalten ihr Weisungsrecht) aus dem Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten ab. Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klä- gerin 1 und der Beklagten ist aufgrund einer Rechtswahlklausel Schweizer Recht anwendbar (vgl. act. 43 Rz. 73; act. 44/19 S. 4, 44/20-21 S. 2 Art. 14 und 44/22,
S. 2 Art. 15). Daher beurteilt sich auch die Aktivlegitimation des Klägers 2 nach Schweizer Recht.
Der Kläger 2 verkennt vorliegend die Tragweite der Aktivlegitimation. Die Aktivlegitimation betrifft die Frage, ob die klagende Partei Trägerin des Rechts ist, das sie für sich in Anspruch nimmt (vgl. DOMEJ, Tanja, in: Oberhammer/Domej/Haas (Hrsg.), Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 22 zu Art. 59). Träger vertraglich begründeter Rechte sind nach Schweizer Recht grundsätzlich die Vertragsparteien; es handelt sich dabei regelmässig um relative Rechte. Dies gilt auch für das vorliegende Vertragsverhältnis: Der Kläger 2 ist nicht Vertragspartner der Beklagten. Selbst wenn er tatsächlich Organ der Klägerin 1 sein sollte, wäre er nicht selbständiger Träger allfälliger Rechte und Pflichten, die aus dem Vertragsverhältnis zwischen Klägerin 1 und Beklagter fliessen. In diesem Zusammenhang ist auch das Inkorporationsstatut der Klägerin 1 nicht massgebend.
Damit ist der Kläger 2 nicht aktivlegitimiert. Die Klage des Klägers 2 gegen die Beklagte ist abzuweisen.
Frage der Forderungsabtretung von der Klägerin 1 an den Nebeninterve- nienten 2
Der jeweilige Kontostand stellt regelmässig den Saldo zugunsten der Bankkundin oder der Bank dar. Der Abschluss-Saldo bildet eine selbständige Forderung, welche auch abgetreten werden kann (vgl. E MCH, Urs/RENZ, Hugo/ARPAGAUS, Reto, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, N 657 f.).
Vorliegend ist strittig, ob die Klägerin 1 die ihr aus der Bankbeziehung mit der Beklagten zustehende Forderung an den Nebenintervenienten 2 abgetreten hat. Die Beklagte und der Nebenintervenient 2 legen insgesamt vier Urkunden zu den Akten, die eine Abtretung festhalten könnten: Drei Urkunden aus dem Jahr 2011 und eine aus dem Jahr 2012.
Vorbringen der Parteien
Laut der Beklagten hat die Klägerin 1 ihre Forderung aus der Bankbeziehung an den Nebenintervenienten 2, D. , abgetreten (vgl. act. 91 Rz. 14 ff.).
Auch der Nebenintervenient 2 bringt in seiner Eingabe vom 5. Juni 2017 vor, die Klägerin 1 habe ihm die auf den umstrittenen Konti liegenden Vermö- genswerte (konkret die aus der Bankbeziehung resultierenden Forderungen) abgetreten (act. 93 Rz. 29, dort insbesondere Ziffer 6). Die Abtretungsschreiben vom 20. und 22. Juli 2011 (act. 94/7-8) seien vom damaligen Geschäftsführer der Klägerin 1, F. , unterzeichnet worden.
Die Klägerin 1 äussert sich nicht zur behaupteten Abtretung im Juli 2011. Die Klägerin 1 bestreitet freilich im Zusammenhang mit einer weiteren behaupteten Abtretung, die 2012 erfolgt sein soll, jegliche Abtretung von Forderungen ihrerseits an den Nebenintervenienten 2. Es seien, so die Klägerin 1 zumindest sinngemäss, nie Forderungen an den Nebenintervenienten abgetreten worden (vgl. act. 87 Rz. 10). Damit bestreitet die Klägerin 1 im Ergebnis auch allfällige Forderungsabtretungen, die sich vor der ausdrücklich bestrittenen Abtretung im Jahr 2012 ereignet haben sollen.
Unbestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist im Zusammenhang mit der behaupteten Abtretung im Jahr 2011 einzig, dass F. damals einziger Geschäftsführer der Klägerin 1 war. Die Klägerin 1 bestätigt die gesellschaftsrechtliche Funktion von F. zwar nicht direkt im Zusammenhang mit den Abtretungserklärungen vom Juli 2011 (mit diesen setzt sie sich, wie erwähnt, überhaupt nicht auseinander). Sie führt jedoch im Zusammenhang mit einer von der Gegenseite behaupteten Abtretung aus dem Jahr 2012 aus, dass E. , welcher diese zweite angebliche Abtretung unterzeichnet habe, erst am 29. November 2012 zum Manager der Klägerin 1 ernannt worden sei. Vorher sei F. einziger Manager bzw. Director der Klägerin 1 gewesen (act. 87 Rz. 10; vgl. zur Stellung von F. auch act. 43 Rz. 5;
act. 44/17).
Damit steht fest, dass die von der Beklagten und von dem Nebenintervenienten 2 ins Recht gelegten Abtretungserklärungen aus dem Jahr 2011 auf Seiten der Klägerin 1 von einer im Zeitpunkt der Unterzeichnung vertretungsberechtigten Person unterzeichnet wurden.
Rechtliches
Anwendbares Recht
Die Abtretung einer Forderung durch Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht oder, wenn ein solches fehlt, dem auf die Forderung anzuwendenden Recht. Die Rechtswahl ist gegenüber dem Schuldner ohne dessen Zustimmung unwirksam (Art. 145 Abs. 1 IPRG).
Vorliegend bestehen mehrere Abtretungsurkunden in verschiedenen Versionen. Die Versionen unterscheiden sich unter anderem betreffend die Rechtswahlklausel: Eine solche Klausel ist entweder ausdrücklich vereinbart oder fehlt gänzlich. Diese unterschiedlichen Versionen hinsichtlich der Rechtswahlklausel wirken sich vorliegend nicht auf die Frage aus, welches Recht anwendbar ist: Unabhängig davon, ob eine Rechtswahlklausel vereinbart ist oder nicht, ist stets Schweizer Recht anwendbar. Die ausdrücklich vereinbarte Klausel erklärt nämlich Schweizer Recht als anwendbar. Die fehlende Zustimmung seitens der Beklagten ist hier unbeachtlich, denn die Beklagte geht in ihren Ausführungen selbst davon aus, dass auf die prozessrelevanten materiellen Fragen Schweizer Recht anwendbar sei (vgl. act. 43 Rz. 73). Darum kann ihre (nachträgliche) Zustimmung auch hinsichtlich einer allfälligen Rechtswahlklausel angenommen werden. Betrachtet man hingegen die Version ohne Rechtswahlklausel als massgebend, ist gleichwohl Schweizer Recht anwendbar. Die behaupteterweise abgetretene Forderung gründet im Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin 1 und der Beklagten. Auf dieses (Bank-)Vertragsverhältnis ist aufgrund einer zulässigen (vgl. Art. 116 IPRG) Rechtswahlklausel zwischen der Klägerin 1 und der Beklagten Schweizer Recht anwendbar (vgl. act. 43 Rz. 73; act. 44/19 S. 4, 44/20-21 S. 2 Art. 14 und 44/22, S. 2 Art. 15) - mithin auch auf Forderungen, die gestützt auf dieses Vertragsverhältnis bestehen. Demnach beurteilt sich die Gültigkeit der Abtretung nach Schweizer Recht und entsprechende Abtretungserklärungen sind gestützt auf die im schweizerischen Recht entwickelten Grundsätze auszulegen.
Grundlagen
Ein Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit dem nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR). Die Abtretung einer Forderung hat einen Gläubigerwechsel zur Folge: Die Forderung geht vom Vermögen des ursprüngliches Gläubigers (Zedent) in dasjenige der Zessionarin über; der Zedent verliert die Verfügungsmacht über die abgetretene Forderung. Mit der Abtretung der Forderung verliert der ursprüngliche Gläu- biger seine Aktivlegitimation (vgl. BGE 130 III 417, S. 426 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts, 4A_248/2008, vom 1. September 2008, E. 3.2; GIRSBERGER, Daniel/HERMANN, Johannes L., in: Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Band I, 6. Aufl., Basel 2015, N 46 zu Art. 164; PROBST, Thomas, in: (Thévenoz/Werro (Hrsg.), Commentaire romand, Code des obligations I, 2. Aufl., Basel 2012, N 1 zu Art. 164; VON TUHR, Andreas/ESCHER, Arnold, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl., Zürich 1974, S. 337).
Die Rangordnung zwischen mehreren Abtretungen derselben Forderung bestimmt sich nach der zeitlichen Reihenfolge der Abtretungserklärungen (vgl. G IRSBERGER, Daniel/HERMANN, Johannes L., Basler Kommentar zum Obligationenrecht, a.a.O., N 17 zu Art. 164; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Band II,
N 3410).
Die Zession ist kein einseitiges Rechtsgeschäft, sondern ein zweiseitiger Vertrag. Zur Anwendung kommen die für Schuldverträge geltenden allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über Verträge (vgl. G IRSBERGER/HERMANN, BSK OR I, N 15 zu Art. 164). Der Inhalt einer jeden Willenserklärung bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien (sog. subjektive Auslegung; nicht massgeblich ist eine unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise; siehe Art. 18 Abs. 1 OR; vgl. auch BGE 129 III 664, S. 667
E. 3.1; BGE 131 III 217, S. 219 E. 3). Kann eine tatsächliche Willensübereinstimmung nicht festgestellt werden, ist auf den durch objektivierte Auslegung ermittelten mutmasslichen Parteiwillen abzustellen. Als Vertragswille ist hierbei anzusehen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Die Parteierklärungen sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, 10. Aufl., Zürich 2014, N 1200 f.). Behauptet eine Partei das Vorliegen eines vom objektiven Auslegungsergebnis abweichenden tatsächlichen Vertragswillens, trägt sie hierfür die Beweislast (BGE 121 III 118, S. 123 E. 4.b.aa).
Das primäre Auslegungsmittel bildet der Wortlaut der von den Parteien abgegebenen Erklärungen bzw. des Vertragstextes. Eine Hierarchie der Auslegungsmittel besteht zwar nicht, jedoch kommt dem Wortlaut im Verhältnis zu den übrigen Auslegungsmitteln ein Vorrang zu, wenn letztere keinen sicheren Schluss auf einen anderen Sinn erlauben (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N 1220; WIEGAND, Wolfgang, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Band I, a.a.O., N 18 zu Art. 18). Insoweit wird also vermutet, dass der Wortlaut einer Vertragsurkunde den Willen der Parteien richtig wiedergibt (K RAMER, Ernst/ SCHMIDLIN, Bruno, in: Meier-Hayoz (Hrsg.), Berner Kommentar zum Obligationenrecht, I. Teilband, Bern 1986, N 102 zu Art. 18 OR).
Subsumtion
Die Beklagte beruft sich für die behauptete Abtretung namentlich auf drei Urkunden vom 20. Juli, 21. Juli und vom 22. Juli 2011. Zwei der Abtretungsurkunden (20. Juli und 22. Juli) weisen einen nahezu identischen Wortlaut auf. Sie enthalten neben der eigentlichen Abtretungserklärung (Ziffer 6) noch weitere Erklä- rungen bzw. Abreden. Die dritte ins Recht gelegte Urkunde vom 21. Juli 2011 beschränkt sich auf die Abtretungserklärung; es fehlen die ergänzenden Erklärungen bzw. Abreden (vgl. act. 92/1-2 und act. 92/9). Die eingereichten Abtretungsurkunden, welche je eine Abtretung darstellen könnten, nehmen nicht aufeinander Bezug. Weder die Beklagte noch der Nebenintervenient 2 äussern sich dazu, in welchem Verhältnis die drei Abtretungsurkunden zueinander stehen. Es kann
nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Urkunden vom 20. Juli und
21. Juli 2011 gleichsam als blosse Entwürfe in diejenige vom 22. Juli 2011 mün- deten und letztere damit die allein massgebende und verbindliche Abtretungserklärung enthält. In den Urkunden fehlen entsprechende Hinweise.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und falls ja, welche der drei Urkunden die erste rechtgültige Abtretungserklärung enthält. Gestützt auf den Grundsatz der zeitlichen Priorität ist die Erklärung vom 20. Juli 2011 als erste zu prüfen:
In Ziffer 6 der Urkunde vom 20. Juli 2011 lautet die Abtretungserklärung wie folgt (vgl. act. 92/1): We hereby unconditionally and irrevocably assign all our rights, interests and proceeds of the A. C. Account (no. 3 and 4) to Mr. D. .
Entscheidend für das Verständnis der gewählten Formulierung ist insbesondere der Begriff assign. Allgemeinsprachlich wird to assign gewöhnlich mit zuteilen, übertragen, abtreten übersetzt (MESSINGER, Heinz (Hrsg.), Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, Teil 1 Englisch-Deutsch, Berlin/München 2001, Eintrag assign). In der anglo-amerikanischen Fachsprache wird mit dem Begriff assign ausgedrückt, dass Rechte bzw. Forderungen übertragen, abgetreten, zediert usw. werden (vgl. DIETL/LORENZ, Wörterbuch Recht, Wirtschaft & Politik, 7. Aufl. 2016, Eintrag assign; ROMAIN/BADER/BYRD, Dictionary of Legal and Commercial Terms, 5. Aufl. 2000, Eintrag assign).
Das Verb assign bezieht sich in der Abtretungsurkunde auf die Formulierung all our rights, interests and proceeds of the A. C. account. Die Begriffe rights, interests and proceeds weisen ein umfassendes Bedeutungsspektrum auf: Damit sind (relative) Rechte, Ansprüche, Geschäftsinteressen, Gelderträge bzw. Erlöse sowie Berechtigungen gemeint. Erfasst sind damit auch Forderungen. Daraus erhellt, dass die Vertragsparteien einen möglichst umfassenden Wortlaut wählten, um sicherzustellen, dass auch allfällige Forderungen auf den Nebenintervenienten 2 übergehen würden. Mithin wird klar, dass die Abtretungsparteien im Ergebnis wollten, dass die Klägerin 1 formelle Kontoinhaberin bleibe, der Nebenintervenient 2 indes materiell berechtigt sei.
Gestützt auf den Wortlaut ist anzunehmen, dass die Vertragsparteien mit der Erklärung vom 20. Juli 2011 eine Abtretung der Forderung aus dem Bankverhältnis wollten und diese Forderung darin auch sogleich abgetreten wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob man die gewählten Formulierungen bzw. Worte fachsprachlich versteht, oder vielmehr von einem blossen Laienverständnis ausgeht.
Die Abtretung ist sodann genügend bestimmt (vgl. zu dieser Voraussetzung S CHWENZER, Ingeborg, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil,
7. Aufl. , Bern 2016, N 90.14). Es ist nicht nötig, die genaue Höhe der abzutretenden Forderung festzuhalten, wenn, wie hier, eine genügend eingrenzbare Forderung vollständig abgetreten wird. Abgetreten wurde damit die am 20. Juli 2011 aufgrund des Kontos mit der Stammnummer 5 gegenüber der Beklagten bestehende Forderung der Klägerin 1. Unmassgeblich ist hierbei, dass die Forderung auf mehrere Unterkonti aufgeteilt war, sind diese doch ausdrücklich in der Abtretungsurkunde erwähnt (betroffen sind die Unterkonti Nr 6 und Nr. 7). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Unterkonto Nr. 8 (für treuhänderische Anlagen) erst im August 2011 gestützt auf Unterschriften des Nebenintervenienten 2 eröffnet wurde, also nach erfolgter Abtretung (vgl. act. 44/25).
Auch ist ein ausdrücklicher Akzept der Abtretungserklärung nicht zwingend. Regelmässig genügt ein stillschweigender Akzept (vgl. G AUCH/SCHLUEP
/EMMENEGGER, Band II, N 3409). Sodann ist die Voraussetzung der einfachen Schriftlichkeit eingehalten.
Zusammenfassend liegt eine gültige Abtretung vor: Die Klägerin 1 hat die aus dem Bankverhältnis entstandene Forderung gültig an den Nebenintervenienten 2 abgetreten. Damit fehlt es der Klägerin 1 an der erforderlichen Aktivlegitimation. Die Klage ist abzuweisen.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Eine Zusammenrechnung der Streitwerte im Sinne von Art. 94 Abs. 2 ZPO ist vorliegend nicht angezeigt, denn Klage und Widerklage schliessen sich aus: Entweder sind die bei der Beklagten deponierten Vermögenswerte zugunsten der Klägerin 1 freizugeben und ausschliesslich nach den Instruktionen des Klägers 2 zu überweisen. Oder der Nebenintervenient 2 ist an den bei der Beklagten deponierten Vermögenswerten berechtigt und diese sind von der Beklagten ausschliesslich nach den Instruktionen des Nebenintervenienten 2 herauszugeben (vgl. die Rechtsbegehren der Parteien). Ebenso wenig findet eine Zusammenrechnung gestützt auf Art. 93 Abs. 1 ZPO statt: Die Klägerin 1 und der Kläger 2 bilden zwar eine einfache Streitgenossenschaft, jedoch verlangen sie wirtschaftlich bloss eine Leistung und es liegt keine Mehrheit verschiedener Begehren vor (vgl. BGE 139 III 24, S. 31 E. 4.2). Der Streitwert beträgt damit
CHF 6'600'000.00 (vgl. act. 1 Rz. 4).
Bei einem Streitwert in Höhe von CHF 6'600'000.00 beläuft sich die ordentliche Gerichtsgebühr auf CHF 86'750.00 (vgl. § 4 Abs. 1 GebV OG). Leicht erhö- hend wirkt sich vorliegend der Massnahmebeschluss vom 24. Dezember 2014 (vgl. act. 22) aus, mit welchem vorsorgliche Massnahmen angeordnet wurden. Insgesamt ist die Gerichtsgebühr auf CHF 90'000.00 festzusetzen (darin enthalten sind auch CHF 360.00 Übersetzungskosten im Zusammenhang mit der Verfügung vom 30. Juni 2015; diese Fallen nicht unter Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO,
vgl. auch PESENTI, Francesca, Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Diss. Basel 2017 [= Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe A: Privatrecht, Band 131],
N 165, die von zu übersetzenden Schriftstücken einer Partei spricht, nicht jedoch von Verfügungen des Gerichts).
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Sind am Prozess mehrere Personen als Hauptoder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 ZPO). Zu verteilen sind vorliegend die Kosten aufgrund der Klageabweisung sowie aufgrund des Nichteintretensentscheids. Ausserdem ist der Beschluss vom 24. Dezember 2014 zu berücksichtigen (vgl. act. 22).
Die Kläger unterliegen mit ihrer Klage ganz, während die Beklagte mit ihrer Widerklage nicht durchdringt. Im Massnahmebeschluss vom 24. Dezember 2014 wurden die Kostenund Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten, wobei die Beklagte dort die unterlegene Partei war. Mit dem Massnahmebeschluss setzten die Kläger durch, dass die Beklagte während der Dauer des Verfahrens nicht über die unter der Stammnummer 1 deponierten Vermögenswerte der Klägerin 1 verfügen darf (mit Ausnahme von eigenen Gebühren). Zu Unrecht, wie das vorliegende Urteil zeigt. Auch wurde die Beklagte unverschuldet in einen Streit hereingezogen, mit welchem sie, genau besehen, nichts zu tun hatte und auch nichts zur Streitfalllösung beitragen konnte. Vorliegend rechtfertigt es sich darum, die Kosten für den Massnahmebeschluss vom 24. Dezember 2014 den klagenden Parteien aufzuerlegen.
Die Kosten sind insgesamt den Klägern zu 4/5 (je zur Hälfte; unter solidarischer Haftung) und der Beklagten zu 1/5 aufzuerlegen. Dem Nebenintervenienten sind keine Kosten für den Nichteintritt auf die Widerklage aufzuerlegen, hat er doch diesbezüglich bloss die Beklagte unterstützt, ohne selbst Kosten zu verursachen (vgl. auch Erw. 2. 7). Die auf die Kläger entfallenden Kosten sind vorab aus dem von der Klägerin 1 geleisteten Kostenvorschuss zu decken.
Parteientschädigungen
Die Kläger sind bei diesem Ausgang des Prozesses antragsgemäss zu verpflichten, der obsiegenden Beklagten eine (reduzierte) Parteientschädigung zu
bezahlen (je zur Hälfte; unter solidarischer Haftung). Die Parteientschädigung ist aus dem von der Klägerin hierfür geleisteten Sicherheit zu decken.
Der Nebenintervenient verlangt ebenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung. Es ist unklar, ob es sich hierbei - wie bei der Widerklage (vgl.
Erw. 2. 7) bloss um eine Wiederholung der beklagtischen Anträge handelt; ohne eigenständige Bedeutung. Sollte es sich um ein eigenständiges Begehren um Parteientschädigung handeln, so gilt folgendes: Wenn am Prozess mehrere Personen als Hauptoder Nebenparteien beteiligt sind, so bestimmt das Gericht nach Art. 106 Abs. 3 Satz 1 ZPO ihren Anteil an den Prozesskosten. Vorliegend obsiegt der Nebenintervenient, da die von ihm unterstützte Beklagte insgesamt obsiegt. Es rechtfertigt sich jedoch grundsätzlich nicht, der Nebenpartei einen Anspruch gegenüber der Prozessgegnerin auf Ersatz ihrer Parteikosten einzuräu- men. Das Bundesgericht spricht einer Nebenpartei im Allgemeinen keine Parteientschädigung zu, es sei denn, es bestünden Gründe der Billigkeit. Solche Grün- de sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und werden vom Nebenintervenienten auch nicht geltend gemacht. Ihm ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen (siehe zum Ganzen BGE 130 III 571, S. 578 E. 6; Urteil 4A_111/2014 vom 31. Oktober 2014, E. 5; Urteil 4A_412/2011 vom 4. Mai 2012, E. 4; siehe auch Urteil HG120001 vom 13. Januar 2014 des Handelsgerichts des Kantons Zürich, E. 5.1; Urteil HE150339 vom 6. Oktober 2015 des Handelsgerichts des Kantons Zürich, E. 5; Urteil ZKBES.2014.173 vom 24. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn, E. 3.1; RÜEGG, Viktor, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Aufl. 2, Basel 2013, Art. 106 N 9; JENNY, David, in: Zür- cher Kommentar zur ZPO, Aufl. 3, Zürich Basel Genf 2016, Art. 106 N 19; URWYLER, Adrian/GRÜTTER, Myriam, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 106 N 10; SCHMID, Hans, in: Kurzkommentar zur ZPO, Aufl. 2, Basel 2014, Art. 106
N 10; STAEHELIN, Adrian/STAEHELIN, Daniel/ GROLIMUND, Pascal, Zivilprozessrecht, Aufl. 2, Zürich/Basel/Genf 2013, § 13 N 61).
Die Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren zu bemessen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung bzw. Beant-
wortung der Klage verdient; für jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV sowie § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf
CHF 58'000.00 festzusetzen.
Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfange zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2005; ZR 104 (2005)
Nr. 76, SJZ 101 (2005) 531 ff.). Die Beklagte beantragt, ihr eine Parteientschädigung zuzüglich der Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 93 S. 2), ohne das Vorliegen der für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände zu behaupten. Der mehrwertsteuerpflichtigen Beklagten ist die Parteientschädigung daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Auf die Feststellungswiderklage der Beklagten wird nicht eingetreten.
Kostenund Entschädigungsfolgen gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis;
Die Klage der Klägerin 1 und des Klägers 2 wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 90'000.00 (inkl. CHF 360.00 Übersetzungskosten).
Die Kosten werden in der Höhe von CHF 72'000.00 der Klägerin 1 und dem Kläger 2 (je zur Hälfte; unter solidarischer Haftung) auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin 1 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. In Höhe von CHF 18'000.00 werden die Kosten der Beklagten auferlegt.
Die Klägerin 1 und der Kläger 2 werden je zur Hälfte - unter solidarischer Haftung - verpflichtet, der Beklagten eine (reduzierte) Parteientschädigung von insgesamt CHF 58'000.00 (exkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Dem Nebenintervenienten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 6'600'000.00.
Zürich, 12. November 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vizepräsident:
Roland Schmid
Gerichtsschreiber:
Dr. Giulio Donati
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