Zusammenfassung des Urteils HE240207: Handelsgericht des Kantons Zürich
Am 18. Dezember 2024 lehnte das Handelsgericht des Kantons Zürich einen Antrag von A. d.o.o., der eine vorläufige Pfandrechteneintragung für ein Bauhandwerkerpfandrecht verlangte, ab. Das Gericht erachtete die Gesuchsgegnerinnen nicht als passiv legitimiert, da sie keine Eigentumsrechte an dem betreffenden Grundstück besitzen. Die Gesuchstellerin wurde CHF 500.– in Gerichtskosten auferlegt; den Gesuchsgegnerinnen wurde keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | HE240207 |
| Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 18.12.2024 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Bauhandwerkerpfandrecht |
| Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsgegnerinnen; Einzelgericht; Grundbuch; Grundbuchamt; Grundstück; Eigentum; Handelsgericht; Kantons; Gerichtsschreiberin; Tanja; Bauhandwerkerpfandrecht; -Gasse; Umtriebsentschädigung; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichterin; Claudia; Bühler; Präsidentin; Urteil; Sachen; Rechtsanwalt; Stiftung; Gemeinnütziger; Wohnungsbau; Rechtsbegehren:; Gemeinde |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE240207-O U/pz
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschreiberin Tanja Lutz
Urteil vom 18. Dezember 2024
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. ,
gegen
Gesuchsgegnerinnen
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren:
(act. 1 S. 2)
1. Das Grundbuchamt der Gemeinde D. sei zugunsten der Ge- suchstellerin und zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Grund- stück-Nr. 1, BFN-Nr. 2, E. -Gasse ..., D. , für eine Pfandsumme von CHF 224'783.75 nebst Zins zu 5% seit der Ge- suchseinreichung.
Die Anweisung sei superprovisorisch (d. h. sofort nach Eingang des Gesuches ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich mitzuteilen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Gesuchsgegnerin.
Das Einzelgericht zieht in Erwägung:
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 (Datum Poststempel) stellt die Gesuch- stellerin den vorstehenden Antrag auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts (act. 1; act. 3/2-8).
Gemäss telefonischer Auskunft des Grundbuchamts D.
vom 18. Dezember 2024 steht das Grundstück Nr. 1, E. -Gasse ..., D. , weder im Eigentum der Gesuchsgegnerin 1 noch im Eigentum der Gesuchsgegnerin 2 noch im Eigentum beider Gesuchsgegnerinnen (vgl. Prot. S. 2). Entsprechend sind die Gesuchsgegnerinnen für eine gerichtliche Klage nicht passivlegitimiert und ist das Gesuch abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf CHF 500.– festzusetzen und der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Den Gesuchsgeg- nerinnen ist mangels Aufwands keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Das Einzelgericht erkennt:
Das Gesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen.
Die Kosten werden festgesetzt auf CHF 500.–.
Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Den Gesuchsgegnerinnen wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin vorab per ver- schlüsselter E-Mail (sekretariat@X. -law.ch), an die Gesuchsgegnerin- nen unter Beilage des Doppels bzw. von Kopien von act. 1 und act. 3/2-8.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 224'783.75.
Zürich, 18. Dezember 2024
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Tanja Lutz
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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