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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HE190490
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE190490 vom 06.01.2020 (ZH)
Datum:06.01.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Bauhandwerkerpfandrecht
Schlagwörter : Gesuch; Pfandsumme; Frist; Gesuchsgegnerin; Eintrag; -strasse; Eintragung; Gericht; Liegenschaft; Verfahren; GBBl; Miteigentum; Grundbuch; Ordentlichen; Dispositiv-Ziffer; Einzelgericht; Entscheid; Partei; Grundbuchamt; Pfandrecht; Bauhandwerkerpfandrecht; Klage; Definitiv; Gerichtsgebühr; Arbeit; Vorbehalten; Stellungnahme; Streitwert; Grundstück
Rechtsnorm: Art. 144 ZPO ; Art. 46 BGG ; Art. 839 ZGB ; Art. 96 ZPO ; Art. 961 ZGB ;
Referenz BGE:143 III 554; 92 II 227;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190490-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Leonard Suter

Urteil vom 6. Januar 2020

in Sachen

  1. GmbH,

    Gesuchstellerin

    vertreten durch Rechtsanwalt X. ,

    gegen

  2. GmbH,

Gesuchsgegnerin

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren:

(act. 1)

Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 29. November 2019 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstellerin das vorliegende Gesuch mit obigem Rechtsbegehren ein (act. 1). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 wurde dem Gesuch einstweilen ohne Anhö- rung der Gegenpartei entsprochen und das Grundbuchamt E. angewiesen, das beantragte Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Begehren angesetzt (act. 5). Eine Stellungnahme ging jedoch innert Frist nicht ein.

    1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für Forderungen von Handwerkern und Unternehmern, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind (siehe BGE 92 II 227; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl.,

      N. 299 ff. und 869 ff.). Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu geschehen (Art. 839 Abs. 2 ZGB).

    2. Da die Gesuchsgegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet hat, ist im vorliegenden Verfahren unbestritten, dass die Gesuchstellerin für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat (act. 1 Rz 2 ff.), ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist (act. 1 Rz 4) und die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde (act. 1 Rz 3). Demgemäss steht der Bestätigung der bereits superprovisorisch erfolgten Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im mit Verfü- gung vom 4. Dezember 2019 verfügten Umfang (act. 5) nichts entgegen.

  1. Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der

    bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.

  2. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 60'000.- auszugehen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 3'200.- festzusetzen ist.

Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt.

Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen, da diese erst mit der Erstattung der Gesuchsantwort verdient wäre (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und die Gesuchsgegnerin auch keine Ausführungen zu allfälligen bereits entstandenen Kosten gemacht hat.

Das Einzelgericht erkennt:
  1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt E. wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 4. Dezember 2019 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses

    auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1 (14/100 Miteigentum an GBBl 3), D. -strasse , C. ,

    für eine Pfandsumme von CHF 8'400.-;

    auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 4 (15/100 Miteigentum an GBBl 3), D. -strasse , C. ,

    für eine Pfandsumme von CHF 9'000.-;

    auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 5 (7/100 Miteigentum an GBBl 3), D. -strasse , C. ,

    für eine Pfandsumme von CHF 4'200.-;

    auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 6 (8/100 Miteigentum an GBBl 3), D. -strasse , C. ,

    für eine Pfandsumme von CHF 4'800.-;

    auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 7 (8/100 Miteigentum an GBBl 3), D. -strasse , C. ,

    für eine Pfandsumme von CHF 4'800.-;

    auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 8 (6/100 Miteigentum an GBBl 3), D. -strasse , C. ,

    für eine Pfandsumme von CHF 3'600.-;

    auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 9 (21/100 Miteigentum an GBBl 3), D. -strasse , C. ,

    für eine Pfandsumme von CHF 12'600.-;

    auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 10 (21/100 Miteigentum an GBBl 3), D. -strasse , C. ,

    für eine Pfandsumme von CHF 12'600.-.

  2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 10. März 2020 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

  3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3'200.-.

    Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten.

  4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.

  5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt E. .

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 60'000.-.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, 6. Januar 2020

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Leonard Suter

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