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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HE190302
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE190302 vom 27.09.2019 (ZH)
Datum:27.09.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegnerin; Konkurs; Gesuchsteller; Kantons; Handelsgericht; Beschwerde; Liquidation; Konkursamt; Organisation; Handelsregisteramt; Revision; Frist; Vorschriften; Umtriebsentschädigung; Bezahlen; Streitwert; übersteigt; Riesbach-Zürich; Schweizerischen; Einlegerakten; Gesuchstellers; Bundesgericht; Einzelrichter; Verfahrens; Zwicky; Einzelgericht; Organisationsmangel; Gerichtsschreiber; Zürich
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 727a OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190302-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Marius Zwicky

Urteil vom 27. September 2019

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Gesuchsteller

gegen

  1. AG in Liquidation,

    Gesuchsgegnerin

    betreffend Organisationsmangel

    Rechtsbegehren:

    (act. 1)

    Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

    Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
    1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

      • keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR),

      • keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR).

    2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

    3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter erkennt:
  1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  2. Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

  5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 8 und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Riesbach-Zürich.

    Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

    - falls es sie nicht (mehr) benötigt - an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 27. September 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Marius Zwicky

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