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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE170376: Handelsgericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass der Gesuchsteller Anspruch auf eine ausstehende Busse und Gebühren in Höhe von Fr. 775.- hat. Die Kosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt. Dieser hat Beschwerde eingelegt, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde, da im Rechtsöffnungsverfahren nur die formellen Voraussetzungen geprüft werden. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 150.- und die Gerichtskosten sind dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der Gesuchsteller erhält keine Parteientschädigung. Der Richter in diesem Fall war Oberrichterin Dr. M. Schaffitz.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE170376

Kanton:ZH
Fallnummer:HE170376
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE170376 vom 24.11.2017 (ZH)
Datum:24.11.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Konkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Liquidation; Organisation; Beklagten; Konkursamt; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Giulio; Donati; Domizil; Organisationsmangel; Schweiz; Frist; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Altstadt; Einlegerakten; Klägers; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann; Zürcher
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 718 OR ;Art. 740 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997

Entscheid des Kantongerichts HE170376

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE170376-O U/pz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati

Urteil vom 24. November 2017

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Kläger

gegen

  1. AG in Liquidation, ohne Domizil,

    Beklagte

    betreffend Organisationsmangel

    Rechtsbegehren:

    (act. 1)

    Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

    Der Einz elrichter z ieht in Erwägung:
    1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

      • keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR),

      • keinen (gesetzmässigen) Liquidator (Art. 740 OR),

      • kein (gültiges) Domizil.

    2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

    3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Der Einz elrichter erkennt:
  1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  2. Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird mit dem Vollzug beauftragt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 1 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Zürich (Altstadt).

    Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 24. November 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Giulio Donati

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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