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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE140302: Handelsgericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer A. hat beim Bezirksgericht Horgen Beschwerde gegen das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg eingereicht, da er eine Überprüfung der Pfändungen und Korrekturen gefordert hat. Das Bezirksgericht hat die Beschwerde abgewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht hat. Das Obergericht hat die Beschwerde ebenfalls abgewiesen, da keine ausreichenden Belege für die geforderten Revisionen vorlagen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Pfändungsquote nicht korrekt sei und dass das Betreibungsamt seinen Existenzminimum verletzt habe. Letztendlich wurde die Beschwerde abgelehnt, da keine ausreichenden Beweise für die behaupteten Unregelmässigkeiten vorlagen.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE140302

Kanton:ZH
Fallnummer:HE140302
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE140302 vom 02.09.2014 (ZH)
Datum:02.09.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:vorsorgliche Massnahmen
Schlagwörter : Massnahme; Handelsgericht; Kantons; Antrag; Beklagten; Handelsregister; Einzelrichter; Massnahmen; Firma; Anträge; Schweiz; Eintrag; Rechtsbegehren; Massnahmebegehren; Akten; Parteien; Schaden; Streitwert; Gericht; Eingabe; Anfechtungs; Einzelgericht; Sinne; Schweizer; Rechtsprechung; Rückabwicklung; Geschäftes; Eintragung
Rechtsnorm:Art. 130 ZPO ;Art. 253 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HE140302

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140302-O U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher, Einzelrichter

Urteil vom 2. September 2014

in Sachen

A. (Schweiz) AG, Klägerin

gegen

  1. B. AG,

  2. C. ,

    Beklagte

    betreffend vorsorgliche Massnahmen

    Rechtsbegehren:

    (act. 1)

    1. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme nach geltender Schweizer Rechtsprechung die sofortige Rückabwicklung des Geschäftes, somit die Löschung der Eintragung vom tt. August 2014 lautend Firma B. AG CHEaus dem Handelsregister des Kantons Zürich und Wiedereintrag ins Handelsregister des Kantons St. Gallen gerichtlich anzuordnen.

    1. Es sei, wenn nach geltender schweizerischen Rechtsprechung der Antrag in Punkt 1 abgelehnt wird, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gegen den einzigen unterschriftsberechtigten Verwaltungsrat der Firma B. AG CHE-... Herr C. mit sofortiger Wirkung Verbot auszusprechen, im Namen und Rechnung der Gesellschaft irgend welche Rechtsgeschäfte, Verträge, Verpflichtungen etc. jeglicher Art abzuschliessen und wenn aber seit Eintrag im Tagesregister am tt. August 2014 bereits erfolgt, dem Handelsgericht des Kantons Zürich unverzüglich zu eröffnen, weiter über die Gesellschaft mit sofortiger Wirkung eine Handelsregistersperre gerichtlich anzuordnen.

    2. Es sei zudem festzustellen, dass die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlungen der Firma D. Holding AG CHE-...b vom tt. Dezember 2013 und tt. August 2014 unrechtmässig zustande gekommen sind und als ungültig zu erklären. Weiter wenn nicht bereits mit einer superprovisorischen Massnahme im Vorfeld erfolgt, die unverzügliche Rückabwicklung des Geschäftes, somit die Löschung der Eintragung vom tt. August 2014 lautend auf die Firma

B. AG CHE-... aus dem Handelsregister des Kantons Zürich und Wiedereintrag ins Handelsregister des Kantons St. Gallen gerichtlich anzuordnen.

Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegner C. .

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  1. Die oben zitierten Begehren gingen am 1. September 2014 ein (act. 1).

  2. Die Klägerin kann davon ausgehen, dass der Einzelrichter die Sachdarstellung verstanden hat.

  3. Hingegen ist das Rechtsbegehren (Anträge 1 - 3) nicht in allen Teilen klar. Man könnte auch den Standpunkt vertreten, die Klägerin wolle eine Nichtigkeitsbzw. Anfechtungsklage nach Art. 706 ff. OR erheben (Antrag 3) und in deren Rahmen

    vorsorgliche Massnahmen beantragen (Anträge 1 und 2). Dies wäre an sich möglich. Da die Klägerin aber das Massnahmebegehren an den Anfang gestellt hat und in Antrag 3 die Wendung im Vorfeld verwendet, ist davon auszugehen, dass sie mit den Anträgen 1 und 2 ein Massnahmeverfahren vor dem Hauptsacheprozess anhängig machen wollte. Auf das Verhältnis zu Antrag 3 ist später einzugehen (vgl. Ziff. 6).

  4. Der aus den Akten erkennbare Kern des Streites dreht sich darum, wer bestimmende(r) Aktionär bzw. Aktionärin der Beklagten ist und damit die Organe bestellen kann. Zur Zeit ist bei der Beklagten C. als einziger Verwaltungsrat eingetragen. Die Klägerin hält dafür, die entsprechende Wahl wie auch die Sitzverlegung seien in rechtswidrig abgehaltenen Generalversammlungen beschlossen worden. Seitens der Gegenseite wird offenbar der Vorwurf zurückgegeben. Aufgrund der Unterlagen wäre ohne Anhörung der beklagten Parteien ein Entscheid über die glaubhaft gemachte Rechtslage nicht möglich. Weiterungen kön- nen aber unterbleiben (vgl. Ziff. 5).

  5. Vorsorgliche Massnahmen (superprovisorisch und/oder provisorisch) können nur angeordnet werden, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhafterweise droht (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin macht einen drohenden Schaden geltend (act. 1 S Rz. 31 f.). Soweit sie den Schaden Dritter anspricht, ist sie damit nicht zu hören, da nur eigene (direkte indirekte) Nachteile geltend gemacht werden können. Generell liegt der behauptete Schaden völlig im Dunkeln. Die Klägerin schweigt sich über die konkrete Geschäftstätigkeit und Vermögenslage der Beklagten und aus. Es ist also nicht klar, ob diese überhaupt aktiv ist und wie es finanziell um sie steht. Stellt man auf act. 3/2 und act. 3/3 ab, wurden die Aktien der Beklagten im Februar 2012 für CHF 8'000 bzw. CHF 6'000 verkauft. Es könnte sich mithin bei den Aktien mehr weniger um Nonvaleurs handeln. Jedenfalls ist die Werthaltigkeit der behaupteten Beteiligung nicht glaubhaft macht, was eine (indirekte) Schädigung der Klägerin ausschliesst. Mangels eines glaubhaft gemachten relevanten Nachteils können keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden, weder superprovisorisch noch provisorisch. Das Massnahmebegehren (Anträge 1 und 2) ist abzuweisen (Art. 253 ZPO).

  6. Bezüglich Antrag 3 ist nicht klar, ob die Klägerin damit eine ordentliche Klage erheben will. Bei einem Streitwert von mindestens CHF 30'000 wäre hiefür das Handelsgericht zuständig. Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um sich zu erklären.

  7. Unter dem 29. August 2014 ging dem Gericht (zunächst dem Empfang des Obergerichts, weitergeleitet an die I. Zivilkammer, weitergeleitet an das Handelsgericht) eine FAX - Eingabe der B. AG zu (act. 4; ohne Beilagen). FAX - Eingaben sind nicht zulässig (Art. 130 ZPO). Eine korrekte Eingabe ist bis dato unterblieben. Wegen des sachlichen Zusammenhangs wird act. 4 im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen. Weiterungen können unterbleiben. Es steht der Beklagten 1 selbstredend frei, in gehöriger Form ein Begehren anhängig zu machen.

  8. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig. Der Streitwert ist auf den Mindeststreitwert für Verfahren vor dem Handelsgericht (CHF 30'000) zu schätzen.

Der Einzelrichter erkennt:
  1. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen.

  2. Der Klägerin wird eine Frist bis 29. September 2014 angesetzt, um dem Gericht schriftlich mitzuteilen, ob Antrag 3 des Rechtsbegehrens als Anfechtungsklage, als Nichtigkeitsklage als kombinierte Anfechtungsund Nichtigkeitsklage zu verstehen sei. Bei Säumnis würde angenommen, die Klägerin habe nicht beabsichtigt, eine ordentliche Klage zu erheben. Andernfalls würden die Akten dem Handelsgericht (Kollegialgericht) weitergeleitet.

  3. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die komplizierten Verhältnisse vermutlich den Beizug von Anwälten bzw. Anwältinnen erheischen.

  4. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'000 wird der Klägerin auferlegt.

  5. Entschädigungen werden keine zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten 2 mit Doppeln von act. 1, act. 2 und act. 3/1 - 27 (für sich und die Beklagte 1), an die Klägerin mit einer Kopie von act. 4.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.

Zürich, 2.9.2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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