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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE140288: Handelsgericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsstreit über Unterhaltszahlungen entschieden. Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, die ausstehenden Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Der Gesuchsteller hatte die Betreibung gegen den Gesuchsgegner eingeleitet, da dieser die Unterhaltszahlungen eingestellt hatte. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich hatte dem Gesuchsteller Rechtsöffnung erteilt. Der Gesuchsgegner legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Vorinstanzen kamen zum Schluss, dass der Gesuchsteller nachweisen konnte, dass er eine Ausbildung absolvierte und somit Anspruch auf die Unterhaltszahlungen hatte. Der Gesuchsgegner wurde dazu verurteilt, die Prozesskosten zu tragen und eine Parteientschädigung zu zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE140288

Kanton:ZH
Fallnummer:HE140288
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE140288 vom 03.11.2014 (ZH)
Datum:03.11.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Konkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Beklagten; Konkursamt; Schlieren; Einzelgericht; Gerichtsschreiberin; Claudia; Marti; Organisationsmangel; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Einlegerakten; Klägers; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann; Zürcher; Urteil; Sachen; Rechtsbegehren:
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 707 OR ;Art. 718 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Donatsch, Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich, 2006

Entscheid des Kantongerichts HE140288

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140288-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti

Urteil vom 3. November 2014

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Kläger

gegen

  1. AG,

    Beklagte

    betreffend Organisationsmangel

    Rechtsbegehren:

    (act. 1)

    Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

    Der Einz elrichter z ieht in Erwägung:
    1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR).

    2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

    3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einz elrichter erkennt:
  1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  2. Das Konkursamt Schlieren wird mit dem Vollzug beauftragt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Schlieren und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Schlieren.

    Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Zürich, 3. November 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Claudia Marti

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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