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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE140271: Handelsgericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall zwischen einem Schuldner namens A. und dem Sozialversicherungszentrum B. entschieden. Der Schuldner wollte die Verwertung seines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft stoppen lassen, was zuvor vom Betreibungsamt gepfändet wurde. Das Bezirksgericht Hinwil trat jedoch nicht auf die Beschwerde des Schuldners ein. Daraufhin hat das Obergericht des Kantons Zürich den Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil aufgehoben und angeordnet, die Verwertung des Miteigentumsanteils vorläufig einzustellen. Der Schuldner argumentierte, dass niemand den Miteigentumsanteil ersteigern würde, da die Kosten zu hoch seien. Letztendlich wurde die Beschwerde des Schuldners abgewiesen, und es wurden keine Kosten erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE140271

Kanton:ZH
Fallnummer:HE140271
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE140271 vom 31.10.2014 (ZH)
Datum:31.10.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Konkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Beklagten; Konkursamt; Einzelgericht; Gerichtsschreiberin; Susanna; Schneider; Organisationsmangel; Einzelrichter; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verbindung; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Bassersdorf; Zustellung; Einlegerakten; Klägers; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann; Zürcher
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 819 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HE140271

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140271-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider

Urteil vom 31. Oktober 2014

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Kläger

gegen

  1. GmbH,

    Beklagte

    betreffend Organisationsmangel

    Rechtsbegehren:

    (act. 1)

    Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

    Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
    1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

      • keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR),

      • kein gültiges Domizil.

    2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

    3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:
  1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  2. Das Konkursamt Bassersdorf wird mit dem Vollzug beauftragt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Zustellung an die B. AG und durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Kloten und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Bassersdorf.

    Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Zürich, 31. Oktober 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Susanna Schneider

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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