E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE130134: Handelsgericht des Kantons Zürich

Es handelt sich um einen Rechtsstreit zwischen einem Kläger und Beschwerdeführer gegen die AG als Beklagte und Beschwerdegegnerin, bei dem es um Kündigungsschutz, Anfechtung und Sistierung geht. Der Kläger und die Beklagte hatten einen Mietvertrag über ein Zimmer in einer Wohnung in Zürich abgeschlossen. Es gab Uneinigkeiten bezüglich der Kündigung und der Sistierung des Schlichtungsverfahrens. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Sistierungsbeschluss der Vorinstanz. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, da die Sistierung des Verfahrens zweckmässig war. Es wurden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die den Entscheid beeinflusst hätten. Die Kostenfreiheit des Schlichtungsverfahrens gilt auch im Rechtsmittelverfahren. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE130134

Kanton:ZH
Fallnummer:HE130134
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE130134 vom 11.07.2013 (ZH)
Datum:11.07.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Konkurs; Kanton; Kantons; Handelsregisteramt; Organisation; Beklagten; Konkursamt; Handelsgericht; Gerichtsschreiber; Christian; Fischbacher; Organisationsmangel; Einzelrichter; Schweiz; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Einlegerakten; Klägers; Bundesgericht; Einzelgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann; Zürcher; Urteil
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 718 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Donatsch, Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich, 2000

Entscheid des Kantongerichts HE130134

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130134-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher

Urteil vom 11. Juli 2013

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich Kläger

gegen

  1. AG,

    Beklagte

    betreffend Organisationsmangel

    Rechtsbegehren:

    (act. 1)

    Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

    Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
    1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

      • keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR),

      • kein Domizil.

    2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

    3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:
  1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  2. Das Konkursamt Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Zürich.

    Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Christian Fischbacher

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.