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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE110791: Handelsgericht des Kantons Zürich

Eine Firma hat den Beklagten aufgefordert, eine Wohnung zu räumen, was jedoch vom Kläger nicht genehmigt wurde. Nach verschiedenen Verhandlungen und Zahlungsaufforderungen wurde ein Urteil gefällt, das den Beklagten zur Räumung des Mietobjekts verpflichtete. Der Beklagte legte Beschwerde ein und argumentierte, dass Verfahrensfehler vorlägen. Das Gericht entschied letztendlich, dass das Vorgehen der Vorinstanz zwar ungewöhnlich, aber rechtens war, und wies die Beschwerde ab. Der Beklagte wurde von den Kosten des Verfahrens befreit, erhielt jedoch keine Entschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE110791

Kanton:ZH
Fallnummer:HE110791
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE110791 vom 27.03.2012 (ZH)
Datum:27.03.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Konkurs; Kanton; Beklagten; Kantons; Handelsregisteramt; Organisation; Verbindung; Konkursamt; Handelsgericht; Gerichtsschreiber; Kronauer; Zürich; Organisationsmangel; Einzelrichter; Revision; Frist; Behebung; Mangels; Liquidation; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Doppel; Einlegerakten; Klägers; Bundesgericht; Einzelgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter
Rechtsnorm:Art. 727a OR ;Art. 818 OR ;Art. 819 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HE110791

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110791-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Hugo Kronauer

Urteil vom 27. März 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Zürich, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Kläger

gegen

A. GmbH, c/o B. Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

    • keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR),

    • keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR).

  2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Nach Fristablauf teilte der Geschäftsführer der Beklagten allerdings mit, aus internen Gründen sei die Behebung des Mangels nicht möglich (act. 4). Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

  3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art.

106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:
  1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  2. Das Konkursamt C. wird mit dem Vollzug beauftragt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger mit einem Doppel von act. 4) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt D. und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers und eines Doppels von act.

    4 an das Konkursamt C. , je gegen Empfangsbestätigung.

    Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hugo Kronauer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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