Zusammenfassung des Urteils HE110675: Handelsgericht des Kantons Zürich
Die X. GmbH, vertreten durch die Beklagten und Beschwerdeführer A. und B., hat Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach eingereicht, die das Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig im Grundbuch eintragen sollte. Die Beschwerdegegnerin C. AG beantragte jedoch die Löschung des Pfandrechts, was auch umgesetzt wurde. Das Gericht entschied, dass die Gerichtskosten je zur Hälfte den Beschwerdeführern auferlegt werden und sie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zahlen müssen. Die X. GmbH legte Einspruch ein und forderte, dass die Kosten der Klägerin auferlegt werden. Das Gericht wies die Beschwerde jedoch ab und bestätigte die Kostenfolge. Die Beschwerdeführer müssen die Gerichtskosten tragen und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zahlen.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | HE110675 |
| Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 22.03.2012 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Organisationsmangel |
| Schlagwörter : | Konkurs; Kanton; Beklagten; Kantons; Handelsregisteramt; Liquidation; Organisation; Verbindung; Konkursamt; Handelsgericht; Gerichtsschreiber; Andreas; Blattmann; Organisationsmangel; Einzelrichter; Revision; Frist; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Einlegerakten; Klägers; Bundesgericht; Einzelgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann; Zürcher; Urteil |
| Rechtsnorm: | Art. 727a OR ;Art. 809 OR ;Art. 818 OR ;Art. 819 OR ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich, St. Gallen , Art. 201 StPO, 2009 |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110675-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Andreas Blattmann
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Kläger
gegen
A. GmbH in Liquidation,
Beklagte
betreffend Organisationsmangel
(act. 1)
Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR),
keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR),
keinen eingetragenen Vorsitzenden der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR).
Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art.
106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
Das Konkursamt X. wird mit dem Vollzug beauftragt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien zuhanden der Beklagten an B. ,
, X. sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt X. und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt X. , je gegen Empfangsbestätigung.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Andreas Blattmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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