E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE110675: Handelsgericht des Kantons Zürich

Die X. GmbH, vertreten durch die Beklagten und Beschwerdeführer A. und B., hat Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach eingereicht, die das Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig im Grundbuch eintragen sollte. Die Beschwerdegegnerin C. AG beantragte jedoch die Löschung des Pfandrechts, was auch umgesetzt wurde. Das Gericht entschied, dass die Gerichtskosten je zur Hälfte den Beschwerdeführern auferlegt werden und sie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zahlen müssen. Die X. GmbH legte Einspruch ein und forderte, dass die Kosten der Klägerin auferlegt werden. Das Gericht wies die Beschwerde jedoch ab und bestätigte die Kostenfolge. Die Beschwerdeführer müssen die Gerichtskosten tragen und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE110675

Kanton:ZH
Fallnummer:HE110675
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE110675 vom 22.03.2012 (ZH)
Datum:22.03.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Konkurs; Kanton; Beklagten; Kantons; Handelsregisteramt; Liquidation; Organisation; Verbindung; Konkursamt; Handelsgericht; Gerichtsschreiber; Andreas; Blattmann; Organisationsmangel; Einzelrichter; Revision; Frist; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Einlegerakten; Klägers; Bundesgericht; Einzelgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann; Zürcher; Urteil
Rechtsnorm:Art. 727a OR ;Art. 809 OR ;Art. 818 OR ;Art. 819 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich, St. Gallen , Art. 201 StPO, 2009

Entscheid des Kantongerichts HE110675

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110675-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Andreas Blattmann

Urteil vom 22. März 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Kläger

gegen

A. GmbH in Liquidation,

Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

    • keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR),

    • keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR),

    • keinen eingetragenen Vorsitzenden der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR).

  2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

  3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art.

106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:
  1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  2. Das Konkursamt X. wird mit dem Vollzug beauftragt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien zuhanden der Beklagten an B. ,

    , X. sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt X. und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt X. , je gegen Empfangsbestätigung.

    Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Andreas Blattmann

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.