Zusammenfassung des Urteils HE110671: Handelsgericht des Kantons Zürich
Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat am 9. Januar 2012 ein Urteil in einem Fall betreffend Bauhandwerkerpfandrecht gefällt. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin beantragte die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Löschung der Pfandrechte beantragte und das Grundbuchamt dies umsetzte, wurde das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und sie musste der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zahlen. Die Beschwerdeführerin legte Einspruch ein, der als Kostenbeschwerde behandelt wurde. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu zahlen.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | HE110671 |
| Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 22.03.2012 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Organisationsmangel |
| Schlagwörter : | Konkurs; Kanton; Beklagten; Kantons; Handelsregisteramt; Organisation; Verbindung; Konkursamt; Handelsgericht; Gerichtsschreiber; Andreas; Blattmann; Zürich; Organisationsmangel; Revision; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Einlegerakten; Klägers; Bundesgericht; Einzelgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann; Zürcher; Urteil |
| Rechtsnorm: | Art. 727a OR ;Art. 818 OR ;Art. 819 OR ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110671-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Andreas Blattmann
in Sachen
Kanton Zürich, Zürich, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Kläger
gegen
A. GmbH,
Beklagte
betreffend Organisationsmangel
(act. 1)
Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR),
keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR).
Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Möglicherweise bestehen Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern (act. 5). Das ändert aber nichts an den gesetzlichen Pflichten. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art.
106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
Das Konkursamt B. wird mit dem Vollzug beauftragt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien (zuhanden der Beklagten an C. ,
[Adresse] und an D. , [Adresse]) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt E. und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B. , je gegen Empfangsbestätigung. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Andreas Blattmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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