Zusammenfassung des Urteils HE110637: Handelsgericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Die Klägerin beantragte die Eintragung, zog jedoch später ihren Antrag zurück. Die Vorinstanz wies das Verfahren als gegenstandslos ab und legte die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zur Hälfte auf. Diese legten Beschwerde ein, die als Kostenbeschwerde behandelt wurde. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Beschwerdeführer nicht nachweisen konnten, dass sie die Rechnungen rechtzeitig bezahlt hatten. Die Prozesskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt, und sie wurden zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | HE110637 |
| Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 22.03.2012 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Organisationsmangel |
| Schlagwörter : | Konkurs; Kanton; Organisation; Beklagten; Konkursamt; Handelsgericht; Kantons; Gerichtsschreiber; Andreas; Blattmann; Organisationsmangel; Einzelrichter; Revision; Handelsregisteramt; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Einlegerakten; Klägers; Bundesgericht; Einzelgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann; Zürcher; Urteil; Sachen |
| Rechtsnorm: | Art. 727a OR ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich, Art. 132 StPO, 2010 |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110637-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Andreas Blattmann
in Sachen
Kanton Zürich, Kläger
gegen
A. AG,
Beklagte
betreffend Organisationsmangel
(act. 1)
Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR),
keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR),
Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Da die Beklagte offenbar notorisch die Post nicht abholt, wurde die entsprechende Verfügung auch publiziert (act. 5). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art.
106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
Das Konkursamt wird mit dem Vollzug beauftragt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt , je gegen Empfangsbestätigung.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Andreas Blattmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.