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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE110623: Handelsgericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um ein Scheidungsverfahren, bei dem ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern und zur Regelung der Kinderbelange angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Anordnung des Gutachtens und stellte verschiedene Anträge, darunter die Ablehnung des forensisch-psychologischen Gutachtens und die Anordnung einer psychologischen Begutachtung der Tochter. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde unbegründet und unzulässig sei, da kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliege. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. Der Richter war Dr. R. Klopfer.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE110623

Kanton:ZH
Fallnummer:HE110623
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE110623 vom 20.03.2012 (ZH)
Datum:20.03.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Konkurs; Kanton; Beklagten; Kantons; Handelsregisteramt; Organisation; Verbindung; Konkursamt; Handelsgericht; Gerichtsschreiber; Jeremias; Widmer; Organisationsmangel; Revision; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Einlegerakten; Klägers; Bundesgericht; Einzelgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann; Zürcher; Urteil; Sachen
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 727a OR ;Art. 818 OR ;Art. 819 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Donatsch, Schweizer, Vest, Trechsel, Wohlers, Praxis, Zürich, St. Gallen , Art. 285 StGB, 2008

Entscheid des Kantongerichts HE110623

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110623-O U/pz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jeremias Widmer

Urteil vom 20. März 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Kläger

gegen

  1. GmbH,

    Beklagte

    betreffend Organisationsmangel

    Rechtsbegehren:

    (act. 1)

    Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

    Der Einz elrichter z ieht in Erwägung:
    1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

      • keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR),

      • keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR),

      • kein gültiges Domizil.

    2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

    3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einz elrichter erkennt:
  1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  2. Das Konkursamt B. wird mit dem Vollzug beauftragt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zuhanden der Beklagten an C. ,

    [Adresse], sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt B. und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B. , je gegen Empfangsbestätigung.

    Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, falls

    es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Jeremias Widmer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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