Zusammenfassung des Urteils HE110605: Handelsgericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Konkurseröffnung entschieden. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. und lic. iur. Y., hatte gegen das Urteil des Konkursgerichts Zürich Beschwerde eingereicht. Die Beschwerdeführerin konnte durch Hinterlegung und Zahlungsnachweise den Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nachweisen. Trotz offener Betreibungen und Schulden wurde die Konkurseröffnung aufgehoben, da die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen konnte. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | HE110605 |
| Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 21.03.2012 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Organisationsmangel |
| Schlagwörter : | Konkurs; Kanton; Kantons; Handelsregisteramt; Organisation; Beklagten; Verbindung; Konkursamt; Handelsgericht; Gerichtsschreiber; Christian; Fischbacher; Organisationsmangel; Revision; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Einlegerakten; Klägers; Bundesgericht; Einzelgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann; Zürcher; Urteil; Sachen |
| Rechtsnorm: | Art. 727a OR ;Art. 809 OR ;Art. 818 OR ;Art. 819 OR ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Donatsch, Hans, Schmid, Hansjakob, Lieber, Wohlers, Praxis StPO, Zürich, Art. 148 OR StPO, 2009 |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110605-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher
in Sachen
Kanton Zürich,
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Kläger
gegen
A. GmbH, c/o B. ,
Beklagte
betreffend Organisationsmangel
(act. 1)
Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR),
keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR),
keinen eingetragenen Vorsitzenden der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR),
Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art.
106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
Das Konkursamt C. wird mit dem Vollzug beauftragt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt D. und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt C. , je gegen Empfangsbestätigung.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, falls
es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Christian Fischbacher
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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