Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AC110005 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 22.02.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ablehnung eines Gutachters;Anforderungen an Gutachten |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Zweitgutachter; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Zweitgutachten; Persönlichkeits; Lichkeitsstörung; Persönlichkeitsstörung; Sexuell; Diagnose; Rüge; Gutachten; Gutachter; Kriterien; Störung; Sexuellen; Prognose; Vorinstanzliche; Opfer; Recht; Devianz; Erwägung; Beschluss; Verhalten; Beurteilung; Prostituierte |
Rechtsnorm: | Art. 189 StGB ; Art. 190 StGB ; Art. 363 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 450 StPO ; Art. 453 StPO ; Art. 454 StPO ; Art. 63 StGB ; Art. 78 BGG ; Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 127 I 42; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AC110005-P/U/mum
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr
Zirkulationsbeschluss vom 22. Februar 2012
in Sachen
X.,
Verwahrter und Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Oberstaatsanwalt lic.iur. Martin Bürgisser,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich
betreffend
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1. Der Sonderdienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich liess der
III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Schreiben vom
März 2007 die Vollzugsakten von X. (Beschwerdeführer) zukommen. Die Überweisung der Akten erfolgte in Nachachtung von Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002, wonach das Gericht bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts zu prüfen hat, ob bei Personen, die nach den Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt waren, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59 - 61 oder 63 StGB) erfüllt sind.
Das Obergericht liess mit Beschluss vom 13. August 2007 über Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung, über die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie über die Möglichkeiten des Vollzugs einer stationären Massnahme bzw. Fortführung der Verwahrung des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten erstellen. Als Gutachter wurde Dr. med. A., Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestellt. Dieser erstattete das Gutachten am 30. Januar 2008. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin) nahm mit Eingabe vom 20. März 2008 (OG act. 44) Stellung zum Gutachten, der Beschwerdeführer resp. sein amtlicher Verteidiger äusserte sich mit Eingabe vom 22. April 2008.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2008 sah das Obergericht von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 - 61 oder Art. 63 StGB ab und beschloss die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht.
Gegen diesen obergerichtlichen Entscheid reichte der Beschwerdeführer eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein.
(Der Beschwerdeführer weist verschiedene Vorstrafen auf, welche bis auf das Jahr 1983 zurückgehen. Zuletzt befand ihn die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. März 2004 der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von
Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 4 Jahren Zuchthaus, wobei das Obergericht den Vollzug der Strafe zugunsten einer Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB aufschob [OG act. 6/3; vgl. auch dortige Zusammenfassung der Vorstrafen und der verschiedenen Stationen während des Strafund Massnahmevollzugs]) (vgl. zu allem den Beschluss des Kassationsgerichts vom 9. Juli 2009 im Verfahren AC080015 [OG act. 2] Erw. I.1).
Mit Beschluss vom 9. Juli 2009 hob das Kassationsgericht in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde den obergerichtlichen Beschluss vom 25. Juni 2008 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (OG act. 2).
Am 23. September 2009 beschloss die Vorinstanz, über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung, über die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie über die Möglichkeiten des Vollzugs einer stationären Massnahme bzw. der Fortführung der Verwahrung des Beschwerdeführers ein Zweitgutachten einzuholen (OG act. 12). Als Gutachter bestellte die Vorinstanz Dr.med. B. (OG act. 12 und 13) (nachfolgend als Zweitgutachter bezeichnet), Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (vgl. OG act. 22
S. 1 und S. 97).
Am 26. April 2010 erstattete der Zweitgutachter sein Gutachten (OG act. 22; nachfolgend wie von der Vorinstanz als Zweitgutachten bezeichnet). Zu diesem nahmen die Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2010 (OG act. 25) und der Beschwerdeführer am 23. August 2010 (OG act. 30) Stellung. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Verwahrung des Beschwerdeführers nach neuem Recht weiterzuführen (OG act. 25 S. 3). Der Beschwerdeführer beantragte, das Zweitgutachten sei aus dem Recht zu weisen, es sei eine neue Begutachtung durchzuführen (OG act. 30 S. 1) und die Verwahrung sei aufzuheben (KG act. 2 S. 3 Erw. I.2 mit Verweisung auf OG act. 6/16).
Mit Beschluss vom 4. Februar 2011 sah die Vorinstanz wiederum von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 - 61 oder Art. 63 StGB ab und beschloss die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht (KG act. 2 S. 56).
Auch gegen diesen obergerichtlichen Beschluss vom 4. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer innert Frist (OG act. 34.1, 38, OG Prot. S. 18, OG act. 41, KG act. 1) eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung (KG act. 1 S. 2).
Die Vorinstanz verzichtete explizit auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 10). Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer ebenfalls rechtzeitigen (KG act. 5, 6/2, 12) Beschwerdeantwort sinngemäss die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 12). Diese Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 13). Weitere Eingaben erfolgten im vorliegenden Verfahren nicht.
1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Der angefochtene Entscheid wurde am
4. Februar 2011 nach bisherigem Recht (vgl. Art. 450 StPO) gefällt (KG act. 2 S. 5 Erw. II.1); die Nichtigkeitsbeschwerde wurde am 8. April 2011 erhoben. Art. 454 Abs. 2 StPO bestimmt, dass für Rechtsmittel bisheriges Recht gilt, wenn sie sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid einer höheren Gerichtsinstanz richten, der nach Inkrafttreten der StPO nach bisherigem Recht gefällt wurde. Für das Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den
31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen StPO vom 4. Mai 1919
(StPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen
das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 430 StPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war.
2. Bereits im Beschluss des Kassationsgerichts vom 9. Juli 2009 wurde festgehalten, dass die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss von der Art des angefochtenen nach § 428 StPO ZH grundsätzlich zulässig ist (OG act. 2 S. 3 Erw. II). Das gilt nach wie vor auch bezüglich des im vorliegenden Verfahren angefochtenen obergerichtlichen Beschlusses vom 4. Februar 2011.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm wie im vorinstanzlichen Verfahren auch im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung bzw. amtliche Verteidigung zu gewähren (KG act. 1 S. 2 Ziff. I.2).
Der jetzige Vertreter des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 12. April 2007 zu seinem amtlichen Verteidiger bestellt (OG act. 6/7). Diese Bestellung gilt ohne weiteres für das gesamte kantonale Verfahren, inkl. kantonalem Rechtsmittelverfahren. Der Vertreter des Beschwerdeführers ist mithin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren sein amtlicher Verteidiger. Der entsprechende Antrag ist obsolet.
Die Beschwerde ist gutzuheissen (vgl. nachfolgende Erwägungen). Dem Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind vielmehr auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung obsolet. Es ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Die Vorinstanz stützte sich beim angefochtenen Beschluss wesentlich auf das Zweitgutachten (KG act. 2 S. 11 - 28, S. 30 - 56; insbes. S. 30 Erw. V.1.1).
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, er habe vor Vorinstanz beanstandet, dass der Zweitgutachter ihm gegenüber persönlich voreingenommen sei. Der Zweitgutachter habe ihm gegenüber geäussert, dass er keine Chance mehr habe, dass alles am Ende sei, denn ich hätte schon genug gehabt. Zum Beweis dafür habe der Beschwerdeführer seine Befragung beantragt. Die Vorinstanz habe diesen Beweis nicht abgenommen. Stattdessen habe sie erwogen, der Beschwerdeführer sei sich seines Einwandes offenbar selber nicht sicher, lasse er doch offen, ob sich die erwähnten Äusserungen des Zweitgutachters tatsächlich so zugetragen hätten (KG act. 1 S. 5 mit Verweisung auf KG act. 2 S. 31 Erw. 1.3). Diese Würdigung sei, so rügt der Beschwerdeführer, willkürlich und aktenwidrig und bedeute eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Der Beschwerdeführer selber habe ohne wenn und aber erklärt, dass die Äusserungen des Zweitgutachters gefallen seien. Lediglich der Verteidiger habe in einer Würdigung den Konditional angebracht (KG act. 1 S. 5).
Die Beschwerdegegnerin hält dieser Rüge entgegen, die behaupteten Äusserungen des Zweitgutachters basierten einzig auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seines Einwandes selbst nicht sicher sei. Zusätzlich habe sie darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer dem Zweitgutachter auf Nachfrage bestätigt habe, er sei bei der Untersuchung fair behandelt worden. Ferner habe er die Untersuchung nicht als unangenehm empfunden. Auch habe der Beschwerdeführer - so die Beschwerdegegnerin weiter - angegeben, er habe den Eindruck, der Zweitgutachter habe ihn besser verstanden als alle anderen Gutachter zuvor (KG act. 12 S. 1 f. mit Verweisung auf OG act. 22 [= Zweitgutachten vom 26.4.2010] S. 63). Damit schienen die nunmehr vorgebrachten Beanstandungen des Beschwerdeführers einzig dem Ziel zu dienen, das Zweitgutachten im Nachhinein für ungültig zu erklären. Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer während der Begutachtung unfair behandelt gefühlt hätte oder hätte fühlen müssen, ergäben sich keine. Dass die Vorinstanz die Beweisofferte des Beschwerdeführers abgelehnt und auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet habe, liege in ihrem Ermessen und sei nicht zu beanstanden. Ferner sei nicht verständlich, wie die vom Verteidiger des Beschwerdeführers aus
dem Kontext gerissenen Wortfragmente überhaupt zu verstehen seien. Jedenfalls schienen sie nicht geeignet, die Befangenheit des Gutachters zu begründen (KG act. 12 S. 2).
In seiner Stellungnahme vor Vorinstanz zum Zweitgutachten führte der Verteidiger des Beschwerdeführers diesbezüglich Folgendes aus (OG act. 30
S. 2):
Herr X weist darauf hin, dass er bei den Befragungen durch den Gutachter sich sehr müde gefühlt hat (wahrscheinlich wegen des Codeins im Resyl), und dass er auf die Husten-Liste verwiesen habe, was der Gutachter nicht habe sehen wollen. Der Gutachter habe ihm gegenüber geäussert, dass er keine Chance mehr habe, dass alles am Ende sei, denn ich hätte schon genug gehabt.
Es liegt auf der Hand, dass solche Äusserungen von einem Gutachter ungehörig sind und ihn als befangen erscheinen lassen, wenn sich diese Äusserungen tatsächlich ergeben haben.
Die Vorinstanz erwog dazu, es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Befangenheitsvorwürfe dazu geeignet sein sollten, das Zweitgutachten als ungenügend erscheinen zu lassen. Denn der Beschwerdeführer sei sich seines Einwandes offenbar selber nicht sicher, lasse er doch offen, ob sich die erwähnten Äusserungen des Zweitgutachters tatsächlich so zugetragen hätten. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, was eine Befragung des Beschwerdeführers hier zu bewirken vermöchte. Es komme hinzu, dass der Zweitgutachter in seinem Zweitgutachten explizit darlege, der Beschwerdeführer habe auf seine Nachfrage bestätigt, bei der Untersuchung fair behandelt worden zu sein. Er habe die Untersuchung nicht als unangenehm empfunden, und es gebe nichts mehr, was er noch hätte äussern wollen. Diese Angaben des Zweitgutachters lasse der Beschwerdeführer denn auch gar nicht beanstanden (KG act. 2 S. 31 Erw. 1.3).
Wenn auch die Behauptung des Beschwerdeführers und die Rüge eine auffällige Parallele zur gleichartigen Behauptung bezüglich des Verhaltens des früheren Gutachters Dr. A. und zur diesbezüglichen Rüge im früheren Beschwerdeverfahren Kass.-Nr. AC080015 aufweisen (vgl. dazu OG act. 2 S. 4
Erw. III.1.a), so ist doch auch diese Rüge wiederum begründet. Die Vorinstanz erwog (zu Recht) nicht, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Aussagen des Zweitgutachters keinen Ablehnungsgrund im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG
(i.V. mit § 111 StPO ZH) bedeuteten, wenn sie der Zweitgutachter tatsächlich (und gar zu Beginn des ersten Untersuchungsgesprächs; vgl. KG act. 1 S. 6 unten) geäussert hat (vgl. auch dazu etwa OG act. 2 S. 7). Die Vorinstanz verwarf den Befangenheitsvorwurf in erster Linie deswegen, weil sich der Beschwerdeführer seines Einwandes selber nicht sicher sei. Diese Feststellung lässt sich aber nicht auf die vorzitierte (vorstehend Erw. 1.2) Ausführung des Verteidigers des Beschwerdeführers stützen (und soweit ersichtlich auch auf keinen anderen Umstand). Tatsächlich ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der Beschwerdeführer selber seines Einwandes nicht sicher sei. Indem sein Verteidiger die von ihm gezogene rechtliche Schlussfolgerung (Anschein der Befangenheit) unter die Prämisse stellt, wenn sich diese Äusserungen tatsächlich ergeben haben, zeigt sich daraus höchstens eine Unsicherheit des Verteidigers (wenn es sich nicht sogar vielmehr um eine blosse Formulierungsfrage handelt [vgl. KG
act. 1 S. 5 unten]), nicht aber des Beschwerdeführers selber. Die gegenteilige vorinstanzliche Feststellung verkennt eine Parteiäusserung, bedeutet damit eine Verletzung des Gehörsanspruchs und ist ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von
§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ZH. Die Abweisung des Befangenheitsantrages beruht darauf. Der angefochtene Beschluss muss schon deshalb wiederum aufgehoben werden.
Daran vermögen die Einwendungen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. Ob die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers an die Vorinstanz behaupteten diesbezüglichen Äusserungen zutreffen oder nicht, sondern einzig auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers beruhen, ist einerseits bezüglich der unzulässigen vorinstanzlichen Annahme, der Beschwerdeführer sei sich selber nicht sicher, irrelevant und andererseits erst abzuklären. Dass der Beschwerdeführer dem Zweitgutachter bestätigt habe, bei der Untersuchung fair behandelt worden zu sein, die Untersuchung nicht als unangenehm empfunden und den Eindruck angegeben habe, dass ihn der Zweitgutachter besser verstanden habe als alle anderen Gutachter zuvor, mag allenfalls bei der Beweiswürdigung nach Abklärung der behaupteten Äusserungen für die Frage relevant sein, ob diese Äusserungen gemacht worden sind, ändert aber nichts am Anschein der Voreingenommenheit, wenn die Äusserungen tatsächlich bereits zu Beginn des
ersten Untersuchungsgesprächs gemacht worden sein sollten. Offengelassen werden kann auch, ob es im Ermessensbereich (wohl eher im Bereich der freien Beweiswürdigung) der Vorinstanz liegt, auf eine Befragung des Beschwerdeführers dazu zu verzichten. Denn die Vorinstanz verzichtete nicht aus einem haltbaren Grund bzw. einer zulässigen Begründung darauf, sondern wegen der unzutreffenden Annahme, der Beschwerdeführer sei sich seines Einwandes selber nicht sicher, sondern lasse offen, ob sich die behaupteten Äusserungen des Gutachters tatsächlich so zugetragen haben. Daran geht der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das Ermessen der Vorinstanz vorbei.
Schliesslich ist der Einwand der Beschwerdegegnerin zwar richtig, dass nicht klar ist, wie die behaupteten Äusserungen, dass der Beschwerdeführer keine Chance mehr habe, dass alles am Ende sei, dass der Beschwerdeführer schon genug gehabt habe, genau zu verstehen sind (KG act. 12 S. 2). Im Gegensatz zur von der Beschwerdegegnerin aus dieser Unklarheit gezogenen Schlussfolgerung kann aber daraus nicht von vornherein abgeleitet werden, dass die Äusserungen nicht geeignet seien, eine Befangenheit des Zweitgutachters (bzw. den Anschein einer solchen) zu begründen. Vielmehr ist die Unklarheit ggfs. durch Befragung zu beseitigen.
In seiner Stellungnahme zum Zweitgutachten vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer 16 Feststellungen im Zweitgutachten aufgelistet, welche als bestritten gälten (OG act. 30 S. 2 - 4). Damit meinte er offenkundig, dass diese Feststellungen im Zweitgutachten falsch seien. Die Vorinstanz erachtete diese Kritik als unverständlich und begründete, weshalb (KG act. 2 S. 31 - 33).
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, zwar treffe zu, dass der Zweitgutachter zum Teil in Klammerhinweisen auf erfolgte Bestreitungen hinweise (was die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegenhielt [KG act. 2 S. 32]). Das ändere aber nichts daran, dass der Zweitgutachter diese Vorgänge als forensische Eckdaten qualifiziere und sie, obwohl bestritten und nie gerichtlich geklärt, auch für seine wertenden Erkenntnisse und allgemeinen Angaben zum Beschwerdeführer mitverwendet (KG act. 1 S. 9 Ziff. 1).
Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO ZH). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.).
Die Rüge - sind die Ausführungen unter Ziff. 1 auf Seite 9 der Beschwerde überhaupt als solche zu verstehen - erfüllt die vorstehend genannten Substantiierungsanforderungen nicht. Insbesondere unterlässt der Beschwerdeführer sowohl eine konkrete Bezeichnung der gutachterlichen Feststellungen, welche falsch sein sollen, als auch die Angabe, wo auf diese für welche wertenden Erkenntnisse zum Nachteil des Beschwerdeführers (zu diesem Erfordernis vgl. § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ZH) abgestellt worden sei, wie auch an dieser Stelle
eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dazu. Es kann nicht weiter darauf eingetreten werden.
Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, die gutachterliche Feststellung, dass dem Gutachten Dr. C. zu entnehmen sei, die erste Partnerin des Beschwerdeführers sei minderjährig gewesen sei, sei aktenwidrig.
Die Vorinstanz erwog dazu, dieser Einwand des Beschwerdeführers sei zwar richtig. Doch handle es sich um ein blosses Versehen, halte der Zweitgutachter auf Seite 34 doch zutreffend fest, die erste Frau des Beschwerdeführers sei zwei Jahre älter gewesen (als der Beschwerdeführer); sie hätten erst heiraten können, als er 20-jährig geworden sei (KG act. 2 S. 32).
Dazu wendet der Beschwerdeführer ein, auf Seite 34 des Zweitgutachtens nehme der Zweitgutachter lediglich Angaben des Beschwerdeführers selber auf. Das heisse aber nicht, dass er diese auch für glaubhaft halte und weiter verwende. Viel wichtiger habe er offenbar die anamnestische Information aus dem Vorgutachten von Dr. C. gefunden. Dazu habe er nämlich selber geschrieben: Aus der Aktenlage soll in erster Linie das Wesentliche aus den Vorgutachten wiedergegeben werden, da dieses von besonderer Bedeutung für das Nachzeichnen der psychiatrischen und deliktischen Anamnese ist. In der Folge habe der Zweitgutachter die falsche Information über die angebliche Minderjährigkeit der ersten Partnerin des Beschwerdeführers unterstrichen hervorgehoben. Das zeige, dass er diese Information für besonders wesentlich gehalten habe (KG act. 1 S. 9 Ziff. 2).
Zwar erklärte der Zweitgutachter, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, vor seinen Zusammenfassungen verschiedener Vorgutachten, aus der Aktenlage solle in erster Linie das Wesentliche aus den Vorgutachten wiedergegeben werden, da dieses von besonderer Bedeutung für das Nachzeichnen der psychiatrischen und deliktischen Anamnese sei (OG act. 22 S. 5 oben), und unterstrich in der Folge die Feststellung, dass dem Gutachten von Dr. C. zu entnehmen sei, dass die erste Partnerin des Beschwerdeführers minderjährig gewesen sei (OG act. 22 S. 6). Es ist indes auch bei intensivem Studium der
nachfolgenden Ausführungen im Zweitgutachten nicht ersichtlich, dass der (gemäss Vorinstanz tatsächlich unzutreffend festgehaltene) Umstand, dass die erste Partnerin des Beschwerdeführers minderjährig gewesen sei, irgendeine Bedeutung für die Beurteilung des Zweitgutachters (OG act. 22 S. 73 - 97) gehabt hätte. Läge in der unzutreffenden gutachterlichen Feststellung eine Verletzung von § 127 StPO ZH, wie der Beschwerdeführer geltend macht (KG act. 1 S. 9 oben), und damit eine Verletzung einer wesentlichen Prozessform im Sinne von
§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ZH, wäre der Nachteil des Beschwerdeführers im Sinne dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Auch auf diese Rüge ist deshalb nicht weiter einzutreten.
Ungenügend substantiiert (vgl. vorstehend Erw. 2.2) sind auch die Ausführungen unter Ziffer 3 auf Seite 10 der Beschwerde. Darauf kann nicht eingetreten werden.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass das Gutachten von Dr. D., das zur heute relevanten Verwahrung des Beschwerdeführers geführt habe, sowie ein Gutachten von Dr. E. vom September 2000 eine hirnorganische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hätten. Das Zweitgutachten stehe in unbegründetem Widerspruch dazu (KG act. 1 S. 10 f.). Das könne bei zutreffender rechtlicher Würdigung nur bedeuten, dass in diesem wesentlichen Punkt Beweislosigkeit bestehe (KG act. 1 S. 13 f. Ziff. 7). § 127 StPO ZH verlange, dass bei voneinander abweichenden Gutachten der Widerspruch durch Einholung eines klärenden Zusatzgutachtens gelöst werde. Die Frage des Vorliegens einer hirnorganischen Störung liesse sich auch durch eine körperliche Untersuchung klären. Eine solche sei deshalb geboten (KG act. 1 S. 14 Ziff. 8). Das Gutachten, welches zur heute relevanten Verwahrung geführt habe, sei zum Schluss gekommen, dass eindeutig ein kausaler Zusammenhang zwischen den Taten und der geistig mangelhaften Entwicklung des Beschwerdeführers bestehe. Für die festgestellte organische Persönlichkeitsstörung gebe es keine Erfolg versprechende Behandlung. Auch ein Gutachten von Dr. E. vom September 2000 sei zur Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung gelangt (KG act. 1 S. 14 f. Ziff. 10). Der Zürcher Leitfaden zur Gutachtenerstellung der Fachkommission für
psychiatrische Begutachtung vom Dezember 2006 schreibe vor, dass bei Verdacht auf eine relevante zum Beispiel hirnorganische Symptomatik oder relevante körperliche Erkrankung eine körperliche Untersuchung zu veranlassen sei (KG act. 1 S. 15 Ziff. 11). Die fehlende Überprüfung eines durch körperliche Untersuchung überprüfbaren Diagnoseverdachts bedeute eine Verletzung von § 127 StPO ZH. Über diese Frage müsse endlich Klarheit hergestellt werden (KG act. 1 S. 15 Ziff. 12).
Im vorinstanzlichen Verfahren ging es nicht um die Frage einer erstmaligen Anordnung einer Verwahrung. Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2004 rechtskräftig nach altem Recht, d.h. gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt worden (OG act. 4; KG act. 2 S. 3 Erw. I.1). Im vorinstanzlichen Verfahren ging es auch nicht um eine Revision des Urteils vom 18. März 2004. Vielmehr ging es darum, gemäss Art. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des Strafgesetzbuches vom
13. Dezember 2002 zu überprüfen, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59 - 61 oder 63 StGB) erfüllt sind (KG act. 2 S. 5 Erw. II.1, OG act. 2 S. 3 Erw. II, OG act. 6/1). Wären sie erfüllt, hätte die Vorinstanz die entsprechende Massnahme anzuordnen gehabt. Andernfalls, d.h. wenn die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 - 61 oder Art. 63 StGB nicht erfüllt sind, wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt (KG act. 2 S. 5 Erw. II.2; Art. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002).
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Bezug nimmt auf Gutachten, welche zur bestehenden rechtskräftigen Verwahrung geführt haben, wenn er die in diesen Gutachten gestellte Diagnose einer organischen Persön- lichkeitsstörung in Frage stellen möchte und diesbezüglich eine körperliche Untersuchung verlangt bzw. in der Unterlassung einer körperlichen Untersuchung eine Verletzung von § 127 StPO ZH geltend macht, betrifft dies das obergerichtliche Urteil vom 18. März 2004 und die mit diesem angeordnete Verwahrung. Auf diesbezügliche Rügen kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden,
da es im angefochtenen Beschluss nicht um eine Revision dieses Urteils ging und dieses im vorliegenden Verfahren nicht Beschwerdeobjekt sein kann.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kritisiert, dass sich der Zweitgutachter in Widerspruch setze zur Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung, welche von den bisherigen Gutachtern diagnostiziert worden sei, kann auf diese Rüge deshalb nicht eingetreten werden, weil sich der damit geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ZH auswirken konnte. Der Beschwerdeführer weist selber darauf hin, dass es bei der von den Vorgutachtern diagnostizierten organischen Persönlichkeitsstörung keine erfolgversprechende Behandlung gebe (KG act. 1 S. 15 oben). Damit könnten beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 - 61 und
Art. 63 StGB von vornherein nicht erfüllt werden, wäre mithin die Verwahrung ohne weiteres weiterzuführen und bliebe es mithin ohnehin beim angefochtenen Beschluss. Dem Beschwerdeführer erwuchs somit kein Nachteil daraus, dass sich der Zweitgutachter insofern in Widerspruch setzte zu den Vorgutachtern und nicht von einer organischen Persönlichkeitsstörung ausging.
Das Gleiche gilt bezüglich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Unterlassung einer diesbezüglichen körperlichen Untersuchung. Zeigte eine solche eine organische Hirnverletzung, könnte eine Therapie von vorneherein nicht erfolgversprechend sein und bliebe es schon deshalb bei der Verwahrung und dem angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss. Zeigte eine körperliche Untersuchung keine organische Hirnverletzung, bliebe es insofern bei der Beurteilung durch den Zweitgutachter. Auch die gerügte Unterlassung einer körperlichen Untersuchung wirkte sich mithin nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Auch insoweit kann auf die Rüge nicht eingetreten werden.
Zusammenfassend ist auf die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel Widerspruch zu allen Vorgutachten in Bezug auf die Diagnosestellung (KG act. 1 S. 10 - 15) nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer erklärt, was für Kriterien nach dem Leitfaden zur Gutachtenerstellung der Fachkommission für psychiatrische Begutachtung für die Empfehlung einer Massnahme erfüllt sein müssten, postuliert weitere Anforderungen an ein Prognose-Gutachten und macht geltend, dass das Zweitgutachten diese Voraussetzungen nicht erfülle (KG act. 1 S. 15 f.). Diese pauschale Kritik erfüllt die Substantiierungsanforderungen nicht. Es kann nicht darauf eingetreten werden, bzw. es kann nur soweit darauf eingetreten werden, als die Rüge in den weiteren Ausführungen in der Beschwerde genügend substantiiert wird.
Der Beschwerdeführer rügt, der Zweitgutachter schliesse auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 60.0, gebe dafür aber keine überprüfbare und nachvollziehbare Begründung. Er erwähne lediglich, die Eingangsvoraussetzungen für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung seien erfüllt, führe aber nicht aus, worauf konkret er seine Meinung im konkreten Störungsbereich stütze. Das Zweitgutachten sei deshalb mangelhaft (KG act. 1
S. 16 f. Ziff. 1). Der Zweitgutachter diagnostiziere eine angebliche kombinierte Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 60.0. Er zeige damit, dass er sich offenbar aktuell gar nicht mit den effektiven Grundlagen der ICD-Klassifizierung befasst habe. Die Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 60.0 wäre nämlich eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Kombinierte Persönlichkeitsstörungen würden unter
ICD-10 F61.0 beschrieben. Solche seien schwieriger zu diagnostizieren als die Störungen nach F60. Der Gutachter habe seine Diagnose nicht oder ungenügend begründet (KG act. 1 S. 17 - 20 Ziff. 2 und 3).
Der Beschwerdeführer brachte diese Einwände zum grössten Teil wörtlich bereits vor Vorinstanz vor (OG act. 30 S. 5 - 10). Die Vorinstanz prüfte diese Einwände und erachtete sie mit eingehender Begründung als unzutreffend (KG act. 2 S. 37 f. Erw. 2.2). Mit der blossen Wiederholung seiner Vorbringen vor Vorinstanz in der Beschwerdebegründung kann der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Auf die Rügen kann nur eingetreten werden, soweit sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt.
Dies macht der Beschwerdeführer unter Ziffer 5 auf den Seiten 20 und 21 der Beschwerde. Die Argumentation der Vorinstanz würde bedeuten - so erklärt der Beschwerdeführer -, dass gar kein Gutachten nötig gewesen wäre. Wenn die Vorinstanz meine, es genüge, dass die bekannte Lebensund Deliktsgeschichte und eine nicht näher substantiierte Aktenfülle belegen würden, dass die Diagnose des Gutachters begründet sei, ohne dass dieser sie selber begründen müsse, öffne dies Tür und Tor zu Fehlbeurteilungen in medizinischer und juristischer Hinsicht. Vom Gutachten sei mit den einschlägigen Vorschriften zu verlangen, dass seine Diagnose konkret begründet werde. Wenn es keine einschlägigen ICD-10 Kriterienkataloge für die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gebe, liege dies daran, dass dies schon rein mathematisch aufgrund der Fülle an Kombinationen nicht möglich wäre. Sehr wohl gebe es aber für die Einzelaspekte der konkreten spezifischen Persönlichkeitsstörungen, aus deren Kombination sich die kombinierte Persönlichkeitsstörung zusammensetze, je spezifische Einzelkriterien, welche eben eine histrionische, anakastische, dissoziale etc. Persönlichkeitsstörung zeigten. Wenn der Zweitgutachter solche Einzelstörungen unterstelle, habe er sie auch je bezogen auf die spezifischen Störungsanteile konkret zu begründen. Andernfalls könne jedem, der ein sozial abweichendes Verhalten zeige (und das täten alle Delinquenten), der pauschale Stempel der kombinierten Persönlichkeitsstörung aufgedrückt werden. Indem der Zweitgutachter vermeide, die konkreten Umstände zu nennen, welche die angenommenen unreifen, histrionischen, dissozialen, zwanghaften Anteile belegen sollten, verhindere er jede Überprüfbarkeit seiner folgenschweren Behauptung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Das sei eine Verletzung des Gehörsanspruchs und von § 127 StPO ZH. Indem die Vorinstanz dies trotz entsprechenden Rügen zugelassen habe und verteidige, begehe sie die gleichen Rechtsverletzungen (KG act. 1 S. 20 f.).
Die Beschwerdegegnerin äussert sich zu dieser Rüge nicht (KG act. 12).
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer scheine zu verkennen, dass die Passagen (im Zweitgutachten), in welchen die Schlussfolgerungen der
Vorgutachter kritisiert würden, u.a. gerade Tatsachen und Lebensumstände enthielten, auf welchen der Zweitgutachter seine Diagnose aufbaue. So führe er die einzelnen Risikofaktoren, beispielsweise Auffälligkeiten im Kontaktund Beziehungsverhalten seit der Kindheit, Erlebnisse der Ablehnung und des Scheiterns, kompensatorische Grössenideen und Phantasiegebäude, der genetische Anteil, soziale Belastungsfaktoren, Trennung von der Mutter nach der Geburt, sturer und gewalttätiger Vater, Schulwechsel, Heimunterbringung, (kognitive) Teilleistungsschwächen im Bereich der Affektivität etc., auf. Der Zweitgutachter habe zwar die genannten Umstände nicht den einzelnen, vom Beschwerdeführer umfassend zusammengetragenen Klassifizierungskriterien zugeordnet. Nach ICD-10 gebe es aber keine standardisierten Kriterien für die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F61.0. Die allgemeinen Eingangsvoraussetzungen zum Abschnitt F6 Persönlichkeitsund Verhaltensstörungen führe der Zweitgutachter jedenfalls auf. Der Beschwerdeführer bemängle, die einzelnen Fakten, welche die (vom Zweitgutachter angenommene) Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen stützten, würden vom Zweitgutachter nicht aufgeführt. Diese Kritik stosse angesichts der Aktenfülle, aus der sich die genannten Auffälligkeiten ergäben und die sich im Besonderen auch aus dem Zweitgutachten herauslesen liessen, ins Leere. Die seit der Kindheit bestehende Problematik im Kontaktund Beziehungsverhalten und den Emotionen sei jedenfalls hinlänglich bekannt (KG act. 2 S. 37 f.).
Der Zweitgutachter erarbeitete ein zwar umfangreiches, aber übersichtliches Gutachten mit einem klaren Aufbau und einem Inhaltsverzeichnis mit Kapiteln, Titeln, Untertiteln und Seitenzahlen. Darin gab er in Vorgutachten aufgeführte Lebensumstände, Vorfälle, Entwicklungen und Verhalten des Beschwerdeführers seit früher Kindheit wieder wie auch Beurteilungen dieser Vorgutachter (OG act. 22 S. 5 - 14). Sodann zitierte er aus der Krankengeschichte des gefängnisärztlichen Dienstes, Vollzugsund Therapieberichten (OG act. 22 S. 14 - 24). In einem ausführlichen Teil führte der Zweitgutachter lebensgeschichtliche Angaben gemäss dem Beschwerdeführer und den Akten auf (OG act. 22 S. 25 - 52). Nach einer Schilderung der Anlasstat (Sachverhalt vom 22. Februar 2002) und von weiteren Vorfällen (OG act. 22 S. 52 - 56) gelangte der Zweitgutachter zum
(aktuellen) Befund (OG act. 22 S. 56 - 60), weiteren Ergebnissen (OG act. 22
S. 60 - 63), führte Angaben des Beschwerdeführers zu früheren Delikten und zur Anlasstat auf (OG act. 22 S. 63 - 71) und gab eine Auskunft des früheren Psychotherapeuten des Beschwerdeführers wieder (OG act. 22 S. 72). Schliesslich gelangte der Zweitgutachter zu seiner Beurteilung (OG act. 22 S. 73 ff.). Dabei zog er fachmännische Schlüsse aus den vorherigen Schilderungen. U.a. erklärte er, dass den Beschwerdeführer erkennbar sowohl erhebliche Auffälligkeiten im Kontaktund Beziehungsverhalten als auch Probleme in der Affektsteuerung mit affektiver Instabilität schon früh Aussenseiter und in der Regelschule nicht tragbar sein liessen. Kleinkassenschulung, Schulhausund Wohnortwechsel belegten einerseits die Schwere der Problematik, stellten anderseits bedeutsame Faktoren dar, die einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung nicht förderlich seien. Den Erlebnissen der Ablehnung und des Scheiterns habe der empfindsame und leicht kränkbare Beschwerdeführer früh kompensatorische Grössenideen und Phantasiegebäude entgegengesetzt. Als junger Erwachsener seien bei ihm sowohl eine Neigung zu Pseudologie als auch ausgeprägtes Lügen attestiert worden. Heute sei er reifer. Die Neigung, sich in Phantasiewelten zu flüchten, sei bei einem beeinträchtigten Realitätsprüfungsvermögen aber immer noch zu erkennen (mit Beispiel) (OG act. 22 S. 73). Die Problematik habe beim Kind als kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen und im Erwachsenenalter als Persönlichkeitsstörung erfasst werden müssen (OG act. 22
S. 73 f.). Heute betreffe den Beschwerdeführer besonders eine Problematik im Kontaktund Beziehungsverhalten, im Umgang mit Frustrationen und im Bereich der Sexualität. Ungünstige Grundvoraussetzungen und Auffälligkeiten im Bereich der Affektivität seien in eine komplexe Problemkonstellation eingebunden. Es erscheine naheliegend, dass die in der weiteren Entwicklung wirksam werdenden Risikofaktoren wie schulische Frustrationen, Ablehnung durch andere Menschen und weitere, das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers massiv beeinträchtigende Erlebnisse im Zusammenspiel mit schulischen und erzieherischen Mängeln von grosser Bedeutung für das im Kindes-, dann aber auch im Erwachsenenalter so deutlich hervortretende Störungsbild gewesen seien. Im Endeffekt sei es dann nicht eine spezifische Teilleistungsstörung gewesen, die den Beschwerdeführer
an einer unauffälligen Lebensbewältigung gehindert habe und Bedeutung für seine Delinquenz trage, sondern eine komplexe Störung in Bezug auf Beziehungsverhalten, Sexualität und Gefühlsregulierung (OG act. 22 S. 75). Die Eingangsvoraussetzungen für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, nämlich tief verwurzelte, überdauernde, starre, deutlich normabweichende Verhaltensmuster mit Auffälligkeiten in Wahrnehmung, Denken, Fühlen und in Beziehung zu anderen Menschen mit Manifestation in Kindheit und Jugend, seien eindeutig erfüllt. In der näheren Spezifikation liessen sich Überschneidungen zwischen unreifen, histrionischen, dissozialen, aber auch zwanghaften Anteilen erkennen, ohne dass ein Störungsbild deutlich überwiege. Damit sei vom Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 60.0) zu sprechen (OG act. 22 S. 76) (Offenbar handelt es sich bei der Ziffer 60.0 um einen Verschrieb und meinte der Zweitgutachter 61.0: ICD-10 F60.0 beschreibt die paranoide Persönlichkeitsstörung. ICD-10 F61.0 beschreibt kombinierte Persönlichkeitsstörungen).
Das Zweitgutachten erscheint sorgfältig. Gleichwohl kann es in der wesentlichen Beurteilung der kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht nachvollzogen werden, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt. Der Zweitgutachter spezifiziert nicht, welches die tief verwurzelten, überdauernden, starren, deutlich normabweichenden Verhaltensmuster und welches die Auffälligkeiten in Wahrnehmung, Denken, Fühlen und in Beziehung zu anderen Menschen mit Manifestation in Kindheit und Jugend sein sollen, welche Verhaltensmuster nach seiner Beurteilung eindeutig erfüllt sind. Ebensowenig erklärt und spezifiziert der Zweitgutachter, um welche unreifen, um welche histrionischen, um welche dissozialen und um welche zwanghaften Merkmale, die beim Beschwerdeführer vorlägen, es sich handle und aus welchen Verhaltensweisen sich diese Beurteilung ergebe.
Die Passagen, in welchen die Schlussfolgerungen der Vorgutachter kritisiert werden und welche gemäss Vorinstanz Tatsachen und Lebensumstände enthielten, auf welche der Zweitgutachter seine Diagnose aufbaue, sind auf den Seiten 73 unten - 76 des Zweitgutachtens zu finden. Zählt man noch die direkt vorangehenden Ausführungen des Zweitgutachters auf Seite 73 dazu, erwähnt letzterer sowohl erhebliche Auffälligkeiten im Kontaktund Beziehungsverhalten als auch
Probleme in der Affektsteuerung mit affektiver Instabilität, die den Beschwerdeführer schon früh Aussenseiter und in der Regelschule nicht tragbar sein liessen. Den Erlebnissen der Ablehnung und des Scheiterns habe der empfindsame und leicht kränkbare Beschwerdeführer früh kompensatorische Grössenideen und Phantasiegebäude entgegengesetzt. Bei ihm als jungem Erwachsenen seien dann sowohl eine Neigung zu Pseudologie, also dem Erzählen von zum Teil phantastisch erscheinenden, aber unwahren Geschichten erkannt als auch ausgeprägtes Lügen festgestellt worden (OG act. 22 S. 73).
Einerseits spezifiziert und erklärt der Zweitgutachter dabei die erheblichen Auffälligkeiten im Kontaktund Beziehungsverhalten nicht. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, dass, inwiefern und weshalb sich daraus die vom Zweitgutachter als Eingangsvoraussetzungen für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung aufgeführten normabweichenden Verhaltensmuster zeigten und dass, inwiefern und weshalb sich daraus unreife, histrionische, dissoziale und zwanghafte Merkmale erkennen liessen. Eine unreife Persönlichkeitsstörung ist in ICD-10 F6 nicht umschrieben. Die Verhaltensmuster einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.2 sind in den vom Zweitgutachter hierunter erwähnten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Auch die Verhaltensmuster einer histrionischen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.4 sind in den vom Zweitgutachter hierunter erwähnten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nicht erkennbar, es sei denn, man subsumiere die (ebenfalls unspezifiert erwähnten) kompensatorischen Grössenideen und Phantasiegebäude, die Neigung zur Pseudologie und das Lügen hierunter, welche Subsumtion aber aus dem Zweitgutachten nicht klar hervorgeht. Auch die Verhaltensmuster einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.5 sind in den vom Zweitgutachter diesbezüglich erwähnten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
Die Neigung, sich in Phantasiewelten zu flüchten, und das beeinträchtigte Realitätsprüfungsvermögen (OG act. 22 S. 73) lassen sich ebensowenig zwingend den erwähnten spezifischen Persönlichkeitsstörungen (unreif, histrionisch, dissozial, zwanghaft) zuordnen.
Die erwähnten Störungen kombinierte Störung des Sozialverhaltens beim Kind und Persönlichkeitsstörung im Erwachsenenalter (OG act. 22 S. 73) sind wie auch die Begriffe der gezeigten Persönlichkeitsproblematik und der so deutlichen Persönlichkeitsstörung (OG act. 22 S. 74 vierter Absatz) unspezifisch und lassen die diagnostizierten Anteile von Persönlichkeitsstörungen nicht nachvollziehen.
Die vom Zweitgutachter erwähnten Risikofaktoren für eine gestörte Persön- lichkeitsentwicklung (OG act. 22 S. 74 unten, S. 75 vierter Absatz) sind Erklärungen für das Entstehen von Persönlichkeitsstörungen, umschreiben indes weder diese noch begründen sie - im Gegensatz zur vorinstanzlichen Auffassung (KG act. 2 S. 37 f.) - entsprechende Diagnosen.
Der Zweitgutachter spricht von einer den Beschwerdeführer heute besonders betreffenden Problematik im Kontaktund Beziehungsverhalten, im Umgang mit Frustrationen und im Bereich der Sexualität (OG act. 22 S. 75 oben), umschreibt und spezifiziert diese aber auch an dieser Stelle nicht und stellt auch hier keinen Bezug zu den konkreten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und den diagnostizierten Anteilen von Persönlichkeitsstörungen her. Das gilt auch mit Bezug auf die Erwähnung von konstitutionell gegebenen Schwächen, Beeinträchtigungen im kognitiven Vermögen, Auffälligkeiten im Bereich der Affektivität, der komplexen Problemkonstellation, des deutlich hervortretenden Störungsbildes, der komplexen Störung im Zusammenhang mit dem Beziehungsverhalten, der Sexualität und Gefühlsregulierung (OG act. 22 S. 75 vierter und fünfter Absatz) sowie auf die hier zugrundeliegende Problematik, gerade auch in der Sexualität (OG act. 22 S. 76 oben).
Zusammenfassend fehlt im Zweitgutachten eine für den medizinischen Laien nachvollziehbare Begründung für die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung. Insbesondere fehlen konkrete Umschreibungen der im Kapitel Beurteilung des körperlichen und geistigen Zustands erwähnten Störungen, Bezugnahmen auf und Ableitungen aus den Schilderungen der Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und deren nachvollziehbare Subsumtionen unter die einzelnen erwähnten unreifen, histrionischen, dissozialen und zwanghaften Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10. Die vorinstanzliche Verweisung auf die Aktenfülle (KG act. 2 S. 38 unten) vermag dieses Fehlen nicht zu heilen. Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, dass die Begründung der Diagnose durch den medizinischen Experten erfolgen muss (KG act. 1 S. 20 f.). Es geht nicht an, dass sich Richter und Parteien aus der Aktenfülle die krankwertigen Verhaltensweisen des Exploranden zusammensuchen und unter die medizinischen Diagnosemöglichkeiten subsumieren müssen.
Die fehlende Nachvollziehbarkeit der Diagnose im Zweitgutachten bedeutet einen Mangel des Gutachtens im Sinne von § 127 StPO ZH. Indem die Vorinstanz trotzdem auf das mit diesem Mangel behaftete Gutachten abstellte, verletzte sie eine gesetzliche Prozessform im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ZH, und zwar zum Nachteil des Beschwerdeführers, indem sie gestützt auf das mangelhafte Gutachten von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme absah. Der angefochtene Beschluss ist auch aus diesem Grund aufzuheben.
Der Mangel ist indes verbesserbar. Sollte der Befangenheitsvorwurf nach einer neuen Prüfung abgewiesen werden, steht nichts entgegen, den gleichen Gutachter zur genauen Begründung seiner Diagnose im Sinne der vorstehenden Erwägungen anzuhalten.
Der Zweitgutachter stellte fest, dass beim Beschwerdeführer eine sexuelle Störung vorliege, und zwar eine Unterform einer sexuell-sadistischen Devianz gemäss ICD-10 F65.5 (OG act. 22 S. 79). Diese Feststellung begründete er wie folgt:
Vor dem Hintergrund der in der sexuellen Entwicklung stattgefundenen entwertend-demütigenden Erfahrungen des Beschwerdeführers mit Mädchen bzw. Frauen, verbunden mit ganz negativ geprägten Erfahrungen in Bezug auf alle frühen engen weiblichen Bezugspersonen, lasse sich das so durchgängig gezeigte auffällige sexuelle Verhalten des Beschwerdeführers in ein schlüssiges Störungsund Delinquenzmodell einordnen. Bei den Tatmerkmalen zeige sich ein über die Jahrzehnte hinweg weitgehend unverändertes Muster. Den Beschwerdeführer ziehe es dranghaft zu Prostituierten, die er zumindest zeitweise in recht
hoher Frequenz aufsuche. Die Frauen würden dabei zum Teil zu sexuellen Handlungen gedrängt oder dann auch gezwungen, die sie so nicht wollten (z.B. Verkehr ohne Kondom, Analverkehr). Dabei könne es selbst zum Erzwingen von Handlungen kommen, die (gegen Bezahlung) einverständlich möglich wären. Geradezu ritualisiert erscheine der Streit um die Bezahlung. In fast allen aktenkundigen Fällen finde von Seiten der Opfer Messereinsatz oder Würgen Erwähnung (was zum Teil vom Beschwerdeführer bestritten werde). Die sexuellen Kontakte des Beschwerdeführers stellten sich eindeutig im Rahmen eines ausgeprägten Fokus des Machterlebens dar. Dabei falle der Demütigung der Prostituierten ein bedeutsamer Anteil zu. Dazu passe, dass der Beschwerdeführer, der so auf Reinlichkeit und Sauberkeit bedacht sei, zumindest gemäss Angabe der Opfer meist den Analverkehr wünsche oder dann auch erzwinge, also eine sexuelle Handlung, die besonders dazu geeignet sei, mit Kot, Schmutz etc. assoziiert zu werden, die aber auch, nicht einverständlich vollzogen, regelmässig mit dem Zufügen von Schmerzen verknüpft sei. Deutlich trete in dieser Handlungsweise die Verachtung von Frauen zu Tage.
Der Gewalteinsatz, die Demütigung und Unterdrückung der Opfer im Kontext der sexuellen Handlung stelle einen integralen Anteil der sexuellen Verhaltensund Erlebensweisen des Beschwerdeführers dar. Im Blick auf die Eingangskriterien der WHO für Störungen der Sexualpräferenz lägen erstens wiederholt auftretende intensive sexuelle Impulse vor, die sich auf ungewöhnliche Aktivitäten bezögen, zweitens handle der Beschwerdeführer nach entsprechenden Impulsen und drittens habe er diese Präferenz über Jahrzehnte hinweg gezeigt. Damit sei seine Sexualität von einem über Jahre hinweg unveränderten, bedeutsamen, dranghaften Bedürfnis nach sexuellen Handlungen bestimmt, bei denen es zentral um Machterleben gehe und zum Teil Frauen auf verschiedene Art und Weise gedemütigt würden. Dieser Drang sei dann auch so stark, dass der Beschwerdeführer ihn immer wieder auslebe, obwohl er um das Verbotene seines Tuns, um die Konsequenzen der Strafverfolgung und um das Leiden der Opfer wisse. Deshalb müsse vom Vorliegen einer sexuellen Devianz gesprochen werden. Die Angaben des Beschwerdeführers liessen erkennen, dass sich die gesuchten Gefühle der Macht und des Herrschens allein schon durch den Kontext
der Bezahlung ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl, das Recht zu haben, mit der Bezahlung über eine Prostituierte bestimmen zu dürfen. Diese Gefühle hätten eine Intensivierung und Steigerung erfahren, wiederholt durch gewalttätiges Auftreten bis hin zu den Vergewaltigungen. Die Legalanamnese unterstreiche, wie bestimmend und dranghaft diese sexuelle Neigung beim Beschwerdeführer sei.
Die sadistische Problematik sei nicht ausgefeilt und auch nicht erheblich ritualisiert, wie man es bei einer Kerngruppe von sexuellen Sadisten antreffen könne. Es lasse sich auch nicht erkennen, dass das Zufügen körperlicher Schmerzen für die sexuelle Erregung entscheidend sei, wie es ganz eng gefasste Sadismusbegriffe vorsähen. Die Sexualität des Beschwerdeführers werde auch nicht ausschliesslich durch sadistische Erlebensbereitschaften der beschriebenen Form bestimmt. Es handle sich beim Beschwerdeführer jedoch um ein wichtiges sexuelles Gleis, das dann auch dazu geführt habe, dass er über Jahrzehnte hinweg mit recht eintönig erscheinendem Muster delinquiert habe (OG act. 22
S. 77 - 79).
Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer dazu insbesondere eingewendet, es sei nicht auch nur durch ein Beispiel belegt, dass er durch Gewaltanwendung, Unterwerfung oder dergleichen einen Erregungszustand erlebt hätte. Wenn er überhaupt ausserhalb der tatimmanenten sexuellen Vorgänge Gewalt angewendet habe, sei dies stets nach der sexuellen Aktivität gewesen. Die Kriterien für eine sexuell sadistische Devianz nach ICD-10 F65.5 seien vorliegend klar nicht erfüllt. Der nach dieser Klassifikation verlangte Zusammenhang zwischen Gewaltanwendung und sexueller Erregung liege nicht vor. Eine solche Devianz sei auch von den Vorgutachtern durchwegs verneint worden. Darauf sei der Zweitgutachter nicht eingegangen (OG act. 30 S. 12 - 14, S. 18). Der Zweitgutachter habe auf nicht erwiesene Umstände abgestellt (OG act. 30 S. 14 ff.) und aus solchen auf seine Diagnose betreffend die Sexualpräferenz geschlossen. Das müsse deshalb angenommen werden, weil der Zweitgutachter gar nicht begründe, worauf konkret er seine Diagnose stütze, welche einen direkten Konnex von Gewalt als Stimulans betreffend Sexualität verlangen würde (OG
act. 30 S. 16). Durch keine rechtsstaatlich geprüften Fakten sei der Vorwurf des Zweitgutachters begründet, dass der Beschwerdeführer meist den Analverkehr gewünscht oder dann auch erzwungen habe (OG act. 30 S. 16 f.). Der Zweitgutachter habe bestrittene und gerichtlich ungeprüfte Opferangaben mit effektivem Tatgeschehen vermengt, gestützt darauf aktenwidrig ein vermeintlich regelmässiges Verhalten abgeleitet und daraus für den Beschwerdeführer nachteilige Schlussfolgerungen gezogen, namentlich die vermeintliche Regel, dass Gewalteinsatz, Demütigung und Unterdrückung der Opfer im Kontext mit sexuellen Handlungen einen integralen Anteil der sexuellen Verhaltensund Erlebensweisen des Beschwerdeführers darstellten (OG act. 30 S. 17). Analverkehr sei gemäss Sachverhalt der ersten Verurteilung 1982 praktiziert und im Zusammenhang mit dem Sachverhalt der letzten Verurteilung 2004 versucht worden, bei allen anderen Verurteilungen aber nicht aktenkundig gewesen. Aus der 5-seitigen Sexualanamnese des Beschwerdeführers ergebe sich keine solche Vorliebe. Er bestreite die singulären Behauptungen von angeblich von ihm gewünschten Analverkehr. Seine Ehefrau habe bei ihm weder Gewaltanwendung noch aussergewöhnliche Sexualpraktiken erlebt. Es gebe keine rechtsbeständigen Hinweise auf eine Vorliebe des Beschwerdeführers für Analverkehr, geschweige denn auf ein regelmässiges Verlangen oder gar Erzwingen von Analverkehr (OG act. 30
S. 17). Es sei prozessrechtwidrig, wenn ein Gutachter Aussagen von Prostituierten, die inhaltlich bestritten seien und deren Wahrheitsgehalt nie rechtsstaatlich abgeklärt worden sei, missbrauche, um einem Exploranden daraus deviantes Sexualverhalten zu unterstellen (OG act. 30 S. 18).
Die Vorinstanz erwog dazu, oberflächlich betrachtet erscheine die Kritik durchaus verständlich, sei eine sexuelle Devianz in den Vorgutachten tatsächlich nie festgestellt worden. Dennoch überzeugten die Rügen nicht. In nachvollziehbarer und plausibler Weise zeige das Zweitgutachten die sexuelle Problematik auf und halte fest, es überrasche nicht, dass die Diagnose einer sexuellen Devianz nicht schon früher gestellt worden sei, wenn man bedenke, dass die Persönlichkeitsstörung jeweils im Fokus der Untersucher gestanden habe, die Tathandlungen nicht durch körperliche Qualen geprägt gewesen seien und nun erstmals eine tiefer gehende Sexualanamnese erhoben worden sei (KG act. 2 S. 41). Der
Umstand, dass die Vorgutachter keine sexuelle Devianz festgestellt hätten, vermöge das Zweitgutachten nicht hinreichend in Frage zu stellen (KG act. 2 S. 41 f.). Das Zweitgutachten verweise auf das vom Beschwerdeführer monierte Tatmuster, wonach es ihn dranghaft zu Prostituierten gezogen habe, es beinahe ritualisiert Streit um die Bezahlung gegeben habe und in fast allen aktenkundigen Fällen von Seiten der Opfer Messereinsatz oder Würgen erwähnt worden sei. Der letzte Punkt werde vom Beschwerdeführer stark kritisiert. Ein Blick in die Akten zeige jedoch das Folgende: Gemäss Anklageschrift der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich vom 17. März 2003 zur Anlasstat, aufgrund welcher die aktuelle Verwahrung angeordnet worden sei, habe der Beschwerdeführer die Geschädigte geschlagen und sie stark mit beiden Händen am Hals gewürgt und an den Haaren gerissen. Danach habe er gegen ihren Willen den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen. Zusätzlich habe er sie mit seinen Händen am Hals festgehalten. Nachdem das Opfer ausserhalb des Autos uriniert habe, habe der Beschwerdeführer erneut den ungeschützten Geschlechtsverkehr und Analverkehr verlangt. Letzteres habe er zu erzwingen versucht. Das sei nicht gelungen, weil das Opfer die Pobacken zusammengedrückt habe. Gemäss Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts vom 18. März 2004 sei der angeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt worden (KG at. 2 S. 42). Der Beschwerdeführer sei wegen eines 1982 an einer Prostituierten erzwungenen Analverkehrs und mehrfachen Einstechens mit einem Messer auf sein Opfer rechtskräftig verurteilt worden. Weiter sei aktenkundig und werde nicht bestritten, dass er im Jahre 1984 versucht habe, eine junge Frau sexuell zu nötigen, wobei er diese gewürgt und mit dem Messer bedroht habe. Im gleichen Jahr habe er eine Prostituierte vergewaltigt, gewürgt und ihre Arme mit einem Büstenhalter auf den Rücken gefesselt. Der Umstand, dass er darauf beharre, die Prostituierte im Fall von 1989 nicht gewürgt, sondern ihr lediglich die Hände um den Hals gelegt und mit Würgen gedroht zu haben, erscheine angesichts der anderen Sexualdelikte geradezu vernachlässigbar. Das Zweitgutachten betone sodann nicht nur das Würgen und den Messereinsatz, sondern verweise auf den ausgeprägten Fokus des Machterlebens, insbesondere die Demütigung der Prostituierten, und hebe damit auch das Merkmal der Erniedrigung hervor. Nach dem Gesagten sei nicht zu beanstanden, wenn das
Zweitgutachten in Bezug auf Messereinsatz und/oder Würgen sowie Analverkehr im Sinne von Gewalt und/oder Demütigung und Unterdrückung auf eine Regelmässigkeit schliesse - und zwar ganz unabhängig von allfälligen weiteren Tatvorwürfen, die nicht hätten weiterverfolgt werden können (KG act. 2 S. 43). Insbesondere, dass der Beschwerdeführer die Vorliebe zu Analverkehr vehement bestreite und dadurch die Diagnose des Zweitgutachters in Frage stellen wolle, erstaune angesichts zweier Fälle von (versuchtem) Analverkehr bei den vier Sexualdelikten, derentwegen er rechtskräftig verurteilt worden sei. Schliesslich sei nicht zu erkennen, dass die Gewalt stets nach der sexuellen Aktivität erfolgt sein soll. Wenn dem so wäre, würde dies ohnehin die Diagnose einer sexuellen Devianz stützen, wonach normaler einvernehmlicher Geschlechtsverkehr den Beschwerdeführer eben nicht hinreichend zu befriedigen vermöge, sondern er unter Gewaltanwendung und/oder Demütigung der Prostituierten sexuelle Befriedigung zu erlangen versuche. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führe das Zweitgutachten sodann die einzelnen Eingangskriterien zu den Störungen der Sexualpräferenz nach ICD-10 F65 auf Seite 79 auf und setze sie hinreichend in Bezug zu den Umständen des vorliegenden Falles. Damit komme der Zweitgutachter seiner Begründungspflicht nach. Wenn der Beschwerdeführer in Bezug zur Unterart nach ICD-10 F 65.5 bemängle, der Zweitgutachter begründe die Diagnose nicht unter Darstellung der diagnostischen Kriterien, so sei ihm zwar insofern zuzustimmen, als das Zweitgutachten die Kriterien nicht explizit aufführe. Der Beschwerdeführer verkenne aber, dass sich der Zweitgutachter (zusätzlich) einer viel detaillierteren Kriterienliste bediene und das Merkmal der Erniedrigung bereits bei den allgemeinen Kriterien (sexuelle Impulse, die sich auf ungewöhnliche Aktivitäten beziehen) berücksichtige. Ansonsten gehe der Zweitgutachter über die Eingangskriterien nach ICD-10 F65.5 hinaus und erkenne neben den allgemeinen Kriterien und den spezifischen Kriterien (Erniedrigung und nicht hinreichende sexuelle Befriedigung mittels einvernehmlichem gewöhnlichem Sex) zusätzliche weitere Kriterien (KG act. 2 S. 44). Andere Devianzen diagnostiziere das Zweitgutachten explizit nicht, weshalb die Kritik, wonach der Zweitgutachter auf bestrittene Aussagen von Prostituierten über bestimmte sexuelle Vorlieben abstelle, ins Leere gehe. Mit seinen Vorbringen unterstreiche der Beschwerdeführer vielmehr die Feststellungen des Zweitgutachters, die Neigung des Beschwerdeführers zu sexuell-aggressiven Handlungsbereitschaften werde weitgehend ausgeblendet und seine Position sei stark von Leugnen, Schuldzuschreibungen an die Opfer oder Geltendmachen von Erinnerungslücken gekennzeichnet. Insgesamt erscheine die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und die Diagnose einer sexuellen Devianz als schlüssig, und die Begründung sei in sich stimmig und nachvollziehbar. Die Diskrepanz zu den Vorgutachtern werde in plausibler Art und Weise aufgelöst, woran auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöchten (KG act. 2 S. 45).
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, der Zweitgutachter habe selber festgestellt, es lasse sich nicht erkennen, dass das Zufügen körperlicher Schmerzen für die sexuelle Erregung entscheidend sei, wie es ganz eng gefasste Sadismusbegriffe vorsähen. Der Zweitgutachter habe also bei seiner Diagnose einer sexuellen Störung als angebliche Unterform von sexuell sadistischer Devianz nach ICD-10 F65.5 die Definition nach ICD-10 F65.5 umgangen. Diese verlange als notwendiges diagnostisches Kriterium, dass die sadomasochistische Aktivität die wichtigste Quelle sexueller Erregung oder notwendig für sexuelle Befriedigung sei. Die Unterform von ICD-10 F65.5, die der Zweitgutachter behaupte, werde im Kriterienkatalog nach ICD-10 nirgends erwähnt. Der Zweitgutachter weise auch auf keine Literaturstelle hin, wonach wissenschaftlich fundiert sei, dass der Sadismusbegriff nach ICD-10 zu eng gefasst sei und es die von ihm behauptete Unterform überhaupt gebe. In der aktuellen Fachliteratur werde die Definition von Sadismus mit dem immanenten Kriterium der sexuellen Erregung bzw. Befriedigung durch Gewaltanwendung bzw. Erniedrigung als unverzichtbar verbunden (KG act. 1 S. 24). Das Zweitgutachten weiche mit seinem wissenschaftlich nicht belegten Begriff einer angeblichen Unterform von den wissenschaftlichen Standards ab. Es sei deshalb nicht begründet und mangelhaft im Sinne von § 127 StPO ZH. Die Vorinstanz vermische bei ihren Erwägungen in unzulässiger Weise die Eingangskriterien für eine Devianz einerseits und die Kriterien für eine Devianz des sexuellen Sadismus anderseits. Zur letzteren gehöre das Element des sexuellen Stimulans klar als diagnostisches Kriterium nach ICD-10. Der Beschwerdeführer werde vom Gutachter auf diese sehr folgenschwere Devianz festgelegt. Deshalb müssten auch die Kriterien dafür wirklich erfüllt sein. Indem die Vorinstanz dies nicht berücksichtige, verletze sie mit dem Gutachter § 127 StPO ZH und die Begründungpflicht (KG act. 1 S. 25).
Die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen (OG act. 22 S. 76 -
82) und vorinstanzlichen Erwägungen sind sorgfältig, nachvollziehbar und überzeugen. Der Zweitgutachter stellte vorab eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne von ICD-10 F65 fest (OG act. 22 S. 79 oben). Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Aufgrund der damit verbundenen gesuchten Gefühle der Macht und des Herrschens mit gewalttätigem Auftreten stellte der Zweitgutachter spezifischer eine sexuell-sadistische Devianz fest. Da die sadistische Problematik nicht ausgefeilt und auch nicht erheblich ritualisiert sei und sich auch nicht erkennen lasse, dass das Zufügen körperlicher Schmerzen für die sexuelle Erregung entscheidend sei, stellte der Gutachter nicht eine klassische Störung im Sinne von ICD-10 F65.5 (Sadomasochismus) fest, sondern eine Unterform einer sexuell-sadistischen Devianz. Dies - insbesondere auch die begründete Abweichung vom als für den vorliegenden Einzelfall zu wenig umfassend oder genau erkannten allgemeinen Einordnungsschema - ist eigentliche fachmännische bzw. gutachterliche Tätigkeit und nicht nur zulässig, sondern geradezu Aufgabe eines Gutachters. Die Rüge geht fehl.
Zwar zeigt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen keine spezifische, explizite Auseinandersetzung mit dem Argument des Beschwerdeführers, dass für die Diagnose einer sexuell-sadistischen Devianz im Sinne von ICD-10 F65.5 eine Verbindung, quasi ein Kausalzusammenhang zwischen der sexuellen Erregung und dem sadistischen Aspekt in dem Sinne erforderlich wäre, dass der sadistische Aspekt die Quelle der sexuellen Erregung oder notwendig für die sexuelle Befriedigung ist, dass dies aber auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe und auch vom Zweitgutachter nicht festgestellt worden sei. Die vorinstanzlichen Erwägungen beziehen sich im Wesentlichen nicht auf die vom Zweitgutachter angenommene Unterart einer sexuellen Deviation, nämlich eine Unterform einer sexuellsadistischen Devianz nach ICD-10 F65.5, sondern auf die sexuelle Devianz als solche (auf diese, nicht auf die Unterart der sexuell-sadistischen Devianz, bezieht
sich die von der Vorinstanz zitierte Kriterienliste auf Seite 80 oben des Zweitgutachtens). Für die Vorinstanz war indes im Wesentlichen auch nur die Feststellung einer sexuellen Devianz als solcher relevant (vgl. insbes. KG act. 2 S. 45 als zusammenfassende Würdigung der Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und einer sexuellen Devianz). Die Frage der Relevanz ist aber eine solche des materiellen Bundesrechts, worauf im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden kann (§ 430b Abs. 1 StPO ZH).
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, der Gutachter habe auf nicht erwiesene (tatsächliche) Umstände abgestellt. Das sei ein Kardinalfehler eines psychiatrischen Gutachtens (KG act. 1 S. 26 Ziff. 12). Mit der gutachterlichen Feststellung, dass die Existenz weiterer, nicht überprüfter Anschuldigungen nicht geeignet sei, die Legalprognose zu entlasten, räume der Zweitgutachter ein, dass er solche Umstände für die Legalprognose berücksichtigt habe (KG act. 1 S. 26 Ziff. 10 mit Verweisung auf OG act. 22 S. 85). Der Zweitgutachter habe vier angebliche Ereignisse als forensische Eckdaten aufgeführt, welche nicht rechtsstaatlich geklärt und unverwertbar seien, nämlich Vorfälle vom 9.5.1987 (Meldung, der Beschwerdeführer habe im Urlaub Prostituierte mit Messer bedroht), vom 20.5.1988 (gleiche Meldung wie beim Vorfall vom 9.5.1987), vom 29.3.2000 (eine polizeiliche Untersuchung wegen groben Umgangs mit Prostituierten) und vom 23.5.2000 (Strafuntersuchung wegen Drohung und Nötigung) (KG act. 1 S. 26 f. Ziff. 12 mit Verweisung auf OG act. 22 S. 4). Beim Vorfall vom 15.11.1989 behaupte der Zweitgutachter, der Beschwerdeführer habe das Opfer gewürgt. Aktenkundig sei indessen einzig, dass der Beschwerdeführer dem Opfer die Hände um den Hals gelegt habe. Er habe offenbar lediglich mit Würgen gedroht, dies aber dann gerade nicht tatmässig umgesetzt. Auch zum Vorfall von 2002 sei vom Zweitgutachter darauf hingewiesen worden, das Opfer habe behauptet, gewürgt worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe das aber bestritten und das Bezirksgericht habe das nicht festgestellt (KG act. 1 S. 27
Ziff. 13). Nach 1984 sei überhaupt kein Vorfall mehr vorgekommen, bei welchem eine über das Grunddeliktsgeschehen hinausgehende Gewaltanwendung stattgefunden habe. Insbesondere sei es auch nie mehr zu einem Würgen oder Messereinsatz gekommen (KG act. 1 S. 27 Ziff. 14). Der Zweitgutachter habe
aber in seinen Eckdaten auf angebliche 6 weitere Vorfälle verwiesen und dabei wiederholt Würgen oder Messereinsatz unterstellt, obwohl das in keinem dieser Fälle rechtsstaatlich erwiesen sei (KG act. 1 S. 28 Ziff. 15). Die Vorinstanz habe ausgeblendet, dass seit 1984 nie mehr besondere Gewaltanwendung im Zusammenhang mit sexueller Delinquenz (ausserhalb der der Sexualdelinquenz immanenten Gewalt) zu einer Verurteilung geführt habe (KG act. 1 S. 28 Ziff. 16).
Der Zweitgutachter erwog an der vom Beschwerdeführer diesbezüglich zitierten Stelle, die Dunkelziffer gerade bei Vergewaltigungen sei sehr hoch und es habe zu unterschiedlichen Zeiten wiederholt Meldungen über aggressives Verhalten gegeben, auch über weitere Vergewaltigungen oder -versuche des Beschwerdeführers, die nicht weiter juristisch verfolgt worden seien. Auffällig sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon vor der Begehung der Anlasstat 2002 im Prostituiertenmilieu auf einer schwarzen Liste als Vergewaltiger geführt worden sei. Gleichwohl sei zu sehen, dass solche Handlungen jenseits der richterlich beurteilten vom Beschwerdeführer jeweils bestritten worden seien. Aus gutachterlicher Sicht sei dazu daher nur festzustellen, dass die Existenz weiterer, nicht überprüfter Anschuldigungen nicht geeignet sei, die Legalprognose zu entlasten (OG act. 22 S. 85).
Der Zweitgutachter berücksichtigte mithin diese nicht überprüften Anschuldigungen gerade nicht für die Legalprognose bzw. stellte nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers darauf ab. Diese Rüge geht fehl.
Dass der Zweitgutachter unter dem Titel Forensische Eckdaten Meldungen und Strafuntersuchungen erwähnte, heisst nicht, dass er bei seinem Gutachten zum Nachteil des Beschwerdeführers darauf abstellte. Zur genügenden Begründung der Rüge hätte der Beschwerdeführer aufzeigen müssen, an welcher Stelle der Zweitgutachter zu seinem Nachteil inwiefern auf welche dieser Meldungen und Strafanzeigen abstellte. Das tat er nicht. Auf diese Rüge kann nicht weiter eingetreten werden.
Wo der Zweitgutachter angenommen habe, der Beschwerdeführer habe sein Opfer beim Vorfall von 1989 gewürgt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Auch diese Rüge ist insofern ungenügend substantiiert, weshalb darauf nicht weiter eingetreten werden kann.
Die Vorinstanz erwog, gemäss Anklageschrift der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich vom 17. März 2003 zur Anlasstat, aufgrund welcher die aktuelle Verwahrung angeordnet worden sei, habe der Beschwerdeführer die Geschädigte geschlagen und stark mit beiden Händen am Hals gewürgt und an den Haaren gerissen. Danach habe er gegen ihren Willen den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen. Der Beschwerdeführer habe sie zusätzlich mit seinen Händen am Hals festgehalten. Nachdem die Geschädigte ausserhalb des Autos uriniert habe, habe er erneut den ungeschützten Geschlechtsverkehr und Analverkehr verlangt. Letzteres habe er zu erzwingen versucht, was nicht gelungen sei, weil das Opfer die Pobacken zusammengedrückt habe. Gemäss Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts vom 18. März 2004 sei der angeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt worden (KG act. 2 S. 42).
Die Feststellung, das Obergericht habe den eingeklagten Sachverhalt als erstellt gewürdigt, beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Nach dieser Feststellung ist der geschilderte eingeklagte Sachverhalt rechtskräftig festgestellt. Was die objektiven Befunde diesbezüglich ergeben oder nicht ergeben haben (KG act. 1 S. 27 Ziff. 13), ist deshalb irrelevant. Die Rüge geht auch insofern fehl.
Die Vorinstanz verwies darauf, dass der Beschwerdeführer 1982 bei einer Prostituierten den Analverkehr erzwungen und mehrfach auf sie eingestochen habe. Im Jahre 1984 habe er versucht, eine junge Frau sexuell zu nötigen und habe sie gewürgt und mit dem Messer bedroht. Im gleichen Jahr, d.h. 1984, habe er eine Prostituierte gewürgt und ihre Arme mit einem Büstenhalter auf den Rücken gefesselt. Im Jahre 1989 habe er gemäss seinen Aussagen einer Prostituierten die Hände um den Hals gelegt und mit Würgen gedroht. Das Zweitgutachten betone sodann nicht nur das Würgen und den Messereinsatz, sondern verweise insbesondere auf den ausgeprägten Fokus des Machterlebens, insbesondere die Demütigung der Prostituierten, und hebe damit auch das Merkmal der Erniedrigung hervor. Es sei nicht zu beanstanden, wenn das Zweitgutachten in Bezug auf Messereinsatz und/oder Würgen sowie Analverkehr im Sinne von
Gewalt und/oder Demütigung und Unterdrückung auf eine Regelmässigkeit schliesse (KG act. 1 S. 43).
Diese Erwägungen sind nicht willkürlich. Die Vorinstanz blendet nichts aus, was bei Berücksichtigung eine Willkür dieser Erwägungen beinhaltete. Auch diese Rüge (KG act. 1 S. 28 Ziff. 16) geht fehl.
Der Beschwerdeführer wies nicht nach, dass der Zweitgutachter zu seinem Nachteil auf unbewiesene Verdächtigungen abgestellt hätte. Demnach geht der auf diese Behauptung gestützte Befangenheitsvorwurf (KG act. 1 S. 29 Ziff. 20) fehl.
Die Vorinstanz beachtete die Einwendungen des Beschwerdeführers zu den gutachterlichen Annahmen und Wertungen betreffend Analverkehr (vgl. KG act. 2 S. 40, S. 44), prüfte sie und erachtete das Gutachten gleichwohl als stimmig und nachvollziehbar (KG act. 2 S. 44 f.). Dabei hielt sich die Vorinstanz innerhalb der richterlichen Beweiswürdigung. Willkür weist der Beschwerdeführer auch diesbezüglich mit seinen appellatorischen Ausführungen (KG act. 1 S. 30 f., insbes.
S. 31 Ziff. 22) nicht nach. Insbesondere ist die vorinstanzliche Würdigung nicht willkürlich, nicht zu beanstanden sei, wenn das Zweitgutachten in Bezug auf Messereinsatz und/oder Würgen sowie Analverkehr im Sinne von Gewalt und/oder Demütigung und Unterdrückung auf eine Regelmässigkeit schliesse, und zwar unabhängig von allfälligen weiteren Tatvorwürfen, die nicht hätten weiterverfolgt werden können (KG act. 2 S. 43). Die Vorinstanz erachtete damit die zweitgutachterlichen Schlussfolgerungen auch dann als haltbar, wenn die bloss erwähnten, nicht abgeklärten weiteren Vorwürfe nicht beachtet werden. Daran gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Annahmen des Zweitgutachters fussten auf einem prozessrechtlich inexistenten Faktenfundament (KG act. 1 S. 31 f. Ziff. 23 und 24), vorbei und damit fehl.
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer unterstreiche mit seinen Vorbringen (dass der Zweitgutachter auf bestrittene Aussagen von Prostituierten über bestimmte sexuelle Vorlieben abstelle) die Feststellungen des Zweitgutachters, die Neigung des Beschwerdeführers zu sexuell-aggressiven Handlungsbereitschaften werde weitgehend ausgeblendet und seine Position sei stark von Leugnen, Schuldzuweisungen an die Opfer oder Geltendmachung von Erinnerungslücken gekennzeichnet (KG act. 2 S. 45).
Der Beschwerdeführer bezeichnet diesen Vorwurf als unhaltbar. Die Vorinstanz unterstelle ihm in allen Bereichen, die in tatsächlicher Hinsicht nicht geklärt, aber von ihm bestritten worden seien und deren Unverwertbarkeit zu seinen Lasten im Gutachten er zu Recht geltend mache, pauschal Falschangaben, und sie unterstütze den Gutachter darin, der aus diesem vermeintlichen Leugnen auch noch ungünstige Persönlichkeitsmerkmale ableite (KG act. 1 S. 32
f. Ziff. 25).
Zwar unterstellt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit dieser Erwägung nicht das, was er beanstandet. Insoweit geht die Rüge fehl. Andererseits erscheint es aber tatsächlich unzulässig, dem Beschwerdeführer prozessuale Vorbringen seines Verteidigers als eigene persönliche Neigungen und Handlungsbereitschaften etc. zuzuschreiben. Diese Erwägung war indes für die Vorinstanz nicht entscheidrelevant, sondern bloss eine Betonung des anderweitig (nämlich gutachterlich) Festgestellten. Sie wirkte sich demnach nicht zu seinen Lasten aus. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.
Eine Parteilichkeit und Voreingenommenheit der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer (KG act. 1 S. 33 Ziff. 26) zeigt sich in dieser Erwägung nicht.
Die Ausführungen unter Ziff. 1, 2 und 6 auf Seite 33 und Seite 35 der Beschwerde sind Wiederholungen. Dazu ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen.
Unter Ziff. 3 - 5 sowie 7 auf S. 33 - 36 der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer zum grössten Teil wörtlich Ausführungen vor Vorinstanz unter dem dortigen Titel Prognose (OG act. 30 S. 18 - 21). Die Vorinstanz setzte sich damit unter Erw. 3 auf den Seiten 45 - 48 des angefochtenen Entscheides auseinander. Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer an dieser Stelle nicht substantiiert ein und kann deshalb auch keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Die blosse Behauptung, die Vorinstanz habe § 127 StPO ZH verletzt, indem sie die betreffenden Rügen abgewiesen habe (KG act. 1 S. 36), bedeutet keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Diese Rügen gehen fehl.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die zweitgutachterliche Bemerkung, der Beschwerdeführer sei in seiner Fähigkeit zu einer realistischen Zukunftsplanung deutlich beeinträchtigt; völlig realitätsfern überschätze er deutlich seine Kompetenzen und Fähigkeiten (zum Beispiel mit der Idee, als Hafenarbeiter in Kolumbien zu arbeiten) (OG act. 22 S. 89). Der Beschwerdeführer führt auch dazu das Gleiche wie bereits vor Vorinstanz aus (KG act. 1 S. 36 Ziff. 8; OG
act. 30 S. 21 f.).
Die Vorinstanz erwog dazu, vor dem Hintergrund der körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers erscheine seine Vorstellung, dereinst in Kolumbien als Hafenarbeiter seinen Lebensunterhalt verdienen zu können, tatsächlich als phantastisch, besonders wenn man bedenke, dass er aus gesundheitlichen Gründen sogar die Anzahl der (Gruppen-) Therapiesitzungen nach und nach habe reduzieren müssen und im Jahre 2009 dann auch die verbleibende stützende Therapie gänzlich eingestellt worden sei. Versuche sich der Beschwerdeführer mit entsprechenden Zukunftsvorstellungen eine gewisse hoffnungsvolle Lebensperspektive erhalten zu können, erscheine seine Kritik als verständlich, untermauere aber die Wertung des Zweitgutachters, seine Fähigkeit zu einer realistischen Zukunftsplanung sei deutlich beeinträchtigt (KG act. 2 S. 47 f.).
Dazu wendet der Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde ein, die Vorinstanz suche für den Zweitgutachter eine Begründung. Der Beschwerdeführer habe bereits früher als Kranarbeiter in der Industrie gearbeitet und bringe die betreffende Kompetenz ohne weiteres mit. Zwar leide er tatsächlich an schweren gesundheitlichen Problemen. Diese würden aber vom Gutachter in einen undurchsichtigen Zusammenhang mit dem psychischen Zustand gebracht. Sollte mit den Fähigkeiten, die der Beschwerdeführer laut Gutachten deutlich überschätze, tatsächlich die körperliche Leistungsfähigkeit gemeint sein, was der Gutachter nicht so erwähne, liege darin ein Widerspruch zur Einschätzung der
körperlichen Leistungsfähigkeit, die der Gutachter im Vergleich zur Zeit des Verwahrungsentscheides als nicht relevant eingeschränkt beurteile. Habe der Gutachter aber die beruflichen Kompetenzen und Fähigkeiten gemeint, stehe dies in Widerspruch zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers. So oder so sei der gutachterliche Satz, der die Prognose negativ beeinträchtige, ungenügend begründet, so dass sich der Beschwerdeführer nicht gehörig damit befassen könne und auch die Gerichte über die Bedeutung irgendwelche Vermutungen anstellen müssten. Das sei mit der gebotenen Klarheit eines Gutachtens nach
§ 127 ZPO ZH nicht vereinbar. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers sowie § 127 StPO ZH verletzt, indem sie dennoch auf diese Prognosebeurteilung abgestellt habe (KG act. 1 S. 37).
Hafenarbeiter ist eine körperlich sehr anstrengende Tätigkeit. Wenn der Zweitgutachter die Idee des Beschwerdeführers, als Hafenarbeiter zu arbeiten, als Beispiel für seine Überschätzung seiner Kompetenzen und Fähigkeiten nimmt, ist es in Berücksichtigung des körperlichen Zustandes des Beschwerdeführers (vgl. OG act. 22 S. 39 - 44) klar, was der Zweitgutachter damit meinte, nämlich das, was die Vorinstanz behandelte. Ein Widerspruch ist nicht ersichtlich. Für die Behauptung, der Gutachter habe die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als im Vergleich zur Zeit des Verwahrungsentscheides nicht relevant eingeschränkt beurteilt, nennt der Beschwerdeführer keine Belegstelle. Die Rüge geht fehl.
Der Zweitgutachter hielt fest, dass die vorliegende sexuelle Devianz nicht heilbar sei. Allenfalls könne eine Behandlung darauf ausgerichtet sein, den Betroffenen zu motivieren und zu befähigen, sie nicht mehr auszuleben (OG act. 22 S. 88). Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer diese Feststellung beanstandet und insbesondere kritisiert, dass der Zweitgutachter keine Fachpublikation erwähne, welche seine Ausführungen stütze. Das sei für eine Begutachtung nicht methodengerecht (OG act. 30 S. 22).
Die Vorinstanz erwog dazu, die Empfehlungen der Fachkommission für psychiatrische Begutachtung des Kantons Zürich verlangten bei der Beurteilung der Behandelbarkeit keine Verweise auf Fachpublikationen (KG act. 2 S. 48 Erw. 4).
Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend, der von der Vorinstanz erwähnte Leitfaden beschreibe gar keine formellen Anforderungen an solche Gutachten, sondern materielle. Dass die Erkenntnisquellen zum Fundament eines Gutachtens gehörten, liege auf der Hand und ergebe sich auch aus der Prozessrechtsliteratur (KG act. 1 S. 40
Ziff. 6).
Der Leitfaden zur Gutachtenerstellung (der Fachkommission für psychiatrische Begutachtung, nachfolgend nur noch bezeichnet mit Leitfaden) enthält im Gegensatz zur Darstellung in der Nichtigkeitsbeschwerde durchaus auch (sogar zahlreiche) formelle Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten. Er enthält gar einen Titel Angabe der Quellen und des verwendeten Materials. Demnach hat ein Gutachter anzugeben, auf welche Akten er sich stützt, und anzugeben sind auch die eingeholten Fremdauskünfte. Nicht erforderlich ist gemäss Leitfaden die Zitierung wissenschaftlicher Literatur bzw. Fachpublikationen. Der vorinstanzliche Hinweis ist richtig. Die Rüge geht insoweit fehl.
Im Übrigen erklärte der Zweitgutachter nicht, eine sexuelle Devianz sei generell nicht heilbar. Für eine solche Aussage wäre ggfs. eine Verweisung auf entsprechende wissenschaftliche Publikationen anzuführen gewesen. Demgegenüber erklärte der Zweitgutachter, die vorliegende sexuelle Devianz sei nicht heilbar (OG act. 22 S. 88), eine Behandlung im Sinne einer Heilung erscheine weder in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung noch in Bezug auf den sexuellen Sadismus möglich (OG act. 22 S. 93). Diese Aussagen machte der Zweitgutachter bezogen auf den konkreten Fall, auf den Beschwerdeführer, nach psychiatrischer Analyse der konkreten Gegebenheiten und mit Begründung, weshalb er zu diesen Erkenntnissen gelangte (OG act. 22 S. 84 - 93). Für diese Beurteilung des spezifischen konkreten Falls des Beschwerdeführers hatte der Zweitgutachter keine Fachliteratur anzuführen. Die vorinstanzliche Würdigung, das Zweitgutachten setzte sich mit der Frage der Behandelbarkeit hinreichend auseinander (KG act. 2 S. 49), ist mit keinem Nichtigkeitsgrund behaftet.
Als widersprüchlich und zynisch bezeichnet der Beschwerdeführer die zweitgutachterliche Bemerkung, die mit dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit (seit rund 26 Jahren) gemachten Erfahrungen in Bezug auf eine Behandlung gäben auch keinen Anlass, Mut zu schöpfen (KG act. 2 S. 40; OG act. 22 S. 93). In den letzten 26 Jahren sei ja - so der Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde - noch nie die Diagnose erhoben worden, welche der Zweitgutachter nun entgegen den Diagnosen der anderen Gutachter gestellt habe. Entsprechend seien auch gar keine diesbezüglichen Therapiebemühungen durchgeführt worden. Es sei unhaltbar, mit dem Argument der Behandlungsgeschichte die Behandelbarkeit in Frage zu stellen, wenn der Behandlungsgegenstand nach 26 Jahren ein völlig anderer sein soll. Das gelte auch für die angeblich fehlende Störungseinsicht und Störungskontrolle. Eine solche Einsicht könne ja nicht bestehen, wenn die angebliche Störung nicht einmal von den Experten einheitlich festgemacht bzw. festgestellt werden könne (KG act. 1
40).
Der Zweitgutachter beachtete die Krankengeschichte und Therapieberichte seit dem Jahr 1986 (OG act. 22 S. 14 - 24). In seiner Beurteilung hält er u.a. fest, die Einsicht des Beschwerdeführers in seine Persönlichkeitsproblematik sei gering. Seine Neigung zu sexuell-aggressiven Handlungsbereitschaften werde von ihm weitgehend abgespalten, verleugnet und ausgeblendet. Sie könnten nicht in ein stimmiges Selbstkonzept integriert werden. Annäherungen an die Problematik, wie sie von Seiten des letzten Gutachters oder auch von Seiten seines Therapeuten versucht worden seien, könnten vom Beschwerdeführer kaum angenommen werden. Sie würden als kränkend, unzutreffend und unterstellend erlebt. Anstelle einer spontan oder innerhalb der Therapie gewachsenen Auseinandersetzungsbereitschaft mit seiner an Sexualität gekoppelten Gewaltbereitschaft zeige der Beschwerdeführer für die letzten 25 Jahre eine Position, die stark von Leugnen, Schuldzuschreibungen an Opfer oder Geltendmachen von Erinnerungslücken gekennzeichnet sei. Dies stehe in engem Zusammenhang mit der selbstwertregulatorischen Problematik der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und seiner geringen Introspektionsfähigkeit (OG act. 22 S. 81 f.). Eine geringe Auseinandersetzungsbereitschaft, die Neigung, sich überwiegend als
Opfer zu sehen und eine geringe Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme für die Konsequenzen seines Handelns wirkten sich auch unmittelbar im Umgang des Beschwerdeführers mit seiner sexuellen Delinquenz aus. Hier sei es allerdings in den letzten Jahren, wohl auch im Rahmen der stattgefundenen Therapie, zu einer in Ansätzen positiven Entwicklung gekommen (OG act. 22 S. 82). Festzuhalten sei auch eine über Jahrzehnte dauernde und von Therapie und Strafvollzug unbeeinflussbar erscheinende Neigung zu konfliktträchtigem Umgang mit Prostituierten (OG act. 22 S. 85).
Wenn der Zweitgutachter in Kenntnis der anderen Diagnosen der Vorgutachter und in Beachtung der bisherigen Therapiebemühungen zur Beurteilung gelangte, dass die mit dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit, seit rund 26 Jahren, gemachten Erfahrungen in Bezug auf eine Behandlung keinen Anlass gäben, Mut zu schöpfen, schloss er aus den bisherigen Behandlungserfahrungen unter den früheren Diagnosen auf voraussichtliche Behandlungsschwierigkeiten auch bei einer Therapie unter seiner neuen Diagnose. Auch dies ist eigentliche gutachterliche Tätigkeit und weder widersprüchlich noch zynisch. Auch diese Rüge geht fehl.
In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer die rhetorische Frage auf, wie eine Störungseinsicht bei ihm bestehen könne, wenn die angebliche Störung nicht einmal von den Experten einheitlich festgemacht bzw. festgestellt werden könne (KG act. 1 S. 40). Dabei zielt er auf die zweitgutachterliche Feststellung, die für einen Behandlungserfolg nötige Störungseinsicht sei nur ansatzweise vorhanden (OG act. 22 S. 93).
Der Zweitgutachter bezog die für einen Behandlungserfolg nötige Störungseinsicht hingegen nicht auf die spezifische Diagnose, sondern auf eine grundsätzliche Einsicht in eine psychische Störung mit Krankheitswert als solche. Eine solche Einsicht hängt weder von der psychiatrischen Einordnung der Persönlichkeitsstörung ab noch von deren Ursache (hirnorganisch oder nicht) und kann in grundsätzlicher Weise durchaus vorhanden sein oder eben nur ungenügend vorhanden sein oder gänzlich fehlen, ohne dass es dafür auf die genaue psychiatrische Definition der Störung ankäme bzw. auch bei unterschiedlichen psychiatrischen Diagnosen. Auch dieser Einwand geht deshalb fehl.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, falsch seien auch die unbegründeten Vorwürfe einer ungenügenden Behandlungsbereitschaft (KG act. 1 S. 40 f.). Er zeigt indes nicht auf, wo der Zweitgutachter den Vorwurf einer ungenügenden Behandlungsbereitschaft erhoben hätte. In Ziff. 1 unter diesem Thema Frage der Behandelbarkeit zitiert der Beschwerdeführer aus Seite 88 des Zweitgutachtens wie folgt: Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung ist die Einsicht und die Bereitschaft. Beides hat sich beim Exploranden bisweilen nur unzureichend entwickelt (KG act. 1
S. 38 Ziff. 1).
Das Zitat ist ungenau. Richtig ist der folgende Wortlaut: Grundvoraussetzungen erfolgreicher Behandelbarkeit sind Störungseinsicht und Veränderungsbereitschaft. Beides hat sich beim Expl. bislang nur unzureichend entwickelt (OG act. 22 S. 88 dritter Absatz).
Gleich anschliessend hielt der Zweitgutachter fest, im Hinblick auf reale Therapiemöglichkeiten sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei vordergründig gefestigt erscheinender Therapiemotivation tatsächlich nur eingeschränkt in der Lage sei, sich intensiv mit seiner Delinquenz und seinen psychischen Störungen auseinanderzusetzen (OG act. 22 S. 88 vierter Absatz). Im Gegensatz zur Rüge sprach der Zweitgutachter mithin dem Beschwerdeführer die Behandlungsbereitschaft gar nicht ab. Die Rüge geht daran vorbei und damit fehl.
Im Rahmen seiner Begutachtung wandte der Vorgutachter Dr. A. das Prognoseinstrument PCL-R (Psychopathie-Checkliste) an. Das Kassationsgericht erwog im Beschluss vom 9. Juli 2009 zu diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers, dieser wende zu Recht ein, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen im Beschluss vom 25. Juni 2008 den Befund der Zürcher Forensik Studie von Endrass/Rosegger/Urbaniok vom 28. Februar 2007 unvollständig wiedergegeben habe. Insbesondere sei folgende Passage der Studie unberücksichtigt geblieben:
In der seit mehreren Jahren andauernden Diskussion darüber, ob bei der Diagnose der Psychopathie der kategorialen oder dimensionalen Erfassung Vorrang gegeben werden sollte, sprechen unsere Ergebnisse klar für letzteres. Solange nicht durch weitere Studien andere Ergebnisse vorgelegt werden, kann der Einsatz der PCL-R mit den gängigen Grenzwerten zur Risikoprognose in der Schweiz derzeit nicht empfohlen werden. (OG act. 2 S. 19 f. Erw. 6.b).
Der Zweitgutachter sah sich zu folgenden diesbezüglichen Ausführungen veranlasst:
Wichtige dissoziale Risikobereiche, welche auch durch die PsychopathyCheckliste erfasst würden (PCL-R; der Bewertung der einzelnen Bereiche durch Dr. A. könne er durchaus folgen), seien schon an anderer Stelle diskutiert worden und sollten daher nicht noch einmal wiederholt werden. Dr. A. sei keine Gelegenheit eingeräumt worden, zu Einwänden der Verteidigung an seinem Gutachten Stellung zu nehmen. Der Zweitgutachter wolle sich darauf beschränken, zur Kritik am Einsatz von prognostischen Hilfsinstrumenten Stellung zu nehmen, da auch er eines verwende. Als gutachtender Arzt müsse man sich entscheiden, welche Hilfsmittel geeignet erschienen, die Untersuchung sinnvoll zu ergänzen und die Urteilsbildung zu unterstützen. Für den Internisten möge ein Röntgenbild der Lunge ein Hilfsmittel sein, für den Pychowissenschaftler könnten es etablierte Testinstrumente sein. Gerade der PCL-R sei nun eines der international am Besten untersuchten Hilfsinstrumente der forensischen Prognosewissenschaften. Seit Jahrzehnten sei es weltweit im Einsatz und werde intensiv erforscht. Seine Validität und internationale und auch interkulturelle Gültigkeit seien vielfach nachgewiesen worden. Seine Nützlichkeit sei gross, vor allem wenn man als Experte seine Einsetzbarkeit, seine Vorteile, aber auch Beschränkungen kenne und beachte. Es sei dabei für den erfahrenen Gutachter nur ein Hilfsinstrument, nicht mehr und nicht weniger, welches eine individuelle Analyse niemals ersetzen könne. Dabei unterlägen Einzelaspekte durchaus der wissenschaftlichen Diskussion. Das sei aber für die gewöhnliche Anwendung und den Gebrauch von untergeordneter Bedeutung. Wenn nun das Kassationsgericht die Einwände der Verteidigung zum Einsatz des Hilfsmittels PCL-R im Gutachten von Dr. A. gutheisse und sich dabei allein auf kurze Zitate einer in freier Form publizierten Einzelmeinung (den Rechenschaftsbericht zum vom Bundesamt für Justiz subventionierten Modellversuch) abstütze, sei aus fachlicher Sicht anzumerken, dass zwar wörtlich korrekt zitiert werde, die gezogene Quintessenz aber nicht der herrschenden Lehrmeinung entspreche. Die Interpretation selbst entspreche nicht einmal der Meinung der Autoren der zitierten Studie, wie sie in wissenschaftlicher Form an anderer Stelle klar dargelegt werde, wo ausdrücklich die Nützlichkeit des Psychopathy bei der Beurteilung eines deliktischen Risikos von Gewaltund Sexualstraftätern im deutschsprachigen Raum und speziell in der Schweiz hervorgehoben werde (OG act. 22 S. 90 f. mit Verweisung auf Journal of Law and Psychiatry, 2007, Vol. 30, Issue 2, S. 147 - 152).
Der Beschwerdeführer kritisiert diese Kritik einerseits inhaltlich (KG act. 1 S. 41 f. Ziff. 2). Andererseits macht er geltend, aus der Kritik des Zweitgutachters ergäben sich Bedenken bezüglich seiner Bereitschaft, unvoreingenommen und auf seine Arbeit konzentriert die erfolgreichen Abklärungen als neutrale Fachperson vorzunehmen. Der Anschein der Befangenheit sei gegeben (KG act. 1 S. 42 f.).
Die Vorinstanz äusserte sich zu dieser bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Rüge. Insbesondere hielt die Vorinstanz fest, die Kritik des Beschwerdeführers gehe an der Sache vorbei. Der Zweitgutachter wende das PCL-R- Instrument gerade nicht an. Seine vorgebrachte Richtigstellung sei auch im Zusammenhang mit den grundsätzlichen Ausführungen zur Frage des Einsatzes von prognostischen Hilfsinstrumenten zu sehen. Da sich das Kassationsgericht nicht inhaltlich zum PCL-R und deren Anwendungsmethoden geäussert habe und dieses Instrument auch nicht Eingang in das Zweitgutachten gefunden habe, sei nicht ersichtlich, weshalb der Gutachter mit seinen Ausführungen den Anschein der Befangenheit erweckt haben sollte (KG act. 2 S. 50).
Die vorinstanzlichen Erwägungen treffen zu. Inhaltlich ist nicht auf die Kritik bezüglich PCL-R einzugehen, da dieses Prognoseinstrument gar nicht mehr verwendet wurde. Einen Anschein der Befangenheit erweckte der Zweitgutachter mit seinen Ausführungen aus objektiver Sicht nicht, ohne dass diese Ausführungen inhaltlich zu prüfen wären. Dass seine Meinungsbildung von den diesbezüg- lichen Ergebnissen von Dr. A. beeinflusst gewesen wäre, obwohl der Zweitgutachter selber das PCL-R-Instrument gar nicht anwandte, ist nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl.
Der Zweitgutachter zog ergänzend das Modul der Kriterien zur Beurteilung von Sexualstraftätern aus der Dittmann'schen Liste heran (damit gemeint: Volker Dittmann, Was kann die Kriminalprognose heute leisten, in: Bauhofer/ Bolle/Dittmann, Gemeingefährliche Straftäter, Chur/Zürich 2000, S. 67 ff. S. 73 - 75, S. 85 - 90; die Kriterienliste auch in: Norbert Nedopil, Prognosen der Forensischen Psychiatrie, 3. Auflage, München 2006, S. 114 f. Ziff. 6.7 sowie Anhang
S. 293 - 298). Er gelangte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine Reihe von Merkmalen erfülle, die für eine erhöhte Rückfallgefahr sprächen (OG act. 22 S. 89 f.).
Der Beschwerdeführer äusserte bereits vor Vorinstanz Bedenken an dieser Methode (OG act. 30 S. 25 f.). Die Vorinstanz prüfte auch diese Kritik am Gutachten und erachtete sie als unverständlich. Ganz abgesehen davon, dass sich das Zweitgutachten anhand der Dittmann'schen Liste auf fünf Seiten mit den einzelnen Merkmalen wie Anlasstaten, Kriminalitätsentwicklung etc. auseinandersetze, werde nicht klar, weshalb allfällige Gemeinsamkeiten der Dittmann'schen Liste und der PCL-R-Methode schwerste Bedenken wecken sollten. Weder lege der Beschwerdeführer dar, welche Kriterien sich decken würden, noch mache er plausibel, weshalb dies nicht zulässig wäre. Aufgrund von Sinn und Zweck der beiden Methoden - Beurteilung der Legalprognose - erstaune es nicht, dass es zu Überschneidungen bei einzelnen Kriterien kommen könne. Bezüglich der Kritik an einzelnen Kriterien seien die Einwände des Beschwerdeführers nicht klar. Jedenfalls seien die einzelnen Kriterien im Gesamtkontext betrachtet selbsterklärend. Die Auflistung der einzelnen Merkmale scheine plausibel (KG act. 2 S. 51).
Der Beschwerdeführer beanstandet vorweg, dass im Zweitgutachten entgegen der vorinstanzlichen Erwägung auf den Seiten 84 ff. nicht die Kriterien der Dittmann'schen Liste, sondern Prognosekriterien abgehandelt würden (KG act. 1 S. 44 Ziff. 3).
Die Rüge ist nicht nachvollziehbar. Die Dittmann'sche Liste enthält ja Prognosekriterien. Der Zweitgutachter leitete seine Ausführungen auf den Seiten 84 ff. des Zweitgutachtens ein mit der Bemerkung, folge man (bei) einem klinisch orientierten Ansatz bei der Erstellung der Individualprognose der Dittmann'schen Kriterienliste, ergebe sich das folgende Bild. Tatsächlich behandelte er im Folgenden entsprechende Kriterien. Diese Rüge geht fehl.
Weiter rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, er beanstande, dass der Zweitgutachter von einer Reihe von Kriterien spreche, aber nicht begründet ausführe, welche Kriterien weshalb und inwieweit erfüllt seien und welche nicht und wie sich das ganz konkret auf die Prognose auswirke. Deshalb könne die Beurteilung nicht auch nach diesen Kriterien überprüft werden. Sodann werde auch beanstandet, dass die Dittmann'sche Liste ebenfalls eine Grenzwertmethode sei wie jener Anwendungstyp von PCL-R, der für die Schweiz nicht empfohlen werden könne. Die nur unvollständige und nicht überprüfbare Anwendung eines Methodenfragmentes, um daraus aufgrund einer Reihe von Merkmalen auf eine erhöhte Rückfallgefahr zu schliessen, ohne diese Kriterien vollständig ersichtlich zu machen und zu zeigen, welche weshalb erfüllt seien und welche nicht, sei nicht methodengerecht. Unzulässig sei es, dabei auch bestrittene und unerwiesene Opferangaben zu angeblicher Gewalt einzubeziehen, und zwar so, dass nicht klar sei, mit welcher Wertung und Bedeutungsschwere. Das Zweitgutachten sei daher auch diesbezüglich nicht klar und nicht schlüssig im Sinne von § 127 ZPO ZH (KG act. 1 S. 44 Ziff. 4).
Der vorinstanzlichen Wertung der Kritik des Beschwerdeführers ist beizupflichten. Der Zweitgutachter setzte sich auf fünf Seiten mit den einzelnen Kriterien der Dittmann'schen Liste eingehend auseinander. Die pauschale Kritik daran ist ungenügend substantiiert. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.
Ein zusätzliches Merkmal, das der Zweitgutachter neben weiteren aus dem ergänzend herangezogenen Modul der Kriterien zur Beurteilung von Sexualstraftätern erwähnte, welche für eine erhöhte Rückfallgefahr sprächen, sah der Zweitgutachter in einer zum Teil massiven Gewaltanwendung (OG act. 22
S. 89). Zur Erklärung für diese Annahme erwähnte er in Klammer als Beispiel das
erste Delikt mit schwerer Verletzung des Opfers durch ein Messer sowie Opferangaben über Würgen und Messergebrauch auch bei vielen anderen Fällen, welche Opferangaben zum Teil unbewiesen seien. Die Gewichtung der unbewiesenen Opferangaben bei der gesamthaften gutachterlichen Beurteilung ist dabei klar: Sie sind ohne relevante Bedeutung. Das eine Merkmal neben zahlreichen weiteren des bloss ergänzend - neben allen übrigen Ergebnissen - herangezogenen Moduls, nämlich zum Teil massive Gewaltanwendung, ist auch ohne die Beachtung unbewiesener Opferangaben erfüllt. Auch diese Rüge geht fehl.
Nach seiner Prognosebeurteilung anhand der Dittmann'schen Kriterienliste führte der Zweitgutachter aus, wende man als ergänzendes Hilfsmittel der klinisch gestützten Prognosestellung zusätzlich ein statistisches Prognoseverfahren an, so befinde sich der Beschwerdeführer in dem in Kanada entwickelten Modul zur Bestimmung der Rückfallgefahr bei Sexualstraftätern, dem SORAG (Sex Offender Risk Appraisal Guide [OG act. 22 S. 98]), in einer Eingruppierung, die auf ein hohes Rückfallrisiko verweise. Auch wenn die Ergebnisse statistischer Prognoseverfahren nicht überbewertet werden dürften, veranschauliche der Wert doch den hohen Risikobereich des Beschwerdeführers, zumal nichts zu erkennen sei, was in einer individuellen Beurteilung das Ergebnis des SORAG bedeutsam relativieren liesse (OG act. 22 S. 90). In einem Anhang zum Zweitgutachten präsentierte der Zweitgutachter die Ergebnisse seiner Prüfung anhand des SORAG (OG act. 22 S. 98 f.).
In seiner Stellungnahme zum Zweitgutachten vor Vorinstanz kritisierte der Beschwerdeführer die Verwendung des SORAG durch den Zweitgutachter und machte insbesondere geltend, einerseits sei der SORAG gemäss psychiatrischer Fachliteratur für den vorliegenden Fall ungeeignet, anderseits habe ihn der Zweitgutachter willkürlich angewendet (OG act. 30 S. 26 - 33).
Die Vorinstanz erwog, das Zweitgutachten stelle für die Beurteilung der Rückfallgefahr im Wesentlichen auf die klinisch gestützte Prognosestellung ab und ziehe den SORAG lediglich zusätzlich als statistisches Prognoseinstrument zur Veranschaulichung des hohen Risikobereiches des Beschwerdeführers heran. Von einem massgebenden Abstellen darauf könne keine Rede sein. Angesichts
der umfassenden Einzelanalyse mittels der Dittmann'schen Kriterienliste, einem wissenschaftlich fundierten und erprobten Prognoseinstrument, und ihrem ungünstigen Resultat liesse sich das Schlussfazit des Zweitgutachtens selbst dann noch halten, wenn den Ergebnissen des SORAG hier keine hinreichend deutliche Aussagekraft attestiert werden könnte bzw. der SORAG fehlerhaft angewendet worden wäre (KG act. 2 S. 52).
Der Beschwerdeführer wiederholt in der Nichtigkeitsbeschwerde vorab grösstenteils wörtlich Ausführungen aus seiner Stellungnahme an die Vorinstanz (KG act. 1 S. 44 Ziff. 1 - S. 49 Ziff. 5; OG act. 30 S. 26 - 30). Zu den vorinstanzlichen Erwägungen macht er geltend, zwar sei ein standardisiertes Prognoseinstrument allenfalls verzichtbar für ein Gutachten. Werde aber dennoch eines angewendet und werde gestützt auf dessen Ergebnis behauptet, es veranschauliche einen hohen Risikobereich, sei offensichtlich, dass das Ergebnis die Begutachtung und die Meinungsbildung des Gutachters massgebend geprägt habe. Sei das Prognoseinstrument aber untauglich, könne das Gutachten nicht einfach im Übrigen als dennoch überzeugend Bestand haben. Der Umstand, dass der Zweitgutachter ein geradezu vollständig ungeeignetes Prognoseinstrument angewendet habe, deute auf fehlende Bereitschaft selbstkritischer Reflexion hin. Das gelte als Kardinalfehler von Gutachten (KG act. 1 S. 50 Ziff. 6).
Die vorstehend zitierten vorinstanzlichen Erwägungen treffen zu und sind mit keinem Nichtigkeitsgrund behaftet. Der Zweitgutachter gelangte aufgrund einer eingehenden eigenen Untersuchung und Bewertung unter Anwendung der Dittmann'schen Kriterienliste (ein fachlich durchaus anerkanntes Vorgehen; vgl. Kass.-Nr. AC100021 vom 16.5.2011 Erw. III.2.) zu seiner klinisch gestützten Prognosestellung (OG act. 22 S. 90 zweiter Absatz) eines hohen Risikos einschlägiger Delinquenz (Vergewaltigung von Prostituierten). Gemäss dem Vermerk im Zweitgutachten berücksichtigte der Zweitgutachter das Prognoseverfahren SORAG lediglich als ergänzendes Hilfsmittel und überprüfte dessen Ergebnis mit seiner individuellen Beurteilung (OG act. 22 S. 90 dritter Absatz). Im Gegensatz zur Position des Beschwerdeführers besteht kein Anhaltspunkt für einen Zweifel an der Richtigkeit dieses Vermerks. Dass der Zweitgutachter den SORAG überhaupt (als ergänzendes Hilfsmittel zusätzlich zur klinisch gestützten Prognosestellung) heranzog, bedeutet im Gegensatz zur Darstellung des Beschwerdeführers nicht, dass der SORAG die Begutachtung und Meinungsbildung des Zweitgutachters massgebend geprägt hätte. Im Gegensatz zur Darstellung des Beschwerdeführers gelangte der Zweitgutachter nicht wegen des Ergebnisses des SORAG zur Auffassung eines hohen Risikos, sondern veranschauliche der Wert nach SORAG den hohen Risikobereich, also den anderweitig eruierten Risikobereich. Tatsächlich stellte der Zweitgutachter nicht massgeblich auf den SORAG ab. Im Gegenteil gelangte er auch ohne den SORAG zu seiner Prognose und es änderte sich daran, wie die Vorinstanz zutreffend sinngemäss feststellte, nichts, wenn der SORAG bzw. dessen Ergebnis weggelassen würden. Die Vorinstanz würdigte explizit die Prognosebeurteilung des Zweitgutachters auch ohne Aussagekraft des SORAG als überzeugend bzw. als haltbar. Mithin kommt es auf den SORAG gar nicht an. Sämtliche diesbezüglichen Ausführungen und Rügen des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 44 - 54) sind deshalb irrelevant. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. Weshalb die ergänzende Verwendung eines behaupteterweise ungeeigneten Prognoseinstruments auf fehlende Bereitschaft selbstkritischer Reflexion des Gutachters deuten soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht nachvollziehbar.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in zwei Punkten Nichtigkeitsgründe nachwies, nämlich einerseits bei der vorinstanzlichen Verwerfung des Befangenheitsvorwurfs mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei sich seines Einwandes betreffend gutachterlicher Äusserungen zu Beginn des ersten Untersuchungsgesprächs (der Beschwerdeführer habe keine Chance mehr, es sei alles am Ende, der Beschwerdeführer habe schon genug gehabt) selber nicht sicher (vorstehend Erw. 1), und andererseits mit der Rüge, im Zweitgutachten fehle eine für den medizinischen Laien nachvollziehbare Begründung für die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung (vorstehend Erw. 5). Indem die Vorinstanz das Ausstandsbegehren gegen den Gutachter ohne Prüfung der erwähnten Behauptung des Beschwerdeführers abwies, und indem die Vorinstanz beim angefochtenen Beschluss auf das Zweitgutachten abstellte, obwohl dessen Diagnose nicht nachvollziehbar begründet ist, verletzte sie gesetzliche Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ZH zum Nachteil des Beschwerdeführers. Der angefochtene Beschluss muss deshalb wiederum in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen werden. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers, auf welche eingetreten werden kann, gehen fehl.
Die Rückweisung hat an dasjenige Gericht zu erfolgen, das gemäss StPO für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre. Das neue Prozessrecht ist anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO). Nach StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbständigen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 363 Abs. 1 StPO). Seit der Änderung des Strafund Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (LS 331) mit dem Gesetz über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivilund Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes (OS 65, 520, 577) bestehen diesbezüglich keine anderen kantonalen Bestimmungen.
Das erstinstanzliche Urteil mit der Anordnung der Verwahrung des Beschwerdeführers fällte das Bezirksgericht Affoltern am 29. September 2003 (vgl. OG act. 6/3 S. 1 f., OG act. 6/6/76). Die Sache ist mithin an das Bezirksgericht Affoltern zurückzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, wiederum auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich wiederum um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 BGG an das Bundesgericht nur unter
den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.
Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Affoltern zurückgewiesen.
Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, an die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein, sowie zur Kenntnis an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungsund Vollzugsdienste, Sonderdienst.
Der juristische Sekretär
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.