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Urteil Kassationsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils AC080021: Kassationsgericht des Kantons Zürich

Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin hat gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im Eheschutzverfahren Berufung eingelegt. Das Bundesgericht hat die Berufung teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung zurückverwiesen. Die Gesuchstellerin wurde aufgefordert, ihre finanzielle Situation offenzulegen, was sie jedoch nicht ausreichend tat. Daher wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gesuchstellerin auferlegt. Der Entscheid wurde am 5. Dezember 2012 vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AC080021

Kanton:ZH
Fallnummer:AC080021
Instanz:Kassationsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Kassationsgericht des Kantons Zürich Entscheid AC080021 vom 18.12.2009 (ZH)
Datum:18.12.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unmittelbarkeitsprinzip im Verfahren vor GeschworenengerichtPsychiatrisches Gutachten, Bestimmung von Anknüpfungstatsachen. Beteiligung des Gutachters an der Umschreibung des Themas. Durchführung des Explorationsgesprächs
Schlagwörter : Gutachter; Gutachterin; Gutachten; Vorinstanz; Aussage; Aussagen; Exploration; Untersuchung; Entscheid; Medikamente; Gutachtens; Explorationsgespräch; Schüsse; Beschwerdeführer; Sachen; Beschwerdeführers; Medikamenten; Rüge; Urteil; Akten; Staatsanwalt; Sachverhalt; Punkt; Ausführungen
Rechtsnorm:Art. 100 BGG ;Art. 112 StGB ;Art. 113 StGB ;Art. 129 StGB ;Art. 13 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 56 StGB ;
Referenz BGE:119 Ia 269; 127 I 42; 129 I 232;
Kommentar:
Donatsch, Flachsmann, Hug, Weder, 19. Auflage, Zürich, Art. 24 StGB, 2013

Entscheid des Kantongerichts AC080021

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC080021/U/mum

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli

Zirkulationsbeschluss vom 18. Dezember 2009

X.,

in Sachen

zur Zeit im vorzeitigen Strafvollzug in der Kant. Strafanstalt Pöschwies, Roosstr. 49, 8105 Regensdorf,

Angeklagter und Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch [ ]

gegen

  1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

    Anklägerin und Beschwerdegegnerin

    vertreten durch den Stv. Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Markus Oertle, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich

  2. A.B.,

    bzw. deren Hinterbliebene:

    2.1 C.D.,

  3. E.F.,

Geschädigte und Beschwerdegegner

    1. und 3 vertreten durch Rechtsanwalt [ ]

      betreffend

      mehrfacher Mord etc.
      Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2007 (WG060010/U)

      Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

      I.
      1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vom 19. September 2006 vor, am 16. Dezember 2004, an der B.-str. [...], [...] Zürich, in der Z.-Bar aus seinem Revolver drei Schüsse auf

        A.B. und zwei Schüsse auf G.H. abgefeuert zu haben, wodurch diese verstorben seien. Weiter habe er den ebenfalls anwesenden E.F. unmittelbar in Lebensgefahr gebracht. Ferner wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, den Revolver zuvor von seinem Wohnort in die Z.-Bar mitgeführt zu haben, ohne über die hierfür notwendige Bewilligung verfügt zu haben.

      2. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. April 2007 schuldig des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und des Vergehens gegen das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 lit. a WG. Es bestrafte den Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren (unter Anrechnung von 821 Tagen Polizei-, Untersuchungsund Sicherheitshaft). Ferner entschied das Geschworenengericht über die verschiedenen Schadenersatzund Genugtuungsbegehren der Geschädigten bzw. deren Hinterbliebene (vgl. KG act. 2

        S. 97f.).

      3. a) Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers meldete noch vor Schranken des Geschworenengerichts kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (GG Prot. S. 743). Am 22. September 2008 und damit innert angesetzter Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung ging hierorts eine beschädigte bzw. mit Klebeband zugeklebte Sendung des amtlichen Verteidigers ein (vgl. KG act. 4), welche - neben einer unvollständigen Kopie des angefochtenen Entscheids insbesondere nur die erste Seite der Beschwerdebegründung beinhaltete (vgl. KG act. 1a). Auf die gleichentags ergangene Aufforderung hin reichte der amtliche Verteidiger die vollständige Beschwerdebegründung mit Eingabe vom 9. Oktober

2008 (KG act. 11 und 1b) und damit ca. 2 Wochen nach Fristablauf nach (KG act. 1b). Die Abklärungen bei der schweizerischen Post zur Frage, ob die Sendung im Rahmen des Versandes der Beförderung entsprechenden Schaden genommen habe, blieben erfolglos. Es konnte daher nicht mehr eruiert werden, wie es zum Verlust der übrigen Seiten der Beschwerdebegründung kommen

konnte, und damit einhergehend auch die Frage nicht beantwortet werden, ob bereits die ursprüngliche, innert Frist eingegangene Sendung die endgültige Fassung der Beschwerdebegründung enthalten hatte.

Diese Fragen können letztlich jedoch offen gelassen werden: In Fällen notwendiger Verteidigung ist die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bei Versäumnis praxisgemäss zu restituieren. Dies deshalb, weil ein anwaltliches Fehlverhalten bei notwendiger Verteidigung der Partei nicht angerechnet und dem Angeklagten persönlich (in der Regel) kein Verschulden an einer allfälligen Versäumnis vorgeworfen werden kann (vgl. anstatt vieler: Kass.-Nr. AC080018, Beschluss vom 2. Oktober 2008 in Sachen M., E. 5/2 m.H. auf Lehre und Praxis). Bei dieser Rechtslage ist die Einreichung der Beschwerdebegründung (datierend vom 9. Oktober 2008 [KG act. 1b]) als rechtzeitig erfolgt zu betrachten, denn selbst wenn in casu ein Versäumnis infolge Fehlverhaltens des amtlichen Verteidigers vorliegen sollte, wäre die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung wiederherzustellen, da dem Beschwerdeführer persönlich kein Verschulden an der Versäumnis vorgeworfen werden könnte.

b) Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 1) verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG act. 16). Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 15. November 2008 vernehmen (KG act. 18). Die Geschädigten (Beschwerdegegner 2.1 und 3) verzichteten stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort (vgl. KG act. 14/3). Die Beschwerdegegner 1, 2.1 und 3 reichten keine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein; der Beschwerdeführer verzichtete (innert streckter Frist) ausdrücklich auf Stellungnahme (KG act. 24).

II.
  1. Der Beschwerdeführer rügt das am 13. Juni 2006 in schriftlicher Form erstattete psychiatrische Gutachten in verschiedener Hinsicht als mangelhaft im Sinne von § 127 StPO (vgl. KG act. 1b S. 10-35, insb. S. 10 unten).

    1. a) Im Sinne einer allgemeinen Vorbemerkung ist festzuhalten, dass das geschworenengerichtliche Verfahren auf dem Grundsatz der Unmittelbarkeit beruht. Das Wesen des unmittelbaren Verfahrens liegt darin begründet, dass alle Beweise vor dem urteilenden Gericht selbst produziert und abgenommen werden. Es ist von den in § 241 StPO statuierten Ausnahmen abgesehen - unzulässig, die in früheren Verfahrensstadien erhobenen Beweise mittelbar, d.h. durch Verlesen ins Verfahren einzuführen (vgl. SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 2000, N 1 zu § 240). Entsprechend hat das Gericht sein Möglichstes zu tun, dass die Unmittelbarkeit vorab durch Einvernahme der Zeugen, Sachverständigen etc. vor Schranken gewahrt bleibt (SCHMID, a.a.O., N 1 zu 241 StPO). Es kann andererseits nicht verleugnet werden, dass der Hauptverhandlung ein Untersuchungsverfahren vorausgegangen ist, in welchem bereits mehr weniger umfangreiche Akten und Beweise zusammengetragen wurden. Es muss deshalb möglich sein, Angeklagten, Zeugen etc. vor Schranken frühere Aussagen andere Akten aus der Untersuchung vorzuhalten. Solche Vorhalte dienen der Erforschung der materiellen Wahrheit und tragen massgeblich zur Lebendigkeit des Kreuzverhörs bei (SCHMID, a.a.O., N 7ff. zu 241 StPO; s.a. § 241 StPO und nachstehend E. II/2/2/a).

      Das Unmittelbarkeitsprinzip stösst weiter dort an seine Grenzen, wo es um umfangreiche, komplizierte und mit Aktenstudium verbundene Beurteilungen durch Sachverständige geht. Solche Begutachtungen, wie z.B. psychiatrische, werden daher in aller Regel vorab schriftlich erstattet. Nur so wird gewährleistet, dass die Justizorgane wie auch die Verfahrensbeteiligten das Gutachten auf seine Nachvollziehbarkeit sowie allfällige Mängel hin ausreichend überprüfen können (vgl. SCHMID, a.a.O., N 3 zu § 126, vgl. auch N 7 und 8 zu § 241 StPO). Die Untersuchungsbehörde erteilt daher auch bei absehbarer geschworenengerichtlicher Zuständigkeit bereits während laufender Strafuntersuchung den Auftrag zur Ausarbeitung eines (schriftlichen) psychiatrischen Gutachtens. Dem Grundsatz der Unmittelbarkeit wird in der Folge insoweit Rechnung getragen, als im Rahmen der geschworenengerichtlichen Hauptverhandlung eine mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen stattfindet. Dies ermöglicht es, allfällige Missverständnisse auszuräumen, Unklarheiten zu beseitigen und allgemein durch die direkte Kommunikation zwischen Gericht, Verfahrensbeteiligten und dem Sachverständigen das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu fördern (vgl. SCHMID, a.a.O., N 3f. zu § 126 StPO, vgl. auch N 7 und 8 zu § 241 StPO).

      b) Praktisch gleich verhielt es sich auch im vorliegenden Fall: Der zuständige Staatsanwalt beauftragte die Gutachterin während laufender Strafuntersuchung (vgl. GG HD act. 4/6/1 und 4/6/3). Die Gutachterin erstattete das schriftliche Gutachten am 13. Juni 2006 zuhanden der Untersuchungsbehörde (GG HD act. 4/6/11). Die Gutachterin wurde in der Folge von der Vorinstanz vorgeladen und im Rahmen der geschworenengerichtlichen Hauptverhandlung formell als Sachverständige befragt (vgl. GG Prot. S. 664-715). Dabei hat sie sich umfassend und eingehend zu den gutachterlichen Fragestellungen geäussert und das Gutachten im Grunde genommen nochmals mündlich erstattet (vgl. insb. GG Prot.

      1. 671-697). Weiter wurden ihr - namentlich anklägerund verteidigerseits - die Ausführungen im schriftlichen Gutachten vorgehalten und sie wurde zu entsprechenden Erläuterungen angehalten (vgl. a.a.O.).

        Die Vorinstanz hat sich in ihren Urteilserwägungen soweit ersichtlich ausschliesslich auf die mündlich zu Protokoll gegebenen Ausführungen der Gutachterin gestützt (vgl. insb. KG act. 2 S. 62, 77-80, 85). Die Beschwerdevorbringen richten sich aber zur Hauptsache gegen das in schriftlicher Form bei den Akten liegende Gutachten. Der Beschwerdeführer belegt auch nicht, dass die Vorinstanz im Rahmen der Entscheidbegründung spezifisch auf Ausführungen, Befunde etc. des schriftlichen Gutachtens abgestellt hätte. Bei dieser Sachlage ist fraglich, ob sich ein allfälliger Mangel des schriftlichen Gutachtens überhaupt zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken konnte bzw. Letzterer im vorliegenden Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung solcherart Rügen hat. Für eine materielle Behandlung auch jener Rügen, welche sich gegen das schriftliche Gutachten richten, spricht indessen, dass sich die mündlichen Ausführungen der Gutachterin in der Hauptverhandlung kaum von ihren Überlegungen im schriftlichen Gutachten trennen lassen bzw. das Ganze faktisch eine Einheit bildet (vgl. bereits einleitend E. II/1/1/a).

        Die thematisierte Eintretensfrage braucht letztlich aber nicht entschieden zu werden, da der Beschwerdeführer mit seinen gegen das schriftliche Gutachten erhobenen Rügen ohnehin nicht durchzudringen vermag (vgl. nachfolgend

        E. II/1/2 - II/1/7).

    2. Ist ein Gutachten unvollständig, ungenau undeutlich weichen die Sachverständigen in ihren Ansichten voneinander ab ergeben sich erhebliche Zweifel in die Richtigkeit des Gutachtens, so kann die Untersuchungsbehörde (oder das Gericht) das Gutachten durch die gleichen Sachverständigen verbessern lassen neue ernennen (vgl. § 127 StPO). Leidet das Gutachten an formellen Mängeln als solche gelten Unvollständigkeit, Ungenauigkeit und Undeutlichkeit so wird ein Parteirecht tangiert, dessen wesentliche Beeinträchtigung eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1

      Ziff. 4 StPO bedeutet. Wesentlich ist die Beeinträchtigung des Parteirechts, wenn die Ergänzung des Gutachtens die Einholung eines neuen Gutachtens in Überschreitung pflichtgemässen Ermessens verweigert wird. Das Kassationsgericht prüft frei, ob eine solche wesentliche Beeinträchtigung des Parteirechts vorliegt (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 19 zu § 127 und N 22 zu

      § 430 StPO; vgl. statt vieler Kass.-Nr. 2000/033 S, Beschluss vom 28. Februar 2001, in Sachen E., E. II/6c).

    3. a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers lege die Gutachterin nicht genau dar, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen sie zu den von ihr festgestellten Ergebnissen gelange. Es sei nicht erkennbar, von welchen konkreten Tatsachen und Erkenntnissen die Gutachterin hinsichtlich des Kerns des äusseren Anklagesachverhaltes im Sinne der Ziff. 2.3.6 (Abgabe der ersten beiden Schüsse) und

      Ziff. 3.2.7 (Abgabe der weiteren Schüsse) der Urteilserwägungen ausgegangen sei (vgl. KG act. 1b S. 11-13, insb. S. 12 und 13, je oben).

      b) Wie erwähnt (und so auch hier geschehen) werden psychiatrische Gutachten in der Regel im Verlaufe des eingeleiteten Strafverfahrens von der Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die (absehbare) Anklageerhebung und das gerichtliche Verfahren in Auftrag gegeben. Der Auftraggeber muss dem Sachverständigen den Sachverhalt mitteilen, von dem das Gutachten auszugehen hat (sogenannte Anknüpfungstatsachen). Dabei geht es um jene Informationen, welche die Ermittlungsbehörden, Gerichte, Parteien etc. über den Probanden und die spezifische Fragestellung zusammengetragen haben. Meist geschieht das, indem dem Gutachter die gesamten Akten zugesandt werden. Dadurch kann dieser selbst entscheiden, welche Fakten für seine Beurteilung wichtig sind (vgl. NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, 3. Auflage, Stuttgart 2007, S. 334, 2. Spalte; S. 336,

        1. Spalte; vgl. SCHREIBER/ROSENAU, Der Sachverständige im Verfahren und in der Verhandlung, in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, München 2004,

      4. Auflage, S. 132, 2. Spalte; vgl. Leitfaden zur Gutachtenserstellung der Fachkommission für psychiatrische Begutachtung, Zürich 2006, S. 3; vgl. auch § 115 StPO).

      Vorliegend umriss der zuständige Staatsanwalt im Rahmen der Auftragserteilung kurz den zu beurteilenden Sachverhalt und überliess der Gutachterin die bis dahin produzierten Untersuchungsakten (vgl. GG HD act. 4/6/1 und 4/6/3). Die Gutachterin orientierte sich hinsichtlich des äusseren Ablaufs des Kerngeschehens am Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. April 2005. Sie gab die entsprechenden Passagen des Berichts in ihrem Gutachten unter dem Titel Tatbezogene Vorgeschichte praktisch wörtlich wieder (vgl. GG HD 1/1 S. 17 und GG HD act. 4/6/11 S. 7/8 und dortige Belegstelle). Diese Darstellung bildete in der Folge die Grundoder Ausgangslage der Begutachtung (vgl. etwa GG HD act. 4/ 6/11 S. 90 Analysiert man die tatbezogene Vorgeschichte [...].; S. 95 oben und dortiger Verweis auf Kapitel 4.2 bzw. S. 90). Dort, wo sich nach Ansicht der Gutachterin aufgrund einer Sachverhaltsangabe des Beschwerdeführers eine differenzierende Betrachtung aufdrängte, arbeitete sie mit verschiedenen Tatszenarien (vgl. GG HD act. 4/6/11 S. 98f.). Es ist somit ersichtlich, von welchen Anknüpfungstatsachen die Gutachterin hinsichtlich des Kerns des äusseren Tatablaufes ausgegangen war. Der gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Rüge vermag nicht durchzudringen, soweit die Beschwerdevorbringen überhaupt so zu verstehen sind bzw. der Beschwerdeführer solches rügen wollte (vgl. weiter nachstehend E. II/1/4).

    4. a) Der Beschwerdeführer macht im gleichen Kontext konkret geltend, das Gutachten sei ungenau, weil die Gutachterin hinsichtlich des Kerns des äusseren Anklagesachverhaltes von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei als die Vorinstanz in ihren Urteilserwägungen. Die Gutachterin habe sich am Tatablauf gemäss Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. April 2005 orientiert. Dieser Tatablauf widerspreche in wesentlichen Punkten den Urteilserwägungen und sei tatsachenwidrig: er (der Beschwerdeführer) habe keinen Schuss auf die Brust von G.H. abgegeben, er habe A.B. nicht in den Rücken geschossen und er habe danach nicht zuerst nochmals 2-3 Schüsse auf den am Boden liegenden

      G.H. abgegeben, bevor er nochmals auf A.B. geschossen habe.

      1. Da der Gutachter (in der Regel) in einem Stadium tätig wird, in welchem das Gericht noch nicht über den strafrechtlich relevanten Sachverhalt entschieden hat (vgl. vorstehend E. II/1/1 und 1/3), kann er noch nicht wissen, ob und inwieweit die ihm vorgelegten Sachverhalte durch das Gericht als erwiesen betrachtet werden. Häufig müssen daher in (gerade psychiatrischen) Gutachten hypothetische Fragen beantwortet werden in dem Sinne, dass für den Fall einer bestimmten Annahme bestimmte Fragen zu beantworten sind; z.B. ist bei einem nicht geständigen Angeklagten vom Gutachter gegebenenfalls die Frage zu beantworten, ob der Angeklagte für den Fall des Schuldnachweises als vermindert zurechnungsfähig zu betrachten ist (vgl. ZR 91/92 Nr. 55 E. 5/b/bb; vgl. Kass.-Nr. 97/ 491S, Beschluss vom 18. März 1999, in Sachen P, E. II/1; vgl. auch SCHREIBER/ROSENAU, a.a.O., S. 133, 1. Spalte). Ergibt sich sodann im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, dass sich bestimmte, vorgeworfene Sachverhalte als unrichtig erwiesen haben bzw. nicht erstellen liessen, und hat der Psychiater eine solche Möglichkeit nicht im Sinne eines Alternativgutachtens berücksichtigt, ist eine weitere Begutachtung zufolge Unvollständigkeit im Sinne von § 127 StPO angezeigt (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 127; vgl. auch HELFENSTEIN, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Dissertation Zürich 1978, S. 238; Kass.-Nr. AC050083, Beschluss vom 18. September 2006, in Sachen A., E. III/7/9).

      2. Vorliegend ergab sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, dass sich bestimmte, vorgeworfene Sachverhalte gemäss Darstellung im polizeilichen Schlussbericht als unrichtig erwiesen haben bzw. nicht erstellen liessen. Daraus resultierten wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält in Bezug auf den äusseren Ablauf der Tathandlungen gewisse Abweichungen zwischen der Darstellung im Gutachten und den Urteilserwägungen. Im Einzelnen:

      Tatsächlich hat der Beschwerdeführer entgegen der Darstellung im Schlussbericht bzw. im Gutachten keinen Schuss auf die Brust von G.H. abgegeben (vgl. GG HD act. 1/1 S. 17 und GG HD act. 4/6/11 S. 7). Die Vorinstanz gelangte in ihren Urteilserwägungen zum Beweisergebnis, dass G.H. zwei Rückenschüsse erhalten hatte, einen im Lendenbereich und einen im Schulterblatt (vgl. KG act. 2 S. 47-50, insb. S. 49/50, S. 50-52).

      Weiter trifft es zu, dass der Beschwerdeführer entgegen der Darstellung im Schlussbericht bzw. im Gutachten keinen Schuss in den Rücken von A.B. abgegeben hat (vgl. GG HD act. 1/1 S. 17 und GG HD act. 4/6/11 S. 7). Die Vorinstanz gelangte in ihren Urteilserwägungen zum Beweisergebnis, dass A.B. drei Schusstreffer erhalten habe, wovon einer ein Steckschuss gewesen sei, welcher im rechten Oberarm einund ausgetreten sei, wieder in den Brustkorb eingetreten und quer durch den Brustkorb verlaufen sei unter Verletzung der Lunge und der Hauptschlagader. Weiter habe das Opfer einen Brustschuss links sowie einen Durchschuss links in den Oberarm erhalten (vgl. KG act. 2 S. 49 oben, S. 50f.).

      Es trifft auch zu, dass der Beschwerdeführer entgegen der Darstellung im Schlussbericht bzw. im Gutachten nach den ersten beiden Schüssen nicht zuerst nochmals 2-3 Schüsse auf den am Boden liegenden G.H. abgab, bevor er ein weiteres Mal auf A.B. geschossen hatte (vgl. GG HD act. 1/1 S. 17 und GG HD

      act. 4/6/11 S. 7). Die Vorinstanz erachtete in ihren Urteilserwägungen den äusseren Ablauf der weiteren Handlungen lediglich insoweit als erstellt, als dass der Beschwerdeführer nach Abgabe der ersten beiden Schüsse um die Säule herumgegangen sei und auf die am Boden liegenden Opfer drei weitere Schüsse abgegeben habe, wovon zwei gegen A.B. und einen gegen G.H. (vgl. KG act. 2 S. 52).

      Die eigentlichen Unterschiede zwischen Gutachten und Urteilserwägungen liegen somit bei der Frage der genauen Anzahl Schüsse, der Reihenfolge der abgegebenen Schüsse und der getroffenen Körperstellen. Der Kern des Tatgeschehens und die Art der Tatausführung als solche blieb sich jedenfalls in den wesentlichen Zügen gleich. Für die Gutachterin waren die genaue Anzahl Schüsse, die genaue Schussabfolge sowie die genauen Stellen der Körpertreffer offensichtlich vernachlässigbar. Sie achtete mehr auf die Charakteristik der Tatausführung. Entsprechend war aus ihrer gutachterlichen - Sicht z.B wesentlich, dass es sich um ein mehretappiges und sehr zielgerichtetes Geschehen handelte, dass gestützt auf aktenkundige Berichte Hinweise für eine hinrichtungsähnliche Tatausführung bestanden und sich der unmittelbare Tatablauf mit mehrfacher Schussabgabe als relativ komplexer Handlungsablauf präsentierte (vgl. GG HD act. 4/6/ 11 S. 98 oben).

      Bei dieser Sachlage kann das Gutachten nicht als unvollständig im vorstehend umschriebenen Sinne bezeichnet werden; die Rüge ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Berichtigung der Abweichungen eine anderslautende Beurteilung der Gutachterin nach sich ziehen könnte, und Entsprechendes legt auch der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Die Charakteristik der Tatausführung bleibt sich jedenfalls gleich, namentlich dass es sich um ein mehretappiges und sehr zielgerichtetes Geschehen handelte.

      Diese, aus den schriftlichen Ausführungen im Gutachten gewonnene Überzeugung deckt sich mit den ergänzenden Erläuterungen der Gutachterin, welche sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf entsprechende Fragen hin machte (vgl. GG Prot. insb. S. 705, 1. Antwort [...] Für mich ist für die Diskussion der Zurechnungsfähigkeit nicht relevant, von wo genau dieser Schuss abgegeben wurde, in wel-

      che Richtung und wie viele Schüsse. [...]; s.a. S. 702, 2. Antwort; S. 703, 1. Antwort a.E., S. 706, 1. und 2. Antwort).

    5. a) Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, dem psychiatrischen Gutachten könne nicht zuverlässig entnommen werden, auf welchen Akten es beruhe. Die Feststellung der Gutachterin, dass sich das Gutachten auf sämtliche Untersuchungsakten beziehe, sei nachweislich falsch. Der Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei vom 6. Oktober 2005 (GG HD act. 4/5/5) sei bei der Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2005 eingegangen, indessen nicht an die Gutachterin weitergeleitet worden. Im Rahmen dieses Berichtes sei es darum gegangen, anhand der Kleider von G.H. und der übrigen Spuren die Position des Verstorbenen anlässlich der Abgabe der beiden Schüsse festzustellen. Die Gutachterin selbst habe anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt, dass ihr der Bericht nicht zugestellt worden sei und sie den Inhalt daher nicht kenne (vgl. KG act. 1b S. 13-18).

      b)aa) Der Gutachter hat anzugeben, auf welche Akten sich das Gutachten stützt bzw. welche Akten ihm zur Ausarbeitung der Expertise überlassen wurden (vgl. MAIER/MÖLLER, Das gerichtspsychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 StGB, Zürich 1999, S. 231 unten; vgl. Leitfaden zur Gutachtenserstellung der Fachkommission für psychiatrische Begutachtung, a.a.O., S. 3; vgl. DONATSCH, a.a.O., N 8 zu § 127 m.w.H.; NEDOPIL, a.a.O., S. 342, 2. Spalte; S. 344, 1. Spalte).

      Die Gutachterin kam dieser formalen Anforderung insoweit nach, als sie zu Beginn ihres Gutachtens darauf hinwies, dass ihr [s]ämtliche Akten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich betreffend oben genannter Tatvorwürfe zur Verfügung gestanden hätten (vgl. GG HD act. 4/6/11 S. 5). Dieser wenn auch pauschale - Hinweis lässt grundsätzlich die Annahme zu, dass der Gutachterin sämtliche Akten ausgehändigt wurden, wobei in zeitlicher Hinsicht logischerweise nur jene Akten gemeint sein können, welche während des Strafverfahrens bis zur Erstattung/Abgabe des schriftlichen Gutachtens (13. Juni 2006) produziert worden waren. So gesehen erweist sich das (schriftliche) Gutachten in formeller Hinsicht nicht als mangelhaft ausgestaltet; die Rüge ist unbegründet.

      Die gutachterliche Angabe hinsichtlich der zur Verfügung gestandenen Akten korrespondiert im Übrigen mit dem Hinweis des zuständigen Staatsanwaltes im Gutachtensauftrag und entspricht dem gängigen praktischen Vorgehen in vergleichbaren Fällen (siehe vorstehend E. II/1/3/b). Aktenkundig ist auch, dass die Untersuchungsbehörde der Gutachterin laufend die neu dazugekommenen Aktenstücke zukommen liess (vgl. GG HD act. 4/6/5, 4/6/7, 4/6/8, 4/6/9).

      bb) Im Rahmen einer Ergänzungsfrage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konfrontierte der Verteidiger die Gutachterin mit einer Passage ihres schriftlichen Gutachtens, wo sie ausgeführt habe, dass das Resultat der schusswaffentechnischen Auswertung der Kleider von G.H. noch ausstehend sei (vgl. GG Prot. S. 702 bzw. GG HD act. 4/6/11 S. 31). Die Gutachterin bestätigte hierauf, dass sie in der Folge den betreffenden Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (kurz: WD) vom 6. Oktober 2005 (GG HD

      act. 4/5/5) nicht bekommen bzw. eingesehen habe (GG Prot. S. 702).

      Daraus lässt sich jedoch nicht auf einen formalen Mangel des Gutachtens schliessen. Die Gutachterin erklärt ja ausdrücklich in ihrem Gutachten unter dem Titel Ergebnis der schusswaffentechnischen Untersuchungen der Kleider von G.H., dass die Resultate zum aktuellen Zeitpunkt noch ausstehend seien (vgl. GG HD act. 4/6/11 S. 31). Sie stellt mit anderen Worten klar, dass ihr dieses Aktenstück nicht zur Verfügung gestanden hatte. Der Umstand, dass die Gutachterin die Resultate der Untersuchung nicht abwartete, sondern in der Folge ihre Exploration abschloss und das Gutachten erstattete, lässt einzig den Schluss zu, dass sie sich von der schusswaffentechnischen Untersuchung der Kleider für die zu beantwortenden Gutachtensfragen keinen befunderheblichen Informationsgewinn versprach. Diese Annahme korrespondiert wiederum damit, dass aus gutachterlicher Sicht die genaue Anzahl Schüsse, die genaue Schussabfolge sowie die genauen Stellen der Körpertreffer vernachlässigbar waren und vielmehr die Charakteristik der Tatausführung entscheidend war, d.h. dass es sich um ein mehretappiges und sehr zielgerichtetes Geschehen handelte (vgl. vorstehend

      E. II/1/4/c). Dass unter Berücksichtigung der Resultate der schusswaffentechnischen Untersuchung der Kleider von G.H. nicht mehr von der gleichen Tatcharakteristik ausgegangen werden könne und folglich auch die gutachterlichen Schlüsse überdenkt werden müssten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz berücksichtigte in ihren Urteilserwägungen die Resultate der Untersuchung der Kleider von G.H. durch den WD bzw. die geschworenengerichtlichen Aussagen der formell als Sachverständige befragten zuständigen Mitarbeiter des WD (vgl. insb. KG act. 2 S. 47-52 jeweils mit Verweisungen auf entsprechende Protokollstellen). Der letztlich als erstellt erachtete Sachverhalt lieferte ein gleiches Bild, nämlich ein mehretappiges und sehr zielgerichtetes Geschehen (vgl. KG act. 2 S. 52, 2. Abschnitt; vorstehend

      E. II/1/4/c). Die Rüge ist unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann.

    6. a) In der Beschwerde wird weiter eingewendet, die Vorinstanz gehe in ihrem Urteil davon aus, dass der Beschwerdeführer die Verantwortung für sein Scheitern bzw. seine beruflichen und/oder privaten Misserfolge externalisiert habe. Konkret gehe es um die misslungene Kariere als Profifussballer und um den schlechten Geschäftsgang des R.. Die Vorinstanz so der Beschwerdeführer weiter habe zu diesem Thema keine eigenen tatsächliche Feststellungen getroffen, sondern sich auf die gutachterlichen Ausführungen gestützt. Die Sachverhaltserhebungen der Gutachterin seien jedoch widersprüchlich und ungenau und ihre Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar, weil sie die selbstkritischen Erklärungen des Beschwerdeführers nicht beachtet bzw. gewichtet habe, so zumindest sinngemäss die Beschwerdevorbringen. Die gutachterlichen Ausführungen zur Externalisierung stünden auch im Widerspruch zum Ergebnis der Psychopathy Checklist-Revised (vgl. KG act. 1b S. 18-25).

      1. Wie den Ausführungen im (schriftlichen) Gutachten entnommen werden kann, entging der Gutachterin nicht, dass der Beschwerdeführer zu seinen beruflichen/privaten Misserfolgen auch selbstkritische und eigenverantwortlich gefärbte Erklärungen abgegeben hatte (zur gescheiterten Profifussballerkariere: GG HD act. 4/6/11 S. 48, 4. Abschnitt; zum schlechten Geschäftsgang des R.: GG HD act. 4/6/11 S. 85, 2. Abschnitt). Daneben gab der Beschwerdeführer zu den eben erwähnten Themenkreisen aber auch Erklärungen ab, in welchen er die Verantwortung für die Misserfolge bzw. die Gründe für das Scheitern externalisierte (zur gescheiterten Profifussballerkariere: GG HD act. 4/6/11 S. 48, 4. Abschnitt; zum schlechten Geschäftsgang des R.: GG HD act. 4/6/11 S. 46, 2. Abschnitt, S. 85,

  2. Abschnitt a.E.).

Die beiden Erklärungsmuster hatten somit nebeneinander Bestand, und es lag bei der Gutachterin zu beurteilen, ob bzw. inwieweit der Explorand mit seinen selbstkritisch und eigenverantwortlich gefärbten Erklärungen echte Einsicht zeigte eine nach Aussen angepasste Haltung eingenommen hatte:

Die gescheiterte Fussballer-Kariere betreffend führte die Gutachterin im Bewertungsund Diskussionsteil des Gutachtens aus (GG HD act. 4/6/11 S. 83 unten): Ein erster Schritt in das bisher sorglos und erfolgreiche Leben kann im nicht in Erfüllung gegangenen Wunsch, Profi-Fussballer zu werden, vermutet werden. Hier scheint der Expolorand die daraus resultierende Diskrepanz zum Selbstbild dadurch vermindert zu haben, dass er die Gründe nicht in seinem möglicherweise eingeschränkten Fussball-Talent sucht, sondern externalisiert, indem er seinen damaligen Fussball-Club für die gescheiterten Verhandlungen mit einem nationalen Fussball-Club verantwortlich macht. Nach Auffassung der Gutachterin externalisierte der Beschwerdeführer in diesem Punkt die Gründe für das Scheitern (s.a. GG Prot. S. 713: [...] Es ist nicht so, dass er der Meinung wäre, es hätte ihm an Talent gemangelt, sondern er ist der Überzeugung, dass der Club nicht genug Geld locker machen wollte. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin im Rahmen eines Explorationsgesprächs erklärte, den wahren Grund für das Scheitern des Transfers habe er fünf Jahre später erfahren, als man ihm mitgeteilt habe, dass er zu wenig gut gespielt habe (vgl. GG HD act. 4/6/11 S. 48, 4. Abschnitt). Der Beschwerdeführer gab dabei nur die (offenbar später geäusserte) Meinung seines damaligen Fussball-Clubs über seine spielerischen Fähigkeiten wieder. Das bedeutet nicht, dass diese Meinung auch mit seiner inneren Überzeugung übereinstimmte. Bei dieser Sachlage erweisen sich die gutachterlichen Ausführungen weder als ungenau noch als widersprüchlich.

Was den schlechten Geschäftsgang des R. angeht führte die Gutachterin ebenfalls im Bewertungsund Diskussionsteil des Gutachtens aus (GG HD act. 4/6/11 S. 85): Herr X. räumt aktuell selber ein, sich damals übernommen zu haben, was sich

am Beispiel der bei der Eröffnung angebotenen Speisekarte stellvertretend für die ganze Geschäftsplanung zeigt. Herr X. berichtet in diesem Zusammenhang, dass die Speiskarte sehr umfassend und die Infrastruktur gar nicht auf dieses Angebot ausgelegt gewesen sei. Obschon dem Exploranden bei schon anfänglich schwierigem Geschäftsgang bald klar wird, dass das Restaurant wahrscheinlich keine Zukunft haben wird, wählt er die 'Flucht nach vorne' und zeigt ein schon früher beobachtbares Verhalten mit Externalisierung der Verantwortung für den schlechten Geschäftsgang (11. September 2001, Sitz der Scientologen im selben Geschäftshaus und die damit verbundenen Zweifel der Kundschaft). Nach Auffassung der Gutachterin externalisierte der Beschwerdeführer in diesem Punkt die Gründe für das Scheitern somit nicht eindeutig bzw. ausschliesslich, sondern zeigte auch eine echte, eigenverantwortlich gefärbte Einsicht. Die Tendenz, die Gründe für das Scheitern zu externalisieren, trat aber jedenfalls auch in diesem Punkt deutlich zutage. Bei dieser Sachlage kann ebenfalls keine Ungenauigkeit Widersprüchlichkeit erkannt werden.

Zu erwähnen bleibt im vorstehenden Zusammenhang, dass der Gutachterin aufgrund ihrer Berufserfahrung und Fachkompetenz die Fähigkeit zugebilligt werden kann, zu erkennen, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer lediglich eine angepasste Haltung (Lippenbekenntnis) einnahm eine echte Einsicht zum Ausdruck brachte, zumal sich die Gutachterin während mehreren Explorationsgesprächen mit dem Beschwerdeführer persönlich befasste (vgl. GG HD act. 4/6/11 S. 5).

  1. Im gleichen Sachzusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, die Gutachterin habe im Rahmen des zur Anwendung gelangten Prognoseinstruments Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) widersprüchliche Angaben gemacht. So sei nicht erklärbar, weshalb sie trotz festgestellter Externalisierung der Verantwortung die Merkmale oberflächliche Gefühle, Mangel an Gewissensbissen Schuldbewusstsein, Verantwortungslosigkeit und mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit, Verantwortung für eigenes Handeln zu übernehmen jeweils mit 0 Punkten bewertet habe (vgl. KG act. 1b S. 19f.).

Dazu ist zunächst zu erwähnen, dass bei der PCL-R-Methode 20 Merkmale bewertet werden müssen. Die Bewertung erfolgt dabei in groben Abstufungen. Fehlen die beschriebenen Eigenschaften, wird dies mit 0 Punkten vermerkt. Sind

sie teilweise eindeutig vorhanden, wir dies mit 1 bzw. 2 Punkten gewertet (vgl. GG HD act. 4/6/11 S. 73).

Aufgrund der verschiedenen geschäftlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, er sei nicht bereit fähig gewesen, Verantwortung für sein eigenes Handeln zu übernehmen. Hinzu kommt, dass nach den (unangefochtenen) gutachterlichen Ausführungen der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration die Verantwortung für die ihm angelasteten Straftaten übernommen hatte (vgl. GG HD act. 4/6/11 S. 104 unten). So gesehen erscheint es nicht unerklärlich, weshalb der Beschwerdeführer bei den genannten Merkmalen 0 Punkte erhielt. Das Problem des Beschwerdeführers lag mehr dort, wo die geschäftlichen und privaten Misserfolge rückblickend erklärt und aufgearbeitet werden mussten. Die dabei zutage getretene Tendenz, die Gründe für das Scheitern zu externalisieren, konnte ihren Ursprung in einem übersteigerten Selbstwertgefühl haben. Das entsprechende Merkmal hat die Gutachterin mit 2 Punkten bewertet (a.a.O., S. 74). Das Ergebnis der PCL-R-Methode erscheint daher nicht geradezu widersprüchlich, auch wenn zumindest aus Sicht eines Laien zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beobachteten Tendenz zur Externalisierung beim einen anderen der genannten Merkmale gepunktet hätte. Ob bei dieser Sachlage auf eine Ungenauigkeit des Gutachtens zu schliessen ist, kann indessen offen gelassen werden, da ein allfälliger formeller Mangel jedenfalls nicht als wesentlich bezeichnet werden könnte:

Der Beschwerdeführer erreichte bei der PCL-R-Methode eine (Gesamt-) Punktzahl von 7. Der für die Einstufung als Psychopath empfohlene Schwellenwert liegt für den deutschsprachigen Raum bei 25 Punkten (a.a.O., S. 74). Mit anderen Worten liegt er deutlich unter dem Schwellenwert bzw. würde auch noch deutlich darunter liegen, wenn er bei den entsprechenden Merkmalen gepunktet hätte. Eine Auswirkung auf die gutachterliche Beurteilung, namentlich hinsichtlich der Diagnose der Legalprognose, kann bei dieser Sachlage praktisch gesehen ausgeschlossen werden. Die Gutachterin stellte ohnehin klar, dass die PCLR-Methode ein prognostisches Hilfsmittel sei, welches eine relationale Bewertung nicht ersetzen könne und der Integration in die gutachterliche Gesamtschau bedürfe (a.a.O., S. 72). Geht man die einschlägigen Stellen des Gutachtens durch, fällt denn auch auf, dass der mit der PCL-R-Methode errechnete Wert nicht mehr ausdrücklich aufgegriffen worden ist diesem irgendwie eine besondere Bedeutung beigemessen worden wäre (vgl. GG HD act. 4/6/11 S. 83-90, S. 104). Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

    1. Am 24. April 2006 erstellte das Forensisch Toxikologische Centrum (München) ein Haaranalysegutachten (GG HD act. 4/6/24/21 und 22). Der zuständige Staatsanwalt gab das Gutachten in Auftrag, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Exploration (neu) gegenüber der Gutachterin geltend machte, am Tattag zwischen 14.00 und 15.30 Uhr zunächst zwei bis drei Tabletten Rohypnol und anschliessend noch einmal drei bis vier weitere Tabletten mit einer ihm unbekannten Substanz eingenommen zu haben (vgl. GG HD act. 4/6/24/1, 4/6/24/10). Da die allfällige Einnahme von Medikamenten/Drogen einen relevanten Einfluss auf die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit haben konnte, bezog die psychiatrische Gutachterin die Resultate der Haaranalyse in ihre Arbeit mit ein (vgl. GG HD act. 4/6/9, 4/6/24/10; 4/6/11 S. 37, 67f., 100ff. und 102f.), wobei sie den Beschwerdeführer im Rahmen eines zusätzlichen Explorationsgesprächs am 4. Mai 2006 nochmals befragt hatte.

      1. a) Der Beschwerdeführer kritisiert im vorstehenden Zusammenhang das Vorgehen der Gutachterin in verschiedener Hinsicht (KG act. 1b S. 25-35). Er weist darauf hin, dass die Gutachterin ihn anlässlich des letzten Explorationsgesprächs vom 4. Mai 2006 mit den Ergebnissen des Haaranalysegutachtens konfrontiert habe. Das Gespräch habe stattgefunden, noch bevor er durch den zuständigen Staatsanwalt zu den Ergebnissen des Haaranalysegutachtens befragt worden sei. Das sei unzulässig. Richtigerweise hätte die Gutachterin für die Erhebung der in Frage stehenden Zusatztatsachen die Einwilligung des Staatsanwalts gebraucht. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Gutachterin im Auftrag mit Ermächtigung des Staatsanwalts gehandelt habe, wie dies in § 115 Abs. 2 StPO vorgeschrieben sei. Anlässlich des fraglichen Explorationsgesprächs sei es nicht darum gegangen, fachspezifische Erhebungen (Befundtatsachen) vorzunehmen. Die Gutachterin sei salopp formuliert in die Rolle des Staatsanwaltes

        geschlüpft. Das Gespräch sei nicht protokolliert worden. Der Beschwerdeführer sei von der Gutachterin nicht auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden. Die Verteidigung habe auch keine Gelegenheit gehabt, an der Befragung durch die Gutachterin teilzunehmen und das Haaranalysegutachten zuvor einzusehen. Der eigentliche Grund des Explorationsgesprächs vom 4. Mai 2006 habe darin bestanden, dass die Gutachterin ihren Eindruck, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich des Konsums der Medikamente/Drogen gelogen habe, bestätigt haben wollte. Hinzu komme, dass die Gutachterin dem Beschwerdeführer einen inhaltlich falsch interpretierten Befund des Haaranalysegutachtens vorgehalten habe. Aus dem Haaranalysegutachten ergebe sich nur, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass der Beschwerdeführer in einem bestimmten Zeitraum die fraglichen Substanzen konsumiert habe. Der Umkehrschluss der Gutachterin, dass der Beschwerdeführer keine der fraglichen Substanzen konsumiert habe, beruhe dagegen auf einer unzutreffenden Interpretation. Auch interpretiere die Vorinstanz das Haaranalysegutachten falsch, wenn sie ausführe, das Fehlen solcher Spuren sei zwar kein strikter Beweis, dass ein entsprechender Konsum nicht stattgefunden habe, doch stelle es immerhin ein Indiz im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür dar, dass es keinen starken Konsum insbesondere von Rohypnol über einen längeren Zeitraum gegeben habe.

        b) Der Beschwerdeführer muss sich vorweg entgegenhalten lassen, dass aus der Beschwerdebegründung (KG act. 1b S. 25-35) nicht vollständig klar wird, was er genau rügen will und inwiefern er konkret einen Nichtigkeitsgrund anrufen möchte bzw. welche Vorbringen er als eigenständige Rügen behandelt wissen will. Die beschwerdeführende Partei hat den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift nachzuweisen (vgl. § 430 Abs. 2 StPO). Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde werden daher nur ausreichend substanziierte Rügen behandelt. Dies bedingt, dass sich der Beschwerdeführer konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen der angerufene Nichtigkeitsgrund vorliegen sollte. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich der Nichtigkeitsgrund ergeben soll, anzugeben (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; SCHMID, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430).

        Aufgrund der Einwände (KG act. 1b S. 25-35, zusammengefasst vorstehend unter E. II/1/7/1/a) drängen sich jedenfalls die nachfolgenden Erwägungen auf, wobei die (sich allenfalls stellenden) Eintretensfragen im jeweiligen Kontext zu prüfen sind.

        c)aa) Nach der kassationsgerichtlichen Rechtsprechung hat der psychiatrische Sachverständige den Angeschuldigten vor der Begutachtung über sein Aussageverweigerungsrecht bzw. darüber, dass seine Aussagen gegenüber dem Gutachter als Beweismittel gegen ihn verwendet werden könnten, zu belehren. Falls diese Belehrung erfolgte, darf das Gericht (auch) Aussagen des Angeschuldigten, welche sogenannte Zusatztatsachen beinhalten, zu seinen Ungunsten verwerten. Bei den Zusatztatsachen geht es um Tatsachen, die sich aus Anlass der Tätigkeit des Gutachters ergeben und für deren Ermittlung es nicht der gutachterlichen Sachkunde bedurft hätte, wie z.B. das Tatgeschehen betreffende Tatsachen. Demgegenüber stehen die sogenannten Befundtatsachen, d.h. jene Tatsachen, welche der Sachverständige zur Erfüllung des Auftrages und kraft seiner Sachkunde ermittelt. Befundtatsachen sind für die Urteilsfindung grundsätzlich ohne weiteres verwertbar. Der Grund für diese Differenzierung liegt in der Überlegung, dass sich der Angeschuldigte tendenziell eher im Zusammenhang mit Zusatztatsachen der Gefahr aussetzt, selbstbelastende Aussagen zu machen, während Befundtatsachen unmittelbar nicht die Tat den Tathergang, sondern die Person des Angeschuldigten betreffen. Da die Differenzierung zwischen Befundund Zusatztatsachen praktisch heikel bzw. schwierig sein kann, ist auf jeden Fall der Grundsatz zu beachten, dass der Angeschuldigte im Hinblick auf eine Begutachtung auf sein Aussageverweigerungsrecht bzw. darauf, dass alle seine Aussagen gegen ihn verwertet werden können, hingewiesen werden soll (vgl. ZR 102 Nr. 30, 104 Nr. 32, je m.H.; vgl. auch Leitfaden, a.a.O., S. 3).

        Die Gutachterin hielt in ihrem schriftlichen Gutachten fest (GG HD act. 4/ 6/11 S. 2): Der Explorand wurde darauf aufmerksam gemacht, dass es seiner freiwilligen Entscheidung obliegt, ob und welche Angaben er den Gutachtern gegenüber mach will. Er wurde fer-

        ner darüber informiert, dass sämtliche von ihm gemachten Angaben im Gutachten erscheinen bzw. als Beurteilungsgrundlage des Gutachtens dienen können. Der Angeschuldigte erklärte sich mit den Bedingungen einverstanden. Soweit der Beschwerdeführer moniert, er sei anlässlich des Explorationsgesprächs vom 4. Mai 2006 nicht auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden (vgl. KG act. 1b S. 29, 1. Abschnitt), stösst die Rüge ins Leere. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Exploration wenigstens ein Mal auf das (auch) gegenüber dem Gutachter bestehende Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden war, was im Lichte der erwähnten Praxis grundsätzlich ausreicht. Dass die gutachterliche Belehrung aus einem anderen Grund mangelhaft sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

        bb) Nach § 115 Abs. 2 StPO hat der Sachverständige bei der Untersuchungsbehörde einen Antrag zu stellen, falls er eine Ergänzung der Untersuchung für notwendig hält. Eine Ergänzung der Untersuchung steht im Raum, wenn sich der Sachverständige nicht in der Lage sieht, die gestellten Gutachtensfragen gestützt auf die ihm mitgeteilten Anknüpfungstatsachen zu beantworten (DONATSCH, a.a.O., N 30 und 33 zu § 115 StPO; vgl. MAIER/MÖLLER, a.a.O., S. 168; vgl. vorstehend E. II/1/3/b).

        Im Rahmen des Explorationsgesprächs vom 4. Mai 2006 ging es nicht um eine ergänzende Untersuchungshandlung im Sinne von § 115 StPO, welche eines Antrags bzw. der Ermächtigung durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt bedurft hätte. Die Ergänzung der Untersuchung hatte in jenem Zeitpunkt bereits stattgefunden. So war es die Gutachterin, welche beim zuständigen Staatsanwalt die Durchführung einer weitergehenden Untersuchung anregte, nachdem der Beschwerdeführer ihr gegenüber im Gegensatz zu seinen früheren Angaben neu die Einnahme von Medikamenten/Drogen geltend machte (vgl. GG HD act. 4/6/24/1, 4/6/24/10; vorstehend E. II/1/7). Der Staatsanwalt gab hierauf das Haaranalysegutachten in Auftrag und schaffte damit neue Anknüpfungstatsachen. Entsprechend liess er der Gutachterin nach dessen Fertigstellung vorab ein Exemplar zukommen, wie aus dem Schreiben vom 12. Juni 2006 hervorgeht (vgl. GG HD

        act. 4/6/9, siehe auch vorstehend E. II/1/3 und 1/5). Die Gutachterin sah sich offensichtlich nunmehr in der Lage, gestützt darauf die sich stellenden gutachterlichen Fragen zu beantworten. Im Rahmen des Explorationsgesprächs vom 4. Mai 2006 ging es darum, die Resultate des Haaranalysegutachtens im Rahmen der Exploration aus gutachterlicher Sicht zu verarbeiten und zu würdigen. Dabei versprach sich die Gutachterin von der Durchführung eines weiteren Explorationsgesprächs offensichtlich einen Informationsgewinn in Form von weiterführenden Befundoder Zusatztatsachen. Das leuchtet ein, nachdem die Haaranalyse (nach Ansicht der Gutachterin [vgl. insbes. GG HD act. 4/6/11 S. 102, 1. Abschnitt a.E.) kein eindeutiges Ergebnis brachte, der Beschwerdeführer ihr gegenüber in früheren Gesprächen verschiedene Angaben zu seinem Medikamentenkonsum machte (vgl. GG HD act. 4/6/24/10) und die Gutachterin im Blick auf die gutachterlichen Fragen der Zurechnungsfähigkeit möglichst verlässliche Angaben zum Medikamentenund allenfalls Drogenkonsum benötigte. Je nach Angaben des Beschwerdeführers hätte sich das Arbeiten der Gutachterin mit Alternativen bzw. Varianten in diesem Punkt erübrigt aufgedrängt (vgl. DONATSCH, a.a.O., N 27 zu

        § 115 StPO). Davon, dass es der Gutachterin allein darum gegangen sei, ihre angeblich vorgefasste Meinung über den Medikamentenkonsum bestätigt zu erhalten den Beschwerdeführer in der Rolle des Staatsanwaltes der Lüge zu überführen, kann keine Rede sein. Dagegen sprechen klarerweise die differenzierten und nachvollziehbaren Überlegungen der Gutachterin rund um den Medikamentenkonsum bzw. die möglichen Auswirkungen eines solchen auf den Grad der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit. Die Gutachterin urteilte ausdrücklich nicht über die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Medikamentenund allenfalls Drogenkonsum, indem sie sich insoweit nicht festlegte bzw. diese Frage (zu Recht) dem Gericht überliess und im Rahmen ihrer Begutachtung mit möglichen Szenarien arbeitete. Insbesondere bezog sie die Möglichkeit eines relevanten Einflusses einer allfälligen Medikamenteneinwirkung in ihre Schlussfolgerungen mit ein (vgl. GG HD act. 4/6/11 S. 100-103). In Anbetracht der differenzierten Arbeitsweise der Gutachterin ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Rahmen des letzten Explorationsgesprächs erhältlich gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Medikamentenkonsum den gutachterlichen Befund einseitig in nicht fachgerechter Art und Weise beeinflusst haben

        sollen. Damit einhergehend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Umstand, dass die Gutachterin am 4. Mai 2006 zu den Ergebnissen des Haaranalysegutachtens ein Explorationsgespräch durchführte, zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hatte.

        cc) Im Bereich der Schuldfähigkeitsbeurteilungen werden Tonbandmitschnitte von Explorationsgesprächen als verzichtbar erachtet. In der Literatur wird statt dessen postuliert, dass der Gutachter relativ ausführlich mitschreibt und Angaben des Exploranden, die erkennbar von besonderer Bedeutung für die Fragenbeantwortung sein dürften, möglichst wortgetreu als Zitat gekennzeichnet wiedergibt (vgl. MAIER/ MÖLLER, a.a.O., S. 193f.).

        Anhaltspunkte dafür, dass die fachärztlich ausgebildete und von Dr. med. Frank Urbaniok, Chefarzt Psychiatrisch-Psychologischer Dienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich, supervidierte Gutachterin vorliegend nicht entsprechend vorgegangen sein soll, bestehen keine. Gegenteils hinterlässt eine Lektüre des Gutachtens den Eindruck, dass die Gutachterin die im Rahmen der Anamnese anlässlich der Explorationsgespräche gemachten Angaben des Beschwerdeführers sorgfältig erfasst bzw. wiedergegeben hat. In der Beschwerdebegründung wird nicht substanziiert geltend gemacht, dass es insoweit zu Sachverhaltsaufnahmefehlern gekommen sei. Ferner hätte die Gutachterin zur Darlegung ihrer Aufzeichnungen, Handnotizen etc. aufgefordert werden können, falls begründeter Anlass für eine Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers bestanden hätte (vgl. MAIER/MÖLLER, a.a.O., S. 194). Der Einwand, es habe keine Protokollierung des letzten Explorationsgesprächs stattgefunden, erweist sich im Lichte der vorstehenden Erwägungen als nicht geeignet, um auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können.

        dd) Das Gleiche gilt für den verteidigerseits vorgebrachten Einwand, nicht am Gespräch anwesend gewesen zu sein. Die Teilnahme/Anwesenheit eines Verteidigers anlässlich der Explorationsgespräche kommt in der Praxis selten vor, erscheint aber nicht als von vorneherein ausgeschlossen unzulässig. In der Literatur wird allerdings davon abgeraten, weil sich erfahrungsgemäss rasch der Gesprächscharakter einer strafprozessualen Einvernahme einstellen würde. Das

        hätte zur Folge, dass der fachspezifische Informationsgewinn leidet und damit auch die Qualität der gutachterlichen Arbeit. Bei Vorliegen stichhaltiger Gründe erscheint eine Teilnahme des Verteidigers (oder einer Drittperson) im Einzelfall aber möglich, namentlich wenn sich Bedenken, eine misstrauisch Einstellung ablehnende Haltung des Exploranden nicht anders abwenden lassen (vgl. MAIER/MÖLLER, a.a.O., S. 193).

        Vorliegend hat die Verteidigung vor Beginn der gutachterlichen Exploration

        soweit ersichtlich kein wie auch immer geartetes Interesse an einer Teilnahme bekundet und an den zuvor stattgefundenen 8 Gesprächen auch nicht teilgenommen. Nach Erhalt der neuen Anknüpfungstatsache (Haaranalysegutachten) lag es im pflichtgemässen Ermessen der Gutachterin zu entscheiden, ob sie den Beschwerdeführer zwecks Durchführung eines weiteren Gesprächs besuchen wollte. Die zumindest implizit in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob das Gespräch zu früh stattgefunden hatte bzw. erst nach Kenntnisnahme der neuen Anknüpfungstatsachen durch die Verteidigung hätte durchgeführt werden dürfen und auch die entsprechende staatsanwaltschaftliche Einvernahme hätten abgewartet werden müssen, kann letztlich offen bleiben. In Anbetracht der differenzierten Arbeitsweise der Gutachterin ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Rahmen des letzten Explorationsgesprächs erhältlich gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Medikamentenkonsum den gutachterlichen Befund einseitig in nicht fachgerechter Art und Weise beeinflusst haben sollen. Wie gesagt legte sie sich in Bezug auf den Konsum gar nicht fest und arbeitete mit Varianten. Damit einhergehend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Umstand, dass die Gutachterin am 4. Mai 2006 zu den Ergebnissen des Haaranalysegutachtens ein Explorationsgespräch durchführte, zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben konnte (vgl. bereits vorstehend E. II/1/7/1/c/aa a.E.).

        Anzufügen ist, dass sich ein weitergehender, genereller Anspruch der Verteidigung auf Teilnahme an den Explorationsgesprächen etwa analog § 17 Abs. 2 StPO - nicht ableiten lässt. Beim explorativen Untersuchungsgespräch handelt es sich nicht um eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme eines Ange-

        schuldigten, sondern um ein besonderes Setting, das der Feststellung der psychischen Beschaffenheit sowie der Abklärung von geistigen und seelischen Eigenschaften einer Person dient. Es sollen mit Blick auf die Anlasstat und die klassischen Fragestellungen der Zurechnungsfähigkeit und der Massnahmebedürftigkeit sachdienliche Informationen gewonnen werden. Dieses Ziel wird am ehesten in einer Gesprächsatmosphäre erreicht, die vertrauensbildend ist und die es dem Probanden erlaubt, sich dem ihm unbekannten Gutachter zu öffnen. Die Anwesenheit eines Verteidigers wäre dabei (wie schon erwähnt) erfahrungsgemäss hinderlich (vgl. MAIER/MÖLLER, a.a.O., S. 193f.; vgl. weiter: HEER, BSK-Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N 61 zu Art. 56 StGB; FOERSTER/WINCKLER, Forensisch psychiatrische Untersuchung, in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung,

        4. Auflage, Tübingen 2004; S. 20, 1. und 2. Spalte; NEDOPIL, Forensische Psychi-

        atrie, 3. Auflage, Stuttgart 2007, S. 337, 2. Spalte; S. 338, 1. Spalte unten und

        1. Spalte oben). Der Gefahr, dass der Angeschuldigte im Zusammenhang mit Zusatztatsachen ungewollt selbstbelastende Aussagen macht, lässt sich durch eine Belehrung auf das Aussageverweigerungsrecht begegnen (vgl. vorstehend E. II/1/7/1/c/bb).

          ee) Schliesslich kann keine Rede davon sein, dass die Gutachterin aus den Ergebnissen der Haaranalyse den Umkehrschluss zog, der Beschwerdeführer habe (erwiesenermassen) keine der fraglichen Substanzen konsumiert. Zum einen wurde schon erwähnt, dass nach Ansicht der Gutachterin die Analyse kein eindeutiges Ergebnis brachte (vgl. GG HD act. 4/6/11 insbes. S. 102, 1. Abschnitt a.E.: [...] Damit scheinen die vorliegenden rechtsmedizinischen Befunde und die Beobachtungen aus der Verhaltensanalyse tendenziell gegen eine deutliche Medikamenteneinwirkung zum Tatzeitpunkt zu sprechen. Da diese dennoch umgekehrt auch nicht auszuschliessen ist, bleibt es daher auch bei diesem Punkt vor allem der Sachverhaltswürdigung des Gerichts überlassen, [...].). Zum anderen hätte sich diesfalls aus Sicht der Gutachterin eine entsprechend differenzierte - und abgesehen davon auch aufwändigere - Arbeitsweise erübrigt (vgl. vorstehend E. II/1/7/1/c/bb).

          Diese, aus den schriftlichen Ausführungen des Gutachtens gewonnene Erkenntnis deckt sich mit den ergänzenden Erläuterungen der Gutachterin, welche sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf entsprechende Fragen

          hin machte (vgl. GG Prot. insb. S. 707, 2. Antwort: Genau. Ich glaube, in meiner Wür- digung der Zurechnungsfähigkeit mit den Modellen a), b) und c) Substanzkonsum ja/nein, bin ich genau diesem Problem zuvorgekommen. Und nochmals, es wird der Würdigung des Gerichts überlassen sein, zu entscheiden, ob letztlich ein Konsum stattfand nicht.

          d) Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer im vorstehendem Zusammenhang keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit auf die entsprechenden Beschwerdepunkte eingetreten werden konnte.

      2. a) Der Beschwerdeführer kritisiert im gleichen Sachzusammenhang unter Hinweis auf Erw. 3.1.1 bd des angefochtenen Entscheids, dass die Vorinstanz den von ihm geltend gemachten Medikamentenkonsum als reine Schutzbehauptung abgetan habe. Er wendet ein, die Einschätzung der Vorinstanz beruhe vor allem auf der Tatsache, dass er seinen Konsum erst nach acht Monaten Untersuchungshaft erstmals gegenüber der Gutachterin erwähnt habe. Die Vorinstanz so der Beschwerdeführer zusammengefasst blende aus, dass er (nachvollziehbare und plausible) Gründe für ein anfängliches Verschweigen des Medikamentenkonsums gehabt habe (vgl. KG act. 1b S. 35-43). Weiter habe die Vorinstanz sämtliche Argumente, welche für eine Medikamenteneinnahme sprechen würden, unter Verletzung des rechtlichen Gehörs übergangen (vgl. insb. KG

        act. 1b S. 44-46). Auch wirft er der Vorinstanz vor, in Willkür verfallen zu sein, indem sie auf das 'vielsagende' Ergebnis der Befragung des Beschwerdeführers durch die Gutachterin abgestellt habe, obwohl sie (die Gutachterin) kein ergänzendes Verhör zum Sachverhalt hätte durchführen dürfen und sie ihm dabei eine inhaltlich unzutreffende Tatsache vorgehalten habe (vgl. KG act. 1b S. 43).

        b) Die an den eben zitierten Beschwerdestellen gemachten Ausführungen sind aus verschiedenen teils formalen - Gründen nicht geeignet, um auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können.

        aa) Der Beschwerdeführer belegt nicht ausreichend, dass bzw. wo die Vorinstanz im Rahmen der Aussagenwürdigung zu seinem Nachteil konkret und spezifisch auf eine Aussage zu seinem Medikamentenkonsum abgestellt habe, welche er anlässlich des letzten Explorationsgesprächs vom 4. Mai 2006 gegenüber der Gutachterin gemacht hatte. Der Hinweis auf die ca. 2 ½ Seiten umfassenden Erw. 3.1.1 bd des angefochtenen Entscheids genügt nicht; das Kassationsgericht darf nicht nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes suchen (vgl. vorstehend E. II/1/7/1/b). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz auf Aussagen abgestellt habe, welche er anlässlich des letzten Explorationsgesprächs gemacht habe, kann bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

        Abgesehen davon geht aus der Beschwerdebegründung nicht klar hervor, inwiefern sich der behauptete Mangel zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben sollte. Der Beschwerdeführer erklärt, die Vorinstanz habe vor allem die Tatsache gewichtet, dass er einen Konsum erst nach rund acht Monaten in Haft erstmals gegenüber der Gutachterin erwähnt habe (vgl. KG act. 1b S. 35). Die erstmalige Erwähnung eines Konsums erfolgte bereits in den Explorationsgesprächen vom Oktober/November 2005 und jedenfalls nicht in jenem vom 4. Mai 2006 (vgl. GG HD act. 4/6/24/10; vgl. auch GG Prot. S. 668). Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des letzten Explorationsgesprächs vom 4. Mai 2006 im Rahmen der vorinstanzlichen Aussagenwürdigung bzw. der Glaubhaftigkeitsanalyse überhaupt noch eine entscheiderhebliche Rolle spielen und sich nachteilig für den Beschwerdeführer auswirken konnten.

        bb) Die Gründe, welche der Beschwerdeführer für das anfängliche Verschweigen des Medikamentenkonsums anführte, überzeugen nicht. Namentlich wirkt es nicht plausibel, wenn er angibt, dass er den Konsum von Medikamenten vor seiner Ehefrau habe geheim halten wollen. Seine Ehefrau hatte spezifisch gegen Drogen wie Kokain eine klar abweisende und strikte Haltung, nachdem ihr früherer Ehemann mit Kokain zu tun hatte und die Ehe daran scheiterte (vgl. KG act. 1b S. 42/43 bzw. GG Prot. S. 287). Dass sie aber gegenüber der Einnahme von (auf Rezept hin erhältlichen) Beruhigungsmedikamenten wie Rohypnol gleich eingestellt gewesen war, wird in der Beschwerdebegründung nicht substanziiert dargetan. Gegenteils geht aus dem in der Beschwerde zitierten Gesprächsprotokoll betreffend den Gefängnisbesuch der Ehefrau vom 30. März 2006 hervor, dass sie primär die Frage eines allfälligen Drogenbzw. Kokainkonsums klären wollte und der Beschwerdeführer selber sie zu beschwichtigen versuchte, indem er ihr erklärte, dass es nur um Medizin bzw. Medikamente gehe, die vom Gesetz erlaubt sind und die man auch in der Apotheke kaufen kann und fertig. [...] (vgl. KG act. 1b S. 40/41 bzw. GG HD act. 4/8/26). So gesehen erscheint die angefochtene Erwägung der Vorinstanz auf S. 21 (unten) des Urteils, welche sich ausdrücklich auf den Medikamentenkonsum bezieht, nachvollziehbar ([...] Hätte der [Beschwerdeführer] wie später behauptet tatsächlich am Tattag entsprechende Medikamente konsumiert und bereits über längere Zeit einen hohen Medikamentenkonsum gehabt, so ist nicht einzusehen, weswegen er dieses entlastende Merkmal nicht von Anfang an gegenüber der Polizei und den Untersuchungsbehörden hätte so aussagen sollen, zumal er kaum hätte annehmen kön- nen, dass die Begehung der Tötungsdelikte bei voll erhaltenem Bewusstsein seine Frau weniger schockieren sollte, als ein Medikamentenkonsum, der sein Bewusstsein im Tatzeitpunkt stärker eingeschränkt hätte. [...]).

        cc) Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232

        E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Die Entscheidmotivation soll den Betroffenen ausserdem in die Lage versetzen, die Tragweite der Entscheidung und die Überlegungen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess, zu erkennen und sich gegen den betreffenden Entscheid zur Wehr zu setzen bzw. diesen bei der Rechtsmittelinstanz sachgerecht (und mit der Möglichkeit, die Erfolgschancen zu beurteilen) anzufechten. Für Letztere ist eine nachvollziehbare Begründung überdies unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche allenfalls stillschweigend als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. MÜLLER in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung

        1995, Art. 4 Rz 112-114; J.P. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage,

        Bern 1999, S. 535 ff., 539; ZR 81 Nr. 88 E. 2). Immerhin erhöhen sich die Anforderungen an die Begründungsdichte (u.a.), je komplexer die zu beurteilenden Sachund Rechtsfragen sind, je weiter der der entscheidenden Behörde zukommende Ermessensoder Beurteilungsspielraum ist je stärker der Entscheid vom bisher Üblichen von einer gefestigten Rechtsprechung abweicht (vgl. ZR 106 Nr. 78 E. II/2/2/c m.w.H.; ZR 100 Nr. 7 m.w.H.).

        Der Beschwerdeführer hat die angeblich nicht beachteten Plädoyervorbringen nicht ausreichend belegt (vgl. KG act. 1b S. 43). Der Hinweis auf Plädoyer

        S. 24f. sowie Folie 20 erweist sich als zu wenig genau, da unklar bleibt, mit welchen Ausführungen sich die Vorinstanz näher hätte auseinandersetzen müssen. Zum anderen bestand auch kein Anlass für die Vorinstanz, auf das Gesprächsprotokoll (GG HD act. 4/8/26) näher einzugehen (vgl. KG act. 1b S. 43), da sie auf

        S. 21 des Urteils ausdrücklich nur auf den Medikamentenkonsum Bezug nahm und nicht verneinte, dass die Ehefrau gegen Drogen wie Kokain eine klar abweisende und strikte Haltung gehabt habe (vgl. vorstehend E. II/1/7/2/b/bb). Bei dieser Sachlage erweist sich die Rügen als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann.

      3. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung ihrer Begründungspflicht seine phänomenologische Schilderung der Symptome am Tattag im Rahmen der Aussagenwürdigung unbeachtet gelassen (vgl. KG act. 1b S. 44). Ebenso die Aussagen diverser Zeugen, welche übereinstimmend ausgesagt hätten, er sei vor der Tat verändert, bleich und irgendwie abwesend gewesen (vgl. KG act. 1b S. 44-46).

        b) Aufgrund der im Tatvorlauf unbestrittenermassen bestandenen seelischen und psychischen Ausnahmesituation vermag es nicht zu erstaunen, dass der Beschwerdeführer verändert, bleich und irgendwie abwesend gewesen sei (vgl. etwa: KG act. 2 S. 65-67). Der Beschwerdeführer legt nicht konkret dar, welche der geschilderten Symptome aus welchen Gründen eindeutig für die Einnahme eines Beruhigungsmedikamentes sprechen bzw. nicht auf einen anderen Grund zurückgeführt werden können, wie z.B. auf die im Tatvorlauf bestandene seelische

        und psychische Ausnahmesituation. Weiter entgeht dem Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die von ihm geschilderten Symptome zur Kenntnis genommen hat und in die Beweiswürdigung einfliessen liess (vgl. KG act. 2 S. 22/23). Die Vorbringen erweisen sich daher als zu wenig substanziiert, um auf eine Gehörsverletzung/Verletzung der Begründungspflicht schliessen zu können (vgl. vorstehend

        E. II/1/7/1/b, II/1/7/2/b/cc). Dies führt zu einem Nichteintretensentscheid hinsichtlich der erwähnten Beschwerdepunkte.

      4. a) Der Beschwerdeführer macht der Vorinstanz in einem weiteren Punkt die Nichtbeachtung einer Zeugenaussage zum Vorwurf. Die Zeugin C.G. habe wiederholt zu Protokoll gegeben, dass G.H., kurz bevor sich der Beschwerdeführer wieder zur am Tisch sitzenden Gruppe umgedreht habe, noch etwas gesagt haben müsse. Die Vorinstanz komme ihrer Begründungspflicht nicht nach, wenn sie ohne Einbeziehung dieser Schilderungen die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich noch einmal zum Tisch umgedreht, nachdem die Worte Kannst ja im R. weitermachen! ähnlich gefallen seien, als reine Schutzbehauptung werte (vgl. KG act. 1b S. 46f.).

b) Aus den vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (vgl. KG act. 1b

S. 47) zitierten Aussagen der Zeugin geht nicht jedenfalls nicht klar hervor, dass der (angebliche) Ausspruch von G.H. kurz vor jenem Moment erfolgt sei, als sich der Beschwerdeführer wieder zur am Tisch sitzenden Gruppe umgedreht habe. Die Vorinstanz verneinte sodann nicht, dass in jener Phase (Aufstehen und Hervornehmen der Waffe) zwischen den Beteiligten gesprochen worden sei (vgl. KG act. 2 S. 45), und gewichtete darüber hinaus, dass von keinem der Zeugen ein derartiger Ausspruch wahrgenommen worden sei (vgl. KG act. 2 S. 46 oben). Bei dieser Sachlage sind die Vorbringen nicht geeignet, um im fraglichen Zusammenhang auf eine Gehörsverletzung/Verletzung der Begründungspflicht schliessen zu können (vgl. vorstehend E. II/1/7/1/b, II/1/7/2/b/cc).

    1. Im nächsten Beschwerdeabschnitt geht es um den Schuldspruch betreffend Gefährdung des Lebens. Der Beschwerdeführer rügt die Erstellung des Sachverhaltes in verschiedener Hinsicht als willkürlich und sieht seinen Gehörsanspruch verletzt (vgl. KG act. 1b S. 48-67). Er macht zusammengefasst geltend,

      ein zielgerichtetes Halten des Revolvers gegen die Einzelpersonen G.H., A.B. und

      E.F. (und nicht der Personengruppe) lasse sich bei einer vollständigen und unvoreingenommenen Würdigung der Aussagen der Zeugin C.G. und des Geschä- digten E.F. nicht erstellen (vgl. KG act. 1b S. 50).

        1. An dieser Stelle ist nochmals auf die Begründungsanforderungen einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde hinzuweisen (vgl. vorstehend E. II/1/7/1/b). Namentlich genügt es grundsätzlich nicht, wenn in appellatorischer Weise lediglich die eigene Sicht der Dinge losgelöst von den vorinstanzlichen Entscheidgrün- den dargelegt und geltend gemacht wird, die gegenteilige Auffassung des Sachrichters sei willkürlich. Eine substanziierte Rüge bedingt, dass im Einzelnen erklärt wird, inwiefern die im angefochtenen Entscheid effektiv angestellten Überlegungen willkürlich sein sollen.

        2. Die im bezeichneten Beschwerdeabschnitt (KG act. 1b S. 48-67) gemachten Ausführungen erfüllen diese Anforderungen weitgehend nicht.

      1. Dies gilt zunächst für die Ausführungen auf den S. 53-57 der Beschwerdeschrift, wo der Beschwerdeführer auf Mängel und Fehler bei der Würdigung der Aussagen von C. G. hinweist. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Darstellung seiner eigenen Sichtweise und auf eine pauschal gehaltene Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, ohne sich argumentativ mit den Entscheidgründen unter Willkürgesichtspunkten auseinanderzusetzen. Insbesondere zeigt er nicht auf, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie die in der Untersuchung gemachten Aussagen der Zeugin als beweisbildend erachtet und zur Erstellung des Sachverhaltes heranzieht (vgl. KG act. 2 S. 33 oben mit Verweis auf Urk. 6.1.3.1 S. 7 i.V.m. GG Prot. S. 182 und S. 34 oben). Jedenfalls ist es trotz des Grundsatzes der Unmittelbarkeit möglich, im geschworenengerichtlichen Verfahren Zeugen etc. im Rahmen der Befragungen mit früheren, in der Untersuchung gemachten Aussagen zu konfrontieren, vorab, wenn aufgrund der lange zurückliegenden Ereignisse Gedächtnislücken offenbar werden es um die Klärung von Widersprüchen zu früheren, eigenen Aussagen geht. Insbesondere in Fällen von offenbar gewordenen Gedächtnislücken ist es zulässig, dem Zeugen etc. die früheren Aussagen vorzuhalten und ihn zu einer Erklärung

        zu veranlassen, ob diese aus heutiger Sicht richtig seien (vgl. SCHMID, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 7ff., insb. N 11 zu § 241 StPO, s. bereits vorstehend E. II/1/1).

      2. Ähnlich verhält es sich auch mit den unter dem Titel Aussagen von E.Fr gemachten Beschwerdevorbringen (vgl. KG act. 1b S. 57-67). Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch hier auf die Darstellung seiner Sichtweise, übt allgemein gehaltene (hier nicht zu hörende appellatorische) Kritik und geht nicht argumentativ auf die vorinstanzlichen Entscheidgründe ein. Namentlich zeigt er nicht auf, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie in den unterschiedlichen Aussagen von E.F. hinsichtlich der Frage, wann der Beschwerdeführer auf ihn gezielt habe, keine unauflösbaren, eindeutig gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechende Widersprüche erkannte, sondern gestützt auf dessen Aussagen davon ausging, dass im Verlaufe des Kerngeschehens jedenfalls eine Zielbewegung in Richtung E.F. stattgefunden habe (vgl. KG act. 2 S. 46).

    2. Im Anschluss daran geht der Beschwerdeführer wiederum auf den der Tötungsdelikte zugrunde liegenden Sachverhalt ein. Er rügt in verschiedener Hinsicht die Beweiswürdigung als willkürlich und sieht seinen Gehörsanspruch verletzt (vgl. KG act. 1b S. 67-82).

      1. a) Unter dem Titel Vorgeschichte macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe aufgrund einer unvollständigen und willkürlichen Aussagenwürdigung angenommen, er habe D.K. in irgendeiner Form bedroht (vgl. KG

        act. 1b S. 67-73, insb. S. 73).

        b) Die Rüge scheitert im Grunde genommen bereits daran, dass aus den Beschwerdevorbringen mangels genauer Belegstelle nicht klar hervorgeht, welche vorinstanzliche Erwägung der Beschwerdeführer konkret als willkürlich rügt. Jedenfalls erwog die Vorinstanz im fraglichen Kontext, dass die Aussage des Beschwerdeführers Das ist wie 11. September für mich. Sie haben mein Leben zerstört, Ihr Leben gehört mir. von beiden Zeugen (D.K. und A.L.) als Drohung gegen D.K. aufgefasst worden sei. Dass beide Zeugen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine entsprechende Aussage machten, ergibt sich ohne weiteres aus

        den von der Vorinstanz zitierten Protokollstellen (vgl. GG Prot. S. 330f. bzw. 343). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung an einem Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdigung leiden sollten. Daran vermögen auch die weiteren wiederum in appellatorischer Art und Weise vorgetragenen - Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Aussagen des Zeugen R.I. nichts zu ändern. Insbesondere bleibt dabei unangefochten, dass nach Darstellung der Vorinstanz der Zeuge beim fraglichen Gespräch als Vertrauensperson handelte und beim Stellen des Beschwerdeführers eine wichtige Rolle spielte, indem er ihn in Süditalien abgeholt und bis zur Grenze gefahren habe (vgl. KG act. 2 S. 43 unten). Die vorinstanzliche Feststellung, der Zeuge R.I. und der Beschwerdeführer hätten sich offenbar sehr nahe gestanden, erscheint insoweit jedenfalls als vertretbar. Weitere Vorbringen, welche hinreichend konkret die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes erkennen lassen und/oder auf welche näher eingegangen zu werden bräuchte, können den bezeichneten Beschwerdestellen nicht entnommen werden.

      2. a) Im Anschluss daran macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe bei der Verneinung der Entschuldbarkeit des Affekts wesentliche, von ihm in den Plädoyernotizen vorgetragene Aspekte in willkürlicher Art überhaupt nicht zur Kenntnis genommen (vgl. KG act. 1b S. 73-75).

        b) Die Frage, ob ein Affekt entschuldbar sei nicht, ist rechtlicher Natur und beschlägt die richtige Anwendung von Bundesrecht (Art. 113 StGB; vgl. zuletzt etwa: BGE 6B_239/2009, Urteil vom 13. Juli 2009, E. 3). Nach § 430b Abs. 1 StPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, soweit gegen den Entscheid nicht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Verletzung materiellen Gesetzesoder Verordnungsrecht des Bundes gegeben ist. Das angefochtene Urteil unterliegt wie bereits die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung festgehalten hat (KG act. 2 S. 98f.) - der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78ff. BGG. Damit kann im vorliegenden Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht geprüft werden, ob die Bestimmungen des StGB richtig angewendet worden sind. Die Frage, ob die Vorinstanz bestimmte Aspekte des Sachverhaltes bei der Frage der Entschuldbarkeit des Affekts hätte als rechtlich

        erheblich beurteilen und daher berücksichtigen müssen, ist ebenfalls bundesrechtlicher Natur. Der Rüge der Gehörsverletzung kommt der Sache nach insoweit keine selbstständige Bedeutung zu bzw. sie geht in der Frage der richtigen Anwendung von Bundesrecht auf. Solcherart Rügen können daher im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht geprüft werden (vgl. § 430b Abs. 1 StPO). Darüber hinaus kann den Vorbringen nicht entnommen, dass bzw. inwieweit der Beschwerdeführer einen kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrund als gegeben erachtet. Dies führt zu einem Nichteintretensentscheid hinsichtlich der erwähnten Beschwerdepunkte.

      3. a) Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer die Waffe im Moment des Aufstehens der Opfer weiter auf diese gerichtet gehalten habe, ergebe sich aus der Tatsache, dass er unmittelbar danach die ersten Schüsse abgegeben habe (vgl. KG act. 2 S. 47). Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz damit eine tatsächliche Feststellung getroffen, welche sich auf keine Akten stützen könne, sondern auf blosser Spekulation beruhe. Aus den Akten könne lediglich gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer die Waffe vor Abgabe des ersten Schusses auf G.H. gerichtet haben müsse (vgl. KG act. 1b S. 7576).

        b) Im Rahmen der angefochtenen Erwägung (E. 3.2.5) ging es der Vorinstanz um jenen Moment des Geschehens, als die Opfer aufstanden, und um die Frage, ob der Beschwerdeführer die Waffe im Moment des Aufstehens weiter auf diese gerichtet gehabt habe. Die vorinstanzliche Erwägung darf nicht dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer im Moment des Aufstehens die Opfer je einzeln nochmals quasi ins Visier genommen habe, wie der Beschwerdeführer offenbar zu suggerieren versucht. Vielmehr ging es der Vorinstanz nur darum, dass der Beschwerdeführer die Waffe in jenem Moment immer noch in Richtung der Opfer gehalten hatte und mit einer blossen Armbewegung ein Opfer anvisieren konnte. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer (vor dem Aufstehen) die Waffe auf jedes einzelne Opfer konkret gerichtet hatte, erwog die Vorinstanz zuvor unter Erwägung 3.2.4 des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 2 S. 46). Der Beschwerdeführer gibt die in E. 3.2.4 und 3.2.5 enthaltenen

        Entscheidgründe verzerrt wieder und löst sie aus dem Zusammenhang heraus. Jedenfalls ist nicht evident, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen widersprüchlich sein sollten. Die Rüge ist unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels ausreichender Substanziierung überhaupt eingetreten werden kann.

      4. a) Die im letzten Abschnitt der Beschwerde erhobenen Rügen beschlagen das Thema Abgabe der weiteren Schüsse (vgl. KG act. 1b S. 76). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Vorinstanz gestützt auf die glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Zeugin C.G. sowie auf die Erkenntnisse der Sachverständigen des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich und des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich es als erstellt betrachtet habe, dass er nach Abgabe der ersten Schüsse um die Säule herum gegangen sei und auf die am Boden liegenden Opfer drei weitere Schüsse abgegeben habe, wovon zwei gegen A.B. und einen gegen G.H.. Konkret beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach er um die Säule herumgegangen sei und von diesem Ort den zweiten Schuss auf G.H. abgegeben habe. Er habe bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, es sei nicht möglich zumindest höchst unwahrscheinlich, dass er den zweiten Schuss auf G.H. aus der Position P2 abgefeuert habe. Unter Hinweis auf eine Grafik (KG act. 1b S. 79) erklärt der Beschwerdeführer weiter, dass G.H. um ungefähr 140° hätte gedreht werden müssen, damit eine Schussabgabe aus der Position P2 mit dem vom IRM festgestellten Schusskanal und Schusskanalwinkel in Einklang gebracht werden könne. Es gehe also nicht um ein geringfügiges Bewegen Verändern der Lage und schon gar nicht bloss um ein allfälliges Bewegen der Schulter, sondern darum, dass der Körper von G.H. praktisch verkehrt herum hätte liegen müssen. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz wiesen die Aussagen der Zeugin C.G. zu den weiteren Schüssen nicht blosse Unpräzisionen auf, sondern seien hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer aus der Position P2 nochmals auf G.H. geschossen habe, höchst widersprüchlich. Die Aussagen könnten daher nicht willkürfrei zur Erstellung des Kerngeschehens herangezogen werden. Schliesslich könne dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden, ob die Vorinstanz die zitierten Ausführungen der Verteidigung zum Tatablauf

        nach Abgabe der ersten beiden Schüssen überhaupt zur Kenntnis genommen und/oder sich ernsthaft damit auseinandergesetzt habe (vgl. KG act. 1b S. 76-82).

        1. Die Vorbringen sind nicht geeignet, um auf einen Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdigung schliessen zu können:

          Der Beschwerdeführer übergeht im Rahmen seiner Argumentation gewisse Unwägbarkeiten im Tatablauf bzw. setzt diese als gegeben voraus. Namentlich geht er davon aus, dass die Position des am Boden liegenden G.H. kurz vor und/oder nach Erhalt des zweiten Treffers unverändert blieb. Die Vorinstanz machte in dieser Hinsicht jedoch keine positiven Feststellungen, sondern ging gestützt auf das Beweisergebnis lediglich davon aus, dass G.H. nach Erhalt des ersten Treffers zu Boden gegangen sei, und zwar ohne Hinweis darauf, dass er dabei in einer bestimmten, in der Folge unveränderten Position zu liegen gekommen sei (vgl. etwa: KG act. 2 S. 49/50; S. 50, 2. und 3. Abschnitt; S. 52, 2. Abschnitt). Die Schussverletzungen des ersten Treffers waren zwar erheblich, aber nicht tödlich, und G.H. war auch nach Erhalt des zweiten Treffers nicht sofort tot, sondern erlitt den Tod durch verbluten (vgl. KG act. 2 S. 52, 3. Abschnitt). Mit anderen Worten ist es denkbar, dass sich das Opfer, am Boden liegend, in irgend einer Form kurz vor und/oder nach Erhalt des zweiten Treffers noch zu regen versuchte und sich dabei die Lage/Position - unter Umständen erheblich verändern konnte. Hinzu kommt, dass die beiden Schusspositionen des Beschwerdeführers im Moment der Abgabe der weiteren Schüsse nicht genau festgestellt werden konnten. Die Vorinstanz traf dazu keine positiven Feststellungen, sondern sprach davon, dass sich der Beschwerdeführer um die dort befindliche Säule herum bewegt habe (vgl. etwa KG act. 2 S. 50, 2. Abschnitt; S. 52, 2. Abschnitt). Auch der Beschwerdeführer spricht lediglich von Position 1 und 2, ohne die entsprechenden Stellen in seiner Grafik zu vermerken (vgl. KG act. 1b S. 79).

          Soweit der Beschwerdeführer das Abstellen auf die Zeugenaussagen von

          C.G. als willkürlich rügt, erweisen sich seine Vorbringen als nicht ausreichend substanziiert. Der Beschwerdeführer beschränkt sich wiederum auf die Darstellung seiner eigenen Sichtweise und auf eine pauschale Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, ohne sich argumentativ mit den Entscheidgründen unter Willkürgesichtspunkten auseinanderzusetzen. Namentlich zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie im fraglichen Kontext die in der Untersuchung gemachten Aussagen der Zeugin als beweisbildend erachtet und zur Erstellung des Sachverhaltes heranzieht (vgl. KG act. 2 S. 33 oben mit Verweis auf Urk. 6.1.3.1 S. 8 i.V.m. GG Prot.

          S. 185f. und S. 34 oben; vgl. bereits vorstehend E. II/2/2/a). Abgesehen davon klammert der Beschwerdeführer gänzlich aus, dass die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin in Verbindung mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen würdigte (vgl. KG act. 2 S. 51/52, vgl. auch S. 34-35).

        2. Die Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in den erwähnten Punkten überhaupt eingetreten werden kann.

    3. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

III.

Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive jene der amtlichen Verteidigung, werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Gericht beschliesst:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 10'000.-.

  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive jene der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

    Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

    Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Geschworenengerichtes vom 4. April 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

    Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (sowie zur Kenntnisnahme an V.P. [vgl. KG act. 17]), an das Geschworenengericht des Kantons Zürich sowie an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Bewährungsund Vollzugsdienste), je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der juristische Sekretär:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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