Zusammenfassung des Urteils AA080044: Kassationsgericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 26. April 2013 einen Beschluss in einem Eheschutzverfahren gefasst. Es ging um die Vereinigung zweier Berufungsverfahren und die Abschreibung eines anderen Verfahrens. Die Parteien wurden schriftlich informiert. Der Richter war Dr. R. Klopfer.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AA080044 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 24.12.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kantonales Beschwerdeverfahren, Fristenlauf für Beschwerde ans Bundesgericht |
Schlagwörter : | Entscheid; Recht; Vorinstanz; Rekurs; Verfahren; Prozessführung; Sinne; Rechtsmittel; Kassation; Vater; Aberkennung; Beschwerdeführers; Nichtigkeitsgr; Vaterschaft; Verfahrens; Zivilsache; Beschwerdegegner; Nichtigkeitsbeschwerde; Begründung; Messmer; Frank/; Erwägung; Sachen; Kassationsverfahren; Frank/Sträuli/; Nebenfolgen; Sträuli/Messmer; Entschädigungsfolgen |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ;Art. 113 BGG ;Art. 255 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 4 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 90 BGG ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 129 I 135; 133 I 203; 133 II 251; 133 III 588; 134 I 188; 134 III 92; |
Kommentar: | - |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA080044/U/mum
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Reinhard Oertli, Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach
Zirkulationsbeschluss vom 24. Dezember 2008
X.,
,
in Sachen
Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer
gegen
Y.,
,
Z.,
,
Beklagte, Rekursgegner und Beschwerdegegner 1 - 2
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. _
vertreten durch die Inhaberin der elterlichen Sorge, Y., und verbeiständet durch lic. iur. _
betreffend
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1.a) Mit Eingabe vom 3. April 2007 erhob der mit der Beschwerdegegnerin 1 (Beklagte 1 und Rekursgegnerin 1) verheiratete (und seit August 2006 von dieser getrennt lebende; vgl. ER act. 3/37) Beschwerdeführer (Kläger und Rekurrent), der aufgrund der gesetzlichen Vermutung von Art. 255 Abs. 1 ZGB als Vater des am 23. März 2007 geborenen Beschwerdegegners 2 (Beklagter 2 und Rekursgegner 2) gilt, bei der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht
(Erstinstanz) gegen die beiden Beschwerdegegner Klage auf Aberkennung der Vaterschaft (ER act. 1). Nach Erstellung eines DNA-Gutachtens und durchgeführter Hauptverhandlung (vgl. ER act. 15 und ER Prot. S. 7 ff.) erging am 14. September 2007 das erstinstanzliche Urteil. Darin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater des Beschwerdegegners 2 ist, wobei die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt und dieser verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-zu bezahlen. Mit Verfügung desselben Tages wies die Erstinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab, währenddem sie dem Beschwerdegegner 2 die unentgeltliche Prozessführung gewährte (ER act. 39 = OG act. 2 = OG act. 4 = KG act. 3/1).
Gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsschrift vom 17. Dezember 2007 Berufung/Rekurs (ER act. 41 = OG act. 1), welche die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) unter Mitberücksichtigung der Rechtsmittelbegründung als Rekurs gegen die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen und die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung entgegennahm. Mit Beschluss vom 14. Februar 2008 wies die Voristanz den Rekurs (ohne Einholung einer Rekursantwort) in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids (d.h. der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und der Nebenfolgenregelung) sowie unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers ab; zugleich wies sie auch das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren ab (OG act. 6 = KG act. 2).
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2008 zugestellten (OG act. 7/1), als Rekursentscheid im Sinne von § 281 ZPO ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht,
2. A., Zürich 1986, S. 5; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, fristwahrend eingereichte (vgl. § 287 ZPO) Nichtigkeitsbeschwerde vom 11. März 2008 (KG act. 1), von deren Eingang den Parteien und der Vorinstanz mit Schreiben vom 12. März 2008 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 5). Am
5. und 9. Mai sowie am 11. Juni (fälschlicherweise vom 11. Mai datiert) und am
November 2008 reichte der Beschwerdeführer alsdann vier weitere, als Info, Vermutung resp. neue Fakten bezeichnete Eingaben samt Beilagen ein (KG act. 8-10, 11-12/1-4, 13-14/1-2 und 19). Da diese (zur Sache selbst bzw. zur Untermauerung der in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen eingereichten) Aktenstücke erst nach Ablauf der (dreissigtägigen) Beschwerdefrist beigebracht wurden, können sie bei der Entscheidfindung jedoch von vornherein keine Berücksichtigung finden.
Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 4-5) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend und insofern unzulässig. Deshalb kann - nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 6) von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur freigestellten Beantwortung der Beschwerde (und zur vorgängigen Einsicht in die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Akten) und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Da sich die Beschwerde zudem (sinngemäss) auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung richten dürfte, trifft den Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren auch keine Kautionspflicht (vgl. § 75 Abs. 2 ZPO).
Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR
101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; BGer 1P.345/2004 vom
1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Sollte sich das vom Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung auch auf das Kassationsverfahren beziehen (wofür die Beschwerdeschrift allerdings keine Anhaltspunkte enthält), könnte ihm folglich
- unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, deren nähere Prüfung sich daher erübrigt schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Entscheidbegründung zunächst fest, dass Thema des erstinstanzlichen Verfahrens einzig die Aberkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers gewesen sei. Nicht Gegenstand des Verfahrens sei hingegen gewesen, ob die Beschwerdegegnerin 1 geisteskrank sei, wie der Beschwerdeführer behaupte. Auf die klägerischen Vorbringen zu einer allfälligen schizophrenen Erkrankung der Beschwerdegegnerin 1 sei deshalb nicht weiter einzugehen (KG act. 2 S. 3, Erw. II/2).
Alsdann führte die Vorinstanz unter Hinweis auf § 64 Abs. 2 und 3 ZPO aus, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer als im Prozess betreffend Aberkennung der Vaterschaft unterliegende Partei aufzuerlegen seien. In der Folge prüfte sie, ob sich der Beschwerdeführer in guten Treuen veranlasst gesehen habe, den Aberkennungsprozess zu führen, und sich deshalb eine vom Grundsatz gemäss § 64 Abs. 2 ZPO abweichende Nebenfolgenregelung rechtfertige, was sie unter einlässlicher Begründung und Auseinandersetzung mit den Einwänden, die der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Festsetzung der Kostenund Entschädigungsfolgen erhoben hatte (vgl. OG act. 1), verneinte (KG act. 2 S. 3-5, Erw. II/3-6). Auch habe die Erstinstanz so die Vorinstanz weiter - das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu Recht abgewiesen, wobei zur diesbezüglichen Begründung in Anwendung von § 161 GVG auf die nach vorinstanzlicher Ansicht zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz (OG act. 2 S. 9) verwiesen und festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in der Rekursschrift nichts vorbringe, was Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Ausführungen auszulösen vermöchte (KG act. 2 S. 5, Erw. II/7). Dementsprechend sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen, und die angefochtenen erstinstanzlichen Anordnungen seien zu bestätigen (KG act. 2 S. 5, Erw. II/8).
Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass der Rekurs von vornherein aussichtslos gewesen sei, weshalb dem Beschwerdeführer, der ausgangsgemäss auch für das Rekursverfahren kostenpflichtig werde, das prozessuale Armenrecht auch im zweitinstanzlichen Verfahren verweigert werden müsse (KG act. 2 S. 5 f., Erw. III-IV).
Angesichts der Ausgestaltung seiner dagegen gerichteten Beschwerde ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der mit der Beschwerde angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von
§ 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip).
Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann.
Aus diesen Grundsätzen folgt unter anderem, dass der geltend gemachte Mangel, soll eine Nichtigkeitsbeschwerde durchdringen, von derjenigen Instanz gesetzt worden sein muss, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat (d.h. hier vom Obergericht); nur dann, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Fehler der unteren Instanz nicht korrigiert und sich die unterbliebene Korrektur auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz ausgewirkt hat, ist auch ihr Entscheid mit diesem Mangel behaftet und daraufhin zu prüfen, ob der behauptete Nichtigkeitsgrund vorliegt (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 25; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 12 zu § 281 ZPO; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 81/82).
5.a) Aus dem zuletzt genannten Grund kann von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer damit (in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen für das Verfahren vor Erstinstanz) Fehler im
erstinstanzlichen Verfahren rügt und Kritik am erstinstanzlichen Entscheid übt (welcher nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet). Denn nachdem die Vorinstanz (d.h. das Obergericht) ihren Entscheid diesbezüglich selbstständig begründet hat, kann sich die Beschwerde einzig gegen deren Entscheid(begründung) richten. Deshalb ist auf diejenigen Ausführungen und Rügen des Beschwerdeführers, die keinen Bezug zu den Erwägungen im obergerichtlichen (Rekurs-)Entscheid aufweisen, sondern ausschliesslich Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens und Entscheids thematisieren (so KG act. 1 S. 1), nicht einzugehen.
Gleiches gilt insoweit, als der Beschwerdeführer seine Argumentation auf die Behauptung stützt, die Beschwerdegegnerin 1 sei geisteskrank (KG act. 1 S. 1 und 2 sowie KG act. 3/4). Da die damit (auch im kassationsgerichtlichen Verfahren) aufgeworfene Frage einer allfälligen Geisteskrankheit der Beschwerdegegnerin 1 wie bereits die Vorinstanz zutreffend (und unangefochten) festgehalten hat (KG act. 2 S. 3, Erw. II/2) - nicht Thema des Rekursentscheids war (und nicht sein konnte), kann sie auch nicht zum Gegenstand des Kassationsverfahrens bzw. zur Grundlage der Beschwerde gemacht werden. Diesbezüglich zielen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift demnach an der Sache vorbei, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
In ihrem übrigen Gehalt vermag die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) den vorstehend skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen: So fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass darin von einer einzigen Ausnahme abgesehen (KG act. 1 S. 1 unten) - nicht nur konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid fehlen, sondern auch keine expliziten Rechtsmittelanträge gestellt werden und daher unklar bleibt, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid überhaupt angefochten wird, d.h. gegen welche vorinstanzlichen Anordnungen (Dispositiv-Ziffern) sich die Beschwerde richtet bzw. inwiefern das obergerichtliche Entscheiddispositiv abzuändern sei.
Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Rekursentscheids und letztlich - die Befreiung von der Kostenund Entschädigungspflicht für den Prozess betreffend Aberkennung der Vaterschaft (was sich aus der Überschrift der Beschwerde und deren Begründung schliessen lässt) und/oder die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für die vorinstanzlichen Verfahren, lassen die beschwerdeführerischen Vorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägung der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (für die Abweisung des Rekurses sowie für die Kostenauflage und die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde in rechtsgenügender Weise aufgezeigt, dass und inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und weshalb die vorinstanzliche Auffassung, wonach es rechtmässig sei, den Beschwerdeführer für kostenund entschädigungspflichtig zu erklären und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu verweigern, auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze klaren materiellen Rechts auf (welchen) aktenwidrigen willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe.
Statt hinreichend konkret einen Nichtigkeitsgrund darzutun, beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, (mitunter in blosser Wiederholung seiner bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente) zu behaupten, er habe sich (im Sinne von § 64 Abs. 3 ZPO) in guten Treuen zur Klageerhebung veranlasst gesehen. Damit stellt er indessen bloss seine eigene (Rechts-)Auffassung derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne sich auch nur ansatzweise und sachbezogen mit den Ausführungen auseinander zu setzen, mit denen die Vorinstanz dieselbe verworfen hat. Daran ändert auch seine Behauptung nichts, eine aussergerichtliche Einholung eines DNA-Gutachtens sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht möglich gewesen (KG act. 1 S. 1 unten und S. 2 oben m.Hinw. auf KG act. 2 S. 4, Erw. II/5.1). Dies allein schon deshalb, weil die damit bemängelte Bemerkung der Vorinstanz insbesondere auch angesichts ihrer unverbindlichen Formulierung (... wäre es naheliegend gewesen, die [aussergerichtliche] Einholung eines DNA-Gutachtens zu prüfen) im Rahmen der gesamten vorinstanzlichen Entscheidbegründung (welche vor allem darauf abstellt, dass die Klage auf Aberkennung der [gesetzlich vermuteten] Vaterschaft das falsche Mittel zur Erreichung der Ziele des Beschwerdeführers gewesen und dessen beharrliches Festhalten an der nach Erstattung des DNA-Gutachtens offensichtlich aussichtslosen Klage als geradezu mutwillige Prozessführung zu betrachten sei) nicht als entscheidwesentliches Argument (für die Kostenund Entschädigungspflicht des Beschwerdeführers) zu verstehen ist. Damit ist weder ersichtlich noch näher dargetan, inwiefern sie sich (als blosses obiter dictum) im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte, was gemäss § 281 ZPO aber Grundvoraussetzung für die Kassation des angefochtenen Entscheids wäre (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 23 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 65). Im Übrigen ist die fragliche Bemerkung auch inhaltlich nicht zu beanstanden, nachdem der Beschwerdeführer selbst als Klagebeilage eine von der Beschwerdegegnerin 1 unterzeichnete schriftliche Erklärung vom 22. August 2006 eingereicht hat, in der diese ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt, nach der Geburt des Beschwerdegegners 2 einen Vaterschaftstest durchführen zu lassen (vgl. ER act. 2/2).
Der Sache nach erschöpfen sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift somit in rein appellatorischer und als solcher unzulässiger Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für den Beschwerdeführer negativen) Ausgang des Rekursverfahrens. Mangels rechtsgenügender Begründung kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO).
Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 3-5, Erw. II/2-8), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht nicht evident ist, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid und insbesondere die vom Beschwerdeführer beanstandete Nebenfolgenregelung des Aberkennungsverfahrens mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sein sollte. Dies umso weniger, als die Bestimmungen über
die Kostenund Entschädigungsfolgen (§§ 64 ff. ZPO) nach einhelliger Ansicht und gefestigter Praxis nicht den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 ZPO, N 47a zu § 281 ZPO m.w.Hinw.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; von Rechenberg, a.a.O., S. 28), was zur Folge hat, dass im Rahmen der rechtsgenügend erhobenen Rügen - nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO geprüft werden kann, ob sie missachtet wurden. Somit vermögen gerichtliche Anordnungen über die Kostenund Entschädigungsfolgen einer kassationsgerichtlichen Überprüfung nur dann nicht standzuhalten, wenn sie klares Recht verletzen. Dies wiederum trifft (nur) dann zu, wenn sie direkt unvertretbar erscheinen bzw. ein grober Verstoss Irrtum bei der Anwendung der betreffenden Vorschriften, über deren Auslegung insoweit kein begründeter Zweifel bestehen kann, vorliegt (von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281 ZPO; zum Ganzen auch ZR 106 Nr. 23, Erw. II/3; 106 Nr. 19, Erw. II/3/a; 102 Nr. 59, Erw. II/1/b; 102
Nr. 3, Erw. II/4). Davon kann in casu jedoch keine Rede sein. Gegenteils entspricht die vorinstanzlich beschlossene Festsetzung der Nebenfolgen den allgemeinen Regeln von § 64 Abs. 2 ZPO und § 68 Abs. 1 ZPO (wonach die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind und jede Partei die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen hat, wie ihr Kosten auferlegt werden), von denen abzuweichen unter den gegebenen Umständen kein gleichsam zwingender Anlass bestand. Es lässt sich somit nicht ernsthaft behaupten, die Vorinstanz habe den zur Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen eine Bedeutung beigemessen , welche offensichtlich jenseits dessen liegt, was vom Gesetz gewollt sein kann (Guldener, a.a.O., S. 137). Die von der Vorinstanz getroffene Regelung der Nebenfolgen des Aberkennungsverfahrens verletzt mithin (zumindest) kein klares materielles Recht.
Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsverfahrens, die sich nach der (revidierten) Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) richten und in einer sämtliche Kosten umfassenden Gerichtsgebühr bestehen (§ 2 Abs. 3 GGebV), gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren anwendbaren Vorschrift von § 64 Abs. 2 ZPO dem als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a). Da den Beschwerdegegnern vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung von Prozessentschädigungen ausser Betracht.
Soweit der vorliegende Beschluss die Kostenund Entschädigungsfolgen des Prozesses betreffend Aberkennung der Vaterschaft betrifft, handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGer 4A_5/2007 vom 23.3.2007, Erw. 1). Weil einzig die finanziellen Nebenfolgen dieses Prozesses umstritten sind, liegt zudem eine vermögensrechtliche Zivilsache vor (vgl. BGer 5A_108/2007 vom 11.5.2007, Erw. 1.2; 5D_41/2007 vom 27.11.2007, Erw. 2.3),
deren Streitwert Fr. 5'153.-beträgt (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und damit unter Fr. 30'000.-liegt. Demzufolge ist hiegegen die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG), was hinsichtlich der Anwendung kantonalen Rechts, zu welchem die §§ 64 ff. ZPO gehören, allerdings nicht möglich ist (BGer 4A_12/2008 vom 14.3.2008, Erw. 2; 4A_150/2008 vom 20.5.2008, Erw. 2.2; BGE 134 I 188, Erw. 1.3.3). Andernfalls steht diesbezüglich einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgegenüber stellt der kassationsgerichtliche Beschluss einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (im Rahmen des Vaterschaftsaberkennungsprozesses) dar, soweit er sich auf die Frage der unentgeltlichen Prozessführung bezieht (vgl. statt vieler BGer 5A_108/2007 vom 11.5.2007, Erw. 1.2; 5A_40/2007 vom 23.5.2007, Erw. 2; 5A_468/2007 vom 15.11.2007, Erw. 2). Da
der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_108/2007 vom 11.5.2007, Erw. 1.2; 5D_41/2007 vom 27.11.2007, Erw. 2.2, u.a.m.) und das
(Hauptsache-)Verfahren auf Aberkennung der Vaterschaft eine Zivilsache nicht vermögensrechtlicher Natur zum Gegenstand hat (BGer 5A_506/2007 vom
28.2.2008, Erw. 1), unterliegt er insoweit der (ordentlichen) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG (s.a. BGer 5D_41/2007 vom 27.11.2007, Erw. 2.3), wobei im Lichte der höchstrichterlichen Praxis die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG als erfüllt zu betrachten ist (vgl. BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 1.1).
Daneben beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG in Fällen der vorliegenden Art mit der Zustellung des ausserordentlichen Rechtsmittelentscheids (d.h. des kassationsgerichtlichen Erledigungsbeschlusses) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mittels (ordentlicher subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 7, Disp.-Ziff. 7 Abs. 3). Daran dürfte nach der neuesten bundesgerichtlichen Praxis auch der Umstand nichts ändern, dass auf das ausserordentliche Rechtsmittel mangels Erfüllung der formellen Anforderungen an dessen Begründung (und damit einer Rechtsmittelvoraussetzung) gar nicht eingetreten wird (vgl. BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; s.a. BGE 134 III 92 ff., Erw. 1.2 und 1.4, und dazu Rüetschi, Wann gilt Art. 100 Abs. 6 BGG, AnwRev 2008, S. 158 ff.; Jent-Sørensen/Reiser, Kantonal-zürcherische Nichtigkeitsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, SJZ 2008, S. 367/368). Hingegen erscheint eine direkte Anfechtbarkeit des obergerichtlichen Beschlusses beim Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der (kantonalen) Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 bzw. Art. 113 BGG) als höchst fraglich (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1 [bezüglich unentgeltlicher Prozessführung] und BGE 133 III 588, Erw. 3.4 a.E. [bezüglich der Verletzung klaren materiellen Rechts in Fällen, in denen die bundesgerichtliche Kognition auf Willkür beschränkt ist, wie dies hinsichtlich der Überprüfung gewöhnlichen kantonalen Gesetzesrechts, wozu die §§ 64 ff. ZPO gehören, grundsätzlich zutrifft; vgl. BGE 133 II 251 f., Erw. 1.2.1, und BGE 133 I 203, Erw. 1]). Darüber hätte gegebenenfalls aber das Bundesgericht zu entscheiden.
Das Gericht beschliesst:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--.
Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, wobei sich die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde im Einzelnen nach Art. 72 ff. BGG (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. BGG (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) richtet. Soweit eine vermögensrechtliche Zivilsache vorliegt, beträgt der Streitwert Fr. 5'153.--.
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Q. (Proz.-Nr. FP070003) gegen Empfangsschein sowie (zur Kenntnisnahme) an die Beiständin des Beschwerdeführers.
Der juristische Sekretär:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.