Zusammenfassung des Urteils ZK2 2022 25: Kantonsgericht
In dem Gerichtsverfahren ging es um eine Mietausweisung, bei der die Gesuchsgegner ihre Beschwerde zurückzogen. Daher wurde das Verfahren abgeschrieben und die reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegt. Die Beschwerdeführer müssen zudem dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zahlen. Die Rechtsanwältin des Beschwerdegegners reichte eine Honorarrechnung in Höhe von Fr. 489.10 ein, die als angemessen erachtet wurde. Der Richter in diesem Fall war der KantonsgerichtsvizePräsident lic. iur. Stefan Weber.
| Kanton: | SZ |
| Fallnummer: | ZK2 2022 25 |
| Instanz: | Kantonsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 30.06.2022 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Mietausweisung |
| Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Kantonsgerichtsvizepr?sident; Gesuchsgegner; Rechtsanw?ltin; Entscheid; Mietausweisung; Bezirksgerichts; Gersau; Verfahren; Beschwerdef?hrern; Honorarrechnung; Haftung; Betrag; Bundesgericht; Vorinstanz; Verf?gung; Mitwirkend; Stefan; Weber; Sachen; Gesuchsteller; Erw?gung; Posteingang; Kantonsgericht:; Ausgang; Beschwerder?ckzugs; Gerichtskosten |
| Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 241 ZPO ;Art. 42 BGG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: |
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