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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils ZK2 2022 25: Kantonsgericht

In dem Gerichtsverfahren ging es um eine Mietausweisung, bei der die Gesuchsgegner ihre Beschwerde zurückzogen. Daher wurde das Verfahren abgeschrieben und die reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegt. Die Beschwerdeführer müssen zudem dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zahlen. Die Rechtsanwältin des Beschwerdegegners reichte eine Honorarrechnung in Höhe von Fr. 489.10 ein, die als angemessen erachtet wurde. Der Richter in diesem Fall war der KantonsgerichtsvizePräsident lic. iur. Stefan Weber.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2 2022 25

Kanton:SZ
Fallnummer:ZK2 2022 25
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid ZK2 2022 25 vom 30.06.2022 (SZ)
Datum:30.06.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mietausweisung
Schlagwörter : Beschwerdegegner; Kantonsgerichtsvizepr?sident; Gesuchsgegner; Rechtsanw?ltin; Entscheid; Mietausweisung; Bezirksgerichts; Gersau; Verfahren; Beschwerdef?hrern; Honorarrechnung; Haftung; Betrag; Bundesgericht; Vorinstanz; Verf?gung; Mitwirkend; Stefan; Weber; Sachen; Gesuchsteller; Erw?gung; Posteingang; Kantonsgericht:; Ausgang; Beschwerder?ckzugs; Gerichtskosten
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 241 ZPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts ZK2 2022 25

ZK2 2022 25 - Mietausweisung

Verfügung vom 30. Juni 2022
ZK2 2022 25


Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen
1. A.__,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
2. B.__,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
vertr. durch A.__,

gegen

C.__,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin D.__,



betreffend
Mietausweisung
(Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Gersau vom 11. April 2022, ZES 2022 11);-

hat der KantonsgerichtsvizePräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Gesuchsgegner ihre Beschwerde vom 29. April 2022 gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Gersau vom 11. April 2022 (ZES 2022 11) mit Schreiben datierend vom 7. Mai 2022 (ZK2 2022 20 KG-act. 9, Posteingang Kantonsgericht: 10. Mai 2022) zurückzogen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
bei diesem Ausgang die infolge BeschwerdeRückzugs reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- die Beschwerdeführer den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu entschädigen haben;
- die Rechtsanwältin des Beschwerdegegners eine spezifizierte Honorarrechnung in Höhe von Fr. 489.10 einreichte (KG-act. 7/1);
sich diese Honorarrechnung (KG-act. 7/1) als angemessen erweist und deshalb der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist (vgl. 6 GebTRA);
- über Verfahrensabschreibung gestützt auf ?? 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt.

3. Die Beschwerdeführer sind verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 489.10 zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 8100.00.

5. Zufertigung an A.__ (2/R), Rechtsanwältin D.__ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/? im Dispositiv).

Der KantonsgerichtsvizePräsident


Versand
30. Juni 2022 kau
Quelle: https://gerichte.sz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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