Zusammenfassung des Urteils ZK2 2022 20: Kantonsgericht
In dem Gerichtsverfahren ging es um eine Mietausweisung, bei dem der Gesuchsgegner seine Berufung zurückzog. Dadurch wurden die Gerichtskosten reduziert und dem Berufungsführer auferlegt. Die Rechtsanwältin der Berufungsgegnerin reichte eine Honorarrechnung von Fr. 1'466.15 ein, die als angemessen erachtet wurde. Das Berufungsverfahren wurde abgeschrieben, und der Berufungsführer muss die Kosten tragen und eine Parteientschädigung zahlen. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden.
| Kanton: | SZ |
| Fallnummer: | ZK2 2022 20 |
| Instanz: | Kantonsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 30.06.2022 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Mietausweisung |
| Schlagwörter : | Berufung; Berufungsf?hrer; Berufungsgegnerin; Kantonsgerichtsvizepr?sident; Rechtsanw?ltin; Entscheid; Mietausweisung; Gesuchsgegner; Bezirksgerichts; Gersau; Verfahren; Honorarrechnung; Bundesgericht; Vorinstanz; Verf?gung; Mitwirkend; Stefan; Weber; Sachen; Erw?gung; Posteingang; Kantonsgericht:; Ausgang; Berufungsr?ckzugs; Gerichtskosten; H?he |
| Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 241 ZPO ;Art. 42 BGG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: |
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