ZK2 2021 45 - Kostenbeschwerde (Einsetzung eines Erbenvertreters, Art. 602 Abs. 3 ZGB)
Beschluss vom 16. Dezember 2021
ZK2 2021 45 und 48
Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsidentin lic. iur. Daniela Pürez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spürri-Kessler.
In Sachen
1. A.__,
Gesuchsgegner 1 und Beschwerdeführer,
2. B.__,
Gesuchsgegner 2 und Beschwerdeführer,
gegen
1. C.__,
Gesuchsgegnerin 3 und Beschwerdegegnerin,
2. D.__,
Gesuchsgegnerin 4 und Beschwerdegegnerin,
(Ziff. 1-2) vertreten durch Rechtsanwalt E.__,
3. F.__,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt G.__,
betreffend
Kostenbeschwerden (Einsetzung eines Erbenvertreters, Art. 602 Abs. 3 ZGB)
(Beschwerden gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 23. Juli 2021, ZES 2021 154);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Der am __ verstorbene I.__ hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau (Gesuchstellerin) sowie seine beiden Söhne (Gesuchsgegner 1 und 2). In seinem Testament vom 27. Juni 2016 setzte er seine Schwestern, die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4, als Erbinnen ein und wies ihnen die freiVerfügbare Quote von einem Viertel zu (vgl. Vi-KB 2 f. in ZES 2020 220). Am 5. Mai 2020 ersuchte die Gesuchstellerin die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz um Einsetzung eines Erbenvertreters, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerinnen 3 und 4, eventualiter des Nachlasses (vgl. Vi-act. 1 in ZES 2020 220). während die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin, beantragten (Vi-act. 8 in ZES 2020 220), teilte die Beistündin des Gesuchsgegners 2 nach Ablauf der angesetzten Frist mit, dass sie einen Erbenvertreter, welcher bis zur partiellen vollständigen Erbteilung das Wohnhaus mit Gebäudegrundfläche und Hofraum am H.__weg xx in Sattel verwalte, beGrösse (Vi-act. 11). Der Gesuchsgegner 1 liess sich nicht vernehmen. Am 14. September 2020 wies die Einzelrichterin das Gesuch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin ab (vgl. Vi-act. 20 in ZES 2020 220). In Gutheissung der dagegen von der Gesuchstellerin erhobenen Berufung (Vi-act. 21) hob das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 23. Februar 2021 (ZK2 2020 58) die Verfügung auf und wies die Sache zur Bestellung eines Erbenvertreters sowie zur Prüfung und Festlegung seines Verwaltungsauftrags an die Vorinstanz zurück (Vi-act. 24 f. in ZES 2020 220; Vi-act. 1).
b) Nach Einholung entsprechender Stellungnahmen (vgl. Vi-act. 3, 5 und 7) setzte die Einzelrichterin mit Verfügung vom 23. Juli 2021 die J.__ AG als gesetzliche Spezialerbenvertreterin gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB ein (Dispositivziffer 1) und beauftragte sie damit, die liegenschaft GB yy, Plan zz, Grundbuch Sattel (Wohnhaus mit 793 m2 Gebäudegrundfläche und Hofraum), am H.__weg xx in 6417 Sattel bis zur (partiellen vollständigen) Erbteilung mit Zuteilung der vorgenannten liegenschaft zu verwalten (vgl. Dispositivziffer 2). Ebenso wurde sie berechtigt, ihre Aufwandentschädigung nach Genehmigung der Kostennote durch das Gericht aus dem Nachlass zu beziehen (Dispositivziffer 3). Die Prozesskosten regelte die Vorderrichterin wie folgt:
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1600.00 werden den Gesuchsgegnern 1-4 je zu einem Viertel (mithin je Fr. 400.00) auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit dem von der Gesuchstellerin im Verfahren Proz. Nr. ZES 2020 220 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.00 verrechnet werden. Die Bezirksgerichtskasse hat den Betrag von Fr. 600.00 bei den Gesuchsgegnern 1-4 (mithin je Fr. 150.00) nachzufordern. Die Gesuchsgegner 1-4 haben der Gesuchstellerin je einen Betrag von Fr. 250.00 zu ersetzen.
5. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3430.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
c) Dagegen erhoben die Gesuchsgegner 1 und 2 am 31. Juli 2021 bzw. 3. August 2021 je fristgerecht überufung. Sie stellten sich gegen die Kostenauflage von einem der Gerichtskosten in Dispositivziffer 4 sowie die in Dispositivziffer 5 verfügte Beteiligung an der Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin und verlangten eine vollumfängliche Kostenauflage für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren an die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 (KG-act. 1 aus ZK2 2021 45; KG-act. 1 f. aus ZK2 2021 48). Die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 forderten mit Eingaben vom 12. August 2021 die Abweisung der Kostenbeschwerden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners 1 bzw. 2 (KG-act. 7 aus ZK2 2021 45; KG-act. 6 aus ZK2 2021 48). Die Gesuchstellerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2021 die Bewilligung der Kostenbeschwerden gemäss deren Anträgen und die dahingehende änderung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, als sowohl die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch die Parteientschädigung unter solidarischer Haftung alleine den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 aufzuerlegen seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten derselben (KG-act. 8 aus ZK2 2021 45; KG-act. 7 aus ZK2 2021 48). Am 23. August 2021 vereinigte die Verfahrensleitung die Beschwerdeverfahren ZK2 2021 45 und ZK2 2021 48, unter Fortführung mit der Prozessnummer ZK2 2021 45 (KG-act. 9).
2. Hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 blieb die Verfügung vom 23. Juli 2021 unangefochten. Die als Berufung bezeichneten Rechtsmittel richten sich alleine gegen die vorderrichterliche Kosten- und Entschädigungsregelung bzw. die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Sofern eine Partei bloss den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten und/oder den Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten der Parteientschädigung selbststündig anfechten will, steht ihr Art. 110 ZPO zufolge auch in berufungsfühigen Streitigkeiten nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung (vgl. Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 1 zu Art. 110 ZPO; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar, 2013, N 32 zu Art. 319 ZPO). Da vorliegend (auch) die formellen Voraussetzungen der Beschwerde erfüllt sind und keine der Parteien der verfahrensleitenden Entgegennahme des Rechtsmittels als Beschwerde (vgl. KG-act. 2 f.) opponierten, steht einer Konversion der von den nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnern 1 und 2 eingereichten Rechtsmitteln nichts entgegen (zur Konversion s. u.a. Sterchi, Berner Kommentar, 2012, N 2 zu Art. 311 ZPO; BGE 135 III 329, E. 1.1 = Pra 98/2009 Nr. 137 für die bundesgerichtlichen Rechtsmittel; s. auch Beschluss ZK2 2021 25 vom 10. Juni 2021 E. 2.a).
3. Die Vorderrichterin auferlegte die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchsgegnern 1-4 mit der Begründung, die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 unterlägen im Hauptpunkt sowie auch in Bezug auf ihre weiteren Einwände und sämtliche Gesuchsgegner hätten im übrigen das Gesuch (explizit durch Säumnis) anerkannt (angef. Verfügung E. 6, S. 7).
a) Nachdem das Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters mit angefochtener Verfügung rechtsKräftig gutgeheissen wurde, gilt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen als obsiegende Partei. Die unterliegenden Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 erheben gegen die vorderrichterliche Kosten- und Entschädigungsregelung keine Einwände. Die Gesuchsgegner 1 und 2 stellen sich demgegenüber gegen eine Kostenbeteiligung und bringen übereinstimmend vor, die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 hätten durch ihr Verhalten das Verfahren ausgeläst. Sie (die Gesuchsgegner 1 und 2) hätten am Gerichtsverfahren niemals teilnehmen wollen und könnten nichts dafür, dass sie als Gegenpartei ihrer Mutter in dieses involviert worden seien (KG-act. 1 aus ZK2 2021 45 und 48). Auch die Gesuchstellerin erachtet eine anteilsmässige übernahme der Gerichtskosten und eine Beteiligung an ihrer Parteientschädigung als nicht nachvollziehbar, weil ihre Kinder die identischen Interessen wie sie verfolgen würden. Sie habe bereits in ihrem Gesuch festgehalten, dass die Gesuchsgegner 1 und 2 aus prozessökonomischen Gründen nicht als Gesuchsteller auftreten, das Gesuch aber unter Vorbehalt der Einschätzung der Beistandsperson des Gesuchsgegners 2 beGrössen würden (KG-act 8 aus ZK2 2021 45; KG-act. 7 aus ZK2 2021 48). Die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 halten dem entgegen, die Gesuchsgegner 1 und 2 hätten die Folgen ihrer Parteistellung und als unterliegende Parteien ihren Anteil an den Kosten zu tragen. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sei sehr restriktiv zu handhaben. Es ergebe sich kein Grund, weshalb die Kostenverlegung unbillig sein sollte. Zumindest würden die Gesuchsgegner 1 und 2 keinen solchen Grund behaupten noch substantiieren. Beide seien sodann in der Lage, die Kosten zu tragen, weil sie einen nicht geringen Anteil am Erbe erhalten würden. Sie (die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4) hätten das Verfahren nicht durch ihr Verhalten ausgeläst und keine Ahnung gehabt, dass die Gesuchstellerin ein solches habe anstrengen wollen. Zudem gehe das zerrüttete Verhältnis in keiner Art und Weise und mit Sicherheit nicht alleine auf ihr Verhalten zurück. Die Gesuchsgegner 1 und 2 würden nichts zur Lösung der Meinungsverschiedenheiten beitragen. Der Gesuchsgegner 1 habe sich erstinstanzlich nicht vernehmen lassen. Die Schimpftiraden im Berufungsverfahren würden zeigen, dass er nicht bemüht sei, die Meinungsverschiedenheiten zu beheben und nach Lösungen zu suchen. Der Gesuchsgegner 2 habe sich mit Ausnahme eines Briefes der Beistündin im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort geäussert, was ebenfalls darauf hindeute, dass er sich nicht um die Herbeiführung einer Einigung bemühe und keine Anstalten gemacht habe, zu Lösungen beizutragen
(KG-act. 7 aus ZK2 2021 45; KG-act. 6 aus ZK2 2021 48).
b) Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Als Grundsatz gilt, dass die Prozesskosten, zu welchen gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten und die Parteientschädigung Zählen, nach Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien verteilt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Hauptoder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Hierbei entscheidet das Gericht den auf die verschiedenen Personen entfallenden Anteil an den Prozesskosten nach Ermessen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 9 zu Art. 106 ZPO). Es kann die Prozesskosten unterschiedlich aufteilen allen Streitgenossen solidarisch auferlegen (BGer, Urteil 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 3.1, nicht publiziert in BGE 142 III 581; Ruggle, Basler Kommentar, a.a.O., N 45 zu Art. 70 ZPO). Im übrigen kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO insbesondere dann abweichen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO). Damit wird dem Gericht ein gewisser Spielraum für BilligkeitsErwägungen eröffnet, wenn die Kostenverlegung auf die unterlegene Partei ungerecht erscheint (BGE 139 III 33 E. 4.2; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 107 ZPO). Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO soll zwar nicht dazu dienen, die ordentliche Verteilung gemäss Art. 106 ZPO auszuhebeln, bzw. es ist eine restriktive Handhabung dieser Bestimmung angezeigt (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 17 zu Art. 107 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 21 zu Art. 107 ZPO). Unter Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO können aber gerade Erbstreitigkeiten innerhalb der Familie, doppelseitige Klagen und Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit fallen (Schmid/Jent-Sürensen, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. A. 2021, N 10 zu Art. 107 ZPO; siehe auch ZR 114/2015 Nr. 8 E. I./3c und d; Urteil BGer 5A_241/2014 vom 28. Mai 2014, wonach die Kostenliquidation im Verfahren zur Bestellung der Erbenvertretung nach Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO als nicht willkürlich erachtet wurde).
Vorliegend umstritten ist einzig, ob die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nur von den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 oder, wie von der Vorderrichterin verfügt, von allen Gesuchsgegnern zu tragen sind. Die ehemalige Beistündin des damals noch minderjährigen Gesuchsgegners 2 teilte nach Ablauf der angesetzten Frist mit, dass sie einen Erbenvertreter, welcher bis zur partiellen vollständigen Erbteilung das Wohnhaus mit Gebäudegrundfläche und Hofraum am H.__weg xx in Sattel verwalte, beGrösse (Vi-act. 11 in ZES 2020 220). Der Gesuchsgegner 1 liess sich nicht vernehmen. Die Gesuchsgegner 1 und 2 stellten sich erstinstanzlich mithin nicht gegen die Einsetzung eines Erbenvertreters. Im Berufungsverfahren ZK2 2020 58 sprachen sich sodann beide für die Einsetzung eines Erbenvertreters aus (vgl. Vi-act. 1 in ZES 2021 154 bzw. Vi-act. 25 in ZES 2020 220). Die beklagte Partei gilt bei Anerkennung der Klage zwar als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die vorliegende Prozesskonstellation ist aber insoweit speziell, als das Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters gegen sämtliche Miterben zu richten ist, die nicht auf der Seite des Gesuchstellers mitwirken. Weil der einzusetzende Erbenvertreter für die ganze Erbengemeinschaft handelt, müssen sämtliche Erben in das Ernennungsverfahren einbezogen werden (Weibel, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 4. A. 2019, N 62 zu Art. 602 ZGB; BRückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. A. 2012, N 290). Den passiv legitimierten Miterben ist daher Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Begehren zu geben (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, 1964, N 48a zu Art. 602 ZGB). Auch im Rechtsmittelverfahren haben alle Miterben Parteistellung (BGer, Urteil 5A_796/2014 vom 3. März 2015 E. 5.2). Die Gesuchsgegner 1 und 2 sind die Kinder der Gesuchstellerin, welche gemäss den Ausführungen Letzterer in ihrem Gesuch vor Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen nicht als Gesuchsteller 2 und 3 aufgetreten seien, das Gesuch aber unter Vorbehalt der Einschätzung der Beistandsperson des Gesuchsgegners 2 begrüßt hätten (KG-act. 8 N 1 in ZK2 2021 45 bzw. KG-act. 7 N 1 in ZK2 2021 48; Vi-act. 1 N 4 in ZES 2020 220), was die Gesuchsgegner/-innen nicht in Abrede stellten (vgl. Vi-act. 8 N 10 in ZES 2020 220) bzw. wozu sie sich nicht mehr vernehmen liessen (KG-act. 9 in ZK2 2021 45 und KG-act. 8 in ZK2 2021 48). Aus den erstinstanzlichen Eingaben der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 ergibt sich sodann, dass in erster Linie zwischen ihnen Einigungsschwierigkeiten bestanden. Keiner von ihnen machte geltend, dass die Gesuchsgegner 1 und 2 für das zersTürte Vertrauensverhältnis unter den Parteien verantwortlich seien dies gefürdert hätten
(vgl. Vi-act. 1, 8 und 16 in ZES 2020 220). Vielmehr gefährdeten die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 mit ihrer Weigerung zur Vermietung der liegenschaft am H.__weg xx in Sattel zumindest ordentliche ErtRüge der liegenschaft und verunmöglichten eine rationelle Verwaltung (vgl. Vi-act. 1 E. 3d/cc in ZES 2021 154 bzw. Vi-act. 25 E. 3d/cc in ZES 2020 220). Sie alleine stellten sich trotz der vorhandenen Meinungsverschiedenheiten, welche insbesondere Einigungen bezüglich der besagten liegenschaft verunmöglichten, gegen die Einsetzung einer Erbenvertretung. Es erscheint vorliegend daher unbillig, den Gesuchsgegnern 1 und 2 einen Teil der Kosten aufzuerlegen, nur weil sie nicht mit ihrer Mutter zusammen das besagte Gesuch einreichten bzw. selber kein Gerichtsverfahren anstrebten, im Berufungsverfahren ZK2 2020 58 aber unmissVerständlich zum Ausdruck brachten, das Gesuch ihrer Mutter bzw. der Gesuchstellerin um Einsetzung eines Erbenvertreters zu Unterstützen (vgl. Vi-act. 1 in ZES 2021 154 bzw. Vi-act. 25 in ZES 2020 220).
4. Zusammenfassend sind die Kostenbeschwerden gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen. Sie sind überdies zu verpflichten, die Gesuchstellerin (unter solidarischer Haftung) zu entschädigen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ebenfalls je zur Hälfte den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 zu überbinden (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO), nachdem die Gesuchsgegner 1 und 2 mit ihren Anträgen durchdrangen. Eine Kostenbeteiligung der Gesuchstellerin aufgrund der vorliegenden Konstellation wäre unbillig. Dies umso mehr, als ihr Antrag um Gutheissung der Kostenbeschwerden (vgl. KG-act. 8 in ZK2 2021 45; KG-act. 7 in ZK2 2021 48) ihrer vor Vorinstanz bereits beantragten Kostenregelung entspricht (vgl. Vi-act. 1 Ziff. 3 in ZES 2020 220). Eine Entschädigung der Gesuchsgegner 1 und 2 fällt bereits mangels Rechtsvertretung bzw. eines begründeten Antrags auf Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ausser Betracht. Die Gesuchstellerin liess durch ihren Rechtsvertreter bezüglich beider Kostenbeschwerden eine identische, insgesamt dreiseitige Beschwerdeantwort einreichen mit den Begehren um antragsgemüsse Bewilligung der Kostenbeschwerden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerinnen 3 und 4. Sie äusserte sich unter anderem zu der bei der fraglichen Kostenverteilung nicht unbeachtlichen Position ihrer Söhne (KG-act. 8 aus ZK2 2021 45; KG-act. 7 aus ZK2 2021 48). Die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 liessen sich hierzu nicht mehr vernehmen. Analog zur Liquidation der Gerichtskostenverteilung haben die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 die Gesuchstellerin, unter solidarischer Haftbarkeit, für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST: ?? 2, 6 Abs. 1 und 12 GebTRA) zu entschädigen;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 23. Juli 2021 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1600.00 werden den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 je zur Hälfte (mithin je Fr. 800.00) auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit dem von der Gesuchstellerin im Verfahren Proz. Nr. ZES 2020 220 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.00 verrechnet werden. Die Bezirksgerichtskasse hat den Betrag von Fr. 600.00 bei den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 (mithin je Fr. 300.00) nachzufordern. Die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 haben der Gesuchstellerin je einen Betrag von Fr. 500.00 zu ersetzen.
5. Die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3430.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1500.00 werden den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 je zur Hälfte (Fr. 750.00) auferlegt.
3. Die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 haben die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
5. Zufertigung an A.__ (1/R), B.__ (1/R), Rechtsanwalt E.__ (3/R), Rechtsanwalt G.__ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die KantonsgerichtsvizePräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
20. Dezember 2021 kau