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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils ZK2 2020 63: Kantonsgericht

Das Beschwerdeverfahren bezüglich der Verschiebung des Erscheinungstermins wurde abgeschrieben, da die Gesuchstellerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat. Es wurden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht in Lausanne Verfassungsbeschwerde eingereicht werden. Der Streitwert liegt unter Fr. 10'000.00.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2 2020 63

Kanton:SZ
Fallnummer:ZK2 2020 63
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid ZK2 2020 63 vom 26.10.2020 (SZ)
Datum:26.10.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verschiebung des Erscheinungstermins (Art. 135 ZPO)
Schlagwörter : KG-act; Verfügung; Kantonsgerichtsvizepräsident; Akten; Verschiebung; Erscheinungstermins; Beschwerdegegner; Einzelrichters; Bezirksgericht; Schwyz; Verfahren; Entschädigung; Bundesgericht; Kopie; Aktenüberweisungsschreiben; Vorinstanz; Mitwirkend; Heizmann; Sachen; Gesuchsgegner; Erwägung:; Begleitschreiben; Postaufgabe:; Posteingang:; Kostenerhebung; Einholung; Beschwerdeantwort; Abschreibung
Rechtsnorm:Art. 135 ZPO ;Art. 241 ZPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZK2 2020 63

ZK2 2020 63 - Verschiebung des Erscheinungstermins (Art. 135 ZPO)

Verfügung vom 26. Oktober 2020
ZK2 2020 63


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen
A.__,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.__,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,




betreffend
Verschiebung des Erscheinungstermins (Art. 135 ZPO)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. September 2020, ZEV 2020 25);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,


nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Gesuchstellerin ihre Beschwerde vom 12. Oktober 2020 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. September 2020 (ZEV 2020 25) mit Schreiben datiert vom 15. Oktober 2020
(KG-act. 4/1), eingereicht mit Begleitschreiben datiert vom 22. Oktober 2020 (KG-act. 4; Postaufgabe: 23. Oktober 2020; Posteingang: 26. Oktober 2020) zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- dass auf eine Kostenerhebung ausnahmsweise verzichtet wird;
- dass mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Entschädigung zuzusprechen ist;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
2. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 10‘000.00.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 3 [Aktenüberweisungsschreiben]), den Beschwerdegegner (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 3 [Aktenüberweisungsschreiben], KG-act. 4 und 4/1) sowie die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident



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26. Oktober 2020 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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