Zusammenfassung des Urteils ZK2 2020 63: Kantonsgericht
Das Beschwerdeverfahren bezüglich der Verschiebung des Erscheinungstermins wurde abgeschrieben, da die Gesuchstellerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat. Es wurden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht in Lausanne Verfassungsbeschwerde eingereicht werden. Der Streitwert liegt unter Fr. 10'000.00.
| Kanton: | SZ |
| Fallnummer: | ZK2 2020 63 |
| Instanz: | Kantonsgericht |
| Abteilung: |
| Datum: | 26.10.2020 |
| Rechtskraft: |
| Leitsatz/Stichwort: | Verschiebung des Erscheinungstermins (Art. 135 ZPO) |
| Schlagwörter : | KG-act; Verfügung; Kantonsgerichtsvizepräsident; Akten; Verschiebung; Erscheinungstermins; Beschwerdegegner; Einzelrichters; Bezirksgericht; Schwyz; Verfahren; Entschädigung; Bundesgericht; Kopie; Aktenüberweisungsschreiben; Vorinstanz; Mitwirkend; Heizmann; Sachen; Gesuchsgegner; Erwägung:; Begleitschreiben; Postaufgabe:; Posteingang:; Kostenerhebung; Einholung; Beschwerdeantwort; Abschreibung |
| Rechtsnorm: | Art. 135 ZPO ;Art. 241 ZPO ;Art. 42 BGG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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