Zusammenfassung des Urteils ZK2 2020 3: Kantonsgericht
Die A.________ AG hat einen Antrag auf Ernennung eines Zeichnungsberechtigten gestellt, gegen den das Handelsregister des Kantons Schwyz Berufung eingelegt hat. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht hatte zuvor die Auflösung der A.________ AG angeordnet, da die Organe nicht gesetzmässig besetzt waren. Die A.________ AG hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, jedoch die geforderten Gerichtskosten nicht bezahlt. Daher wurde entschieden, dass die Berufung nicht angenommen wird und die Gesuchstellerin die Gerichtskosten tragen muss. Der Richter in diesem Fall war Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
| Kanton: | SZ |
| Fallnummer: | ZK2 2020 3 |
| Instanz: | Kantonsgericht |
| Abteilung: | Präsidial |
| Datum: | 25.03.2020 |
| Rechtskraft: | In Rechtskraft |
| Leitsatz/Stichwort: | Ernennung eines Zeichnungsberechtigten (Art. 731b OR) |
| Schlagwörter : | Gesuchsgegnerin; Berufung; Verfügung; Kantons; Kantonsgericht; KG-act; Kostenvorschuss; Kantonsgerichtsvizepräsident; Antrag; Ernennung; Zeichnungsberechtigten; Schwyz; Gesuchsteller; Bezirksgericht; Küssnacht; Einzelrichter; Entscheid; Frist; Nichteintreten; Verfahren; Akten; Bundesgericht; Vorinstanz; Mitwirkend; Heizmann; Sachen; Berufungsführerin; Handelsregister; Postfach |
| Rechtsnorm: | Art. 101 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 731b OR ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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