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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils ZK2 2020 3: Kantonsgericht

Die A.________ AG hat einen Antrag auf Ernennung eines Zeichnungsberechtigten gestellt, gegen den das Handelsregister des Kantons Schwyz Berufung eingelegt hat. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht hatte zuvor die Auflösung der A.________ AG angeordnet, da die Organe nicht gesetzmässig besetzt waren. Die A.________ AG hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, jedoch die geforderten Gerichtskosten nicht bezahlt. Daher wurde entschieden, dass die Berufung nicht angenommen wird und die Gesuchstellerin die Gerichtskosten tragen muss. Der Richter in diesem Fall war Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2 2020 3

Kanton:SZ
Fallnummer:ZK2 2020 3
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Präsidial
Kantonsgericht Entscheid ZK2 2020 3 vom 25.03.2020 (SZ)
Datum:25.03.2020
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Ernennung eines Zeichnungsberechtigten (Art. 731b OR)
Schlagwörter : Gesuchsgegnerin; Berufung; Verfügung; Kantons; Kantonsgericht; KG-act; Kostenvorschuss; Kantonsgerichtsvizepräsident; Antrag; Ernennung; Zeichnungsberechtigten; Schwyz; Gesuchsteller; Bezirksgericht; Küssnacht; Einzelrichter; Entscheid; Frist; Nichteintreten; Verfahren; Akten; Bundesgericht; Vorinstanz; Mitwirkend; Heizmann; Sachen; Berufungsführerin; Handelsregister; Postfach
Rechtsnorm:Art. 101 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 731b OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZK2 2020 3

ZK2 2020 3 - Ernennung eines Zeichnungsberechtigten (Art. 731b OR)

Verfügung vom 25. März 2020
ZK2 2020 3


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen
A.__ AG,
Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,

gegen

Handelsregister des Kantons Schwyz, Postfach 1185, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,
Gesuchsteller und Berufungsgegner,
vertreten durch B.__,




betreffend
Ernennung eines Zeichnungsberechtigten (Art. 731b OR)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 18. Dezember 2019, ZES 2019 129);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 die Gesuchsgegnerin auflöste und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete, nachdem er festgestellt hatte, dass die Organe der Gesuchsgegnerin nicht gesetzmässig besetzt waren
(vgl. angef. Verfügung);
- dass die Gesuchsgegnerin mit als Berufung entgegengenommener Beschwerde vom 16. Januar 2020 diesen Entscheid beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
- dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2020 aufgefordert wurde, bis spätestens am Montag, 3. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 zu bezahlen, die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss innert Frist jedoch nicht leistete (KG-act. 3);
- dass der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 10. Februar 2020 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Dienstag, 25. Februar 2020 angesetzt und ihr für den Unterlassungsfalle Nichteintreten auf die Berufung angedroht wurde (KG-act. 15);
- dass die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss innert der angesetzten Nachfrist ebenso wenig bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;
- dass der Gesuchsgegnerin, sollte deren Antrag „unter Kostenfolgen“ überhaupt einen Antrag auf Parteientschädigung darstellen (KG-act. 7, vgl. dagegen ihren Antrag im vorinstanzlichen Verfahren, Vi-act. 1), mangels Begründung keine Umtriebsentschädigung auszurichten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass ihr ein Verdienstausfall o.ä. entstanden wäre;
- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-


verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
3. Entschädigungen werden nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
5. Zufertigung an die Gesuchsgegnerin (1/R), den Gesuchsteller (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident




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25. März 2020 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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