E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (SZ)

Kopfdaten
Kanton:SZ
Fallnummer:ZK2 2019 74
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Präsidial
Kantonsgericht Entscheid ZK2 2019 74 vom 06.04.2020 (SZ)
Datum:06.04.2020
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Ablehnung eines Verschiebungsgesuchs zur Vermittlerverhandlung
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Beschwerde; Recht; Aufsichtsbeschwerde; Partei; Vermittleramt; Kantonsgericht; Forderung; Standslosigkeit; Bezirksgericht; Lachen; March; Verfügung; Kantonsgerichts; Verfahrens; Kommentar; Leumann; Liebster; Klagte; Klage; Verschiebungsgesuch; Interesse; Aufsichtsbeschwerdeverfahren; Vermittlung; Kostenfolge; Schlichtungsverhandlung
Rechtsnorm: Art. 107 ZPO ; Art. 242 ZPO ; Art. 82 BGG ; Art. 86 KG ;
Referenz BGE:136 III 497;
Kommentar zugewiesen:
Waldmann, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Art. 82 BGG, 2017
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
ZK2 2019 74 - Ablehnung eines Verschiebungsgesuchs zur Vermittlerverhandlung

Verfügung vom 6. April 2020
ZK2 2019 74


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
2. Vermittleramt Lachen, Feldmoosstrasse 31, 8853 Lachen,
Beschwerdegegner,


betreffend
Ablehnung eines Verschiebungsgesuchs zur Vermittlerverhandlung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 21. November 2019, APD 2019 32);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die C.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte am 12. September 2019 beim Vermittleramt Lachen ein Schlichtungsgesuch gegen die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1/3):
2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF 275’726.10 zu bezahlen und die Betreibungskosten von CHF 309.90 zu übernehmen.

3. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. xx, Nr. yy und Nr. zz, alle Betreibungsamt Buchs AG, seien aufzuheben.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin.


Das Vermittleramt Lachen lud die Parteien auf den 31. Oktober 2019 zur Schlichtungsverhandlung vor (KG-act. 1/4). Auf begründetes Gesuch der Gesuchsgegnerin infolge eines neurochirurgischen Eingriffs verbunden mit Arbeitsunfähigkeit ihres einzigen Verwaltungsrates verschob das Vermittleramt Lachen die Schlichtungsverhandlung auf den 21. November 2019, 10.00 Uhr (KG-act. 1/5, 1/6 und 1/12). Am 8. November 2019 stellte die Gesuchsgegnerin ein erneutes Verschiebungsgesuch (KG-act. 1/7), welches die Schlichtungsbehörde mit Datum vom 13. November 2019 unter Hinweis auf die Vertretungsmöglichkeit einer juristischen Person ablehnte (KG-act. 1/8). Mit Datum vom 20. November 2019 erneuerte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin das Verschiebungsgesuch (KG-act. 1/9), worauf das Vermittleramt mit Mail vom 21. November 2019, 07.49 Uhr, am Termin festhielt (KG-act. 1/10).
Am 20. November 2019 (Eingang: 21. November 2019) reichte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin beim Bezirksgericht March Aufsichtsbeschwerde ein und stellte folgende Anträge (Vi-act. 1):
5. Die Vermittlerin sei anzuweisen, die Durchführung der Vermittlung in Sachen C.________ AG vs. A.________ AG betr. Forderung solange auszusetzen, bis der gewählte Verwaltungsrat E.________ aus gesundheitlichen Gründen selber an dieser Verhandlung teilnehmen und seine Rechte als Verantwortlicher der Beklagten wahrnehmen kann.

6. Die Vermittlerin sei anzuweisen, solange keine Klagebewilligung auszustellen bis eine korrekt durchgeführte Vermittlung mit Teilnahme der Beklagte[n] abgehalten worden ist.

7. Die Anweisung sei superprovisorisch zu erfolgen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.


Mit Verfügung vom 21. November 2019 wies der Bezirksgerichtspräsident die Aufsichtsbeschwerde ab. Das Vermittleramt Lachen stellte die Klagebewilligung am 21. November 2019 nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung, zu welcher die Gesuchsgegnerin nicht erschienen war, aus (KG-act. 1/13).
b) Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 reichte die Gesuchsgegnerin beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde Beschwerde ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
9. Die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 21. November 2019 (APD 19 32) sei aufzuheben.

10. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an der Vermittlungsverhandlung vom 21. November 2019, Verfahren SLA 2019 54, nicht säumig war.

11. Es sei das Vermittleramt Lachen anzuweisen, die Vermittlung im Verfahren SLA 2019 53 erneut durchzuführen und die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung vorzuladen.

12. Es sei festzustellen, dass die am 21. November 2019 ausgestellte Klagebewilligung ungültig ist.

13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.


Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt. Diese beantragte mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Die Gesuchstellerin verzichtete mit Eingabe vom 6. Januar 2020 auf Beschwerdeantwort und teilte mit, sie werde den Ausgang des kantonsgerichtlichen Verfahrens akzeptieren und sei nicht bereit, allfällige Kosten zu tragen
(KG-act. 7). Am 17. Februar 2020 nahm die Gesuchsgegnerin aufforderungsgemäss zum Verhältnis der Aufsichtsbeschwerde zur zivilprozessualen Beschwerde Stellung (KG-act. 10).
Am 24. Februar 2020 teilte die Gesuchstellerin mit, dass die Gesuchsgegnerin die Darlehensforderungen der Gesuchstellerin, inkl. Verzugszinsen getilgt habe und die Beschwerde damit gegenstandslos geworden sei (KG-act. 12). Mit Stellungnahme vom 9. März 2020 bestätigte die Gesuchsgegnerin die Tilgung der Forderung. Gleichzeitig bestritt sie, dass die Tilgung der eingeklagten Forderung samt Verzugszinsen durch das Betreibungsamt eine Anerkennung darstelle, weil der Gesuchsgegnerin immer noch die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG offenstehe. Ebenso bestritt sie die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und machte geltend, sie habe nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde, insbesondere wegen der Frage der Kostenverteilung im hängigen Verfahren ZGO 2019 22 vor dem Bezirksgericht March (KG-act. 14). Die Gesuchstellerin nahm dazu am 12. März 2020 Stellung (KG-act. 16).
10. Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren finden nach § 88 Abs. 2 JG die Vorschriften des (kantonalen) Verwaltungsrechtspflegegesetzes sinngemäss Anwendung. Gemäss § 28 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP;
GS-SZ 234.110) schreibt die Behörde oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz das Verfahren ab, wenn ein Vergleich abgeschlossen wird oder das Verfahren aus andern Gründen gegenstandslos geworden ist.
Nach allgemein anerkannten Grundsätzen tritt Gegenstandslosigkeit ein, wenn der eingeklagte Anspruch aus einem rechtlichen oder faktischen Grund erlischt, der vom Willen der anspruchsberechtigten Partei unabhängig ist (Gschwend/Steck, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 7 zu Art. 242 ZPO; Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 2 zu Art. 242 ZPO). Eine Forderungsklage wird grundsätzlich mit der Bezahlung der Forderung gegenstandslos (Gschwend/Steck, a.a.O., N 8 zu Art. 242 ZPO; Leumann Liebster, a.a.O., N 4 zu Art. 242 ZPO).
Vorliegend ist unbestritten und durch die Akten erstellt, dass der Gesuchstellerin am 7. Februar 2020 durch das Betreibungsamt und Stadtammann Dübendorf der Betrag von Fr. 9‘584‘075.55 mit dem Zahlungsgrund „SCHULDNERTILGUNG A.________ / C.________“ überwiesen wurde (KG-act. 12/2) und damit unter anderem die vorliegend strittige Forderung von Fr. 275’726.10 nebst Verzugszinsen getilgt wurde. Das vorliegende Verfahren wurde damit gegenstandslos.
Ausnahmsweise besteht trotz Gegenstandslosigkeit ein Interesse an der Beurteilung, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfalle kaum je möglich wäre (BGE 136 III 497 E. 1.1; Leumann Liebster, a.a.O., N 3 zu Art. 242 ZPO). Die Gesuchsgegnerin begründet dieses Interesse mit den Kostenfolgen im Hauptprozess vor dem Bezirksgericht March. Besteht ausser den Kostenfolgen nichts Strittiges mehr, ist das Verfahren indessen als gegenstandslos zu beenden (Leumann Liebster, a.a.O., N 3 in fine zu Art. 242 ZPO). Die Prozesskosten allein können kein rechtlich geschütztes Interesse an der Fortführung des Prozesses darstellen, weil im Falle der Gegenstandslosigkeit stets über die Kostenfolgen zu befinden ist (vgl. unten, Ziff. 3). Dies gilt auch für die Kosten des hängigen Zivilprozesses vor dem Bezirksgericht March. Auch in jenem Prozess wird infolge Gegenstandslosigkeit über die Prozesskosten zu befinden sein.
Das vorliegende Verfahren ist somit als gegenstandslos abzuschreiben.
11. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die Kostenfolge gemäss § 72 Abs. 4 VRP im Ermessen der Behörde. Gemäss Lehre (vgl. z.B. Gschwend/Steck, a.a.O., N 19 zu Art. 242 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 8 zu Art. 107 ZPO; Leumann Liebster, a.a.O., N 9 zu Art. 242 ZPO) und Praxis ist dabei je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat. Ist der Grund für die Gegenstandslosigkeit dem Verhalten einer Partei zuzuschreiben, so sind die Kosten grundsätzlich dieser Partei aufzuerlegen (Sterchi in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 18 zu Art. 107 ZPO).
Vorliegend hat die Gesuchsgegnerin durch Nichttilgung der Forderung Anlass zum Prozess gegeben und durch die Tilgung der Forderung die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens herbeigeführt. Die Gegenstandslosigkeit des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens war von Anfang an absehbar, hat doch der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Bezirksgericht March bereits in der Beschwerde vom 20. November 2019 geltend gemacht, es sei allen bekannt, dass das Aktivum der Beklagten Ende Januar versteigert werde und erst dann objektiv die Möglichkeit geschaffen werde, eine Forderung einzutreiben. Es sei deshalb kein Grund ersichtlich, weshalb das Verfahren so beschleunigt werden müsse (Vi-act. 1, S. 2, Abs. 5). Das Ergebnis wäre im Übrigen selbst dann nicht anders, wenn auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abgestellt würde, weil nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts prozessleitende Verfügungen des Vermittleramts nach Massgabe der ZPO mit Beschwerde angefochten werden können, die Aufsichtsbeschwerde gemäss § 85 JG unzulässig ist, wenn nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Rechtsmittel ergriffen werden kann und deshalb auf die Aufsichtsbeschwerde voraussichtlich nicht einzutreten gewesen wäre (Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten PRD 2019 5 E. 4). Die Kosten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens sind deshalb der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
Die Gesuchstellerin hat auf eine Beschwerdeantwort verzichtet und sich am Aufsichtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht beteiligt, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
12. Über die Verfahrensabschreibung kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden.
Gegen Entscheide einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, besteht keine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht (Waldmann, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, N 10 zu Art. 82 BGG; BGer Urteil 4A_609/2017 vom 7. Dezember 2017 mit Hinweisen);-

verfügt:
1. Das Aufsichtsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Kosten des Aufsichtsverfahrens vor dem Kantonsgericht im Betrage von Fr. 1‘500.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, der Gesuchsgegnerin den Betrag von Fr. 1‘000.00 zurückzuerstatten.
3. Diese Verfügung ist rechtskräftig.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), das Vermittleramt Lachen (1/R), die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident









Versand
6. April 2020 sl
Quelle: https://www.kgsz.ch
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz