ZK2 2017 14 - Mündigenunterhalt, vorsorgliche Massnahmen (Prozesskostenvorschuss)
Verfügung vom 4. Juli 2017
ZK2 2017 14
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.__,
Gesuchstellerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,
gegen
C.__,
Gesuchsgegner und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.__,
betreffend
Mündigenunterhalt, vorsorgliche Massnahmen (Prozesskostenvorschuss)
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 8. Februar 2017, ZEV 2016 12);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass C.__ am 3. September 2015 beim Bezirksgericht Schwyz Klage auf Aufhebung des im Scheidungsurteil zugunsten seiner Tochter A.__ (nachfolgend: Berufungsführerin) festgesetzten Unterhaltsbeitrages eingereicht und folgende Rechtsbegehren gestellt hat (Proz. ZEO 2015 78 bzw. ZEV 2016 12):
In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2.f) des Urteils des Kantonsgerichtes Zug vom 16. August 2006 sei mit Wirkung ab 1. März 2015 von der Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages an die Tochter A.__, abzusehen bzw. es sei festzustellen, dass keine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten mehr besteht;
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Beklagten.
- dass A.__ im Rahmen des beim Bezirksgericht Schwyz anhängigen Abänderungsverfahrens am 9. März 2016 folgendes Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt hat (Vi-act. 2, ZEV 2016 12):
1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz hängige Abänderungsverfahren (Verfahrens-Nr. ZEO 2015 78) einstweilen einen Anwaltskostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.00, eventuell wieviel, zu bezahlen.
Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz hängige Abänderungsverfahren (Verfahrens-Nr. ZEO 2015 78) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren einen Gerichtsund Anwaltskostenbeitrag in Höhe der Summe der Gerichtskosten zuzüglich CHF 2'500.00, eventuell wieviel, zu bezahlen.
Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners
- dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz das Gesuch von A.__ um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 8. Februar 2017 abgewiesen hat, die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 der Gesuchstellerin auferlegte, sie zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'624.51 an den Gesuchsgegner verpflichtete und ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährte sowie RA B.__ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte;
- dass A.__ die Verfügung vom 8. Februar 2017 rechtzeitig mit Berufung beim Kantonsgericht angefochten hat;
- dass die Parteien mit Datum vom 29./30. Juni 2017 folgende Vereinbarung abgeschlossen haben:
1. A.__ zieht die mit Eingabe vom 20. Februar 2017 erhobene Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Schwyz vom 8. Februar 2017 innert zehn Tagen nach beidseitiger Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung zurück.
2. Die Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Schwyz (ZK2 2017 14) übernehmen die Parteien je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren.
3.-11 [.... ]
- dass A.__ ihre Berufung vom 20. Februar 2017 gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 8. Februar 2017 (ZEV 2016 12) mit Schreiben vom 30. Juni 2017 zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- dass die Gerichtskosten des Berufungsverfahren gestützt auf die Vereinbarung der Parteien sowie Art. 109 Abs. 1 ZPO den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind;
- dass gemäss Vergleich beide Parteien auf eine Parteientschädigung verzichten;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 15‘918.30.
4. Zufertigung an die Rechtsanwalt B.__ (2/R), Rechtsanwalt D.__ (2/R; unter Beilage des Doppels von KG-act. 14), die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
4. Juli 2017 sl