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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Kopfdaten
Kanton:SZ
Fallnummer:ZK1 2019 39
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid ZK1 2019 39 vom 17.11.2020 (SZ)
Datum:17.11.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Forderung (Zwischenentscheid)
Schlagwörter : Unfall; Urteil; Vorinstanz; Kopfschmerz; Recht;Kopfschmerzen; Gutachten; Vi-KB; Beklagten; Amnesie; BGer; Berufung; Beweis; Beschwerde; Natürliche; Partei; Kopfanprall; Ereignis; Erinnerung; Migräne; Klage; Minuten; Urteil; Trete; Angef; überwiegend
Rechtsnorm: Art. 42 BGG ; Art. 58 SVG ; Art. 94 ZPO ;
Referenz BGE:129 V 177; 132 III 83; 133 III 462; 138 V 218; 141 III 433; 142 V 325; 142 V 435;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
ZK1 2019 39 - Forderung (Zwischenentscheid)

Urteil vom 17. November 2020
ZK1 2019 39


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Jörg Meister, Josef Reichlin,
lic. iur. Jeannette Soro und Dr. med. Veronika Bürgler Trutmann,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen
A.________ AG,
Beklagte und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend
Forderung (Zwischenentscheid)
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 5. September 2019, ZGO 2017 13);-


hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:
A. Am 28. August 2013 um ca. 18.40 Uhr ereignete sich in Altendorf ein Strassenverkehrsunfall, bei welchem E.________, Versicherungsnehmer der Beklagten, mit seinem Personenwagen Renault Mégane Scénic auf der Höhe des Landgasthofes Mühlebach von der Parkplatzausfahrt nach links in die Zürcherstrasse einbog und mit dem korrekt Richtung Pfäffikon SZ fahrenden Fahrzeug VW Polo der Klägerin seitlich kollidierte. Durch die Wucht der Kollision wurde das Fahrzeug der Klägerin nach links auf die Gegenfahrbahn geschleudert, wo es zu einer zweiten Kollision mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug Seat Leon von F.________ kam (Vi-KB 2). Die Klägerin wurde mit dem Rettungswagen ins Spital Lachen transportiert, dort notfallmässig abgeklärt und zufolge fehlender Kapazität für eine zeitige operative Versorgung der Frakturen weiter ins Universitätsspital Zürich überwiesen
(vgl. Vi-RB [= Vi-Replikbeilage] 2). Nach Durchführung einer Platten- und Schraubenosteosynthese an der linken Hand konnte die Klägerin das Universitätsspital Zürich am 30. August 2013 verlassen (Vi-KB 3/1 und 3/2). Mit Bericht vom 8. April 2014 führte Dr. med. G.________, Hausärztin der Klägerin, unter anderem aus, die Patientin klage über eine fortschreitende Hyposensibilität der Hand und Finger, es bestünden immer noch starke Kopf- und Nackenschmerzen und die Patientin müsse bei zu intensiver Anstrengung regelmässig erbrechen. Mehrfache Arbeitsversuche seien alle nach wenigen Tagen gescheitert; die Patientin sei derzeit zu 40 % arbeitsfähig (Vi-KB 6). Die gleiche Ärztin attestierte im Bericht vom 20. Mai 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. März 2014 bis 18. Mai 2014 und eine solche von 60 % seit 19. Mai 2014 (Vi-KB 7). Gestützt auf die Gutachten von Dr. med. H.________ vom 9. Dezember 2014 (Vi-KB 11) und von Dr. med. I.________ vom 8. Dezember 2014 (Vi-KB 12) stellte die Beklagte ihre Akontozahlungen an die Klägerin per 31. März 2015 ein (Vi-KB 10).
B. Am 13. März 2017 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht March Teilklage ein mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr unter dem Titel Genugtuung und Heilungskosten Fr. 62'395.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. August 2013 (recte wohl: 28. August 2013 [Unfalltag]) auf Fr. 60'000.00 und 5 % auf Fr. 2'395.00 seit Klageeinreichung zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Vi-act. A/1).
Mit Klageantwort/Widerklage vom 29. August 2017 beantragte die Beklagte Abweisung der Teilklage sowie widerklageweise die Feststellung, dass der Klägerin aus dem Ereignis vom 28. August 2013 gegenüber der Beklagten keine Forderungen zustünden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Vi-act. A/2).
Am 23. Mai 2018 reiche die Klägerin die Replik/Widerklageantwort ein, wobei sie an ihren Klagebegehren festhielt und beantragte, es sei auf die Widerklage nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Überdies stellte die Klägerin in prozessualer Hinsicht das Rechtsbegehren, es sei das Verfahren vorfrageweise auf die Frage der Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage zu beschränken, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Vi-act. A/3).
Nachdem die Parteien weitere Eingaben einreichten (Vi-act. A/4-A/7), zeigte der Vizegerichtspräsident am Bezirksgericht March mit prozessleitender Verfügung vom 26. März 2019 den Parteien an, dass das Gericht beabsichtige, das vorliegende Verfahren auf die Frage der Haftung der Beklagten im Grundsatz und auf die Frage der Zulässigkeit bzw. das Eintreten auf die Widerklage zu beschränken, womit sich beide Parteien am 28. März 2019 einverstanden erklärten (Vi-act. 41-43).
Mit Urteil (Zwischenentscheid) vom 5. September 2019 erkannte das Bezirksgericht March Folgendes:
1. Die Beklagte haftet dem Grundsatz nach im Sinne der Erwägungen für das Ereignis vom 28.08.2013. Nach Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids wird ein polydisziplinäres Gutachten in Bezug auf das Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. die Wirkanteile des Vorzustandes der Klägerin eingeholt.
2. Auf die von der Beklagten erhobene Widerklage wird eingetreten.
3. Die Prozessakten bleiben bei der Hauptsache.
4. [Rechtsmittel].
5. [Mitteilung].
C. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 10. Oktober 2019 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Die Berufung sei gutzuheissen, demnach Ziff. 1 des Urteils (Zwischenentscheid) vom 5. September 2019 des Bezirksgerichts March (ZGO 17 13) in Bezug auf die Haftung für MTBI aufzuheben und die Klage vom 15. März 2017 abzuweisen sowie die Widerklage vom 29. August 2017 gutzuheissen.
2. Eventualiter sei die Berufung gutzuheissen, demnach Ziff. 1 des Urteils (Zwischenentscheid) vom 5. September 2019 des Bezirksgerichts March (ZGO 17 13) in Bezug auf die Haftung für MTBI aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 13. November 2019 trägt die Klägerin in Bestätigung des angefochtenen Urteils auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (KG-act. 7);-

in Erwägung:
1. Die Vorinstanz beschränkte ihre Prüfung auf das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Betrieb des von E.________ gesteuerten Fahrzeuges und des bei der Klägerin eingetretenen Schadens als eine Voraussetzung für die Haftung der Beklagten nach Art. 58 SVG.
2. Die Feststellungen der Vorinstanz sind insoweit unbestritten, als sie zum Schluss gelangte, dass die Klägerin die innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden geforderten HWS- oder Nackenbeschwerden als Initialbeschwerden nicht zu beweisen vermöge (angef. Urteil, E. 5 S. 7-12) und sie aber beim Unfall vom 28. August 2013 eine Fraktur an der linken Hand erlitten habe (angef. Urteil, E. 7 S. 22; KG-act. 1, S. 5 N 8-10; KG-act. 7). Weitere Äusserungen dazu erübrigen sich somit.
3. Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Begründung verschiedentlich auf das Gutachten von Dr. med. H.________ vom 9. Dezember 2014 (Vi-KB 11).
a) Die Beklagte bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass sie die im Gutachten von Dr. med. H.________ vom 9. Dezember 2014 aufgestellte Diagnose der MTBI im erstinstanzlichen Verfahren klar bestritten habe. Nicht einmal die Klägerin habe diesbezüglich darauf abgestützt (KG-act. 1, S. 13 f. N 55, 57 und 58). Die Klägerin äussert sich nicht dazu (vgl. KG-act. 7, insbesondere S. 15-17).
Die Beklagte trug im erstinstanzlichen Verfahren zwar vor, Dr. med. H.________ habe die Klägerin bei deren Begutachtung einlässlich untersucht und sich mit den medizinischen Akten auseinandergesetzt. Gestützt darauf sei der Arzt, untermauert mit einem Verweis auf die Literatur, zum Schluss gekommen, dass die Beschwerden der Klägerin (Verschlechterung der Kopfschmerzen) spätestens ab Ende August 2014 nicht mehr unfallkausal seien. Dieses Vorgehen sei wissenschaftlich korrekt und werde durch die AWMF-Leitlinie (Vi-BB 15) verifiziert (Vi-act. A/2, S. 21-23 N 84-87 und 90). Die Beklagte bezeichnete das Gutachten von Dr. med. H.________ vom 9. Dezember 2014 zum Ursachenzusammenhang als richtig (Vi-act. A/2, S. 35 f. N 152 f.). Es sei konsistent und erfülle die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Gutachten (Vi-act. A/2, S. 36 N 159). Indessen bestritt die Beklagte unter dem Titel der natürlichen Kausalität bzw. des Ursachenzusammenhangs, dass die Klägerin beim besagten Unfall eine MTBI erlitten habe bzw. eine solche Diagnose sei nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (vgl. Vi-act. A/2, S. 28 ff. N 116-118, 120-122, 127 sowie S. 36 f. N 154 und 160; Vi-act. A/4, S. 12 N 34). Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Beklagte einzig den Zusammenhang zwischen dem Unfall der Klägerin vom 28. August 2013 und deren Beschwerden (Kopfschmerzen) als zutreffend erachtete. Dagegen lässt sich daraus nicht ableiten, die Beklagte habe anerkannt, dass die Klägerin beim Unfall vom 28. August 2013 eine MTBI erlitten habe.
b) Die Beklagte trägt weiter vor, die N.________ habe das Gutachten von Dr. med. H.________ vom 9. Dezember 2014 in Auftrag gegeben, weshalb es ein Parteigutachten darstelle und für sich allein nicht zum Beweis geeignet sei, sondern als Parteibehauptung gelte (KG-act. 1, S. 13 N 56 und 62). Die Klägerin nimmt dazu keine Stellung (vgl. KG-act. 7, insbesondere S. 15-17).
aa) Es ist unbestritten, dass die N.________, die Unfallversicherung der Klägerin, Dr. med. H.________ mit der Ausarbeitung eines Gutachtens beauftragte (vgl. auch Vi-KB 11, S. 1). Es war denn auch die Klägerin, welche dieses Gutachten ins Recht legte, das als Parteigutachten aufzufassen ist, wie die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren selber festhielt (Vi-act. A/3, S. 46 N 103). In Zivilprozessen ist einem Parteigutachten keine Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen
(BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f.; BGer, Urteil 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.2.2), auch wenn es durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wurde (141 IV 369 E. 6.2 S. 373), wobei nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, welche ausdrücklich bestritten sind. Sie vermögen aber gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen
(BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f.; BGer, Urteil 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.2.2). Lässt sich die Bedeutung eines Ausdrucks oder einer Aussage nicht mit hinreichender Sicherheit aus der einschlägigen Fachliteratur erschliessen, so wird ein nicht fachkundig besetztes Gericht daher im Streitfall nicht ohne Beizug eines gerichtlich bestellten Gutachters entscheiden können, weil Parteigutachten im Streitfall nicht die Bedeutung von Beweismitteln, sondern von Parteivorbringen zukommt (BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 87 f.).
bb) Die Beklagte bestritt die von Dr. med. H.________ im Gutachten vom 9. Dezember 2014 abgegebene Diagnose "MTBI" im erstinstanzlichen Verfahren lediglich mit der Begründung, diese fundiere hauptsächlich auf der Amnesie, welche so nicht nachgewiesen werden könne (Vi-act. A/4, S. 12 N 34). Weitere Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. med. H.________ trug die Beklagte weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren vor. Daher ist vorerst zu prüfen, ob vorliegend eine Amnesie rechtsgenüglich ausgewiesen ist oder nicht.
c) Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die in den Akten liegenden Arztberichte zum Schluss, dass die Klägerin beim Unfall vom 20. August 2013 eine für die MTBI typische Bewusstseinsstörung erlitten habe, zumal die Beklagte nicht substanziiere, was unter einem "erlebnisaktiven Moment" zu verstehen sei, und der von der Beklagten verwendete Begriff der "Schrecksekunde" der von der Klägerin konstant geschilderten Bewusstseinsstörung nicht gerecht werde (vgl. angef. Urteil, E. 6.2.2 S. 14 f.).
aa) Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe wiederholt eine kurze Erinnerungslücke beschrieben, welche die Vorinstanz als Amnesie interpretiert habe, ohne zu prüfen, ob es sich dabei bloss um eine differentialdiagnostische sog. Schrecksekunde ohne traumatisch-hirnorganischen Hintergrund bzw. um ein erlebnis(re)aktives Moment und somit nicht um eine Amnesie i.S. einer MTBI handle. Zudem habe Dr. med. H.________ anlässlich der Begutachtung vom 16. Mai 2011, welche nach einem Baumunfall der Klägerin vom 6. Dezember 2009 erfolgt sei, eine kurzzeitige Erinnerungslücke als sog. Schrecksekunde qualifiziert, nicht aber auch für den vorliegenden Unfall vom 28. August 2013. Die Beklagte habe die Diagnosestellung der MTBI von Dr. med. H.________ bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestritten. Weil die Vor-instanz darauf nicht eingegangen sei, habe sie das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt (KG-act. 1, S. 9-11 N 37-42).
Die Klägerin wendet ein, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge in diagnostischer Hinsicht, dass eine Bewusstseinsstörung oder Desorientiertheit bestehe. Sie habe mit den ins Recht gelegten verlässlichen medizinischen Berichten eine Bewusstseinsstörung bewiesen. Das ebenfalls von der Beklagten ins Verfahren eingeführte Gutachten von Dr. med. H.________ stelle zwar ein Parteigutachten dar. Doch sei dieses zu beachten, da darin eine ernsthafte Auseinandersetzung einer fachlich kompetenten Person mit der Materie vorgenommen werde. Die Beklagte lege nicht dar, inwiefern ein medizinisches Gerichtsgutachten retrospektiv Relevantes zutage fördern solle. Zudem sei die Beklagte mit ihrem umfangreichen Vorbringen zum (unfall-)reaktiven Geschehen nicht mehr zu hören, da sie solches im vorinstanzlichen Verfahren nicht substanziiert behauptet habe. Das von der Beklagten aufgegriffene ereignisbedingte reaktive Geschehnis sei weder erstellt noch werde dieses durch einen Bericht gestützt. Ebenso wenig sei die Beklagte mit ihrer neu eingereichten Fachliteratur zu hören. Eventualiter werde bestritten, dass es sich dabei um den allgemein herrschenden und anerkannten medizinischen Standard zur MTBI handle. Die Beklagte habe lediglich behauptet, dass es sich bei der Bewusstseinsstörung der Klägerin allenfalls um eine schreckbedingte Reaktion handle. Dies treffe aber nicht zu, weil sich der Betroffene bei einem reaktiven Geschehen nachträglich wieder an alles erinnern könne. Die Behauptung der Beklagten, wonach ein Schreckereignis auch dann nicht ausgeschlossen sei, wenn eine Bewusstseinsstörung konstant geschildert werde, sei falsch. Hierfür liessen sich selbst in der von der Beklagten unzulässigerweise neu eingereichten Literatur keine Hinweise finden (KG-act. 7, S. 10-14 N 22-35).
bb) Die Beklagte führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, die Klägerin habe gegenüber Dr. med. H.________ geäussert, sich detailliert an den Hergang und den Aufprall mit Aktivierung des Airbags zu erinnern. Daraufhin sei ein aus der Gegenrichtung kommendes Fahrzeug frontal mit ihrem Auto kollidiert. Dieser Aufprall habe sich wie ein Schlag in den Magen angefühlt und sie sei in Panik geraten, weil es durch die Airbags zu einer Rauchentwicklung gekommen sei. Aufgrund dieser detaillierten Beschreibung könne eine Amnesie für den Aufprall ausgeschlossen werden (Vi-act. A/2, S. 17 N 66). Dr. med. H.________ spreche lediglich von einem Verdacht auf Commotio cerebri. Gemäss Prof. Dr. med. K.________ seien eine Bewusstlosigkeit und Amnesiespanne von ca. fünf Minuten nur möglicherweise vorgelegen. Bezüglich einer Commotio cerebri bestünden keine gesicherten Angaben mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Das Vorliegen einer Amnesie werde bestritten und sei auch nicht nachgewiesen. Zudem sei zu beachten, dass eine kurze Erinnerungslücke als sog. Schrecksekunde ohne traumatisch-hirnorganischen Hintergrund zu betrachten sei. Die von der Klägerin geltend gemachte Amnesie stelle keine qualitative Bewusstseinsstörung dar, sondern ein erlebnisaktives Moment, welches keine MTBI zu begründen vermöge. Falls das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelange, die Klägerin habe ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, handle es sich höchstens um eine Commotio cerebri (Vi-act. A/2, S. 28 f. N 117-121 und S. 34 N 143;
Vi-act. A/4, S. 11 N 32).
Es trifft zu, dass die Klägerin gegenüber Dr. med. H.________ anlässlich der Untersuchung zwecks Erstellung des Neurologischen Gutachtens vom 9. Dezember 2014 den Hergang und den Aufprall mit Aktivierung der Airbags detailliert beschreiben konnte. Indessen erklärte die Klägerin ihm gegenüber ebenfalls, sie könne sich nicht erinnern, wie sie nach dem zweiten Aufprall aus dem Auto gerettet worden sei, sie wisse nur noch, dass jemand gekommen sei und sie erinnere sich erst wieder, als sie schon mit einer Infusion auf dem Trottoir gelegen sei (Vi-KB 11, S. 7 N 3.2.2). Gegenüber Dr. med. I.________ gab die Klägerin nach der Schilderung des Unfallherganges an, sie könne sich an den Rauch erinnern und daran, dass sie nicht aus dem Auto habe aussteigen können. Ihre nächste Erinnerung sei, dass sie auf dem Trottoir liege und die Ambulanz da sei (Vi-KB 12, S. 5). Insoweit stimmen die Beschreibungen der Klägerin gegenüber beiden Gutachtern im Kernpunkt überein. Fehlende Erinnerungen an die Geschehnisse nach dem zweiten Aufprall äusserte die Klägerin bereits im Spital Lachen gegenüber der Kantonspolizei Schwyz (vgl. Vi-KB 2, S. 5). Ebenfalls im Notfallbericht des Spitals Lachen vom 28. August 2013 wird eine "Amnesie bezüglich der zweiten Kollision" festgehalten (Vi-RB 2) und im Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich/Klinik Unfallchirurgie vom 6. September 2013 ist unter dem Titel "Anamnese" davon die Rede, dass für den Aufprall eine Amnesie bestehe, wobei damit lediglich die Angaben gemäss Notfallbericht wiedergegeben werden (Vi-KB 4, S. 1). Prof. Dr. med. K.________ folgerte aus den Schilderungen der Klägerin, dass sie zwischen den beiden (Kollisions-)Ereignissen und auch nachdem sie mit fremder Hilfe das Auto habe verlassen können, wahrscheinlich kurz bewusstlos gewesen sei, mit orientiertem Erwachen nach ca. fünf Minuten (Vi-KB 16, S. 2; vgl. auch Vi-KB 18, S. 1). Der Rettungsdienst Lachen wurde um 18.42 Uhr alarmiert und traf um 18.49 Uhr am Ereignisort ein (Vi-RB 6, Einsatzprotokoll 131416, S. 1 oben). In diesen sieben Minuten nicht enthalten ist zum einen die Zeitdauer nach dem Unfall, als die Klägerin ihr Erinnerungsvermögen verlor, bis der Rettungsdienst alarmiert wurde, sowie zum anderen diejenige vom Eintreffen des Rettungsdienstes an der Unfallstelle bis zum Erhalt der Infusion, als die Klägerin auf dem Trottoir lag. Nach dem Gesagten vermag die Klägerin somit überwiegend wahrscheinlich zu beweisen, dass bei ihr nach der zweiten Kollision somit ein Ausfall des Erinnerungsvermögens von mindestens fünf Minuten vorlag, zumal keine Urkunde im Recht liegt, aus welcher zu schliessen wäre, die Klägerin habe unmittelbar nach dem Unfall keinen Ausfall des Erinnerungsvermögens zu beklagen gehabt, und die Beklagte die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht mehr in Abrede stellt, wonach die durch den Rettungsdienst Lachen vorgenommene Sedierung zeitlich erst nach den von der Klägerin angegebenen Gedächtnisstörungen erfolgt sein soll und deshalb nicht ursächlich für diese sein könne (angef. Urteil, E. 6.2.2 S. 15; KG-act. 1, S. 9-11), was sich denn auch aus den Akten ergibt (vgl. Vi-RB 6, Einsatzprotokoll 131416 "Dormicum"). Ausgehend davon, dass unter einer Schrecksekunde die Zeit für die Entschuldigung von Verzögerungen und Fehlreaktionen infolge Schreckens zu verstehen ist, welche ca. eine Sekunde andauert (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, besonderer Teil, Band II/1, 4. A., 1989, S. 225 N 522 und Fn 901; Ege, Der Affekt im schweizerischen Strafrecht, Zürcher Studien zum Strafrecht, Band/Nr. 95, 2017, S. 102 f. und Fn 617), erscheint unter Berücksichtigung des Gesagten eine von der Beklagten behauptete kurze Erinnerungslücke i.S. einer "Schrecksekunde" unwahrscheinlich. Nichts daran zu ändern vermag das Neurologische Gutachten von Dr. med. H.________ vom 16. Mai 2011 betreffend den Unfall der Klägerin vom 6. Dezember 2009, als sie als Beifahrerin in einem Auto sass, mit welchem der Fahrer beim Ausparken rückwärts gegen einen Baum prallte. Der betreffende Arzt führte damals aus, es sei keine Bewusstlosigkeit vorgelegen, doch habe die Versicherte über eine Erinnerungslücke für das unmittelbare Ereignis geklagt (Vi-BB 5, S. 3). Die von der Versicherten angegebene kurze Erinnerungslücke sei daher als sog. "Schrecksekunde" ohne traumatisch-hirnorganischen Hintergrund zu betrachten, zumal auch keine sonstige qualitative Bewusstseinsveränderung festgehalten worden sei, welche die Diagnose einer leichten Hirnverletzung rechtfertige (Vi-BB 5, S. 10 f. N VI). Entgegen des Unfallablaufs vom 6. Dezember 2011 (vgl. Vi-BB 3, S. 3) belief sich in casu die Erinnerungslücke der Klägerin nach dem Unfall auf mindestens fünf Minuten, was ein massgeblicher Unterschied ist und erklärt, weshalb Dr. med. H.________ damals die Diagnose einer leichten Hirnverletzung verneinte. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob diese Amnesie nicht als qualitative Bewusstseinsstörung, sondern als erlebnisreaktives Moment zu qualifizieren ist, welches gemäss Auffassung der Beklagten mit Hinweis auf Sönke/Schaumann-von Stosch (in: ARS Medici 20 2010, Commotio cerebri, Standards in der Akutversorgung der leichten traumatischen Hirnverletzung) keine MTBI begründen soll (KG-act. 1, S. 9 f. N 37 f. und KG-act. 1/5).
cc) Laut der von der Beklagten ins Recht gelegten Fachmeinung ist die Diagnosestellung einer leichten traumatischen Hirnverletzung (LTHV, Commotio cerebri) bzw. die Beurteilung einer qualitativen Bewusstseinsveränderung ärztlicherseits schwierig, weil solche Veränderungen bei der Vorstellung in der Notfallambulanz oft bereits wieder abgeklungen sind. Qualitative Bewusstseinsveränderungen können auch ätiologisch mehrdeutig sein. So ist möglich, dass dissoziative Zustände nach einem Unfallereignis ähnlich wie traumatisch-somatisch psychoorganisch bedingte Zustandsbilder imponieren
(KG-act. 1/5, S. 809). Das wichtigste Kennzeichen für eine dissoziative Amnesie ist der Erinnerungsverlust für meist wichtige, kurz zurückliegende Ereignisse, welcher nicht durch organische Störungen bedingt und zu schwerwiegend ist, um durch übliche Vergesslichkeit oder Ermüdung erklärt werden zu können. Die Amnesie betrifft in der Regel traumatische Ereignisse wie Unfälle oder unerwartete Trauerfälle und ist gewöhnlich unvollständig und selektiv. Ausmass und Vollständigkeit der Amnesie variieren häufig von Tag zu Tag und bei verschiedenen Untersuchern. Es lässt sich ein beständiger Kern feststellen, der im Wachzustand nicht aufgehellt werden kann. Junge Erwachsene sind am häufigsten betroffen. Die schwersten Fälle treten bei Männern auf, welche unter der Belastung von Kampfhandlungen stehen. Psychologische dissoziative Zustände sind bei Älteren selten. Ein Verlust des Kurzzeitgedächtnisses ist typischer für organisch bedingte Störungen, unabhängig von möglichen traumatischen Ereignissen oder Problemen (Dilling/Mambour/Schmidt, Hrsg., Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. A., 2005, S. 175 f. F44.0).
Die Erinnerungslücke der Klägerin, welche im Zeitpunkt der Unfalls 28 Jahre alt war, betraf die Zeit unmittelbar nach der zweiten Kollision und dauerte mindestens fünf Minuten, war für diese Zeit vollständig bzw. nicht selektiv. Das Ausmass und die Vollständigkeit der Amnesie variierte nie, sondern war bei allen Untersuchungen konstant. In keiner Akte sind Hinweise auf eine dissoziative Amnesie zu finden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Erinnerungsverlust der Klägerin überwiegend wahrscheinlich organisch bedingt war. Ist bereits aufgrund der im Recht liegenden Akten davon auszugehen, dass bei der Klägerin eine organisch bedingte Amnesie von mindestens fünf Minuten vorlag, kann auf das Neurologische Gutachten von Dr. med. H.________ vom 9. Dezember 2014 abgestellt werden und ist die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen nicht erforderlich.
4. Die Vorinstanz hielt als ausreichend bewiesen, dass bei der Klägerin das Erleiden einer leicht traumatischen Hirnverletzung (MTBI = Mild Traumatic Brain Injury bzw. Commotio cerebri) als akutes Ereignis im Unfallzeitpunkt echtzeitlich dokumentiert sei (angef. Urteil, E. 6.1 f. S. 12-17). Im Gegensatz zur Klägerin teilt die Beklagte diese Auffassung nicht (vgl. KG-act. 1, und
KG-act. 7).
a) Die MTBI ist ein durch Kontaktkräfte (Kopfanprall, Schlag auf Kopf) oder Akzeleration bzw. Dezeleration bedingtes kraniales Trauma, das zu einer Unterbrechung der zerebralen Funktionen führt. Die Diagnose setzt entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung (z.B. Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus. Andererseits darf die Störung nicht mit einer Bewusstlosigkeit von mehr als 30 Minuten, einem Wert nach der Glasgow Coma Scale (GCS) von 13 bis 15 nach 30 Minuten oder einer posttraumatischen Amnesie von mehr als 24 Stunden verbunden sein. Die MTBI-Diagnose erfolgt aufgrund bestimmter Symptome nach kranialen Traumen und bedeutet nicht schon, dass eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung vorliegt. Fehlt eine solche, so ist die Adäquanz der Unfallkausalität nach der für Schleudertraumen ohne nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Rechtsprechung zu beurteilen (BGer, Urteil 8C_101/2013 vom 31. Mai 2013 E. 6.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; BGer, Urteil 8C_110/2010 vom 18. März 2010 E. 3.2; BGer, Urteil U 197/04 vom 29. März 2006 E. 3.1 mit Hinweisen auf die Literatur; BGer, Urteil 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008 E.7.2 mit Hinweisen auf die Literatur; vgl. auch Steinegger/Jenzer, Der Kanarienvogel ist eine Zitrone - zum "typischen Beschwerdebild" nach "Schleudertrauma", unter besonderer Berücksichtigung "typischer funktioneller Defizite" bei leichtem Schädel-Hirn-Trauma MTBI, 2010, S. 584).
b) Die Vorinstanz führte aus, der MTBI gehe ein Kopfanprall voraus. Ein solcher - es reiche auch ein sog. stumpfer Kopfanprall ohne Prellmarken am Schädel - erscheine vorliegend unvermeidlich, weil das Auto der Klägerin wegen der Wucht der ersten seitlichen Kollision auf die Gegenfahrbahn geschleudert worden sei, wo es zu einer zweiten frontalen Kollision mit einem anderen Fahrzeug gekommen sei, und dabei wegen der starken negativen Beschleunigungswerten die Airbags aktiviert worden seien (angef. Urteil, E. 6.2.1 S. 13 f.).
aa) Die Beklagte bringt vor, das Vorliegen eines Kopfanpralls sei Voraussetzung für eine MTBI, was die Klägerin mit dem Regelbeweismass zu beweisen habe. Entgegen den Spekulationen der Vorinstanz vermöge die Klägerin einen Kopfanprall nicht zu beweisen. Einzig der Umstand, dass der Airbag ausgelöst worden sei, belege noch nicht, dass ein Kopfanprall stattgefunden habe, zumal biomechanische Untersuchungen fehlen würden. Dass ein stumpfer Kopfanprall ausreiche, sei weder medizinisch belegt noch vorliegend tatsächlich erwiesen. Überdies habe die Vorinstanz nicht dargelegt, was unter einem stumpfen Kopfanprall zu verstehen sei. Komme hinzu, dass die Klägerin einen solchen Kopfanprall gar nicht behauptet habe, weshalb die Vorinstanz auch die Dispositions- und Verhandlungsmaxime verletzt habe. Die Beklagte bezeichnet die Annahme der Vorinstanz als spekulativ, wonach das Auto und die Klägerin selbst starken negativen Beschleunigungswerten ausgesetzt gewesen sei (KG-act. 1, S. 7-9 N 24-36).
Die Klägerin wendet ein, Kontaktkräfte (Kopfanprall, Schlag auf den Kopf) seien nicht erforderlich für die Bejahung einer MTBI; alternativ reiche eine Akzeleration bzw. Dezeleration aus. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass ein Kopfanprall oder eine Dezeleration stattgefunden habe. Die Beklagte bestreite sinngemäss die Auslösung des Airbags, was neu, unzulässig und unzutreffend sei (KG-act. 7, S. 8-10 N 17-21).
bb) Entgegen der Behauptung der Klägerin bestritt die Beklagte in ihrer Berufungseingabe vom 10. Oktober 2019 die Auslösung des Airbags im klägerischen Fahrzeug nicht, auch nicht sinngemäss. Sie stellt nur die damit verbundene vorinstanzliche Schlussfolgerung, ein Kopfanprall erscheine in der vorliegenden Unfallsituation als unvermeidlich und die mangelnde Begründung bzw. den fehlenden Beweis seitens der Klägerin, dass aufgrund der Auslösung des Airbags ein Kopfanprall stattgefunden habe, in Frage (vgl. KG-act. 1, S. 7-9 N 24-36, insbesondere N 30). Es ist deshalb nicht erforderlich, die Beweisofferte der Klägerin (Edition der Fahrzeugexpertise des klägerischen Fahrzeuges VW Polo; KG-act. 7, S. 9 f. N 21) abzunehmen.
cc) Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordert die MTBI entweder eine Kontaktkraft (Kopfanprall, Schlag auf Kopf) oder eine Akzeleration bzw. Dezeleration (vgl. E. 4a vorne).
aaa) Beim Unfall wurden die Airbags ausgelöst (vgl. E. 4b/bb vorne), wobei nicht feststeht, um welche Airbags es sich dabei genau handelte bzw. ob nicht nur der Frontairbag, sondern auch seitliche Airbags Schutz boten
(vgl. Vi-KB 2, S. 8). Sodann erlitten die bei der ersten Kollision beteiligten beiden Fahrzeuge einen massiven Frontschaden (Vi-KB 2, S. 2 f.). Gemäss Notfallbericht des Spitals Lachen vom 28. August 2013 konnten keine Prellmarken und Schmerzen am Schädel der Klägerin festgestellt werden (Vi-RB 2). Auf die Frage von Dr. med. H.________, ob sie sich an den Unfall erinnere, antwortete die Klägerin, ja, sie erinnere sich auch an diesen Aufprall, der sich wie ein Schlag in den Magen angefühlt habe (Vi-act. A/III, S. 31 f. N 66; vgl. auch Vi-KB 11, S. 7 N 3.2.2). Es kann somit weder aufgrund dieser Aussage noch des Memos der N.________ vom 17. Dezember 2013 auf einen Anprall ihres Kopfes geschlossen werden, zumal die Klägerin damals lediglich ausführte, sie könne sich nur noch bruchstückartig an den Unfall erinnern, den Kopf und auch die linke Hand müsse sie angeschlagen haben (Vi-KB 15, S. 2 unten). Ob sie den Kopf tatsächlich anschlug, weiss die Klägerin indessen nicht bzw. vermochte sie ihrer Aussage zufolge nicht mit Sicherheit sagen. Unter Beachtung der vorliegenden Beweislage gelangt die 1. Zivilkammer zum Schluss, dass mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, gemäss welcher das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen hat, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGer, Urteil 8C_101/2013 vom 31. Mai 2013 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; BGer, Urteil U 565/06 vom 11. Oktober 2007 E. 4.2), ein Kopfanprall am Airbag oder auch anderswo weder bejaht noch verneint werden kann. Für diesen Fall beantragte bereits die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren die Einholung eines unfallphysikalischen Gerichtsgutachtens über den Unfallmechanismus vom 28. August 2013 durch einen von der Versicherungsbranche unabhängigen Unfallphysiker mit spezifischer Erfahrung (Vi-act. A/III, S. 25 N 49).
bbb) Die Beklagte stellt in Abrede, dass das Auto und die Klägerin selbst starken negativen Beschleunigungswerten ausgesetzt waren (KG-act. 1, S. 7 N 26). Indessen bestreitet sie nicht, dass die Klägerin solches vorinstanzlich behauptete. Die Klägerin führte im erstinstanzlichen Verfahren denn auch aus, die „Dosis-Wirkungs-Beziehung“ stelle die Beziehung zwischen den aus dem Unfallereignis wirkenden Kräften auf ihren Körper/Kopf und ihren Beschwerden dar. In casu lägen biomechanische Kräfte auf den Körper vor, welche durchaus geeignet seien, eine schwerwiegende Verletzung zu bewirken
(Vi-act. A/I, S. 20 N 11.1 f.). Daher steht der Prüfung, ob eine Akzeleration/Dezeleration als überwiegend wahrscheinlich erscheint, nichts entgegen. Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit einem (stumpfen) Kopfanprall aus, allein der Umstand, dass der Airbag ausgelöst worden sei, zeige, dass das Auto der Klägerin und damit auch die Klägerin selbst starken negativen Beschleunigungswerten ausgesetzt gewesen seien (vgl. angef. Urteil, E. 6.1 und 6.2.1 S. 12-14). Mit der Frage, ob auch eine Akzeleration/Dezeleration vorlag, welche geeignet ist, eine Amnesie zu bewirken, setzte sich die Vorinstanz nicht auseinander, sondern stützte allein auf die Voraussetzung eines Kopfanpralls ab und bejahte einen solchen. Wie schon erwähnt, beantragte die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ein unfallphysikalisches Gerichtsgutachten zur Frage der Seitwärts- und Frontalkollisionen und der hierdurch wirkenden Kräfte auf den Insassenkörper (Vi-act. A/III, S. 27 f. N 55 f.). Ein solches liegt nicht im Recht. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass Dr. med. H.________ in seinem neurologischen Gutachten vom 9. Dezember 2014, eingereicht von der N.________, unter anderem festhielt, gemäss einer biomechanischen Analyse der O.________ GmbH vom 18. Dezember 2013 ergebe sich eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung für die sekundäre frontale Kollision in einem Bereich von 28-34 km/h
(Vi-KB 11, S. 3). Somit dürfte eine Akzeleration/Dezeleration erfolgt sein (betr. Erheblichkeit, vgl. E. 4e hinten).
ccc) Zusammenfassend kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder bejaht noch verneint werden, dass die Klägerin anlässlich des Unfalls vom 28. August 2013 ihren Kopf anprallte. Es ist aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu betrachten, dass bei der zweiten Kollision (akzelerative resp. dezelerative) Kräfte auf ihren Körper einwirkten.
c) Nach Auffassung der Vorinstanz ist für eine MTBI typisch eine GCS von nicht unter 13 bei der Einlieferung in das Krankenhaus, was bei der Klägerin der Fall gewesen sei, habe sie doch eine GCS von 15 gehabt (angef. Urteil, E. 6.1 S. 13).
aa) Die Beklagte bringt vor, die Rechtsprechung schliesse eine MTBI aus, wenn der GCS-Wert nach 30 Minuten zwischen 13 bis 15 liege, was die Vorinstanz verkenne. Bei der Klägerin habe ab dem Eintreffen des Rettungsdienstes um 18.49 Uhr (ca. zehn Minuten nach der Kollision) bis zum Eintreffen im Spital Lachen um 19.26 Uhr nachweislich durchgehend ein GCS-Wert von 15 vorgelegen, was dem Maximalwert entspreche (KG-act. 1, S. 11 N 43-47). Die Klägerin wendet ein, ein GCS-Wert von mehr als 13 sei unabdingbares Diagnosekriterium einer MTBI. Liege der Wert unter 13, sei von einer schweren Schädel-Hirnverletzung auszugehen. Bei ihr habe ein GCS-Wert von 15 vorgelegen, weshalb eine MTBI bestanden habe (KG-act. 7, S. 14 f. N 36-38).
bb) Die GCS ist eine Skala, in welche die Schwere eines Schädel-Hirntraumas nach Punktwerten eingeteilt wird. Der Patient erhält für bestimmte Reaktionen wie Augenöffnen, Reaktion auf Schmerzreize und sprachliche Äusserungen eine Anzahl Punkte, welche zum Schluss addiert werden. Der schlechteste Wert beträgt 3, der beste 15 Punkte. Ein leichtes Schädel-Hirntrauma bzw. eine leichte traumatische Hirnverletzung ist anzunehmen bei einem GCS-Wert von 13 bis 15 (BGer, Urteil U 276/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2.2). Bei Vorliegen des maximalen Werts auf der GCS von 15 Punkten ist höchstens von einer leichten Commotio cerebri mit leichter Bewusstseinsstörung auszugehen (BGer, Urteil 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 4.2.1; BGer, Urteil 8C_413/2016 vom 2. September 2016 E. 3.1; BGer, Urteil 8C_236/2016 vom 11. August 2016 E. 5.2.2).
cc) Bei der Klägerin bestand nach dem Unfall eine organisch bedingte Erinnerungslücke von mindestens fünf Minuten (vgl. E. 3c/cc vorne). Der Rettungsdienst Lachen wurde um 18.42 Uhr alarmiert und traf um 18.49 Uhr am Ereignisort ein (Vi-RB 6, Einsatzprotokoll 131416, S. 1 oben), gemäss Vorbringen der Beklagten ca. zehn Minuten nach den Kollisionen (vgl. E. 4c/aa vorne). Somit überrascht nicht, dass bei der Klägerin nach dem Eintreffen des Rettungsdienstes um 18.49 Uhr und für die weitere Zeit, insbesondere auch bei deren Einlieferung in die Notfallstation des Spitals Lachen, unbestrittenermassen und aktenmässig ausgewiesen durchgehend ein GCS-Wert von 15 vorlag (Vi-RB 2; Vi-RB 6, Einsatzprotokoll 131416). Die Störung der Klägerin war weder mit einer Bewusstlosigkeit von mehr als 30 Minuten noch mit einer posttraumatischen Amnesie von mehr als 24 Stunden verbunden. Daher spricht der Umstand, dass der GCS-Wert bei der Klägerin ca. zehn Minuten nach den Kollisionen 15 Punkte betrug, nicht gegen das Vorliegen einer MTBI.
d) Die Vorinstanz führte aus, nach einer Gehirnerschütterung seien neben Störungen der geistigen Funktionen (vor allem Kurzzeitgedächtnis- und Konzentrationsstörungen) unter anderem Symptome wie Kopfschmerzen, Benommenheit, Schwindel, Übelkeit/Erbrechen, Koordinationsstörungen sowie neuropsychiatrische Symptome wie Reizbarkeit, Erschöpfung und Schlafstörungen typisch. Insofern könne auch hier (bei der MTBI) analog dem Schleudertrauma von einem sog. bunten Beschwerdebild gesprochen werden. Sie gelangte zum Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass die Kopfschmerzen, welche die Klägerin nach dem Unfall verspürt habe, auf deren Migräneproblematik zurückzuführen seien. Das gleiche gelte für die Übelkeit, an welcher die Klägerin nach dem Unfall gelitten habe sowie für deren echtzeitlich dokumentiertes Erbrechen, wobei diese Symptome von untergeordneter Bedeutung seien (angef. Urteil, E. 6.1 S. 13 sowie E. 6.2.3 und 6.2.4 S. 15 f.).
aa) Die Beklagte erachtet das von der Vorinstanz beschriebene bunte Beschwerdebild kennzeichnend für eine HWS-Distorsionsverletzung, nicht aber auch für eine MTBI. Daher seien die Ausführungen der Erstinstanz zu den Kopfschmerzen und zur Übelkeit für die Beurteilung der Diagnose der MTBI unbeachtlich. Überdies habe die Vorinstanz in Verletzung der Dispositions- und Verhandlungsmaxime ein Erbrechen der Klägerin berücksichtigt, obwohl keine Partei solches behauptet habe und dem Protokoll des Rettungswagens sich nicht entnehmen liesse (KG-act. 1, S. 11 f. N 48-51). Die Klägerin wendet ein, die Vorinstanz habe bloss festgehalten, dass Parallelen und Ähnlichkeiten zum Beschwerdebild nach HWS-Distorsionstraumen bestünden, was zutreffe. Es sei erstellt, dass die Klägerin an Übelkeit gelitten habe und es bestünden genügend Indizien dafür, dass sie auch initial habe erbrechen müssen. Darauf habe die Vorinstanz im Rahmen der freien Beweiswürdigung abgestellt
(KG-act. 7, S. 15 f. N 39-47).
bb) Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt sich nicht ableiten, dass im Besonderen aufgrund von Kopfschmerzen sowie Übelkeit und Erbrechen auf das Vorliegen einer MTBI geschlossen werden könnte. Anders als noch im Urteil U 75/07 vom 23. Oktober 2007 E. 4.2.1 werden in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenso wenig chronische Spannungskopfschmerzen, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Gedächtnisprobleme, geringe Belastbarkeit, erhöhtes Schlafbedürfnis etc. als für ein Schädel-Hirntrauma typische Defizite bezeichnet (vgl. dazu Steinegger/Jenzer, a.a.O., S. 571-574, 580 und 588 f.). Entscheidend sind vielmehr andere Kriterien (vgl. 3c/bb und cc, E. 4a, 4b/cc sowie 4c/bb und cc vorne). Daher sind die Ausführungen der Vorinstanz zu den Kopfschmerzen, zur Übelkeit und zum Erbrechen der Klägerin nicht massgebend für die Beurteilung, ob eine MTBI vorlag oder nicht. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder bejaht noch verneint werden kann, ob die Klägerin anlässlich des Unfalls vom 28. August 2013 ihren Kopf anprallte sowie nicht gesagt werden kann, welche (akzelerativen/dezelerativen) Kräfte, d.h. in welcher Intensität, dabei auf ihren Körper einwirkten. Indessen erscheint überwiegend wahrscheinlich und ist folglich davon auszugehen, dass die Klägerin nach dem (zweiten) Aufprall eine Erinnerungslücke von mindestens fünf Minuten aufwies, die weder als Schrecksekunde noch als erlebnisreaktives Moment, sondern als qualitative Bewusstseinsstörung i.S. einer MTBI zu qualifizieren ist. Die Klägerin muss daher beim Unfall vom 28. August 2013 entweder ihren Kopf im Innern des Autos angeschlagen haben oder es müssen dabei für eine MTBI erforderliche erhebliche (akzelerativen/dezelerativen) Kräfte auf ihren Körper eingewirkt haben, zumal der GCS von 15 Punkten nicht gegen das Vorliegen einer MTBI spricht. Somit ist als Folge des besagten Unfalls eine MTBI überwiegend wahrscheinlich echtzeitlich dokumentiert. Insoweit ist das angefochtene Urteil zu bestätigen.
5. Die Vorinstanz führte aus, es treffe zu, dass sich aus dem Notfallbericht des Spitals Lachen vom 28. August 2013 und dem daraufhin von Pract. med. P.________ erstellten Arztzeugnis UVG vom 19. November 2013 lediglich eine Verdachtsdiagnose auf eine MTBI ergebe. Entscheidend sei indessen, dass der Neurologe Dr. med. H.________ in seinem Neurologischen Gutachten vom 9. Dezember 2014 eine "leichte traumatische Hirnverletzung MTBI bzw. Commotio cerebri nach EFNS-Kriterien (Vos et al., 2012)" ausdrücklich diagnostiziert habe. Gestützt auf dieses Gutachten stehe ebenso fest, dass wegen des Unfalls bei der Klägerin eine mindestens zwölfmonatige Arbeitsunfähigkeit resultiert habe. Ausserdem gehe die Beklagte selber davon aus und anerkenne, dass im Zeitpunkt des Unfalls die Kausalität (höchstens für einen gewissen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten) gegeben gewesen sei, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausreiche, zumal es genüge, dass der erwähnte Unfall eine Teil- bzw. Mitursache gesetzt habe (angef. Urteil, E. 6.3 S. 17 f.). Daher obliege der Beklagten die Beweislast für das Dahinfallen dieses Kausalzusammenhanges, insbesondere wegen vorbestehender Beschwerden/Unfallfolgen. Die Klägerin habe vor dem streitgegenständlichen Unfall bereits mindestens sechs Unfälle/Stürze mit Beteiligung der HWS und/oder des Kopfes erlitten und leide seit ihrem 12. Lebensjahr an ein- bis zweimal monatlich auftretender Migräne und seit ihrem 14. Lebensjahr an der Scheuermannschen Krankheit. Diese Umstände seien Dr. med. H.________ und Dr. med. I.________ nur teilweise bekannt gewesen und somit nicht vollständig in deren Gutachten eingeflossen. Ebenso wenig sei den beiden Gutachtern die klägerische Krankengeschichte (Vi-RB 1 bzw. Vi-BB 38) bekannt gewesen. Seien deren Gutachten hinsichtlich der Unfallkausalität der behaupteten fortdauernden Beschwerden/Vorerkrankungen unvollständig, gelinge es der beweisbelasteten Beklagten nicht, das Dahinfallen / die Unterbrechung des natürlichen Kausalzusammenhanges zu beweisen. Daher sei dem beklagtischen Beweisantrag stattzugeben und nach Rechtskraft des Vorurteils ein
polydisziplinäres Gutachten zu dieser Frage einzuholen (angef. Urteil, E. 6.4 S. 18-21 und Dispositiv-Ziffer 1).
a) Die Beklagte bringt vor, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. August 2013 und dem Schaden im Zeitpunkt des Unfalls einzig auf das Gutachten von Dr. med. H.________ vom 9. Dezember 2014 stütze. Es treffe zu, dass die Klägerin vor dem erwähnten Unfall bereits mindestens sechs Unfälle/Stürze mit Beteiligung der HWS und/oder des Kopfes erlitten sowie seit ihrem 12. Lebensjahr an ein- bis zweimal monatlich auftretender Migräne und seit ihrem 14. Lebensjahr an der Scheuermannschen Krankheit leide. Die Vor-instanz hätte diesen massiven Vorzustand nicht erst bei der Beurteilung des Dahinfallens der Kausalität zwischen den Beschwerden und dem Unfall, sondern bereits bei der Frage berücksichtigen müssen, ob eine entsprechende natürliche Kausalität überhaupt vorliege. Wegen des erheblichen Vorzustandes könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ohne den Unfall vom 28. August 2013 beschwerdefrei wäre. Die Vorinstanz habe sich mit der entsprechenden Begründung der Beklagten nicht auseinandergesetzt und dadurch deren rechtliches Gehör verletzt (KG-act. 1, S. 15 f. N 64 f. und 67-69). Die Klägerin äussert sich nicht dazu (vgl. KG-act. 7, insbesondere S. 15-17).
aa) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist somit nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der geschädigten Person beeinträchtigte, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGer, Urteil 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1; BGer, Urteil 8C_269/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3; BGer, Urteil 4A_232/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.2; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438 = Pra 2017 Nr. 60; BGE 133 III 462 E. 4.4.2 S. 470 = Pra 2008 Nr. 27; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Die geschädigte Person hat den entsprechenden Beweis zu erbringen (BGer, Urteil 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 3.2). Dabei genügt, dass der Kausalzusammenhang als überwiegend wahrscheinlich erscheint (BGer, Urteil 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 3.2.1; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438 = Pra 2017 Nr. 60; BGE 133 III 462 E. 4.4.2 S. 470 = Pra 2008 Nr. 27; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Dies ist zu verneinen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles neben den behaupteten Ursachen weitere bestehen, die eine massgebende Rolle spielen oder vernünftigerweise in Betracht fallen. Namentlich für Beschwerdebilder, die nicht bildgebend objektiviert werden können, sind hohe Anforderungen an die Grundlagen zu stellen, welche einen Schluss auf das Vorliegen unfallkausaler Verletzungen zulassen. Denn entsprechende Beschwerden hängen weitgehend von den Angaben der geschädigten Person ab und bieten entsprechendes Missbrauchspotential (BGer, Urteil 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 3.2.1).
Treten im Anschluss an einen Unfall (zuvor nicht bestandene) Beschwerden auf und ist indessen davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) degenerativer Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht wurde, so hat der Unfallversicherer bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen, und zwar selbst dann, wenn sich die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der konkurrierenden Ursachen zum stark überwiegenden Teil als Krankheitsfolge darstellt. Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss ebenso das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer Leistungen zu erbringen (BGer, Urteil 8C_269/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4; BGer, Urteil 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3). Der Beweis des natürlichen Zusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen, wobei ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (BGer, Urteil 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.4 mit Hinweis auf BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330).
bb) Es ist unbestritten, dass grundsätzlich eine vorübergehende unfallkausale Verschlechterung von Kopfschmerzen nach einem leichten Schädelhirntrauma zumindest über sechs bis zwölf Monate akzeptiert werden kann (vgl. Vi-act. A/1, S. 8 N 3.7; Vi-act. A/2, S. 21 f. N 84 f.; angef. Urteil, E. 6.4 S. 21 oben).
cc) aaa) Im Notfallbericht des Spitals Lachen vom 28. August 2013 wird erwähnt, "Initial Kopfschmerzen auf NF" (Vi-RB 2). Die Vorinstanz bemerkte dazu, die Klägerin habe beim Unfall vom 28. August 2013 ebenfalls einen mehrfachen Bruch der Mittelhandknochen erlitten, dessen Behandlung sicherlich auch sehr schmerzhaft gewesen sei und zweifellos Priorität gehabt habe. Daher verwundere es nicht, dass die Angabe der Kopfschmerzen in den Hintergrund getreten und nicht spontan bzw. erst auf Nachfrage hin erfolgt sei (angef. Urteil, E. 6.2.3 S. 16). Diese Erklärung erscheint nachvollziehbar, weshalb nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Klägerin nach dem streitgegenständlichen Unfall auch Kopfschmerzen verspürte. Daran vermag nichts zu ändern, dass im Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 6. September 2013 im Zeitpunkt der Zuweisung der Klägerin keine Kopfschmerzen aufgeführt werden (Vi-KB 4), zumal sie am Unfalltag gegen 19.00 Uhr unter anderem zwei Dosen Fentanyl und gegen Mitternacht eine weitere Dosis verabreicht erhielt, bevor sie ca. eine Stunde später resp. am 29. August 2013 um 01.18 Uhr in das Unispital Zürich überwiesen wurde (Vi-RB 6, Einsatzprotokoll 131415). Fentanyl ist denn auch ein Opioid mit hoher analgetischer Potenz und relativ kurzer Wirkungsdauer (de Gruyter, Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, 263. A., 2012, S. 656), welches bei starken Schmerzen angewendet wird (de Gruyter, Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, 260. A., 2004, S. 559).
bbb) Die Vorinstanz führte weiter aus, es erscheine unwahrscheinlich, dass es sich bei den Kopfschmerzen nach dem Unfall vom 28. August 2013 um vorbestehende Kopfschmerzen bzw. Migräne gehandelt habe. Denn die Klägerin äussere, solche vor dem Unfall lediglich ein- bis zweimal pro Monat verspürt zu haben. Ausserdem erscheine wenig wahrscheinlich, dass sich die Klägerin bei einem akuten Migräneanfall mit den dabei jeweils verspürten Symptomen ins Auto gesetzt hätte (angef. Urteil, E. 6.2.3 S. 16). Dazu ist Folgendes zu bemerken:
Gemäss Memo der N.________ vom 17. Dezember 2013 soll die Klägerin anlässlich der Befragung ausgeführt haben, sie sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig, weil die vorhandenen Beschwerden (Erbrechen bis zu viermal täglich, permanente, zum Teil sehr heftige Kopfschmerzen, Migräneanfälle, Verlust der Konzentrationsfähigkeit, permanentes Rauschen in beiden Ohren und teilweise auftretendes zunehmendes Pfeifen in den Ohren) eine Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitstätigkeit) nicht zulassen würden. Die Kopfschmerzen hätten seit dem Ereignis vom 28. August 2013 zugenommen und würden im Verlaufe des Tages immer schlimmer werden (Vi-KB 15, S. 2-4). Prof. Dr. med. K.________ führte in seinem Bericht vom 20. Januar 2014 aus, der Unfall vom 28. August 2013 habe insbesondere protrahierte Schmerzen, ähnlich wie wenn Nacken und Kopf in einem Schraubstock eingespannt wären, bewirkt, welche im Laufe des Tages zunähmen und öfters in Erbrechen ausarten würden. Ausserdem habe sich die Migräne hinsichtlich Häufigkeit und Intensität sowie die Aura/Begleitsymptomatik (aktuell ca. zwei bis drei Rezidive [= Rückfall; vgl. www.de.langenscheidt.com] pro Woche statt pro Monat) akzentuiert (Vi-KB 16, S. 3). Dr. med. G.________, die Hausärztin der Klägerin, hielt in ihrem Bericht vom 8. April 2014 fest, es bestünden immer noch starke Kopfschmerzen, wobei sich diese durch Analgetika und vor allem durch Liegen wieder beheben liessen, die Patientin müsse regelmässig erbrechen, wenn sie sich zu intensiv anstrenge. Trotz regelmässiger Therapie und Analgetika seien die Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und auch rez. Erbrechen kaum besser geworden. Die Klägerin sei derzeit zu 40 % arbeitsfähig (Vi-KB 6; vgl. dazu zudem Vi-BB 38, S. 18 f., wobei an einer Stelle festgehalten wird, die Klägerin müsse ein- bis zweimal pro Woche erbrechen, und an einer anderen Stelle ebenso von Schwindel die Rede ist sowie davon, dass der Tinnitus unverändert sei). Die Klägerin äusserte gegenüber Dr. med. H.________ am 2. Dezember 2014, sie leide seit dem Ereignis vom 28. August 2013 unter täglichen Kopfschmerzen. Schon beim Aufstehen habe sie einen dumpfen Druck und ein Spannungsgefühl im Hinterkopf- und Nackenbereich, welcher den ganzen Tag über präsent sei und sich teilweise über den ganzen Kopf ausdehne. Beim Aufwachen liege die Stärke bei 1-2/10 VAS mit Steigerung im Tagesverlauf teilweise bis 6-7/10 VAS. Alle drei Tage steigere sich der Kopfschmerz migräneartig mit pochendem, seitenbetonten Charakter und begleitender Übelkeit, Belastungsintoleranz und Rückzugsbedürfnis, sodass die Stärke bei 8-9/10 VAS liege. Vor dem Unfall vom 28. August 2013 habe sie nur durchschnittlich einen Migräneanfall pro Monat gehabt (Vi-KB 11, S. 2 N 1.1 und S. 6 f. N 3.2.1 und 3.2.2; vgl. auch de Gruyter: Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, 263. A., 2012, S. 2191, wonach VAS eine visuelle Analogskala ist). Gegenüber Dr. med. I.________ erklärte die Klägerin am 19. November 2014, nach ihrer letzten Untersuchung im Jahre 2011 habe sie bloss noch etwa einmal monatlich Migräne gehabt, habe wieder Geige spielen und wandern können. Sie habe im Universitätsspital Zürich einen Tag nach dem Unfall vom 28. August 2013 mehrmals erbrechen müssen und extreme Kopfschmerzen gehabt. Auch nach der Spitalentlassung habe sie an konstanten Kopfschmerzen gelitten. Sie habe ebenso nach dem 23. September 2014 zufolge Kopfschmerzen, Migräne, Schwindel, Erbrechen und Nackenverspannungen die Arbeit noch nicht wiederaufnehmen können. Bis heute habe sie täglich Kopfschmerzen, als dauernder druckartiger Schmerz, verspüre Verspannungen im Nacken, im Schultergürtel und in der seitlichen Halsmuskulatur. Alle zwei bis drei Tage trete ein pulsierender Schmerz im Kopf mit Übelkeit, Erbrechen, Schwindel und Sehstörungen auf. Die Schmerzen seien morgens bereits leicht vorhanden und würden im Tagesverlauf allmählich zunehmen (Vi-KB 12, S. 1 und S. 4 f. N 2.1). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in sämtlichen Berichten starke Kopfschmerzen und Erbrechen sowie
- mit Ausnahme vom Bericht von Dr. med. G.________ vom 8. April 2014 - überdies Migräne festgehalten werden.
Prof. Dr. med. K.________ nahm in seinem bereits erwähnten Bericht vom 20. Januar 2014 aufgrund der aktuellen Zuweisung auch eine Zwischenanamnese (seit dem 3. August 2010) vor. Dabei führte er aus, die im Rahmen des Unfalls vom 6. Dezember 2009 akquirierte Schulter-/HWS-/Cephalea-Symptomatik (= Kopfschmerzen; vgl. Reuter: Springer Lexikon Medizin, 2004, S. 341) habe sich bis ca. Ende 2011 auf die bekannte Migräne redimensioniert, nachdem es wegen eines Treppensturzes mit Schädel-Hirn-Prellung und Commotio cerebri im März 2011 zu einer transienten Akzentuierung gekommen sei (Vi-KB 16, S. 2). Zum einen stützen die Einträge in der von Dr. med. G.________ verfassten Krankengeschichte der Klägerin diese Zwischenanamnese
(vgl. Vi-BB 38, S. 15-17). Zum anderen sprechen die Schilderungen der Klägerin im Gutachten von Dr. med. H.________ vom 16. Mai 2011, welcher die Klägerin nach dem Ereignis vom 6. Dezember 2009 (Baumunfall) am 11. Mai 2011 untersuchte, ebenfalls nicht gegen die Zwischenanamnese von Prof. Dr. med. K.________. Zwar erklärte die Klägerin ihm gegenüber, sie leide an zwei Arten von Kopfschmerzen. Einerseits handle es sich um eine seit der Pubertät bestehende Migräne, welche ein- bis zweimal monatlich auftrete. Andererseits habe sie seit der Nacht nach der Auffahrkollision vom 6. Dezember 2009 täglich Kopfschmerzen ohne Begleitsymptome, beginnend stets gegen Mittag in leichterer Intensität (VAS 1/10) und einer Steigerung im Verlauf des Nachmittags auf VAS 7-8/10, bei welchen sich der Nacken verspannt anfühle und der Schmerz haubenartig und auf beiden Seiten gleich stark ausgeprägt sei
(Vi-BB 5, S. 2 und 6). Indessen ist dabei zu beachten, dass die Äusserungen der Klägerin anlässlich des Untersuchs vom 11. Mai 2011 erfolgten, also weniger als zwei Monate nach der "Auffahrkollision Gubrist", und dass - wie bereits erwähnt - gemäss Prof. Dr. med. K.________ sich die Folgen des Unfalls vom 6. Dezember 2009 (insbesondere die Kopfschmerzen) nach dem Treppensturz im März 2011 vorübergehend akzentuierten, aber bis ca. Ende 2011 auf die bekannte Migräne reduzierten.
ccc) Aufgrund sämtlicher im Recht liegenden Akten hält es das Gericht als überwiegend wahrscheinlich, dass nach dem Unfall vom 28. August 2013 sich der Gesundheitszustand der Klägerin in Bezug auf die Kopfschmerzen zumindest vorübergehend verschlechterte. Damit ist diesbezüglich ein natürlicher Kausalzusammenhang zu bejahen. Denn entgegen dem Einwand der Beklagten ist nicht relevant, ob die Klägerin ohne Unfall vom 28. August 2013 beschwerdefrei wäre, sondern entscheidend ist, dass dieser Unfall zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche Integrität der Klägerin beeinträchtigte bzw. ohne Vorhandensein des erwähnten Unfalls die eingetretenen Kopfschmerzen nicht als in der gleichen Weise eingetreten gedacht werden können (vgl. E. 5a/aa vorne). Daran vermag nichts zu ändern, dass Dr. med. H.________ in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2014 bei der persönlichen Anamnese neben dem Unfall vom 28. August 2013 ausdrücklich nur den Auffahrunfall im Dezember 2009 sowie die seit der Pubertät bestehende Migräne der Klägerin (vgl. Vi-KB 11, S. 10 N 3.2.10) bzw. nicht auch die weiteren Vorfälle (Treppensturz vom 2. April 2004, Kopfanstossen am Schwimmbadrand am 20. Februar 2006, Fall auf Rücken und Kopf am 2. Februar 2010 zufolge Synkope, Autounfall beim Rückwärtsfahren am 3. September 2010 und Auffahrkollision Gubrist am 17. März 2011) festhielt. Zum einen führt die Betrachtung sämtlicher sich in den Akten befindlichen (Arzt)Berichte zur Bejahung der natürlichen Kausalität (vgl. dieselbe Erwägung oben). Zum anderen werden lediglich nach den Ereignissen vom 20. Februar 2006 und 17. März 2011 (Kopf)Schmerzen erwähnt, welche im ersten Fall nach wenigen Tagen nicht mehr vorhanden waren (vgl. Vi-RB 1, S. 4, 5, 10, 12 und 13 bzw. Vi-BB 38, S. 4, 6, 13, 15 und 16) und sich im zweiten Fall bis ca. Ende 2011 auf die bekannte Migräne reduzierten. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass Dr. med. H.________ bei der Ausarbeitung seines Gutachtens vom 9. Dezember 2014 zumindest auch vom Auffahrunfall vom 17. März 2011 wusste, verweist er darin doch auf sein früheres Gutachten vom 16. Mai 2011 (Vi-KB 11, S. 13 f. N 6), worin die Rede davon ist, dass die Klägerin am 17. März 2011 auf der Autobahn eine frontale Auffahrkollision gehabt habe, ohne eine Bewusstlosigkeit oder Amnesie zu erleiden, und dass diesbezüglich keine speziellen Beschwerden mehr bestünden (Vi-BB 5, S. 7 N 2). Daher müssen bezüglich der natürlichen Kausalität keine weiteren medizinischen Fachexpertisen eingeholt werden. Im Ergebnis verletzte die Vorinstanz weder Beweislastregeln noch die Dispositions- und Verhandlungsmaxime noch das rechtliche Gehör der Beklagten.
b) Ist die natürliche Kausalität gegeben, muss nicht geprüft werden, wie es sich um die Feststellung der Vorinstanz verhält, wonach Dr. med. H.________ in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2014 davon ausgehe, dass der Unfall vom 28. August 2013 für die Dauer von mindestens einem Jahr (hervorgehoben durch den Gerichtsschreiber) nach dem Unfallereignis zu einer "unfallbedingten" bzw. natürlich kausalen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (angef. Urteil, E. 6.3 S. 17 f.), was die Beklagte bestreitet (vgl. KG-act. 1, S. 14 N 61) und wozu sich die Klägerin nicht äussert (vgl. KG-act. 7). Denn zum einen legte die Vorinstanz dar, weshalb die Gutachten von Dr. med. H.________ vom 9. Dezember 2014 und Dr. med. I.________ vom 8. Dezember 2014 hinsichtlich der Unfallkausalität der behaupteten fortdauernden Beschwerden/Vorerkrankungen der Klägerin (sechs Unfälle/Stürze mit Beteiligung der HWS und/oder des Kopfes, Migräne ein- bis zweimal pro Monat, Scheuermannsche Krankheit seit dem 14. Lebensjahr, Krankengeschichte) unvollständig seien, mit der Folge, dass dem Beweisantrag der Beklagten stattzugeben und nach Rechtskraft des Vorurteils ein polydisziplinäres Gutachten zur Frage der möglichen Unterbrechung des natürlichen Kausalzusammenhanges einzuholen sei (angef. Urteil, E. 6.4 S. 18-21). Zum anderen rügt keine der Parteien für den vorliegenden Fall der Bejahung der natürlichen Kausalität das beabsichtigte Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der Klärung des Dahinfallens resp. der Unterbrechung des natürlichen Kausalzusammenhangs
(vgl. KG-act. 1, insbesondere S. 15 f. N 63-69).
6. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts March vom 5. September 2019 im Sinne der Erwägungen zu bestätigen.
a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf pauschal Fr. 5'000.00 festzusetzen (vgl. auch KG-act. 3). Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
b) Mangels Vorliegens einer Kostennote der klägerischen Rechtsvertreterin ist die Höhe der Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 GebTRA).
Die Klägerin beantragte mit Teilklage vom 13. März 2017, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr unter dem Titel Genugtuung und Heilungskosten Fr. 62'395.00 (zuzüglich Zinsen) zu bezahlen (Vi-act. A/I, S. 2). Die Beklagte erhob am 30. August 2017 mit Klageantwort Widerklage mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Klägerin aus dem Ereignis vom 28. August 2013 gegenüber der Beklagten keine Forderungen zustünden. Es ist nicht bekannt, in welcher Höhe die Klägerin beabsichtigt, die Forderung gesamthaft einzuklagen (vgl. Vi-act. A/1, S. 3 N 3). Gemäss Art. 94 Abs. 1 ZPO bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren, wenn sich Klage und Widerklage gegenüberstehen. Daher beträgt der Streitwert vorliegend mindestens Fr. 62'395.00 und ist darüber hinaus unbestimmt. Bei einem Streitwert von Fr. 50'001.00 bis Fr. 100'000.00 beläuft sich das Grundhonorar auf Fr. 3'300.00 bis Fr. 9'250.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % dieses Ansatzes (§ 11 GebTRA). Im Übrigen ist bei der Bemessung der Vergütung § 2 GebTRA zu beachten. Der Aufwand für Rechtsanwältin D.________ bestand im Wesentlichen im Studium der 17 Seiten umfassenden Berufungseingabe der Gegenpartei (vgl. KG-act. 1) sowie in der Ausarbeitung der Berufungsantwort in gleichem Umfang (vgl. KG-act. 7). Die Streitsache ist für die Klägerin als wichtig zu beurteilen und der Fall erweist sich als komplex. In Anbetracht dieser Umstände ist die Parteientschädigung auf Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von pauschal Fr. 5‘000.00 werden der Beklagten auferlegt und von deren Kostenvorschuss bezogen.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt mind. Fr. 62'395.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber


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18. November 2020 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch
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