Zusammenfassung des Urteils STK 2020 9: Kantonsgericht
Das Kantonsgericht hat entschieden, dass die Berufung des Beschuldigten im Fall des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben wird. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 300 gehen zu Lasten des Staates. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Der Richter in diesem Fall war Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
| Kanton: | SZ |
| Fallnummer: | STK 2020 9 |
| Instanz: | Kantonsgericht |
| Abteilung: | Präsidial |
| Datum: | 02.03.2020 |
| Rechtskraft: | In Rechtskraft |
| Leitsatz/Stichwort: | vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand |
| Schlagwörter : | Berufung; March; Urteil; Kantonsgerichtsvizepräsident; Beschuldigte; Zustand; Staatsanwaltschaft; Einzelrichters; Bezirksgericht; Dispositiv; Berufungserklärung; Kommentar; Verzicht; Gerichtskosten; Staates; Bundesgericht; Vorinstanz; Verfügung; Mitwirkend; Heizmann; Sachen; Beschuldigter; Berufungsführer; Postfach; Rathausplatz; Lachen; Anklagebehörde |
| Rechtsnorm: | Art. 386 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ; |
| Referenz BGE: | 138 IV 157; |
| Kommentar: | - |
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