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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils STK 2020 38: Kantonsgericht

In dem vorliegenden Fall ging es um versuchte qualifizierte Brandstiftung, versuchten Betrug und Landesverweis. Das Strafgericht sprach den Beschuldigten frei und verwies die Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg. Die kantonale Staatsanwaltschaft legte Berufung ein, jedoch wurde die Berufung nicht fristgerecht erklärt, was als Verzicht gewertet wurde. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates. Der Richter in diesem Fall war Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

Urteilsdetails des Kantongerichts STK 2020 38

Kanton:SZ
Fallnummer:STK 2020 38
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Präsidial
Kantonsgericht Entscheid STK 2020 38 vom 07.07.2020 (SZ)
Datum:07.07.2020
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:versuchte qualifizierte Brandstiftung, versuchter Betrug und Landesverweis
Schlagwörter : Berufung; Gericht; Staatsanwalt; Gerichts; Staatsanwaltschaft; Urteil; Kantonsgerichtspräsident; Oberstaatsanwaltschaft; Brandstiftung; Betrug; Landesverweis; Berufungsgegner; Rechtsanwalt; Privatkläger; Entschädigungen; Dispositiv; StPO; KG-act; Berufungserklärung; Kommentar; Verzicht; Verfahren; Gerichtskosten; Staates; Bundesgericht; Vorinstanz; Verfügung; Mitwirkend; Tschümperlin
Rechtsnorm:Art. 386 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:138 IV 157;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts STK 2020 38

STK 2020 38 versuchte qualifizierte Brandstiftung, versuchter Betrug und Landesverweis

Verfügung vom 7. Juli 2020
STK 2020 38


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt A.__,

gegen

1. B.__,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.__,
2. D.__,
Privatkläger und Berufungsgegner,


betreffend
versuchte qualifizierte Brandstiftung, versuchter Betrug und Landesverweis
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. Dezember 2019, SGO 2019 28);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Strafgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2019 den Beschuldigten von Schuld und Strafe freisprach, die (unbezifferte) Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwies, die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2019 beschlagnahmten Gegenstände einzog und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überliess und die Verfahrenskosten und Entschädigungen regelte;
- dass die kantonale Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft am 20. Dezember 2019 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2) und das begründete Urteil der Oberstaatsanwaltschaft und der kantonalen Staatsanwaltschaft am 4. Juni 2020 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg KG-act. 3;
Vi-act. 28 f.);
- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Mittwoch, 24. Juni 2020 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt C.__ (2/R), D.__ (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen, insb. an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident



Versand
7. Juli 2020 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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