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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Kopfdaten
Kanton:SZ
Fallnummer:STK 2019 54
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid STK 2019 54 vom 06.10.2020 (SZ)
Datum:06.10.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Höchstgeschwindigkeit; Geschwindigkeit; Grobe; Geldstrafe; Täter; Focht; Busse; Vorinstanz; Signalisierte; Kanton; Signalisation; Verletzung; Tagessätze; Fahrlässig; Verkehrsregeln; Baustelle; Kantonsgericht; Angefocht; Verfahren; Gericht; III/; Groben
Rechtsnorm: Art. 106 StGB ; Art. 27 SVG ; Art. 34 StGB ; Art. 42 BGG ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 44 StGB ; Art. 46 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 4a VRV ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:131 IV 133; 132 II 234; 134 IV 60;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
STK 2019 54 - grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Urteil vom 6. Oktober 2020
STK 2019 54


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Bettina Krienbühl,
Pius Schuler und lic. iur. Jeanette Soro,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,


betreffend
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 26. Juni 2019, SEO 2019 7);-


hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:
A. Mit Strafbefehl vom 30. November 2018 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 750.00, wobei die Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahre aufgeschoben und die Ersatzfreiheitsstrafe für die zu bezahlende Busse auf 13 Tage festgesetzt wurde. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (U-act. 0.0.03). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (U-act. 14.1.03). Nach Ergänzung der Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zusammen mit einem Schlussbericht am 11. April 2019 an die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz (U-act. 0.0.01 und 0.0.02). Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
A.________ machte sich strafbar

der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts
im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV,

begangen dadurch, dass er fahrlässig die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes grob verletzte, namentlich die Bestimmung, wonach abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vorgehen, und dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrief oder in Kauf nahm,

bei folgendem Sachverhalt:

Am 01.04.2018 um ca. 03:24 Uhr lenkte A.________ in Arth, Autobahn A4, Fahrtrichtung Goldau, im Baustellenbereich, den Personenwagen mit den Kennzeichen TI xx bei einer signalisierten Geschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 133 km/h, bzw. unter Abzug der Toleranz von 4 km/h mit einer strafbaren Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h. Dadurch gefährdete er die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ernsthaft.

Bei Anwendung der im Strassenverkehr gebotenen Aufmerksamkeit hätte A.________ bemerkt, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug. Mit einer Geschwindigkeitsreduktion im Baustellenbereich musste er rechnen. Hätte A.________ sich pflichtgemäss auf die Signale sowie den Tachometer geachtet, hätte er die Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen und damit verhindern können.


Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 26. Juni 2019 in Anwesenheit des Beschuldigten statt. Der Beschuldigte beantragte sinngemäss einen Freispruch (HVP). Mit Urteil vom 26. Juni 2019 erkannte die Einzelrichterin wie folgt:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.

2. Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 750.00.

3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

b) Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 13 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1‘220.00;
b) den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);

werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).

[Rechnung und Inkasso]

5.-6. [Rechtsmittel und Zustellung].


B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit dem sinngemässen Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben (KG-act. 2 und 3). Mit Eingabe vom 5. November 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung (KG-act. 8). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 wies die Verfahrensleitung den als Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren entgegengenommenen Antrag des Beschuldigten ab (KG-act. 13). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 9. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (KG-act. 17 und 19/1). Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_34/2020 vom 5. Februar 2020 auf die Beschwerde nicht ein (KG-act. 19). Mit Verfügung vom 18. März 2020 zitierte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts die auf den 31. März 2020 anberaumte Berufungsverhandlung ab (KG-act. 21 und 22). Am 27. April 2020 wurden die Parteien um Mitteilung ersucht, ob sie mit der Durchführung der Berufung im schriftlichen Verfahren einverstanden seien, unter dem Hinweis, dass bei Stillschweigen Zustimmung zum schriftlichen Verfahren angenommen werde
(KG-act. 23). Der Beschuldigte verlangte mit Schreiben vom 8. Mai 2020 das mündliche Verfahren (KG-act. 26). Am 19. August 2020 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 6. Oktober 2020 geladen (KG-act. 29). Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Schranken des Kantonsgerichts am 6. Oktober 2020 wurde der Beschuldigte befragt. Im Rahmen seines Parteivortrags hielt er am Antrag gemäss der Berufungserklärung fest resp. beantragte (sinngemäss) einen Freispruch (BVP).
Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 6. Oktober 2020 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde.
Auf die Ausführungen der Parteien wird - soweit für die Urteilsbegründung erforderlich - in den Erwägungen Bezug genommen;-


in Erwägung:
1. a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 1. April 2018 um ca. 03.24 Uhr auf der Autobahn A4 bei Arth, in Fahrtrichtung Goldau im Baustellenbereich den Personenwagen mit dem Kennzeichen TI xx bei einer signalisierten Geschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 133 km/h gelenkt zu haben. Nach Abzug der Toleranz von 4 km/h ergab sich laut der Anklage eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h. Der Beschuldigte bestreitet das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung nicht, macht aber geltend, die Signalisierung der Geschwindigkeit von 80 km/h sei unzureichend gewesen, weshalb er die im Baustellenbereich signalisierte Geschwindigkeit von 80 km/h nicht wahrgenommen habe. Er habe ausserdem niemanden gefährdet, da die Baustelle während der Nacht nicht in Betrieb gewesen sei
(KG-act. 3; BVP S. 6).
b) Der Beschuldigte bestritt die in der Fotodokumentation vom 30. März 2018 (U-act. 9.0.02) festgehaltene Signalisierung des fraglichen Autobahnabschnitts nicht. Er machte insbesondere nicht geltend, die Beschilderung sei in der Nacht vom 31. März 2018 auf den 1. April 2018 anders gewesen als in der Dokumentation. Dass die Signalisation zwischen dem 30. März 2018 und dem 1. April 2018 verändert worden wäre, erscheint angesichts der kurzen Zeit und des Umstandes, dass es sich um das Osterwochenende handelte, ohnehin unwahrscheinlich. In der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte aber geltend, er habe die Baustelle rund ein Jahr später auf dem Weg zur Befragung durch die Staatsanwaltschaft nochmals passiert und die Signalisation sei dann anders resp. besser als zum Tatzeitpunkt gewesen (BVP S. 5;
KG-act. 3). Die Vorinstanz führte zur Signalisation aus, die in der Fotodokumentation abgebildeten Signale seien zwar nicht beleuchtet, was gemäss Art. 102 Abs. 4 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) aber auch nicht zwingend sei. Vielmehr sei es nach dieser Bestimmung ausreichend, wenn die Signale retroreflektierend seien, was vorliegend der Fall gewesen sei, weshalb sie für den Beschuldigten infolge der Retroreflexion des Abblendlichts auch nachts sichtbar gewesen sein müssten (angefocht. Urteil E. II./2.4.2). Dass die Signale und insbesondere die Tafel „Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h“ nicht retroreflektierend gewesen wären, macht der Beschuldigte nicht geltend. Es besteht auch keine konkrete Veranlassung zur Annahme, dass bei der Beschilderung nicht solche Tafeln verwendet wurden. Dass die Signalisation anderweitig nicht gesetzeskonform war, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch erfolgte die Radarmessung erst nach der zweiten Tafel „Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h“, mehreren Schildern betreffend Spurverengung sowie einer Radarwarnung (U-act. 9.0.02). Es besteht mit anderen Worten kein Grund, dass sich der Beschuldigte die Signalisation nicht entgegenhalten lassen muss. Soweit er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h anscheinend nicht bemerkte, dürfte dem von ihm eingeräumten Umstand geschuldet sein, dass er müde war, nachdem er (ebenfalls eingestandenermassen) in derselben Nacht vom Tessin in den Kanton Schwyz hin- und zurückfuhr (KG-act. 3; HVP Frage 22; BVP S. 4). Dass schliesslich die Signalisation rund ein Jahr später anders war, kann durchaus zutreffen, ändert jedoch nichts daran, dass diejenige zum Tatzeitpunkt (nach dem Gesagten) gesetzeskonform war und für einen Fahrzeuglenker, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartenden Aufmerksamkeit widmet (BGer, Urteil 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.3), auch rechtzeitig erkennbar war bzw. gewesen wäre. Demnach ist sowohl die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 49 km/h als auch die korrekte Signalisation der erwähnten Höchstgeschwindigkeit in sachverhaltlicher Hinsicht erstellt.
c) Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet (BGer, Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.2). Da der Beschuldigte vorliegend die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ausserorts bzw. auf der Autobahn A4 erstellter- und unbestrittenermassen um 49 km/h überschritt, ist der objektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt.
d) Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Zwar darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden resp. ist Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich restriktiv zu handhaben
(zit. Urteil 6B_510/2019 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 131 IV 133 E. 3.2 und 142 IV 93 E. 3.1). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung allerdings objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts oder auf Autobahnen um 30 km/h respektive 35 km/h oder mehr überschritten wird
(zit. Urteil 6B_510/2019 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 132 II 234 E. 3.1 = Pra 95 [2006] Nr. 150).
e) Die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h liegt über dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert von 35 km/h auf Autobahnen, ab welchem grundsätzlich in objektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben ist. Somit vermag der Beschuldigte aus dem von ihm behaupteten Umstand, es habe sich nach seiner Beobachtung um eine Tagbaustelle gehandelt bzw. diese sei nachts nicht in Betrieb gewesen (KG-act. 3; BVP S. 4), weshalb er niemanden konkret gefährdet habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Mit anderen Worten ist nicht relevant, ob sich zum Tatzeitpunkt tatsächlich Personen auf der Baustelle befanden. Dass dem Beschuldigten grobfahrlässiges Verhalten und Rücksichtslosigkeit vorzuwerfen ist, ergibt sich bereits aus der zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Spezielle Gründe, welche allenfalls ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls gegeben.
f) Folglich ist der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen bzw. der
vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte focht auch den Straf- und Vollzugspunkt an, so dass nachfolgend darauf einzugehen ist.
a) Der Strafrahmen umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Strafzumessung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demnach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
b) Vorliegend besteht kein Anlass, nicht auf eine Geldstrafe zu erkennen. Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Geldstrafe nach dem revidierten Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Zur Tatkomponente führte die
Vorinstanz insbesondere an, der Beschuldigte habe sich und andere Verkehrsteilnehmer mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 49 km/h einer beträchtlichen Gefahr ausgesetzt, zumal er sich nachts in einem Baustellenbereich befunden und die Fahrbahn einspurig geführt worden sei. Weiter sei laut der Vorinstanz zur Täterkomponente zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unbewusst fahrlässig gehandelt habe; neutral seien die Vorstrafenlosigkeit und der ungetrübte automobilistische Leumund zu werten. Insgesamt wertete die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht (angefocht. Urteil E. III./1.2.2). Die Strafkammer schliesst sich diesen Erwägungen grundsätzlich an. Zu ergänzen ist aber zu Gunsten des Beschuldigten, dass er als Vertreter für C.________ beruflich auf das Auto angewiesen ist und er im Administrativverfahren einen Entzug des Führerausweises zu gewärtigen haben dürfte. Soweit die Vorinstanz erwog, es sei zu berücksichtigen, dass er auch bei der von ihm angenommenen Signalisation von 120 km/h noch netto 9 km/h zu schnell gefahren sei (angefocht. Urteil E. III./1.2.2), darf dies nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden, denn in der Strafzumessung ist bereits die Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 49 km/h enthalten, so dass, berücksichtigte man noch die Überschreitung von 9 km/h in Bezug auf die vom Beschuldigten angenommene Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h, eine doppelte Verwertung desselben Umstandes zulasten des Beschuldigten resultierten würde. In Würdigung aller Umstände und der erwähnten Präzisierungen erachtet die Strafkammer 50 Tagessätze als angemessen.
c) Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte gab vor Kantonsgericht an, er verdiene rund Fr. 1‘000.00 monatlich als selbständig erwerbender Händler von C.________. Er werde von seiner Familie und namentlich seinen Brüdern unterstützt. Seine Ehefrau arbeite stundenweise als Pflegehilfe. Sein Sohn (geb. 2003) befinde sich noch in Ausbildung (Lehre). Wohnkosten bezahle er keine. Die von ihm bewohnte Liegenschaft gehöre ihm, jedoch bezahle er zurzeit keine Hypothekarzinsen und es fänden diesbezüglich Gespräche mit der Bank statt. Die Krankenkassenprämien lasse er im Moment „unbezahlt“. Es bestünden aktuell bereits Verlustscheine im Umfang von Fr. 50‘000.00 (BVP S. 3). Die Vorinstanz ging gestützt auf die Veranlagungsverfügung vom 31. Mai 2018 für das Jahr 2016 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 3‘333.00 aus (angefocht. Urteil E. III./1.3.2; U-act. 1.1.04). Dies erscheint angesichts der vom Beschuldigten durchaus glaubhaft geschilderten Umstände als zu hoch. Geht man von den vom Beschuldigten angegebenen Fr. 1‘000.00 aus, berücksichtigt einen Pauschalabzug von 20 %, je einen Unterstützungsabzug für die Ehefrau und den Sohn von 15 % sowie als Korrekturfaktor im Sinne eines Zuschlags die eigene Liegenschaft, erscheint die Festsetzung des Tagessatzes auf den Mindestansatz von Fr. 30.00 als angemessen. Ein noch niedriger Tagessatz rechtfertigt sich zumindest angesichts der Immobilie aber nicht.
d) Keine Änderung ergibt sich beim bedingten Vollzug der Geldstrafe (Art. 42 Abs. 1 StGB; vgl. angefocht. Urteil E. III./2.2) und der Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB; angefocht. Urteil E. III./2.3). Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei der Beschuldigte nochmals ausdrücklich auf die Folgen der bedingten Strafe bei Nichtbewährung hingewiesen wird (Art. 46 StGB; vgl. auch angefocht. Urteil E. III./2.5)
e) Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren „Denkzettel“ verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGer, Urteil 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1; zur Schnittstellenproblematik und der rechtsgleichen Sanktionierung vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Die Strafkammer geht mit der Vorinstanz einig, dass sich vorliegend aus spezialpräventiver Sicht und im Sinne spürbaren Nachdrucks eine Verbindungsbusse rechtfertigt (vgl. angefocht. Urteil E. III./.3.1.2). Diese darf jedoch maximal ein Fünftel der Gesamtstrafe ausmachen (BGer, Urteil 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5). Bei einer Gesamtstrafe von Fr. 1'500.00 (= 50 Tagessätze x Fr. 30.00) resultiert somit als schuldangemessene Strafe eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen (= [Fr. 1'500.00 minus Fr. 300.00] : 30 Tagessätze) à Fr. 30.00 und eine Verbindungsbusse von Fr. 300.00 (= 1/5 von Fr. 1'500.00).
f) Die Busse ist stets zu bezahlen. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist als Umrechnungsschlüssel die Tagessatzhöhe zu verwenden, so dass die Ersatzfreiheitsstrafe vorliegend zehn Tage beträgt (= Fr. 300.00 : Fr. 30.00; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).
3. a) Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Da der Schuldspruch bestehen bleibt und sich lediglich hinsichtlich des Strafmasses eine minime Anpassung zugunsten des Beschuldigten ergab, bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (Art. 426 Abs. 1 StPO).
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegte nur unwesentlich, insbesondere erfolgte im Schuldpunkt weder ein Freispruch noch eine günstigere rechtliche Qualifikation, aufgrund welcher sich eine für ihn andere Kostenverlegung aufdrängen würde (vgl. BGer, Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.4). Da das vorinstanzliche Urteil bis auf die erwähnte Reduktion der Anzahl und Höhe der Tagessätze vollumfänglich zu bestätigen ist, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO);-


erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten werden die Dispositivziffern 2 und 3b des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 26. Juni 2019 aufgehoben und ersetzt und im Übrigen das angefochtene Urteil wie folgt bestätigt:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 bestraft.
3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
b) Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 10 Tage festgesetzt.
4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1‘220.00 und den Gerichtskosten (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids) von Fr. 2‘000.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtsgebühr) werden auf Fr. 2‘500.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
7. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) je mit der übersetzten Fassung, die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R), die Sezione della circolazione (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.

Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die Gerichtsschreiberin






Versand
2. November 2020 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch
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