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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils STK 2018 7: Kantonsgericht

Es handelt sich um einen Fall von fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst und fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz hat Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz eingelegt, aber später auf die Berufungserklärung verzichtet. Die Berufung wird daher als erledigt abgeschrieben, die Gerichtskosten von 300 CHF gehen zu Lasten des Staates. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne einzureichen. Die Parteien, darunter die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und die Privatkläger, werden über den Entscheid informiert.

Urteilsdetails des Kantongerichts STK 2018 7

Kanton:SZ
Fallnummer:STK 2018 7
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Präsidial
Kantonsgericht Entscheid STK 2018 7 vom 20.02.2018 (SZ)
Datum:20.02.2018
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde
Schlagwörter : Berufung; Kantons; KG-act; Kantonsgericht; Staatsanwaltschaft; Innerschwyz; Schwyz; Urteil; Kantonsgerichtsvizepräsidentin; Oberstaatsanwaltschaft; Berufungserklärung; Verursachung; Feuersbrunst; Gefährdung; Verletzung; Baukunde; Rechtsanwalt; Privatkläger; Einzelrichterin; Bezirksgericht; Dispositiv; Verfahren; Gerichtskosten; Staates; Verzicht; Bundesgericht; Beilage; Verfügung
Rechtsnorm:Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts STK 2018 7

STK 2018 7 fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

Verfügung vom 20. Februar 2018
STK 2018 7


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.


In Sachen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,
6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwältin A.__,

gegen

B.__,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.__,

sowie

D.__ und E.__,
Privatkläger,

betreffend
fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 25. Oktober 2017, SEO 2017 22);-


hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 25. Oktober 2017 mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft innert Frist am 30. Oktober 2017 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- dass das begründete Urteil am 2. Februar 2018 an die Parteien versendet wurde (KG-act. 1);
- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Schreiben vom 19. Februar 2018 dem Kantonsgericht mitteilte, dass nach Studium des begründeten Urteils und in Absprache mit der Oberstaatsanwaltschaft auf Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (KG-act. 3);
- dass demnach das Verfahren zufolge Verzichts auf Berufungserklärung praxisgemäss präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
- dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwand keine Prozessentschädigungen zu sprechen sind;-

verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), Rechtsanwalt C.__ (2/R, inkl. Beilage KG-act. 3), die Privatkläger (je 1/R, inkl. Beilage KG-act. 3) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin



Versand
20. Februar 2018 sl
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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