STK 2018 23 - grobe Verkehrsregelverletzung (ungenügender Abstand)
Urteil vom 27. November 2018
STK 2018 23
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
grobe Verkehrsregelverletzung (ungenügender Abstand)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. Februar 2018, SEO 2017 28);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Nach Einsprache des Beschuldigten überwies die Staatsanwaltschaft March ihren wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV erlassenen Strafbefehl vom 8. Mai 2017 als Anklage dem Einzelrichter am Bezirksgericht March. Der Strafbefehl stützt sich auf folgenden Sachverhalt:
Am Sonntag, 21. August 2016, um ca. 19:50 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen „Ford Mondeo 2.3i 16V“, ZH xx, in Altendorf auf der Autobahn A3, Fahrtrichtung Chur. Dabei folgte A.________ ca. ab Autobahnkilometer 136.600 auf der Überholspur bei einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h während einer Strecke von ca. 1000 Meter dem ihm
vorausfahrenden Personenwagen mit einem Abstand von 5 bis 10 Metern.
Durch den massiv ungenügenden Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug schuf er eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer in diesem Autobahnabschnitt.
Mit Urteil vom 5. Februar 2018 sprach der Einzelrichter den Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 620.00 (ersatzweise sieben Tage Freiheitsstrafe). Den Vollzug der Geldstrafe schob der Richter bei einer zweijährigen Probezeit auf und er auferlegte die Verfahrenskosten dem Beschuldigten. Mit der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte, das Urteil vollumfänglich aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Er verlangte die Edition von Amtsberichten über Weisungen für Nachfahrmessungen mit und ohne Bildaufzeichnungen und die Einholung von dabei sowie bei Schätzungen anwendbaren Korrekturfaktoren und einer Expertise über mögliche Fehler sowie Korrekturfaktoren bei Distanzschätzungen. Mit der dem Verteidiger am 8. Mai 2018 zur Kenntnis gegebenen (KG-act. 4) Aktenüberweisung durch die Vorinstanz edierte der Vorsitzende das erstinstanzliche Verhandlungsprotokoll antragsmässig (Vi-act. 22). Anlässlich der Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte und sein Verteidiger Einsicht in dieses Protokoll und hielten an den gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft war nicht anwesend.
2. Der Berufungsführer unterstellt den beiden Polizisten, sich inhaltlich über den Fall abgesprochen zu haben, weshalb ihre Zeugenaussagen widerrechtlich zustande gekommen seien. Zutreffend ging der Vorderrichter davon aus, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei der Vorladung der Polizisten zu den Zeugeneinvernahmen ungeschickt war. Indes liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die beiden Polizisten vor ihrer Einvernahme über den Fall inhaltlich abgesprochen haben könnten. Der eine Beamte stellte für die Staatsanwaltschaft mit Whats-App-Nachrichten (U-act. 10.1.01 Beilagen) den Kontakt zum anderen her, welcher nicht mehr bei der Kantonspolizei arbeitete. Dieser Korrespondenz lassen sich keine Hinweise auf inhaltliche Absprachen entnehmen. Die Staatsanwaltschaft war daher auch nicht gehalten, die Vorladungen mit einem Schweigeverbot zu verbinden
(U-act. 16.1.03 f. und Art. 165 StPO; vgl. Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 165 StPO N 4). Zudem wurden die Zeugen hinsichtlich von Umständen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können, befragt
(U-act. 10.1.01 f. je Nr. 8 ff.). Die Kontaktaufnahme gab der rapportierende Polizist von sich aus zu Protokoll (U-act. 10.1.01 Nr. 29) und auch der andere Beamte gab diese sofort bekannt (U-act. 10.1.02 Nr. 11). Dies spricht wie auch die Verschiedenheit ihrer Angaben als Zeugen - worauf die Vorinstanz zutreffend ausführlich im Rahmen der Beweiswürdigung einging (angef. Urteil E. 2.7) - dagegen, dass sich die Polizisten unerlaubt abgesprochen und gegenseitig beeinflussten. Deren Aussagen wurden somit weder in strafbarer Weise noch unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben (Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO) und sind mithin verwertbar (angef. Urteil E. 1; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Die Einvernahmen der beiden Polizisten können wie dargelegt (oben E. 2) als Beweismittel eingesetzt werden. Am Anfang stehen jedoch die am 22. August 2016 rapportierten Wahrnehmungen der beiden Polizeibeamten. Ihnen war offenkundig, dass der Beschuldigte am 21. August 2016 ca. einen Kilometer lang mit einem Abstand von maximal zehn Metern dem vorausfahrenden Personenwagen hinterherfuhr (U-act. 8.1.01 S. 2). Der Rapport stellt ein gesetzlich zulässiges strafprozessuales Beweismittel dar (Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 Abs. 3 StPO; BGer 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2). Davon ging ebenso die Vorinstanz aus (vgl. angef. Urteil E. 2.3), auch wenn sie später inkonsequenterweise feststellte, der Beweis lasse sich nur anhand der Zeugenaussagen und den Angaben des Beschuldigten führen (ebd. einleitend E. 2.7). In diesem Rapport ist auch festgehalten, dass der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt angegeben habe, sich gar nicht genau erinnern zu können, respektive dass er nicht habe sagen wollen, dass es so nicht gewesen sei, aber er sich dessen nicht bewusst gewesen sei (U-act. 8.1.01 S. 2). Sinngemäss ist diese Aussage zutreffend rapportiert worden (vgl. U-act. 8.1.02 unterzeichnetes Protokoll Frage 1). Der Beschuldigte räumte ferner ein, sich gar nicht geachtet zu haben. Mit dieser Beweisausgangslage vor den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der beiden Polizisten und des Beschuldigten setzt sich die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung abgesehen davon, dass sie die Fähigkeiten der Polizisten bezüglich Abstandsschätzungen im Allgemeinen verwirft, nicht auseinander. Vielmehr bezeichnet sie es bloss als aktenwidrig, wenn die Vorinstanz daraus ableite, dass der Beschuldigte den Vorhalt nicht bestritten habe. Es ist zwar richtig, dass der Beschuldigte den Sachverhalt nicht anerkannte. Die Nichtanerkennung ist indes vorliegend nicht einer Bestreitung gleichzusetzen. Deshalb ist der an den Vorderrichter gerichtete Vorwurf der Aktenwidrigkeit verfehlt. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass praxisgemäss auf die Abstandschätzungen von erfahrenen Polizisten abgestellt werden kann (dazu durchaus kritisch Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. A. 2015, Art. 34 SVG N 63 mit Hinweisen; etwa auch BGer 6B_481/2013 vom 13. März 2014 E. 1.5; BGer 6B_132/2012 vom 26. April 2012 E. 2.4.3 sowie schon BGer 6P.138/2004 und 6S.377/2004 in der in BGE 131 IV 133 nicht publ. E. 2.2 betr. Schätzungen über einen auf einer Videoaufzeichnung nicht genau ersichtlichen Abstand von ebenfalls zehn Metern). Die im Berufungsverfahren von der Verteidigung beantragten Amtsberichte sind daher nicht erheblich. Vorliegend waren Nachfahrmessungen nicht möglich (vgl. auch Art. 9 SKV, SR 741.013) und somit diesbezügliche Weisungen unerheblich. Bei menschlichen Wahrnehmungen bedarf es keiner technisch bedingten Sicherheitsabzüge und polizeiliche Weisungen für Schätzungen könnten die freie richterliche Beweiswürdigung ohnehin nicht tangieren. Schliesslich sind die Unsicherheiten und möglichen Fehler bei Distanzschätzungen bekannt und deswegen eine entsprechende Expertise nicht erforderlich, zumal vorliegend die durch Videoaufzeichnungen unbeeinflussten Wahrnehmungen der beiden Polizisten im Rapport unmissverständlich dokumentiert sind und die nicht unerfahrenen Beamten diese auch in überzeugenden Aussagen bestätigten.
4. Zutreffend hält der Vorderrichter die beiden Polizisten für glaubwürdig und ihre Aussagen in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen über eine grobe Abstandsunterschreitung durch den Beschuldigten als glaubhaft. Weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die beiden Beamten im Nachhinein inhaltlich abgesprochen haben könnten (vgl. oben E. 2), oder interessiert wären, den Beschuldigten unwahr zu belasten, erhärten deren Aussagen ihre rapportierten Beobachtungen. Die blosse Möglichkeit einer Absprache bleibt theoretischer Natur und deren Nichtbeachtung in der Beweiswürdigung durch den Vorderrichter ist hier nicht zu beanstanden. Auf die vorinstanzliche Würdigung kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Urteil E. 2.7). An ihr ändern auch die Einwände des Beschuldigten im Berufungsverfahren nichts:
a) Zu Recht schenkt der Vorderrichter der Aussage des Beschuldigten keinen Glauben, dass das Auto, hinter dem er hergefahren sei, plötzlich vor ihm gewesen sei. Diese erst im Verlauf des Strafverfahrens später vorgebrachte Behauptung (U-act. 10.1.03 Nr. 43 ff.) sowie die vagen Bestreitungen des Inhalts des Polizeiprotokolls in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (HVP S. 5) lassen sich nämlich nicht mit der Tatsache vereinbaren, dass der Beschuldigte der Polizei am Tag des Vorfalles unterschriftlich zu Protokoll gab, sich weder zu erinnern noch geachtet zu haben. Ferner kontrastieren die entsprechenden Vorbringen des Beschuldigten zu seinen Bestätigungen bei der Staatsanwaltschaft (U-act. 10.1.03 Nr. 121 ff., 141 ff. und 152), der Vorinstanz (HVP S. 5 ca. Mitte) und an der Berufungsverhandlung, sich bezüglich des eingehaltenen Abstands nicht genau erinnern zu können. Sein Lavieren zwischen fehlender genauer Erinnerung und seinen Vorstellungen, in der Lage gewesen zu sein, gut anhalten zu können (HVP S. 5 nach der Mitte und S. 6), disqualifiziert seine Angaben als unglaubhaft, zumal er selber nicht sagen will, dass der am Tag nach dem Vorfall verfasste Rapport nicht nach bestem Wissen und Gewissen verfasst wurde (U-act. 10.1.03 Nr. 169 ff.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Vorderrichter von den Entschuldigungen des Beschuldigten, es sei plötzlich ein Auto vor ihn gefahren und dann einfach wieder weg gewesen, nicht überzeugen liess. Die Erwägungen des angefochtenen Urteils, der Beschuldigte hätte diesfalls den nötigen Abstand herstellen müssen, sind Eventualbegründungen („Selbst wenn “, vgl. angef. Urteil S. 12). Soweit der Verteidiger im Berufungsverfahren diese kritisiert, ändern diese Rügen wie auch die Geltendmachung der langjährigen, unbescholtenen Chauffeurtätigkeit des Beschuldigten nichts daran, dass dessen Angaben zum Geschehen unklar und widersprüchlich sind und auf diese nicht abgestellt werden kann. Ob der Beschuldigte seine Erklärungen (Gurtentragen bzw. Nummernschild) dafür, dass ihn die Polizei aus dem Verkehr herausnahm, wie die Verteidigung darlegte, scherzhaft meinte, ist im Übrigen unerheblich. Darauf braucht hier abgesehen von der Bemerkung nicht weiter eingegangen zu werden, dass der Beschuldigte selbst ernsthaft aussagte, keine Gurten getragen zu haben (U-act. 10.1.03 Nr. 101 ff.). Abgesehen davon geht der Vorderrichter auch im Eventualstandpunkt zutreffend davon aus, dass der Beschuldigte den Abstand gegenüber einem plötzlich vor ihn fahrenden Wagen hätte vergrössern müssen, was er indes nach den Beobachtungen der Polizisten unterliess und über eine Distanz von rund einem Kilometer keinen ausreichenden Abstand wahrte (dazu etwa BGer 6B_245/2014 vom 1. April 2014 E. 3).
b) Soweit der Verteidiger im Berufungsverfahren rügt, die Polizisten hätten sich abgesprochen und den dem Beschuldigten vorgeworfenen zu geringen Abstand nicht abschätzen können, ist diese Kritik schon wiederholt behandelt worden (etwa oben E. 2 f.). Im Übrigen prüfte die Vorinstanz die Unterschiede der Aussagen der beiden Beamten ausführlich und würdigte sie zutreffend. Dem ist hier nichts hinzuzufügen (angef. Urteil S. 12 unten f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) und darauf nicht weiter einzugehen, da sich die Verteidigung mit den diesbezüglichen Urteilserwägungen ohnehin nicht konkret auseinandersetzt und über die Bedeutung des Umstandes, dass die Schilderungen der beiden Beamten nicht in allen Punkten übereinstimmen, nur unter den unzutreffenden Annahmen spekuliert, die beiden Polizeibeamten hätten sich abgesprochen und könnten keine beweistauglichen Abstandsangaben machen (dazu nochmals unten lit. c).
c) Jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet (Art. 34 Abs. 4 SVG), ausreichende Abstände aufgrund von schätz- und nicht messbaren Faktoren einzuhalten, die er schematisiert bewerten muss. Die Auffassung der Verteidigung, die den Polizisten zugebilligte Schätzfähigkeiten anhand von Wagenlängen bewegten sich im übermenschlichen Bereich, ist schon im Grundsätzlichen verfehlt, weil das Gesetz auf entsprechende Fähigkeiten aller Fahrzeugführer abstellt. Die Verpflichtung zur verantwortungsvollen Schätzung erleichtern dem Verkehrsteilnehmer Faustregeln wie die „Zwei-Sekunden-Regel“ oder die auch dem Beschuldigten bekannte „halber Tacho-Regel“ (U-act. 8.1.02 S. 2 und zum ganzen Thema vgl. etwa Dähler/Ruhe, Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, § 3 N 79 ff.; BGE 131 IV 133 E. 3.1). Entgegen der Verteidigung ist auch nichts an der vorderrichterlichen Auffassungen auszusetzen, die Abstandsangabe im Polizeirapport und in der Anklage von maximal zehn Metern entspräche (schematisiert) etwa zwei Wagenlängen, so dass sich die Aussagen der beiden Polizisten untereinander sowie mit dem Rapport deckten. Vorliegend bewertete nicht nur ein, sondern schätzten zwei Polizisten ihre individuellen Wahrnehmungen der variablen Abstandshaltung durch den Beschuldigten auf ein bis maximal zwei Wagenlängen (U-act. 10.1.01 Nr. 19 ff.;
U-act. 10.1.02 Nr. 15 und 28), mithin auf die rapportierten und angeklagten maximal zehn Meter und nicht auf die von der Verteidigung postulierten, noch im Bereich einer einfachen Verkehrsregelverletzung liegenden minimalen 15 bis 20 Metern. Der Vorderrichter befand die Ungenauigkeit der Polizeiangaben innerhalb des angegebenen Bereichs von ein bis zwei Wagenlängen für nachvollziehbar. Darüber hinaus hegte er nach dem Gesagten zu Recht keine Zweifel an der Richtigkeit der polizeilichen Schätzungen. Er würdigte den Polizeirapport und die Aussagen der beiden Beamten sowie die bezüglich des eingehaltenen Abstandes nicht glaubhaften Angaben des Beschuldigten korrekt als Beweis dafür, dass der Beschuldigte dem ihm voranfahrenden Wagen über eine längere Strecke mit maximal zehn Metern Abstand folgte. Das an sich erstaunliche Ausmass der Diskrepanz in den Angaben der beiden Polizisten über die Entfernung, aus welcher sie den von Beschuldigten eingehaltenen Abstand schätzten (U-act. 10.1.01 Nr. 23: vielleicht 20 Meter;
U-act. 10.1.02 Nr. 22: vielleicht 75 Meter) ist insofern erklärlich, als sie sich dazu erst gegen ein Jahr später in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen äusserten. Ferner richtete sich ihre Aufmerksamkeit primär auf die inkriminierte Abstandshaltung, weshalb verständlich ist, dass ihre Aussagen über die im Verkehr veränderliche Distanz, aus welcher sie den Vorfall beobachteten, sowie die Situierung der Strecke, auf welcher der Beschuldigte den Abstand im massiver Weise unterschritt, nicht deckungsgleich sind. Im Übrigen ist grundsätzlich auch aus einer Entfernung von 75 Metern gut unterscheidbar, ob der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen ein bis zwei oder drei bis vier Wagenlängen beträgt.
d) Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte sich nicht darauf berufen kann, Abstandsunterschreitungen seien auf der Autobahn allgemein verbreitet, da dies an der Strafbarkeit seines Verhaltens nichts ändert. Aufgrund seiner eigenen Aussage hatte es ohnehin nicht so viel Verkehr
(U-act. 8.1.02 S. 2 Frage 3), weshalb auf dem betreffenden Autobahnabschnitt zum gegebenen Tatzeitpunkt kein derart dichter Verkehr herrschte, dass eine Fahrt ohne Abstandsverletzungen unmöglich war. Dennoch missachtete der Beschuldigte die Regel ausreichender Abstandshaltung massiv und gefährdete dadurch andere Verkehrsteilnehmer (dazu zum Ganzen BGer 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.5).
5. Aus diesen Gründen ist der angefochtene Schuldspruch zu bestätigen, zumal die Verteidigung für den Fall des Nachweises des Anklagesachverhaltes die rechtliche Subsumtion unter eine grobe Verkehrsregelverletzung im Berufungsverfahren nicht weiter beanstandet (dazu vgl. angef. Urteil E. 2.8). Ebenfalls bleibt die Strafzumessung unbestritten, so dass auch in diesem Punkt auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hier berücksichtigte die Vorinstanz zutreffend die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten angesichts seiner langjährigen unbescholtenen Chauffeurtätigkeit und hielt eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als angemessen (angef. Urteil E. 3.1; vgl. dazu auch EGV-SZ 2015 A 4.2). Indes setzte sie die Verbindungsbusse beim Vollzugsaufschub (angef. Urteil E. 3.2) unrichtig fest. Die Strafkombination darf nicht zu einer Straferhöhung führen, sondern beläuft sich maximal auf einen Fünftel der insgesamt schuldangemessenen Strafe von 25 Tagessätzen (vgl. dazu Heimgartner, OFK, 20. A. 2018, Art. 42 StGB N 27 mit Hinw. auf die einschlägige bundesgerichtliche Praxis sowie EGV-SZ 2010 A 4.1; STK 2014 13 vom 20. Mai 2014 E. 4; STK 2012 2 vom 25. Juni 2013 E. 3; vgl. auch Dähler/Ruhe, a.a.O., § 3 N 34). Mithin ist vorliegend das Strafmass auf 20 Tagessätze Geldstrafe und Fr. 500.00 Busse zu reduzieren.
6. Die Reduzierung des Strafmasses ändert nichts daran, dass der Beschuldigte vor beiden Instanzen im Wesentlichen unterliegt und mithin kostenpflichtig wird. Entsprechend sind dem auch im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 429 Abs. 1 und 436 Abs. 1 StPO);-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil abgesehen davon bestätigt, dass in Dispositivziffer 2 die Geldstrafe auf 20 Tagessätze zu Fr. 100.00 und die Busse auf Fr. 500.00 (ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe) reduziert wird.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), das Strassenverkehrsamt St. Gallen (1/R, gemäss U-act. 16.1.02), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
30. November 2018 kau
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.