Zusammenfassung des Urteils STK 2017 38: Kantonsgericht
Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz Berufung eingelegt, jedoch später den Verzicht auf die Berufungserklärung erklärt. Somit wird die Berufung als erledigt abgeschrieben und die Gerichtskosten von 300 CHF gehen zu Lasten des Staates. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne einzureichen. Der Rechtsanwalt C.________ erhält eine Kopie des Verzichts auf Berufung, ebenso wie die Oberstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz. Die Entscheidung wurde am 18. Juli 2017 von der Kantonsgerichtsvizepräsidentin versandt.
| Kanton: | SZ |
| Fallnummer: | STK 2017 38 |
| Instanz: | Kantonsgericht |
| Abteilung: | Präsidial |
| Datum: | 18.07.2017 |
| Rechtskraft: | In Rechtskraft |
| Leitsatz/Stichwort: | Unterlassung der Nothilfe, vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall |
| Schlagwörter : | Berufung; Staatsanwaltschaft; Innerschwyz; Kantonsgerichtsvizepräsidentin; Schwyz; Urteil; Berufungserklärung; Unterlassung; Nothilfe; Verhalten; Unfall; Rechtsanwalt; Einzelrichterin; Bezirksgericht; Dispositiv; Gerichtskosten; Staates; Verzicht; Bundesgericht; Verfügung; Mitwirkend; Daniela; Pérez-Steiner; Sachen; Postfach; Schmiedgasse; Anklagebehörde; Berufungsführerin; Staatsanwältin |
| Rechtsnorm: | Art. 386 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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