Zusammenfassung des Urteils STK 2017 30: Kantonsgericht
Die Staatsanwaltschaft March hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts March Berufung eingelegt, diese aber später zurückgezogen. Der Kantonsgerichtspräsident hat daraufhin entschieden, dass die Berufung als erledigt abgeschrieben wird und die Gerichtskosten von 300 CHF zu Lasten des Staates gehen. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Der Richter in diesem Fall ist Dr. Urs Tschümperlin.
| Kanton: | SZ |
| Fallnummer: | STK 2017 30 |
| Instanz: | Kantonsgericht |
| Abteilung: | Präsidial |
| Datum: | 01.06.2017 |
| Rechtskraft: | In Rechtskraft |
| Leitsatz/Stichwort: | Tierschutzgesetz und SVG |
| Schlagwörter : | Berufung; March; Staatsanwalt; Kantonsgericht; Staatsanwaltschaft; Rückzug; Kantonsgerichtspräsident; Urteil; Tierschutzgesetz; Bezirksgerichts; Versand; Rückzugs; Berufungsanmeldung; Gerichtskosten; Staates; Bundesgericht; Vorinstanz; Verfügung; Mitwirkend; Tschümperlin; Sachen; Postfach; Rathausplatz; Lachen; Anklagebehörde; Berufungsführerin; Beschuldigter; Berufungsgegner; Erwägung:; Frist |
| Rechtsnorm: | Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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