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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils STK 2017 30: Kantonsgericht

Die Staatsanwaltschaft March hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts March Berufung eingelegt, diese aber später zurückgezogen. Der Kantonsgerichtspräsident hat daraufhin entschieden, dass die Berufung als erledigt abgeschrieben wird und die Gerichtskosten von 300 CHF zu Lasten des Staates gehen. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Der Richter in diesem Fall ist Dr. Urs Tschümperlin.

Urteilsdetails des Kantongerichts STK 2017 30

Kanton:SZ
Fallnummer:STK 2017 30
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Präsidial
Kantonsgericht Entscheid STK 2017 30 vom 01.06.2017 (SZ)
Datum:01.06.2017
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Tierschutzgesetz und SVG
Schlagwörter : Berufung; March; Staatsanwalt; Kantonsgericht; Staatsanwaltschaft; Rückzug; Kantonsgerichtspräsident; Urteil; Tierschutzgesetz; Bezirksgerichts; Versand; Rückzugs; Berufungsanmeldung; Gerichtskosten; Staates; Bundesgericht; Vorinstanz; Verfügung; Mitwirkend; Tschümperlin; Sachen; Postfach; Rathausplatz; Lachen; Anklagebehörde; Berufungsführerin; Beschuldigter; Berufungsgegner; Erwägung:; Frist
Rechtsnorm:Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts STK 2017 30

STK 2017 30 - Tierschutzgesetz und SVG

Verfügung vom 1. Juni 2017
STK 2017 30


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt E.__,

gegen

B.__
Beschuldigter und Berufungsgegner,




betreffend
Tierschutzgesetz und SVG
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 6. April 2017, SGO 2016 21);-


hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft March gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 6. April 2017 innert Frist am 11. April 2017 Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 23. Mai 2017 zum Versand gekommen ist;
- dass die Staatsanwaltschaft March mit Schreiben vom 29. Mai 2017 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat (KG-act. 3);
- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-


verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), B.__ (1/R, unter Beilage des Rückzugs vom 29. Mai 2017), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug sowie zur Erstattung der Meldungen, insb. an das Verkehrsamt und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident



Versand
1. Juni 2017 rfl
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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