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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils STK 2017 19: Kantonsgericht

Das Kantonsgericht hat entschieden, dass die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts abgeschrieben wird, da die Berufungserklärung nicht fristgerecht eingegangen ist. Die Gerichtskosten der zweiten Instanz in Höhe von CHF 300 trägt der Staat. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne einzureichen. Der Richter in diesem Fall war Dr. Urs Tschümperlin.

Urteilsdetails des Kantongerichts STK 2017 19

Kanton:SZ
Fallnummer:STK 2017 19
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Präsidial
Kantonsgericht Entscheid STK 2017 19 vom 05.05.2017 (SZ)
Datum:05.05.2017
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Begünstigung (Art. 305 StGB)
Schlagwörter : Berufung; Urteil; Kantonsgerichtspräsident; Schwyz; Begünstigung; Staatsanwaltschaft; Innerschwyz; Einzelrichterin; Bezirksgericht; Beschuldigte; Dispositiv; Berufungserklärung; Kommentar; Verzicht; Gerichtskosten; Staates; Bundesgericht; Vorinstanz; Verfügung; Mitwirkend; Tschümperlin; Sachen; Beschuldigter; Berufungsführer; Postfach; Schmiedgasse; Anklagebehörde; Berufungsgegnerin; Staatsanwältin
Rechtsnorm:Art. 305 StGB ;Art. 386 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:138 IV 157;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts STK 2017 19

STK 2017 19 - Begünstigung (Art. 305 StGB)

Verfügung vom 5. Mai 2017
STK 2017 19


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen
A.__
Beschuldigter und Berufungsführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.__,




betreffend
Begünstigung (Art. 305 StGB)
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Januar 2017, SEO 2016 38);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Januar 2017 am 3. Februar 2017 fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 6. April 2017 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg zum vorinstanzlichen Urteil);
- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Mittwoch, 26. April 2017 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.__ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident




Versand
5. Mai 2017 rfl
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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