Zusammenfassung des Urteils STK 2017 19: Kantonsgericht
Das Kantonsgericht hat entschieden, dass die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts abgeschrieben wird, da die Berufungserklärung nicht fristgerecht eingegangen ist. Die Gerichtskosten der zweiten Instanz in Höhe von CHF 300 trägt der Staat. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne einzureichen. Der Richter in diesem Fall war Dr. Urs Tschümperlin.
| Kanton: | SZ |
| Fallnummer: | STK 2017 19 |
| Instanz: | Kantonsgericht |
| Abteilung: | Präsidial |
| Datum: | 05.05.2017 |
| Rechtskraft: | In Rechtskraft |
| Leitsatz/Stichwort: | Begünstigung (Art. 305 StGB) |
| Schlagwörter : | Berufung; Urteil; Kantonsgerichtspräsident; Schwyz; Begünstigung; Staatsanwaltschaft; Innerschwyz; Einzelrichterin; Bezirksgericht; Beschuldigte; Dispositiv; Berufungserklärung; Kommentar; Verzicht; Gerichtskosten; Staates; Bundesgericht; Vorinstanz; Verfügung; Mitwirkend; Tschümperlin; Sachen; Beschuldigter; Berufungsführer; Postfach; Schmiedgasse; Anklagebehörde; Berufungsgegnerin; Staatsanwältin |
| Rechtsnorm: | Art. 305 StGB ;Art. 386 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ; |
| Referenz BGE: | 138 IV 157; |
| Kommentar: | - |
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