E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2022 5: Kantonsgericht

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, das von zwei Unternehmen gegen einen Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft und eine Neubeurteilung des Falls. Das Kantonsgericht entschied jedoch, dass die Beschwerde ungenügend begründet war und wies sie daher ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Richter in diesem Fall war KantonsgerichtsPräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, und die Gerichtskosten betrugen CHF 1'500.00.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2022 5

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2022 5
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid BEK 2022 5 vom 30.06.2022 (SZ)
Datum:30.06.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme Strafverfahren
Schlagwörter : Beschwerdef?hrerinnen; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Interesse; Verf?gung; Entscheid; Beschuldigten; Kantonsgericht; Verfahren; Veruntreuung; Kantonsgerichtspr?sident; Abteilung; Anzeigeerstatterin; Bauherrin; Bankgarantie; Summe; Person; Gesch?digt; Beschwerdebefugnis; Interessen; Garantie
Rechtsnorm:Art. 104 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 138 StGB ;Art. 382 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:143 IV 475; 144 IV 81;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts BEK 2022 5

BEK 2022 5 - Nichtanhandnahme Strafverfahren

Verfügung vom 30. Juni 2022
BEK 2022 5


Mitwirkend
KantonsgerichtsPräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis B?sch.

In Sachen
1. A.__ GmbH,
2. B.__ GmbH,
Strafanzeigeerstatterinnen und Beschwerdeführerinnen,
vertreten durch Rechtsanwalt C.__,

gegen

1. D.__,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
StrafverfolgungsBehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt E.__,

betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2022, SU 2020 4);-

hat der KantonsgerichtsPräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Strafanzeigeerstatterin 2 und die I.__ AG (Bauherrin und ehemalige Grundstückseigentümerin) schlossen am 14. Juni 2013 einen Werkvertrag über die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern an der G.__strasse xx und yy in Gersau. Bei der Abnahme des Werks legten die Anzeigeerstatterinnen der Bauherrin eine Bankgarantie der H.__ AG über eine Summe von Fr. 233949.98 vor. Mit Strafanzeige/Strafklage vom 30. November 2020 beschuldigten sie D.__ der Veruntreuung bzw. des Veruntreuungsversuchs, weil er für die Bauherrin handelnd die Bankgarantie gezogen habe, obwohl sie allen Verpflichtungen aus dem Werkvertrag nachgekommen seien (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 3. Januar 2022, keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Veruntreuung, evtl. Versuch dazu, durchzuführen. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 14. Januar 2022 beantragen die Strafanzeigeerstatterinnen dem Kantonsgericht, diese Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten. Sie verlangt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen (KG-act. 4). Dazu replizierten die Beschwerdeführerinnen innert angesetzter Frist am 14. März 2022 (KG-act. 8). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
2. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich zulässig (Art. 310 Abs. 2 und 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). begründet heisst, dass genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO), was eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erheischt (dazu Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 396 StPO N 14). Weiter muss in der Begründung das Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen (wie etwa der Legitimation) dargetan werden (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 396 N. 9c). Dabei haben die Beschwerdeführerinnen insbesondere auch ihr rechtlich geschätztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 m.H.; vgl. auch BEK 2017 192 vom 5. Juli 2018 E. 2.d).
3. Jede Partei, die ein rechtlich geschätztes Interesse an der Aufhebung änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist neben den Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatklägerin ist eine geschädigte Person, die ausDrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist eine Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich Geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9; Urteil 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses die blosse Aussicht auf ein könftiges rechtlich geschätztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 = Pra 2018 Nr. 152 E. 2.3.1). Das für die Geschädigteneigenschaft massgebliche Merkmal der Unmittelbarkeit bezieht sich auf die Rechtsverletzung und nicht auf den dadurch verursachten Schaden (BEK 2016 183 vom 1. Juni 2017 E. 3.b m.H.) und setzt voraus, dass die Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 4.2 m.H.).
4. Straftatbestände wie die Veruntreuung (Art. 138 StGB) Schätzen den Wert des Vermögens als Summe der rechtlich Geschützten wirtschaftlichen Güter (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 115 StPO N 56). Die Beschwerdeführerinnen führen zu ihrer Beschwerdebefugnis einzig aus, ohne Weiteres legitimiert zu sein, da sie wegen des mutmasslich strafbaren Verhaltens des Beschuldigten Geschädigte sein werden (KG-act. 1 II/3). Indes verkennen sie, dass ihr gegen den Beschuldigten gerichteter Vorwurf, zu Unrecht eine Bankgarantie abgerufen zu haben, zunächst die Interessen der Garantiegelder auszahlenden Bank (so die Beschwerdeführerinnen, KG-act. 1 Rn 7) tangiert. Einerseits ist daher nicht offensichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Entscheid der Staatsanwaltschaft, wonach der angezeigte Bezug der Garantie nicht strafbar sei, unmittelbar in ihrem Vermögen betroffen sind. Daher Müssten sie ihre Interessen im Sinne von Art. 382 StPO bzw. ihre Rechtspositionen, die im direkten Bereich des Tatbestands liegen (BEK 2018 185 vom 4. April 2019 E. 2), näher darlegen, was sie unterlassen. Deshalb erweist sich die Beschwerde als ungenügend begründet (s. E. 2), so dass auf sie nicht einzutreten ist. Abgesehen davon ist angesichts dessen, dass die eine Garantie versprechende Bank durch deren Abrufung direkt betroffen ist und wie die Beschwerdeführerinnen ausführen, Rückforderungsberechtigt wäre (KG-act. 1 Rn 20), andererseits nicht auszumachen, dass das Vermögen der Beschwerdeführerinnen durch das angezeigte Verhalten unmittelbar tangiert wird. Mithin können die Beschwerdeführerinnen nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO als geschädigt und daher auch gestützt auf Art. 382 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 StPO nicht als beschwerdebefugt gelten (vgl. oben E. 3).
5. Aus diesen Gründen ist auf das Rechtsmittel der unterliegenden Beschwerdeführerinnen kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten. Der Sachverhalt einer Urkundenfälschung war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerinnen auch diesbezüglich ihre Beschwerdebefugnis nicht darlegen;-

verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1500.00 werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten gedeckt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (3/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).

Der KantonsgerichtsPräsident Der Gerichtsschreiber



Versand
30. Juni 2022 kau
Quelle: https://gerichte.sz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.