Zusammenfassung des Urteils BEK 2021 209: Kantonsgericht
Die A.____ AG hat Beschwerde gegen das Betreibungsamt Höfe eingereicht, die jedoch vom KantonsgerichtsPräsidenten abgelehnt wurde, da die Beschwerde offensichtlich verspätet war und keine Fehler im vorinstanzlichen Entscheid aufgezeigt wurden. Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass zukünftige mutwillige Eingaben kostenpflichtig behandelt oder unbeantwortet bleiben können. Es wurden keine Kosten erhoben und die Möglichkeit einer Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne innerhalb von 10 Tagen wurde eingeräumt.
Kanton: | SZ |
Fallnummer: | BEK 2021 209 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.12.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | SchKG-Beschwerde |
Schlagwörter : | SchKG; Kantonsgericht; Verfügung; Kantonsgerichtspräsident; Betreibungsamt; Höfe; Vizegerichtspräsidentin; Schwyz; Vorinstanz; Eingabe; Entscheid; Bezirksgericht; SchKG-Beschwerde; Gerichtsschreiber; Bezirksgerichts; Aufsichtsbehörde; Bundesgericht; Mitwirkend; Heizmann; Mathis; Bösch; Sachen; Roosstrasse; Wollerau; Beschwerdegegner; Präsident; Schuldbetreibung; Konkurs; Beschwerdekammer; Erwägung |
Rechtsnorm: | Art. 18 KG ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
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