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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2021 208: Kantonsgericht

Der Beschuldigte wurde wegen verschiedener Vorwürfe in Untersuchungshaft genommen, aber später freigelassen. Die Staatsanwaltschaft ordnete Ersatzmassnahmen an, darunter ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber seiner Ehefrau. Die Verteidigerin des Beschuldigten legte Beschwerde ein, um die Massnahmen aufzuheben und abzuändern. Das Gericht entschied jedoch, dass die Beschwerde unzulässig sei und wies sie ab. Die Kosten des Entscheids wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2021 208

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2021 208
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid BEK 2021 208 vom 23.12.2021 (SZ)
Datum:23.12.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ersatzmassnahmen
Schlagwörter : Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Ersatzmassnahmen; Massnahmen; Zwangsmassnahmengericht; Verfügung; Entscheid; Kantonsgerichtspräsident; Einzelrichter; Ehefrau; Gericht; Beschuldigte; Gerichtsschreiber; Abteilung; Untersuchungshaft; Rayon; Anwälte; Behördenmitglieder; Verteidigerin; Antrag; Weihnachten; KG-act; Aufhebung; Interesse; Beschwerdeinstanz; Organisation; Bundesgericht
Rechtsnorm:Art. 132 StPO ;Art. 224 StPO ;Art. 237 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts BEK 2021 208

BEK 2021 208 - Ersatzmassnahmen

Verfügung vom 23. Dezember 2021
BEK 2021 208


Mitwirkend
KantonsgerichtsPräsident Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis B?sch.

In Sachen
A.__,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
verteidigt durch Rechtsanwältin B.__,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,
StrafverfolgungsBehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.__,

betreffend
Ersatzmassnahmen
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2021, SU 2021 8531);-

hat der KantonsgerichtsPräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht versetzte den Beschuldigten am 7. Dezember 2021 bis am 14. Dezember 2021 in Untersuchungshaft wegen Verdachts auf einfache Körperverletzung, tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und versuchte Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau. Die Staatsanwaltschaft entliess ihn am 13. Dezember 2021 aus der Untersuchungshaft, ordnete gestützt auf Art. 224 Abs. 3 StPO Ersatzmassnahmen an (u.a. ein Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbot gegenüber seiner Ehefrau) und ersuchte das Zwangsmassnahmengericht um definitive Anordnung dieser sichernden Massnahmen. Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht ordnete die Ersatzmassnahmen antragsgemäss mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 definitiv an, wobei er den verbotenen Rayon verkleinerte und laut Erwägungen die Kommunikation über die Anwälte und Behördenmitglieder vom Kontaktverbot ausnahm. Mit persönlich überbrachter Beschwerde vom 21. Dezember 2021 beantragt die Verteidigerin, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2021 vollumfänglich aufzuheben und abgeänderte Massnahmen zu erlassen. Ferner überbrachte sie dem Gericht am 22. Dezember 2021 ihren zusätzlichen Antrag, über die Anträge ihrer Beschwerde superprovisorisch zu entscheiden. Ferner kündigte sie ihre Büroabwesenheit vom 23. Dezember 2021 bis am 10. Januar 2022 an, weshalb die Gefahr bestehe, dass der Beschuldigte ohne seinen Sohn Weihnachten verbringen müsse, obwohl die Ehefrau der Betreuung durch ihn am 26. Dezember 2021 zustimme (KG-act. 2).
2. Mit dem definitiven, bislang nicht angefochtenen Entscheid des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 17. Dezember 2021 sind die angefochtenen sichernden Massnahmen der Staatsanwaltschaft dahingefallen. An deren Aufhebung Abänderung besteht mithin kein rechtlich geschätztes Interesse mehr (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der (nachträglichen) Aufhebung der sichernden Massnahmen der Staatsanwaltschaft könnte die Beschwerdeinstanz an den mit definitiver Wirkung erlassenen Ersatzmassnahmen des Zwangsmassnahmenrichters nichts ändern. Fortbestehende Interessen an einer nachträglichen Beurteilung der sichernden Massnahmen werden im Hinblick auf die Beschwerdelegitimation nicht dargetan.
3. Abgesehen davon hält das Gesetz zwar nicht ausDrücklich fest, dass die sichernden Massnahmen der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 224 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar sind. Jedoch ergibt sich dies daraus, dass die überPrüfung der Ersatzmassnahmen dem Zwangsmassnahmengericht und nicht der Beschwerdeinstanz vorbehalten ist (Art. 224 Abs. 3 i.V.m. Art. 237 StPO sowie 26 JG).
4. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 390 Abs. 2 StPO, inkl. Antrag um superprovisorischen Entscheid) präsidial nicht einzutreten ( 40 Abs. 2 JG). Aufgrund des umgehenden Nichteintretensentscheids stellt sich die Frage einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren nicht und sie wäre wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ohnehin nicht zu Gewähren (BSK-Ruckstuhl, Art. 132 StPO Rn. 10). Abgesehen davon ist die Organisation der Kindsbetreuung über Weihnachten kein Kriterium im Zwangsmassnahmenverfahren und hier über die Anwälte, die sich auch in ihrer Ferienabwesenheit um die Organisation der Vertretung ihrer Mandanten zu bemühen haben, und Behördenmitglieder nicht ausgeschlossen;-


verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R, vorab per Fax) und die Staatsanwaltschaft (2/R, inkl. KG-act. 1 und 2 samt Beilagen und vorab per Fax ohne Beilagen an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).

Der KantonsgerichtsPräsident

Der Gerichtsschreiber



Versand
23. Dezember 2021 kau
Quelle: https://gerichte.sz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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