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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2021 195: Kantonsgericht

Der Beschwerdeführer A.____ hat Beschwerde gegen die Verfügung des GerichtsPräsidenten am Bezirksgericht March eingereicht, die Pfändungsankündigungen betraf. Der GerichtsPräsident wies die Beschwerde ab und legte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 auf. Der Beschwerdeführer legte daraufhin fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht ein, beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz. Er machte geltend, dass der mitwirkende Richter befangen sei, was jedoch abgelehnt wurde. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Verfahrenskosten von Fr. 225.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2021 195

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2021 195
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid BEK 2021 195 vom 20.12.2021 (SZ)
Datum:20.12.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:SchKG-Beschwerde
Schlagwörter : SchKG; Verfügung; Pfändung; Vi-act; Recht; Beschwerdegegner; Gericht; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Kanton; Schuld; Bundesgericht; Bundesgerichts; Schuldbetreibung; Konkurs; Kommentar; Ausstand; Pfändungsvollzug; KG-act; Urteil; Mitwirkung; Erstrichter; Beschwerdeführers; Kantonsgericht; Entscheid; Beleg; Bezirksgericht; March; Forderung
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 311 ZPO ;Art. 32 KG ;Art. 321 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 47 ZPO ;Art. 49 ZPO ;
Referenz BGE:136 I 207; 140 I 285;
Kommentar:
Spühler, Schweizer, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 49 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts BEK 2021 195

BEK 2021 195 - SchKG-Beschwerde

Beschluss vom 20. Dezember 2021
BEK 2021 195


Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia L??nd.

In Sachen
A.__,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,
Beschwerdegegner,




betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des GerichtsPräsidenten am Bezirksgericht March vom 23. November 2021, APD 2021 18);-

hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale AufsichtsBehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte dem Kanton Schwyz mit Verfügung vom 27. Mai 2021 in der Betreibung Nr. xx gegen den Beschwerdeführer für eine Forderung von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Januar 2021 (Vi-act. 3/1) sowie mit Verfügung vom 6. Mai 2021 in der Betreibung Nr. yy für eine Forderung von Fr. 250.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. November 2020 definitive Rechtsöffnung (Vi-act. 3/3), woraufhin der Kanton Schwyz am 12. Juli 2021 resp. am 14. Juli 2021 jeweils das Fortsetzungsbegehren stellte (Vi-act. 3/1 und 3/3). Der Beschwerdegegner lud die Parteien sodann mit PfändungsAnkündigungen auf den 9. August 2021 (Vi-act. 3/2) resp. auf den 16. August 2021 (Vi-act. 3/4) zur Pfändung auf sein Büro vor. Die gegen die PfändungsAnkündigungen erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers wies der GerichtsPräsident am Bezirksgericht March mit unangefochtenen Verfügungen vom 17. August 2021 (APD 2021 14) resp. vom 7. September 2021 (APD 2021 15) ab, soweit er auf sie eintrat (angefochtene Verfügung, E. 1). Der Beschwerdegegner vollzog am 9. sowie 16. August 2021 die Pfändung und stellte dem Beschwerdeführer die Pfändungsurkunde zu (Vi-act. 1; angefochtene Verfügung, E. 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim GerichtsPräsidenten am Bezirksgericht March als untere AufsichtsBehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Vi-act. 1):
Dieser Pfändungsvollzug ist nichtig, weil der Vollzug vom Gläubiger nicht verlangt wurde, die Schuld bezahlt ist und Verrechnung geltend gemacht wurde.
Am 23. November 2021 wies der GerichtsPräsident die Beschwerde ab, soweit er auf sie eintrat, und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.00. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 28. November 2021 (Postaufgabe: 29. November 2021) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht als obere AufsichtsBehörde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz. Zudem sei der Pfändungsvollzug einstweilen aufzuheben bzw. zu sistieren, bis Rechtskraft bestehe. Es sei ihm Einsicht in die nachgereichten Akten bzw. rechtliches Gehör zu Gewähren und es sei der Sachverhalt gemäss Art. 20a Abs. 2 SchKG von Amtes wegen festzustellen sowie die Befangenheit des B.__ zu bestätigen (KG-act. 1).
2. Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG erlassen die Kantone unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/M?ckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 1). Einschlägig sind die ZPO und das Justizgesetz ( 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2020 126 vom 17. September 2020, E. 2b).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der mitwirkende B.__ sei zugleich ___ der unteren SchKG-AufsichtsBehörde und damit befangen (KG-act. 1).
a) Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach Abs. 2 nimmt die betroffene Gerichtsperson zum Gesuch Stellung. Vom Einholen einer Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn das Ausstandsbegehren rechtsmissbräuchlich offensichtlich unbegründet ist (zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 4A_155/2021 vom 30. September 2021 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_461/2016 vom 3. November 2016, E. 5.1 und 5A_600/2012 vom 16. November 2012, E. 2.2 f.; vgl. auch PRD 2017 4 vom 29. Januar 2018, E. 4a und 90 Abs. 2 JG). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt seinen Ablehnungsanspruch (BGE 136 I 207, E. 3.4; Weber, in: Späher/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 49 ZPO N 3).
b) Angesichts dessen, dass B.__ im erstinstanzlichen Verfahren am 19. Oktober 2021 (Vi-act. 2) sowie am 4. November 2021 (Vi-act. 4) prozessleitende Verfügungen erlassen hatte, war dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung bekannt, dass der genannte B.__ die Verfahrensleitung innehatte und damit den Beschwerdeentscheid Fällen würde. Dennoch verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand von B.__ erst über einen Monat später mit der Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2021 (KG-act. 1). Das Ausstandsgesuch erfolgte demnach nicht bei erster Gelegenheit und somit nicht unverzüglich, weshalb das Ablehnungsrecht verwirkte. Abgesehen davon ist B.__ als untere AufsichtsBehörde in Schuldbetreibung und Konkurs für Beschwerden nach Art. 17 SchKG zuständig ( 33 Abs. 3 JG; 10 Abs. 1 EGzSchKG). Folglich kann aus dem Umstand, dass der mitwirkende B.__ zugleich __ der unteren AufsichtsBehörde sei (KG-act. 1), entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf dessen Befangenheit geschlossen werden. Abgesehen davon lüge auch bei Mitwirkung einer Gerichtsperson in einem betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren in einem die gleiche Forderung betreffenden Erkenntnisbzw. Vollstreckungsverfahren keine Vorbefassung vor, die eine Befangenheit begründen würde (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 47 ZPO N 57). Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers ist somit offensichtlich unbegründet, weshalb vom Einholen einer Stellungnahme des B.__ abgesehen werden kann und auf das Gesuch nicht einzutreten ist.
4. Der Erstrichter erwog, der Beschwerdeführer wehre sich gegen den Pfändungsvollzug vom 9. und 16. August 2021 sowie die Pfändungsurkunde vom 17. September 2021 (Vi-act. 1) und damit gegen beschwerdefühige Verfügungen (angefochtene Verfügung, E. 2.2). In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Vollzug sei vom Gläubiger nicht verlangt worden, erwog der Erstrichter, der Pfändungsvollzug sei nicht zu beanstanden, weil in den Akten die Fortsetzungsbegehren der Gläubiger vom 12. sowie 14. Juli 2021 lägen (angefochtene Verfügung, E. 2.4). Für sein Vorbringen, die Schuld sei bezahlt worden resp. durch Verrechnung untergegangen, habe der Beschwerdeführer weder dem Beschwerdegegner noch im vorliegenden Verfahren Belege eingereicht, weshalb der Pfändungsvollzug nicht zu beMängeln sei (angefochtene Verfügung, E. 2.5).
a) Zunächst macht der Beschwerdeführer an sich zwar zutreffend geltend, der Erstrichter habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er zu den nachgereichten Akten des Beschwerdegegners nicht habe Stellung nehmen können (KG-act. 1): Der Erstrichter stellte dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung nur die Vernehmlassung des Beschwerdegegners samt Beilagen (Vi-act. 3 und 3/13/4) zu (Vi-act. 4), während er die mit Eingabe des Beschwerdegegners vom 18. November 2021 eingereichte Kopie der Pfändungsurkunde inkl. Zustellnachweis (Vi-act. 5 und 5/1) dem Beschwerdeführer erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zustellte (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 4). Der Beschwerdeführer legt im Rechtsmittelverfahren indes nicht dar, inwiefern er sich hierzu hätte äussern wollen, obschon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorausgesetzt wird, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das Verfahren eingefährt hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären (Urteile des Bundesgerichts 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019, E. 3.2 und 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.3). Hat die Partei zu der Eingabe nichts zu sagen, läuft die Anfechtung auf eine sinnlose Rechtsausübung hinaus, die keinen Rechtsschutz verdient (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.4). Weil sich der Beschwerdeführer damit begnügt, eine Gehörsverletzung zu beanstanden, ohne darzulegen, welche Vorbringen er hätte geltend machen wollen und inwiefern diese erheblich sein könnten, ist seine Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
b) Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Späher, in: Späher/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37; Späher, a.a.O., Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist
(vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 32 SchKG N 10, m.w.H.).
c) Der Beschwerdeführer macht geltend, im angefochtenen Entscheid werde moniert, dass er zu wenige Belege eingereicht habe. Der Erstrichter hätte ihn nach Art. 20a Abs. 2 SchKG aber zur Mitwirkung anhalten können, was nicht geschehen sei (KG-act.1). Mit der erstrichterlichen Erwägung, wonach er auch dem Beschwerdegegner keine entsprechenden Belege eingereicht habe, setzt sich der Beschwerdeführer indes nicht auseinander und vermag insofern den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht zu genügen. Abgesehen davon befreit der Untersuchungsgrundsatz die Parteien nicht von der Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung. Insbesondere müssen sie ihre eigenen Behauptungen darlegen und die Verfügbaren Beweismittel nennen (BGE 140 I 285, E. 6.3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 22). Die beschwerdeführende Partei hat die ihr zugänglichen Beweismittel unaufgefordert anzugeben, und zwar bereits anlässlich der Pfändung und nicht erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_77/2013 vom 14. Juni 2013, E. 4.1; Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, Art. 20a SchKG N 7). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er die behauptete Tilgung der Forderung anlässlich der Pfändung geltend gemacht hätte, und reicht auch im Beschwerdeverfahren keinen entsprechenden Beleg wie eine Quittung ins Recht. Der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG kam er damit nicht nach und es liegt betreffend die zutreffende Erwägung des Erstrichters, wonach der Pfändungsvollzug aufgrund der fehlenden Einreichung von Belegen nicht zu beMängeln sei (angefochtene Verfügung, E. 2.5), entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ein Allfälliges Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 erster Satz SchKG ist das Verfahren vor den kantonalen AufsichtsBehörden in Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos. Bei bsoder mutwilliger Prozessführung können einer Partei nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 zweiter Satz SchKG jedoch Bussen bis zu Fr. 1500.00 sowie gebühren und Auslagen auferlegt werden. Als bsoder mutwillige Beschwerdeführung gelten u.a. reine Verschleppungsman?ver, Handeln wider Treu und Glauben, Rechtsmissbrauch die Verletzung von Mitwirkungspflichten (Cometta/M?ckli, a.a.O., Art. 20a SchKG N 26). Wie vorstehend in E. 4c dargelegt verletzte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht, womit sich die Beschwerdeführung als mutwillig erweist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die untere AufsichtsBehörde in Schuldbetreibung und Konkurs dem Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegte, was er im übrigen auch nicht moniert. darüber hinaus hätte der äusserst prozesserfahrene Beschwerdeführer die Aussichtlosigkeit seiner Rechtsmitteleingabe ohne Weiteres erkennen können und es rechtfertigt sich, ihn aufgrund seiner mutwilligen Beschwerdeführung auch zur Tragung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu verpflichten. AusDrücklich vorbehalten bleibt, bei böswilliger mutwilliger Prozessführung in ähnlichen Beschwerden zukönftig zusätzlich zu den gebühren und Auslagen eine Busse bis zu Fr. 1500.00 aufzuerlegen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner darf im übrigen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-

beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht als obere kantonale AufsichtsBehörde in Schuldbetreibung und Konkurs in der Höhe von Fr. 225.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer
Der KantonsgerichtsvizePräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand
22. Dezember 2021 kau
Quelle: https://gerichte.sz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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