BEK 2021 186 - Nichtanhandnahme Strafverfahren
Verfügung vom 14. Dezember 2021
BEK 2021 186
Mitwirkend
KantonsgerichtsPräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.__,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstätzpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,
StrafverfolgungsBehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.__,
2. C.__,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2021, SU 2021 7559);-
hat der KantonsgerichtsPräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. November 2021 im Strafverfahren gegen C.__ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) verfügte, es werde keine Strafuntersuchung durchgefährt (angef. Verfügung);
- A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 18. November 2021 folgende Rechtsbegehren stellte:
1. Die angefochtene Verfügung vom 04. November 2021 sei aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
- der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November 2021 aufgefordert wurde, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheit von Fr. 1'500.00 bis spätestens am Donnerstag, 9. Dezember 2021 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 24. November 2021 zugestellt wurde (KG-act. 2);
- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden ist und unbesehen der Frage verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);
- der Beschwerdeführer die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht bezahlte;
für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2013 E. 4; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);
androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- Entschädigungen mangels relevanten Aufwands nicht anfallen;
- das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;
gegen gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO ergangene Nichteintretensentscheide die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 383 StPO N 7);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.__ (1/R), C.__ (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Der KantonsgerichtsPräsident
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14. Dezember 2021 kau