BEK 2021 167 - Nichtanhandnahme (Betrug)
Verfügung vom 22. Dezember 2021
BEK 2021 167
Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsidentin lic. iur. Daniela Pürez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis B?sch.
In Sachen
A.__ AG,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
StrafverfolgungsBehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.__,
2. D.__,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.__,
betreffend
Nichtanhandnahme (Betrug)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2021, SU 2020 1874);-
hat die KantonsgerichtsvizePräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 9. Dezember 2020 erhob die A.__ AG Strafanzeige gegen die F.__ AG wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 11 StGB (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 25. Oktober 2021, gegen den VerwaltungsratsPräsidenten der beschuldigten Gesellschaft, D.__, keine Strafuntersuchung wegen Betrugs durchzuführen. Dagegen beschwert sich die A.__ AG am 4. November 2021 beim Kantonsgericht und beantragt, in Aufhebung der Verfügung sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die beschuldigte Person und allenfalls weitere Mitbeteiligte zu eröffnen und durchzuführen. Unter Verzicht auf Gegenbemerkungen stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Der Beschuldigte verlangt mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen
(KG-act. 5).
2. Nach Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO hat die Beschwerdeführerin genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen.
a) Die Beschwerdeführerin beanstandet die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung nicht und räumt ein, dass die Gesellschaft des Beschuldigten mit der eigentlichen Betrugshandlung nichts zu tun habe. Sie wirft der Gesellschaft vor, sie über zwei E-Mails nicht informiert zu haben, die vor hochriskanten betRügerischen Geschäften mit dem Unternehmen warnten, welches sie am 25. Februar 2020 um Lieferungen von 60 F.__ Glykose-Sirup und 90 F.__ Sodium-Saccharine anfragte. Daher moniert sie, der Staatsanwalt habe sich nicht mit Art. 11 Abs. 2 StGB auseinandergesetzt und beharrt auf ihrer Auffassung, dass sich aus Art. 11 Abs. 1 lit. b StGB eine Rechtspflicht der beschuldigten Gesellschaft bzw. deren VerwaltungsratsPräsident ableiten bzw. begründen lasse und die gegenteilige Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht überzeuge.
b) Die Staatsanwaltschaft begründete indes, weshalb die beschuldigte Gesellschaft bzw. ihr VerwaltungsratsPräsident im vorliegenden Sachverhalt vertraglich nicht verpflichtet war, die Beschwerdeführerin zu warnen (angef. Verfügung E. 9 ff.). Die Beschwerdeführerin genügt ihrer Begründungspflicht nicht, indem sie sich ohne weitere Auseinandersetzung mit diesen in der angefochtenen Verfügung genannten Gründen einfach damit begnügt, die Auffassung der Staatsanwaltschaft als nicht überzeugend hinzustellen. Damit versäumt sie es darzulegen, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, namentlich hinsichtlich der in der angefochtenen Verfügung verworfenen, für eine Unterlassung vorausgesetzten Rechtspflicht. An der unzureichenden BeschwerdeBegründung ändert die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts, sie hätte in Kenntnis der E-Mails die Möglichkeit zur Ergreifung von Sicherheitsmassnahmen gehabt. Auch die pauschalen Vorhalte, die Staatsanwaltschaft habe das Motiv der Beschuldigten, das Geschäft nicht zu verlieren, nicht beRücksichtigt und dürfe nicht die Rolle des Richters einnehmen, vermögen die fehlende Auseinandersetzung in der Beschwerde mit der in der angefochtenen Verfügung begründeten Verwerfung einer Garantenstellung nicht zu ersetzen.
3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen präsidial (? 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten (Art. 428 Abs. 1 sowie Art. 436 Abs. 1 StPO sowie ?? 2, 6 und 13 GebTRA; BEK 2021 56 vom 2. September 2021 E. 6 m.H.);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden aus der geleisteten Sicherheit von Fr. 1500.00 gedeckt und der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1000.00 zurückerstattet.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 800.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Die KantonsgerichtsvizePräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
22. Dezember 2021 kau