BEK 2020 43 - Einstellung des Konkursverfahrens
Verfügung vom 10. März 2020
BEK 2020 43
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursmasse B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertr. durch Konkursamt March, Postfach 437, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen,
betreffend
Einstellung des Konkursverfahrens
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters (recte: Vizepräsidenten) des Bezirksgerichts March vom 21. Februar 2020, ZES 2020 98);-
hat der Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March (recte: Vizepräsident des Bezirksgerichts March; vgl. § 10 EGzZGB) mit Verfügung vom 21. Februar 2020 auf Antrag des Konkursamts die Einstellung des Konkursverfahrens über die B.________ AG verfügte und für geschlossen erklärte, sofern nicht ein Gläubiger nach Art. 230 Abs. 2 SchKG die Durchführung des Konkurses verlangt, sich zur Übernahme der ungedeckten Gerichtskosten verpflichtet und diese sicherstellt;
- dass A.________ mit undatierter und nicht unterzeichneter Eingabe (Postaufgabe 7. März 2020) beim Kantonsgericht Beschwerde erhebt, die Durchführung des summarischen Verfahrens verlangt und diverse Fragen zum Geschäftsgang der konkursiten Gesellschaft sowie zu deren Aktiven und Passiven stellt (KG-act. 1);
- dass die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2020 gemäss Postbeleg (Track & Trace) A.________ am 25. Februar 2020 zugestellt worden ist;
- dass die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG am Freitag, 6. März 2020 abgelaufen und die am Samstag, 7. März 2020 der Post übergebene Beschwerdeschrift somit verspätet ist;
- dass A.________ als Gläubiger der konkursiten Gesellschaft nur die (vom Konkursamt offenbar noch festzusetzende) Höhe der Sicherheitsleistung für die Durchführung des summarischen Verfahrens anfechten kann, nicht aber die Einstellungsverfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts March, weil er im Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde betreffend Einstellung des Konkursverfahrens keine direkte Parteistellung hatte, der Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens durch Bezahlung der Sicherheitsleistung bewirken kann und das Kostenrisiko für die Durchführung eines eingestellten Konkursverfahrens zu Lasten des dies beantragenden Gläubigers geht (Blätter SchKG 2003, 129 ff.; Lustenberger, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, N 8 zu Art. 230 SchKG; vgl. auch: Jaeger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, N 8 zu Art. 230 SchKG);
- dass auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist;
- dass bei dieser Sachlage davon abzusehen ist, dem Beschwerdeführer nach Art. 132 Abs. 1 SchKG Frist zur Unterzeichnung der Beschwerde zu setzen;
- dass das Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs gemäss Art. 61 f. GebV SchKG kosten- und entschädigungsfrei ist;
- dass über Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), das Konkursamt March (1/R) und an die Vorinstanz (2/R).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
10. März 2020 kau
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