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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Kopfdaten
Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2020 117
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid BEK 2020 117 vom 14.12.2020 (SZ)
Datum:14.12.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:definitive Rechtsöffnung und Exequatur
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegner; Beschwerde; Frist; Verfügung; Betreibung; Beschwerdeverfahren; Anträge; SchKG; Rechtsöffnung; Definitive; Kantonsgericht; Vollstreckungsbescheid; Sendung; Gesuchsgegners; Gesuchsteller; Kantonsgerichts; Barin; Betreibungsferien; Zustellung; Dispositiv; Leichte; Verschulden; Gericht; Antrag; Einzelrichter; Zulasten
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 142 ZPO ; Art. 147 ZPO ; Art. 148 ZPO ; Art. 31 KG ; Art. 317 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 327a ZPO ; Art. 33 KG ; Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
BEK 2020 117 - definitive Rechtsöffnung und Exequatur

Beschluss vom 14. Dezember 2020
BEK 2020 117


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,



betreffend
definitive Rechtsöffnung und Exequatur
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 24. Juni 2020, ZES 2020 178);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 5. September 2019 (Datum Ausfertigung) erliess das Amtsgericht Wedding Berlin auf Antrag von B.________ einen Vollstreckungsbescheid gegen A.________ für eine Hauptforderung aus Darlehen von EUR 50‘000.00 nebst Verfahrenskosten und Zinsen (Vi-act 1/7). Der Vollstreckungsbescheid erwuchs in Rechtskraft (Vi-act. 1/8).
b) Mit Zahlungsbefehl vom 2. April 2020 des Betreibungsamts Wangen in der Betreibung Nr. xx betrieb B.________ A.________ für Fr. 52‘374.60 sowie Verfahrenskosten von Fr. 2‘539.80 und aufgelaufene Zinsen von Fr. 6‘816.26 (Vi-act. 1/3). A.________ erhob Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 5. Mai 2020 an den Einzelrichter am Bezirksgericht March beantragte B.________, der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding Berlin vom 4. [recte: 5.] September 2019 sei anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Wangen zu beseitigen und ihm sei definitive Rechtsöffnung für Fr. 52‘374.60 zzgl. Zins von 4.12 % seit 1. Januar 2016, Fr. 2‘539.80 zzgl. Zins von 4.12 % seit 5. September 2016 und für Fr. 6‘816.26 zzgl. Zins seit 26. Februar 2019 zu erteilen. Der Gesuchsgegner reichte keine Gesuchsantwort ein (Vi-act. 2-4). Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 erklärte der Einzelrichter den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding Berlin vollstreckbar (Dispositivziffer 1), erteilte definitive Rechtsöffnung für Fr. 52‘374.60 nebst 5 % Zins über dem jeweils gültigen Basiszinssatz für Deutschland seit 26. Februar 2019, maximal 4.12 % Zins, Fr. 6‘816.26 aufgelaufenen Zins seit 25. Februar 2019 und Fr. 2‘539.80 (Dispositivziffer 2), verpflichtete den Gesuchsgegner zum Ersatz der Gerichtskosten von Fr. 500.00 und zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1‘000.00 an den Gesuchsgegner (Dispositivziffern 3 und 4).
c) Dagegen beschwerte sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. Juli 2020 (Datum Postaufgabe) beim Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 setzte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts dem Gesuchsgegner Frist zur Stellung konkreter Anträge an (KG-act. 4). Mit Eingabe vom 4. August 2020 (Datum Postaufgabe) beantragte der Gesuchsgegner, die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 24. Juni 2020 seien aufzuheben und das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2020 stellte der Gesuchsteller Antrag auf Nichteintreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 10). Die Beschwerdeantwort wurde dem Gesuchsgegner zugestellt (KG-act. 11).
2. Die Beschwerde muss Anträge enthalten, die zu begründen sind. Es ist zumindest anzugeben, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid angefochten und welches Ziel mit der Beschwerde angestrebt wird (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Spühler, 3. A., N 7 zu Art. 321 ZPO; BK-Sterchi, N 16 zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerdeschrift vom 27. Juli 2020 (KG-act. 1) enthielt keine Anträge und es ging aus ihr nicht deutlich hervor, in welchem Umfang der Gesuchsgegner die Verfügung des Einzelrichters anfechten will, weshalb dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 28. Juli 2020 eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen zur Stellung von Anträgen angesetzt wurde (KG-act. 4). Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte gemäss den Ausführungen des Gesuchsgegners am 29. Juli 2020 (KG-act. 6 S. 2). Für den Fristenlauf nicht massgeblich ist, dass die Zustellung angeblich nicht an den Gesuchsgegner selber, sondern gemäss dessen Angaben an eine in demselben Haus wohnhafte Nachbarin erfolgt sein soll (KG-act. 6 S. 2; vgl. hierzu im Übrigen E. 3). Die Zustellung fiel zwar in die vom 15. Juli bis zum 31. Juli 2020 dauernden Betreibungsferien, indessen hemmen diese den Fristenlauf nicht (Art. 56 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 Satz 1 SchKG), mithin begann die Frist am Tag nach dem Empfang der Verfügung, das heisst am 30. Juli 2020 für den Gesuchsgegner zu laufen (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die fünftägige Frist lief folglich am 3. August 2020 ab. Da die Frist somit nicht mehr in der Zeit der Betreibungsferien endigte, erfolgt keine Verlängerung um drei Tage über das Ende der Betreibungsferien hinaus (Art. 63 Satz 2 SchKG e contrario). Anders gesagt, da die Frist nicht während der Betreibungsferien endigte, ist auch nicht zu prüfen, welche Auswirkungen Art. 63 Satz 2 und 3 SchKG auf den Fristenlauf hat, denn die genannten Bestimmungen finden keine Anwendung (BGer, Urteil 5A_37/210 vom 31. August 2010 E. 3.4). Damit erfolgte die Stellung der Anträge verspätet und der Gesuchsgegner gilt als säumig (Art. 147 Abs. 1 ZPO).
3. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Versäumnis muss auf einem fehlenden oder leichten Verschulden beruhen. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das - ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre - nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht (BGer, Urteil 4A_2019 vom 29. April 2019 E. 2; zur Anwendbarkeit von Art. 148 ZPO im Rechtsöffnungs- bzw. Rechtmittelverfahren vgl. Baeriswyil/Milani/Schmid, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar SchKG, 4. A., N 3 zu Art. 33 SchKG). Der Gesuchsgegner machte geltend, die Verfügung vom 28. Juli 2020 betreffend Frist zur Antragsstellung sei am 29. Juli 2020 nicht von ihm oder seiner Frau, sondern von einer Nachbarin in ihrem Wohnhaus empfangen worden. Es sei nicht das erste Mal, dass der Zustellbeamte der Post eine Sendung der ersten Person, auf die er im Wohnhaus gestossen sei, ausgehändigt habe (KG-act. 6 S. 2). Wer die fragliche Sendung tatsächlich empfing und den Empfang unterschriftlich bestätigte, könnte den entsprechenden Sendungsinformationen der Post entnommen werden. Ob es tatsächlich zutrifft, dass die besagte Nachbarin und nicht der Gesuchsgegner die Sendung empfing, muss indessen nicht abschliessend geklärt werden. Denn aus den Ausführungen des Gesuchsgegners ist weder ersichtlich, wann ihm die Nachbarin angeblich die Sendung ausgehändigt haben soll noch weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Eingabe am letzten Tag der Frist, das heisst am Montag, dem 3. August 2020, einzureichen. Dass sich der Gesuchsgegner wie behauptet am 3. August 2020 beim Kantonsgericht „gemeldet“ und „um eine kleine Mitteilung gebeten“ haben soll (KG-act. 6 S. 2), ist weder bekannt noch aktenmässig dokumentiert und hätte ihn auch nicht von einer rechtzeitigen Vornahme der Antragsstellung entbunden. Somit wurde nicht glaubhaft gemacht, dass den Gesuchsgegner am Versäumnis der Frist kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft, und es kann dahingestellt bleiben, was der Gesuchsgegner mit der angeblichen Bitte um eine kleine Mitteilung überhaupt sagen wollte. Es besteht somit keine Veranlassung für eine Wiederherstellung der Frist. Wegen Säumnis (vgl. E. 2 vorstehend) ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden (KG-act. 4 Ziff. 1).
4. Davon abgesehen bzw. demnach ist Folgendes festzuhalten: Der Gesuchsgegner hatte erstinstanzlich die Möglichkeit, sich umfassend zum Gesuch zu äussern (vgl. Vi-act. 2-4), wovon er aber keinen Gebrauch machte. Soweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt Art. 327a Abs. 1 ZPO zu Tragen kommt (vgl. dazu BEK 2014 23 vom 20. August 2014 E. 2c), wonach die im Lugano-Übereinkommen genannten Verweigerungsgründe mit voller Kognition zu prüfen sind, wären in diesem Rahmen grundsätzlich Noven analog zu Art. 317 Abs. 1 ZPO zuzulassen, sofern sie denn innert der Rechtsmittelfrist oder nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ohne Verzug vorgebracht wurden (vgl. BGer, Urteil 5A_568/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4). Der Gesuchsgegner legte aber nicht dar, weshalb er seine in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, so namentlich das Argument, ihm sei der Vollstreckungsbescheid nicht zugestellt worden (KG-act. 1; KG-act. 10), und die ebenfalls erst im Beschwerdeverfahren aufgelegten Beweismittel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits schon vor erster Instanz hatte in den Prozess einbringen können. Somit sind seine Vorbringen so oder so unbeachtlich. Soweit das Beschwerdeverfahren von den Art. 319-327 ZPO ohne Modifikation gemäss Art. 327a ZPO bestimmt wird, gilt im Übrigen Art. 326 Abs. 1 ZPO, wonach neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind.
5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Gesuchsgegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ebenso hat er den Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung ist auf Fr. 600.00 zu bemessen (inkl. Auslagen und MWST; §§ 2 Abs. 1 und 2 sowie 12 GebTRA);-

beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Gesuchsgegners von Fr. 750.00 bezogen und ihm im Rest von Fr. 250.00 zurückerstattet.
3. Der Gesuchsgegner hat den Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 52'374.60.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand
17. Dezember 2020 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch
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