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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2019 214: Kantonsgericht

Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme im Strafverfahren wegen Urkundenfälschung wurde durch Rückzug erledigt und abgeschrieben. Die Kosten in Höhe von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne einzureichen. Die Entscheidung wurde von Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner getroffen.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2019 214

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2019 214
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Präsidial
Kantonsgericht Entscheid BEK 2019 214 vom 24.02.2020 (SZ)
Datum:24.02.2020
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung)
Schlagwörter : Kantons; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Urkundenfälschung; Verfügung; Kantonsgerichtsvizepräsidentin; March; KG-act; Privatkläger; Rechtsanwalt; Verfahren; Rückzug; Bundesgericht; Versand; Mitwirkend; Daniela; Pérez-Steiner; Sachen; Postfach; Rathausplatz; Lachen; Verfolgungsbehörde; Staatsanwältin; Beschuldigter; Erwägung:; Versand:; Untersuchung;
Rechtsnorm:Art. 251 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Meyer, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Art. 107 BGG, 2011

Entscheid des Kantongerichts BEK 2019 214

BEK 2019 214 - Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung)
Verfügung vom 24. Februar 2020
BEK 2019 214


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen
A.__,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,

gegen

1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.__,
2. D.__,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 9. Dezember 2019, SUM 2019 1085);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft Mach am 9. Dezember 2019 (Versand: 16. Dezember 2019) im Strafverfahren gegen D.__ (nachfolgend: Beschwerdegegner) verfügte, es werde keine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) durchgeführt;
- dass der Privatkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Dezember 2019 fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob (KG-act. 1);
- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2020 seine Beschwerde zurückzog (KG-act. 10);
- dass damit das Verfahren abzuschreiben ist und die Abschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz der Vorsitzenden fällt;
- dass die (wegen des Rückzugs reduzierten) Kosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- dass der Beschwerdegegner laut Vereinbarung vom 23. Januar 2020 (vgl. KG-act. 11/1 Ziff. 6. lit. b) auf eine Prozessentschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren verzichtet;-

verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.__ (2/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A, sowie nach definitiver Erledigung 1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin



Versand
24. Februar 2020 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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