Zusammenfassung des Urteils BEK 2019 214: Kantonsgericht
Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme im Strafverfahren wegen Urkundenfälschung wurde durch Rückzug erledigt und abgeschrieben. Die Kosten in Höhe von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne einzureichen. Die Entscheidung wurde von Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner getroffen.
| Kanton: | SZ |
| Fallnummer: | BEK 2019 214 |
| Instanz: | Kantonsgericht |
| Abteilung: | Präsidial |
| Datum: | 24.02.2020 |
| Rechtskraft: | In Rechtskraft |
| Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung) |
| Schlagwörter : | Kantons; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Urkundenfälschung; Verfügung; Kantonsgerichtsvizepräsidentin; March; KG-act; Privatkläger; Rechtsanwalt; Verfahren; Rückzug; Bundesgericht; Versand; Mitwirkend; Daniela; Pérez-Steiner; Sachen; Postfach; Rathausplatz; Lachen; Verfolgungsbehörde; Staatsanwältin; Beschuldigter; Erwägung:; Versand:; Untersuchung; |
| Rechtsnorm: | Art. 251 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Meyer, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Art. 107 BGG, 2011 |
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