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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2019 205: Kantonsgericht

In dem Fall BEK 2019 205 ging es um die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens. Die A.________ AG war die Privatklägerin und Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigte B.________ und die Staatsanwaltschaft March. Die Staatsanwaltschaft hatte beschlossen, keine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung einzuleiten, da die Beschwerdeführerin ihre Eingabe nicht verbessert hatte. Trotzdem reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein, die jedoch nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten. Der Kantonsgerichtspräsident entschied, nicht auf die Beschwerde einzutreten und auf die Kostenerhebung zu verzichten. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne einzureichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2019 205

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2019 205
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Präsidial
Kantonsgericht Entscheid BEK 2019 205 vom 10.01.2020 (SZ)
Datum:10.01.2020
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme Strafverfahren
Schlagwörter : Staatsanwaltschaft; March; Nichtanhandnahme; Kantons; KG-act; Verfügung; Kantonsgericht; Kantonsgerichtspräsident; Nichtanhandnahmeverfügung; Eingabe; Vi-act; Bundesgericht; Verfahren; Oberstaatsanwaltschaft; Schwyz; Frist; E-Mail; Eingaben; Frist; Beschwerdeführung; Kostenerhebung; Entscheid; Rechtsmittel; Mitwirkend; Tschümperlin; Sachen; Privatklägerin; Beschuldigte; Postfach
Rechtsnorm:Art. 138 StGB ;Art. 385 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BEK 2019 205

BEK 2019 205 - Nichtanhandnahme Strafverfahren

Verfügung vom 10. Januar 2020
BEK 2019 205


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen
A.__ AG,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.__,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
2. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.__,


betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 7. Oktober 2019, SUM 2019 1708);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft des Bezirks March mit Nichtanhandnahme vom 7. Oktober 2019 verfügte, keine Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der B.__ wegen Veruntreuung nach Art. 138 StGB durchzuführen, nachdem die A.__ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ihre Eingabe vom 10. Mai 2019 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht verbessert hatte;
- dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft March mit E-Mail vom 10. Dezember 2019 bestritt, Auskunft darüber erhalten zu haben, was, warum und wie zu verbessern sei und daran festhielt, dass eine Straftat vorliege (Vi-act. 10) und dass die Beschwerdeführerin nach entsprechender Belehrung (Vi-act. 11) der Staatsanwaltschaft am 13. Dezember 2019 eine unterzeichnete Ausfertigung des E-Mails vom 10. Dezember 2019 per Post einreichte (KG-act. 1-/2);
- dass die Staatsanwaltschaft March die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 10. und 13. Dezember 2019 am 16. Dezember 2019 an das Kantonsgericht zur Prüfung als Beschwerde überwies (KG-act. 1);
- dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 eine Frist von 10 Tagen gesetzt wurde, um schriftlich zu erklären, ob sie im vorliegenden Falle Beschwerde führen wolle, und im Falle der Beschwerdeführung explizite Anträge zu stellen und hinreichend zu begründen
(KG-act. 2);
- dass die Verfügung vom 18. Dezember 2019 der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2019 durch die Post zugestellt wurde (vgl. Beilage zu
KG-act. 2) und sich die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Frist am Montag, 30. Dezember 2019 nicht vernehmen liess;
- dass demzufolge androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeführung verzichtet;
- dass gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 396 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde erhoben werden kann, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft March der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2019 zugestellt wurde (Vi-act. 9) und die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 10. und 13. Dezember 2019 offensichtlich nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten;
- dass ausnahmsweise auf Kostenerhebung zu verzichten ist, nachdem die Beschwerdeführerin nicht erklärte, Beschwerde führen zu wollen (vgl. Verfügung vom 18. Dezember 2019, KG-act. 2, Ziff. 2a);
- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;
- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-


verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf Kostenerhebung wird verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die A.__ AG (1/R), die B.__ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident



Versand
10. Januar 2020 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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