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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Kopfdaten
Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2019 108
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid BEK 2019 108 vom 25.05.2020 (SZ)
Datum:25.05.2020
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:SVG, einfache Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung)
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Geschwindigkeit; Autobahn; Berufung; Urteil; Gutachten; Krümmungsradius; Fahre; Vibration; Vibrationen; Bahnverkehr; Höchstgeschwindigkeit; Angefochtene; Toleranz; Lachen; March; Höhe; Messung; Recht; Angefochtenes; Urteil; Geschwindigkeitsmessung; Ziffer; Dispositiv; Vorinstanz; Verkehrs; Behörde
Rechtsnorm: Art. 1 OBG ; Art. 10 StPO ; Art. 106 StGB ; Art. 27 SVG ; Art. 32 SVG ; Art. 398 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 52 StGB ; Art. 6 StPO ; Art. 8 StPO ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:134 I 140;
Kommentar zugewiesen:
Hug, Scheidegger, Kommentar Strafprozessordnung, Art. 398 StPO, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
BEK 2019 108 - SVG, einfache Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung)

Urteil vom 25. Mai 2020
BEK 2019 108


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.

In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,



betreffend
SVG, einfache Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 6. Mai 2019, SEO 2018 21);-

hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben
A. Am Samstag, 4. November 2017 fuhr A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) den Personenwagen SO xx auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Zürich. Bei Autobahnkilometer 141.400 unterhalb der SBB-Überführung bei Lachen SZ wurde dieser Wagen um 02:39 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 153 km/h mittels eines (semi-)stationären, autonom betriebenen Radargeräts bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gemessen (U-act. 1 und 2).
B. Mit Strafbefehl vom 5. Februar 2018 sprach die Staatsanwaltschaft March den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf einer Autobahn im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.00 und legte die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage fest (U-act. 4). Nachdem der Beschuldigte rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl erhob (U-act. 5 f.), überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl nach Einvernahme des Beschuldigten (U-act. 20) am 22. November 2018 an den Einzelrichter am Bezirksgericht March (U-act. 31). Mit Urteil vom 6. Mai 2019 sprach dieser den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf einer Autobahn im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV im Sinne der Anklage schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Er bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen (Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.00 (Dispositiv-Ziffer 3).
C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 17. Mai 2019 rechtzeitig Berufung an (KG-act. 2). Nach Zustellung des begründeten Entscheids erklärte er innert Frist am 2. Juli 2019 Berufung beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 3).
1. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts March, Einzelrichter, vom 6. Mai 2019 (SEO 18 21) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

“Der Beschuldigte A.________ ist schuldig der Übertretung der Strassenverkehrsvorschriften durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf einer Autobahn im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV.”

2. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts March, Einzelrichter, vom 6. Mai 2019 (SEO 18 21) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

“Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Dispositiv-Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 1 und 3 OBG sowie Art. 1 OBV i.V.m. OBV Anhang I, Ziffer 303 Abs. 3 lit. d zu einer Busse von CHF 180.00 verurteilt. Die Busse ist zu bezahlen.”

3. In Gutheissung der Berufung sei die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts March, Einzelrichter, vom 6. Mai 2019 (SEO 18 21) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

“Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.”

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST zu Lasten der Staatskasse.

Weiter stellte der Beschuldigte nachstehende Beweisanträge (KG-act. 3):
5. Es seien die Verfahrensakten SEO 18 21 von der Vorinstanz beizuziehen.

6. Es sei ein verkehrstechnisches Gutachten betreffend den Krümmungsradius des Streckenabschnittes bei Autobahnkilometer 141.400, Autobahn, A3, Lachen SZ, Fahrtrichtung Zürich, Höhe Bahnüberführung SBB, anzuordnen.

7. Es sei ein verkehrstechnisches Gutachten betreffend die Auswirkungen der durch den Bahnverkehr verursachten Vibrationen auf die Messgenauigkeit des sich beim Autobahnkilometer 141.400, Autobahn A3, Lachen SZ, Fahrtrichtung Zürich, Höhe Bahnüberführung SBB, befindlichen Radarmessgerätes anzuordnen.

Die Anklagebehörde beantragte mit Schreiben vom 9. Juli 2019, dass auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen sei, und verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5).
D. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 ordnete der vorsitzende Richter das schriftliche Verfahren nach Art. 406 Abs. 2 lit. c StPO und die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens an, betreffend die Genauigkeit der Geschwindigkeitsmessung im Zusammenhang mit dem Krümmungsradius der Autobahn sowie die durch den Bahnverkehr ausgelösten Vibrationen
(KG-act. 6). Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 22. Juli 2019 sodann die folgenden Ergänzungsfragen (KG-act. 7):
8. Welchen horizontalen und vertikalen Krümmungsradius weist der Streckenabschnitt bei Autobahnkilometer 141.400, Autobahn A3, Lachen SZ, Fahrtrichtung Zürich, Höhe Bahnüberführung SBB, auf?

9. An welchem Datum begann die Messserie, in deren Verlauf die inkriminierte Messung vorgenommen wurde?

Gegen den vorgeschlagenen Experten, D.________, erhoben die Parteien keine Einwände (KG-act. 8-10), sodass mit Verfügung vom 2. September 2019 dieser vom Vorsitzenden als sachverständige Person eingesetzt wurde. Das Gutachten hatte folgende Fragen zu beantworten (KG-act. 10):
10. Betreffend den Krümmungsradius des Streckenabschnittes bei Autobahnkilometer 141.400, Autobahn A3, Lachen SZ, Fahrtrichtung Zürich, Höhe Bahnüberführung SBB: Welchen horizontalen und vertikalen Krümmungsradius weist die Autobahn in diesem Streckenabschnitt auf?

11. Hat dieser Krümmungsradius einen Einfluss auf die Messung der Geschwindigkeit gemäss den Weisungen des ASTRA’s, allenfalls welche?

12. An welchem Datum begann die Messserie, in deren Verlauf die inkriminierte Messung vorgenommen wurde?

13. Betreffend die Auswirkungen der durch den Bahnverkehr verursachen Vibrationen auf die Messgenauigkeit des sich beim Autobahnkilometer 141.400, Autobahn A3, Lachen SZ, Fahrtrichtung Zürich, Höhe Bahnüberführung SBB, befindlichen Radarmessgeräts: Ist die gemessene Geschwindigkeit von 146 km/h (nach Abzug der Toleranz von 7 km/h) aufgrund dieser Vibrationen zu korrigieren, allenfalls um wie viel?

Der Sachverständige legte am 5. November 2019 das verkehrstechnische Gutachten vor (KG-act. 13/0), zu welchem der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. November 2019 Stellung nahm (KG-act. 16). Die Anklagebehörde verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 17).
E. Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte am 3. Februar 2020 rechtzeitig die schriftliche Berufungsbegründung ins Recht (KG-act. 17 ff.). Die Anklagebehörde beantragte mit Berufungsantwort vom 12. Februar 2020 unter Abweisung der Berufung die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten (KG-act. 22).

und in Erwägung:
14. a) Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h zum fraglichen Zeitpunkt überschritt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.3). Der Beschuldigte bestreitet jedoch die Höhe der ihm in der Anklage zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h (nach Abzug der Sicherheitstoleranz von 7 km/h), mithin die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung (KG-act. 20; angefochtenes Urteil, E. 1.3 f.). Er macht geltend, die Vorinstanz habe in rechtswidriger Weise gegen die ihr von Amtes wegen obliegende Abklärungspflicht nach Art. 6 StPO verstossen, indem sie weder ein Gutachten noch einen Augenschein betreffend den Krümmungsradius sowie die Auswirkungen der durch den Bahnverkehr verursachten Vibrationen angeordnet habe (vgl. KG-act. 3, Rn. 4 ff.).
b) Bildet wie vorliegend eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Demgemäss sind sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu würdigen; indessen beschränkt sich die Prüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und der Feststellung des Sachverhaltes auf offensichtliche Unrichtigkeit, mithin aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung, sowie Rechtsverletzungen (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zu Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 23 zu Art. 398 StPO; KG BEK 2018 188 vom 2. Oktober 2019, E. 2; KG BEK 2017 12 vom 14. Juli 2017, E. 2). Der Beschuldigte machte bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, dass aufgrund des Krümmungsradius der Autobahn ein höherer Toleranzabzug erfolgen müsse und der Bahnverkehr Auswirkungen auf die Messung hätte (angefochtenes Urteil, E. 1.4; U-act. 36, S. 4, 6 und 7). Es handelt sich demnach nicht um neue Behauptungen im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO.
c) Nach Art. 6 StPO klärt die Strafbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen für alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. Stellt das Gericht nach Anklageerhebung fest, dass Beweiserhebungen, die für die Beurteilung der angeklagten Tat erheblich sind, im Untersuchungsverfahren nicht durchgeführt worden sind, hat das Gericht diese durchzuführen, soweit dies noch möglich ist. Welche Tatsachen für die Beurteilung von Bedeutung sind, ergibt sich aus den materiellstrafrechtlichen Normen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 6 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn die Strafbehörde aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und die beantragte Beweiserhebung daran nichts zu ändern vermag (statt vieler BGE 134 I 140, E. 5.3; Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Band I, Art. 1-195, 2. A., 2014, N 67 ff. zu Art. 10 StPO). Unterlässt es die Strafbehörde, einen sich aufdrängenden Entlastungsbeweis zu erheben, verletzt sie damit den Untersuchungsgrundsatz. Das Berufungsgericht kann den Verstoss durch eine nachträgliche Beweiserhebung heilen. Ist eine Heilung nicht mehr möglich, ist gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo von einem entsprechenden Nachweis zugunsten der beschuldigten Person auszugehen (Wohlers, a.a.O., N 10 zu Art. 6 StPO).
Der vorinstanzliche Richter führte zum Krümmungsradius aus, dass der
Streckenverlauf zwar den Anschein einer Kurve mache, aber bei Betrachtung der Stelle vor Ort ersichtlich werde, dass die fragliche Strasse gerade verlaufe. Weiter käme der Abzug von 14 km/h vermutlich nicht zum Tragen, da wohl die Kurve nicht den erforderlichen Krümmungsradius einer Kurve im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 VSKV-ASTRA aufweisen dürfte (angefochtenes Urteil, E. 1.4). Zu den durch den Bahnverkehr ausgelösten Vibrationen hielt er fest, dass der Beschuldigte hierfür „keine detailliert nachvollziehbare Erklärung oder gar Beweise“ vorbringe, sondern sich mit „pauschalen Behauptungen“ begnüge (angefochtenes Urteil, E. 1.4). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz einen Augenschein bezüglich des Streckenverlaufs durchführte. Weiter lag dem vorinstanzlichen Richter auch kein Gutachten betreffend den Krümmungsradius sowie zu den allfälligen Auswirkungen des Bahnverkehrs vor. Es ist daher nicht nachvollziehbar, worauf die Vorinstanz ihre Ausführungen und Vermutungen bezüglich des Krümmungsradius und der Vibrationen stützte. Sie verletzte folglich den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO sowie das rechtliche Gehör des Beschuldigten nach Art. 3 Abs. 1 lit. c StPO und stellte den Sachverhalt offensichtlich unvollständig fest. Indem der vorinstanzliche Richter dem Beschuldigten hinsichtlich des Einflusses des Bahnverkehrs auf die Messungen zudem eine Beweislast auferlegt, wird der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO ebenfalls verletzt. Angesichts dessen, dass sowohl die Frage nach dem Krümmungsradius als auch den Auswirkungen der durch den Bahnverkehr verursachten Vibrationen für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung hinsichtlich des Toleranzabzugs wie auch der Messgenauigkeit als massgebend zu qualifizieren sind, die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO verletzte, die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachten zu den genannten Fragen auch im Berufungsverfahren möglich ist, kann die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit dem eingeholten Gutachten vom 5. November 2019 (KG-act. 13/0) geheilt werden.
15. Das vom Kantonsgericht eingeholte Gutachten vom 5. November 2019 (KG-act. 13/0) hielt hinsichtlich des mittleren Krümmungsradius des Streckenabschnittes bei Autobahnkilometer 141.400, Autobahn A3, Lachen SZ, Fahrtrichtung Zürich, Höhe Bahnüberführung SBB fest, dass dieser in horizontaler Richtung rund 1‘502 Meter und in vertikaler Richtung rund 4‘800 Meter betrage (KG-act. 13/0, S. 2). Vorliegend ergebe sich ein Aufstellwinkel zwischen rund 20.1° und 21°. Dies bedeute, „dass die vom Gerät angegebene Geschwindigkeit praktisch korrekt war, wenn man den untersten Wert des Toleranzbereichs (20.1°) unterstellt, und zu tief, wenn man den obersten Wert des Toleranzbereichs (21°) unterstellt. Die angegebene Geschwindigkeit kann also höchstens zu tief, aber nicht zu hoch gewesen sein“ (KG-act. 13/0, S. 7). Der Aufstellwinkel liege oberhalb von 20° und somit sei die Messung valide
(KG-act. 13/0, S. 2). Die Tatsache, dass man unter der Brücke eine Senke durchfahre, mithin der vertikale Krümmungsradius, führt gemäss dem Gutachten dazu, dass die tatsächliche Geschwindigkeit durch die Messung unterschätzt werde. Die Vertikalkrümmung sei bei einem Radius von 4‘800 Metern überdies sehr klein (KG-act. 13/0, S. 2). In Bezug auf die Auswirkungen der durch den Bahnverkehr verursachten Vibrationen auf die Messgenauigkeit hielt das Gutachten fest, dass sich das Messgerät nicht verschoben hätte. Eine Störung der Messung durch eine Vibration wäre zudem als Fehlermeldung registriert worden. Es sei demzufolge keine Korrektur der Geschwindigkeitsmessung aufgrund von Vibrationen vorzunehmen (KG-act. 13/0, S. 2).
Aus dem Gutachten geht zusammenfassend vor, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerfrei erfolgte und keine Korrektur infolge des Krümmungsradius oder durch den Bahnverkehr ausgelöste Vibrationen vorzunehmen ist. Die Geschwindigkeitsmessung von 146 km/h (nach Abzug der Toleranz von 7 km/h) ist demzufolge korrekt beziehungsweise höchstens zu tief ausgefallen (KG-act. 13/0). Der Beschuldigte vermag sodann keine begründeten und unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit der erfolgten Geschwindigkeitsmessung zu wecken und es sind auch keine Anhaltspunkte für solche Zweifel ersichtlich (vgl. KG-act. 16 und 20). Daran vermögen die Aussagen des Beschuldigten, er sei lediglich „um die 142 km/h gefahren“ und fahre auch sonst „nie schneller als 140 km/h“ (angefochtenes Urteil, E. 1.4; U-act. 20, S. 2 f.;
U-act. 36, S. 5, 7) nichts ändern, ist doch die gemessene Geschwindigkeit gemäss Gutachten korrekt. Auch aus dem Argument, die Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsmessgeräts sei wegen des Standorts des Messgeräts, d.h. wegen der Kurve und der Senkung am fraglichen Ort, bei 132 km/h eingestellt worden, weil man um die Fehlerhaftigkeit der Geschwindigkeitsmessung gewusst habe (U-act. 36, S. 7; KG-act. 20, Rn. 12;
KG-act. 16), kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei der Auslösegeschwindigkeit handelt es sich nicht um einen Toleranzabzug, sondern um einen Schwellenwert, welcher aus Praktikabilitätsgründen festgelegt wird und nicht zur Korrektur technischer Ungenauigkeiten dient (vgl. Obergericht des Kantons Zürich, Urteil SU150002 vom 4. Mai 2015, E. 4, welches weiter festhält, dass die Festlegung der Geschwindigkeitslimite ein Anwendungsfall des Opportunitätsprinzips nach Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB darstellt). Überdies wurde das Messgerät gemäss dem Eichzertifikat vom 12. Juli 2017 geprüft und war messtauglich (angefochtenes Urteil, E. 1.3). Die fragliche Geschwindigkeitsmessung von 146 km/h (nach Abzug der Toleranz von 7 km/h) ist dem Gutachten zufolge korrekt (vgl. KG-act. 13/0). Es ist demnach auf die gemessene Geschwindigkeit von 146 km/h (nach Abzug der Toleranz von 7 km/h), mithin eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h, abzustellen.
16. a) Mit Busse wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt auf Autobahnen unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV).
b) Der Beschuldigte überschritt am Samstag, 4. November 2017, um 02:39 Uhr, als Fahrer des Personenwagens SO xx in Lachen SZ die auf der Autobahn A3 geltende Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Toleranz von 7 km/h um 26 km/h und erfüllte den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV. In subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand ebenfalls erfüllt, nahm der Beschuldigte doch im Wissen um die zulässige Höchstgeschwindigkeit die Geschwindigkeitsüberschreitung mindestens in Kauf (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.4;
U-act. 36, S. 7). Weitere Ausführungen erübrigen sich, nachdem sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht dazu äusserte. Nach dem Gesagten bleibt es beim Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf einer Autobahn.
c) Die ausgesprochene Busse von Fr. 400.00 erscheint im Lichte der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren nach Art. 106 Abs. 3 StGB als angemessen. Keine Änderung erfährt auch die Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen
(vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB).
17. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren werden nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens verlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahren, mithin auch die Kosten in der Höhe von Fr. 2‘080.75 für das Gutachten vom 5. November 2019 (KG-act. 14), gehen zu seinen Lasten (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO) und er ist nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario);-


erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil vom 6. Mai 2019 bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 4‘080.75 (inkl. Auslagen für das Gutachten) werden dem Berufungsführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin


Versand
25. Mai 2020 sl
Quelle: https://www.kgsz.ch
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