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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Kopfdaten
Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2018 91
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Präsidial
Kantonsgericht Entscheid BEK 2018 91 vom 07.08.2018 (SZ)
Datum:07.08.2018
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Sistierung Strafbefehl, unbekannte Täterschaft (Diebstahl)
Schlagwörter : Beschwerde; Staat; Staatsanwalt; Innerschwyz; Staatsanwaltschaft; Sistierung; Täterschaft; Privatkläger; Unbekannte; Diebstahl; Untersuchung; Wiederanhandnahme; Beschwerdeverfahrens; Schwyz; Kantonsgerichtspräsident; Verfahren; Verfügung; Verfügte; Sistierungsverfügung; Befehl; Bundesgericht; Standslosigkeit; Kantonspolizei; Verursacht; Verfahrensabschreibung; Sind; Staatskasse; Erledigung
Rechtsnorm: Art. 315 StPO ; Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
BEK 2018 91 - Sistierung Strafbefehl, unbekannte Täterschaft (Diebstahl)

Verfügung vom 7. August 2018
BEK 2018 91


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,




betreffend
Sistierung Strafbefehl, unbekannte Täterschaft (Diebstahl)
(Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 18. Mai 2018, SUI 2018 535);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass A.________ (nachfolgend: Privatkläger) am 15. Februar 2018 bei der Kantonspolizei Schwyz Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs stellte und sich als Straf- und Zivilkläger konstituierte (U-act. 8.1.02);
- dass die Kantonspolizei Schwyz am 16. Februar 2018 wegen der angezeigten Delikte ebenfalls gegen unbekannte Täterschaft an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz rapportierte und als Deliktsgut eine goldene Armkette,
18-22 Karat im heutigen Wert von Fr. 5'000.00 erwähnte;
- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO am 18. Mai 2018 die Sistierung der Untersuchung auf unbestimmte Zeit verfügte, wobei sie in den Erwägungen darauf hinwies, dass das Verfahren bis zum Eintritt der Verjährung jederzeit wieder aufgenommen werden könne, sobald neue Hinweise auf die Täterschaft vorliegen würden;
- dass der Privatkläger gegen diese Sistierungsverfügung Beschwerde führt und geltend macht, dass der Diebstahl von seiner Ex-Frau begangen worden sei (KG-act. 1);
- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gestützt auf die Angaben des Privatklägers mit Verfügung vom 28. Juni 2018 die Wiederanhandnahme der Untersuchung verfügte (U-act. 9.0.01) und die Wiederanhandnahme der Untersuchung mit Beschwerde nicht anfechtbar ist (Art. 315 Abs. 2 StPO);
- dass durch die Wiederanhandnahme des Untersuchungsverfahrens die Beschwerde gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist;
- dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch den Staat verursacht worden ist, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind;
- dass die Verfahrensabschreibung wegen Gegenstandslosigkeit gemäss § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-

verfügt:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates. Dem Privatkläger wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.00 zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident





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7. August 2018 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch
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