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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2018 166: Kantonsgericht

Der Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin entschied in einem Fall betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Bauen ohne Bewilligung. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz hatte das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, woraufhin der Privatkläger Beschwerde einreichte. Da der Beschwerdeführer die geforderte Sicherheit nicht leistete und auf die Beschwerde verzichtete, wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, während der Beschuldigte aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt wurde. Der Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2018 166

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2018 166
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Präsidial
Kantonsgericht Entscheid BEK 2018 166 vom 13.11.2018 (SZ)
Datum:13.11.2018
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Einstellung Strafverfahren (Bauen ohne Bewilligung)
Schlagwörter : KG-act; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Innerschwyz; Einstellung; Verfahren; Beschuldigte; Verfügung; Kantonsgerichtspräsident; Beilage; Doppels; Bauen; Bewilligung; Rechtsanwalt; Einstellungsverfügung; Sicherheit; Verfahrens; Kantonsgerichtskasse; Bundesgericht; Mitwirkend; Tschümperlin; Sachen; Privatkläger; Postfach; Schmiedgasse; Schwyz; Verfolgungsbehörde; Beschuldigter; Beschwerdegegner; Erwägung:
Rechtsnorm:Art. 319 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:141 IV 476;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BEK 2018 166

BEK 2018 166 - Einstellung Strafverfahren (Bauen ohne Bewilligung)

Verfügung vom 13. November 2018
BEK 2018 166


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen
A.__,
Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.__,
2. C.__,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.__,


betreffend
Einstellung Strafverfahren (Bauen ohne Bewilligung)
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 2. Oktober 2018, SUI 2016 3099);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 das Strafverfahren gegen C.__ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, 6. Januar 2016 bis November 2017, gestützt auf Art. 319 StPO einstellte;
- dass A.__ am 25. Oktober 2018 Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung einreichte (KG-act. 1);
- dass bei der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten eine Beschwerdevernehmlassung eingeholt wurde, der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt wurde (KG-act. 2+3) und die Vernehmlassungen am 6. November 2018 eingingen (KG-act. 5 + 6);
- dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2018 aufgefordert wurde, bis spätestens 12. November 2018 eine Sicherheit von Fr. 1‘200.00 zu leisten unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (KG-act. 4);
- dass der Beschwerdeführer am 7. November 2018 (Eingang 9. November 2018) mitteilt, dass er die Sicherheit nicht leisten werde und auf die Beschwerde verzichte (KG-act. 7);
- dass auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten ist;
- dass die Kosten des Verfahrens bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO) und der obsiegende Beschuldigte aus der Staatskasse zu entschädigen ist (BGE 141 IV 476);
- dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschuldigte wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an A.__ (1/R, unter Beilage eines Doppels von KG-act. 5 und 6), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage eines Doppels von KG-act. 5 und 7), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), Rechtsanwalt D.__ (2/R, unter Beilage eines Doppels von KG-act. 6 und 7) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand
13. November 2018 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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